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Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?

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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />

Ich, als sinnlich, bin selbst äußerlich, räumlich und zeitlich“. 1<br />

Da ich sinnliche Anschauung habe, habe ich „sie von etwas, das sich selbst äußerlich ist“. 2<br />

Auch die Person hat „unmittelbar ... <strong>ein</strong>e natürliche Existenz, teils an ihr selbst, teils als <strong>ein</strong>e<br />

solche, zu der sie als <strong>ein</strong>er Außenwelt sich verhält“. 3<br />

Als diese Person hat sie „das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen, welche dadurch<br />

die m<strong>ein</strong>ige ist ...“; es besteht <strong>ein</strong> „absolutes Zueignungsrecht des Menschen auf<br />

alle Sachen“. 4<br />

Mit anderen Worten: „Alle Dinge können Eigentum des Menschen werden, weil dieser freier<br />

Wille und als solcher an und für sich ist, das Entgegenstehende aber diese Eigenschaft nicht<br />

hat. Jeder hat also das Recht ... die Sache aufzuheben und zu der s<strong>ein</strong>igen umzuschaffen;<br />

denn die Sache als Äußerlichkeit hat k<strong>ein</strong>en Selbstzweck ... Sich zueignen heißt im Grunde ...<br />

nur die Hoheit m<strong>ein</strong>es Willens gegen die Sache manifestieren und aufweisen ...“ 5<br />

[508] Der Besitz ist dadurch bedingt, daß „Ich etwas in m<strong>ein</strong>er äußeren Gewalt habe“, und,<br />

„daß Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille<br />

bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus ... vom<br />

Standpunkt der Freiheit aus [ist] das Eigentum, als das erste Das<strong>ein</strong> derselben wesentlicher<br />

Zweck für sich ...“. 6<br />

Das Eigentum enthält den Charakter des „Privateigentums“, da darin „m<strong>ein</strong> Wille als<br />

persönlicher, somit als Wille des Einzelnen objektiv wird“. 7<br />

Als Privateigentümer, als Person, bin ich „unmittelbar Einzelner“, d. h. „Ich bin lebendig in<br />

diesem organischen Körper, welcher m<strong>ein</strong> dem Inhalte nach allgem<strong>ein</strong>es ungeteiltes äußeres<br />

Das<strong>ein</strong> ist. ... als Person habe ich zugleich m<strong>ein</strong> Leben und Körper, wie andere Sachen, nur<br />

insofern es m<strong>ein</strong> Wille ist“, doch der „Körper, insofern er unmittelbares Das<strong>ein</strong> ist, ist er dem<br />

Geiste nicht angemessen; um williges Organ und beseeltes Mittel desselben zu s<strong>ein</strong>, muß er<br />

erst von ihm in Besitz genommen werden“. 8<br />

Für andere bin ich jedoch „wesentlich <strong>ein</strong> Freies in m<strong>ein</strong>em Körper“, was weiter in Beziehung<br />

auf andere bedeutet, daß „M<strong>ein</strong>em Körper von anderen angetane Gewalt ... Mir angetane<br />

Gewalt“ 9 ist.<br />

„Daß Ich Eigentum besitze“, ist „das Vernünftige“, was und wieviel, ist jedoch „<strong>ein</strong>e<br />

rechtliche Zufälligkeit“. 10<br />

Es genügt jedoch nicht die bloße Vorstellung und der bloße Wille, „daß etwas m<strong>ein</strong> s<strong>ein</strong><br />

soll“, dazu bedarf es der „Besitzergreifung“, welche die „Erkennbarkeit für andere in sich<br />

schließt“. 11<br />

[509] Durch die Besitzergreifung wird „die Materie der Sache zu m<strong>ein</strong>em Eigentum, da die<br />

Materie für sich nicht ihr eigen ist“. 12<br />

Da die Besitzergreifung <strong>ein</strong> „äußerliches Tun“ ist, tritt es „in die Bedingungen der physischen<br />

Stärke, der List, der Geschicklichkeit, der Vermittlung überhaupt, wodurch man körperlicherweise<br />

etwas habhaft wird ... Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form,<br />

1 Ebd., S. 103.<br />

2 Ebd., S. 104.<br />

3 Ebd.<br />

4 Ebd.<br />

5 Ebd., S. 106 f.<br />

6 Ebd., S. 107.<br />

7 Ebd., S. 107 f.<br />

8 Ebd., S. 110.<br />

9 Ebd., S. 111 f.<br />

10 Ebd., S. 112.<br />

11 Ebd., S. 114 f.<br />

12 Ebd., S. 115.

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