Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?
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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />
sen“. 1<br />
Nachdem sich die Freiheit, als Idee, im Recht Das<strong>ein</strong> gegeben hat, als Das<strong>ein</strong> des freien Willens,<br />
liefert uns Hegel nach dieser Begriffsbestimmung <strong>ein</strong>e Einteilung des „Stufengange[s]<br />
der Entwicklung der Idee des an und für sich freien Willens“, wonach dieser<br />
„A. unmittelbar [ist]; ... die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechtes;<br />
B. der Wille aus dem äußeren Das<strong>ein</strong> in sich reflektiert, als subjektive Einzelheit bestimmt<br />
gegen das Allgem<strong>ein</strong>e ... <strong>–</strong> die Sphäre der Moralität;<br />
C. die Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente, <strong>–</strong> die gedachte Idee<br />
des Guten realisiert in dem in sich reflektierten Willen und in äußerlicher Welt; <strong>–</strong> so<br />
daß die Freiheit als die Substanz eben so sehr als Wirklichkeit und Notwendigkeit existiert<br />
wie als subjektiver Wille; <strong>–</strong> die Idee in ihrer an und für sich allgem<strong>ein</strong>en Existenz;<br />
die Sittlichkeit“. 2<br />
[504] Sprechender noch erfahren wir aus dem Zusatz zu diesem Paragraphen (§ 33) was damit<br />
gem<strong>ein</strong>t ist.<br />
„Wenn wir hier vom Rechte sprechen, so m<strong>ein</strong>en wir nicht bloß das bürgerliche Recht,<br />
das man gewöhnlich darunter versteht, sondern Moralität, Sittlichkeit und Weltgeschichte<br />
... Der freie Wille muß sich zunächst, um nicht abstrakt zu bleiben, <strong>ein</strong> Das<strong>ein</strong> geben,<br />
und das erste sinnliche Material dieses Das<strong>ein</strong>s sind die Sachen, daß heißt die äußeren<br />
Dinge. Diese erste Weise der Freiheit ist die, welche wir als Eigentum kennen sollen, die<br />
Sphäre des formellen und abstrakten Rechts, wozu nicht minder das Eigentum in s<strong>ein</strong>er<br />
vermittelten Gestalt als Vertrag und das Recht in s<strong>ein</strong>er Verletzung als Verbrechen und<br />
Strafe angehören. Die Freiheit, die wir hier haben, ist das, was wir Person nennen, das<br />
heißt das Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen <strong>ein</strong> Das<strong>ein</strong><br />
gibt.<br />
... [die] Moralität. Ich bin nicht mehr bloß frei in dieser unmittelbaren Sache, sondern ich bin<br />
es auch in der aufgehobenen Unmittelbarkeit, das heißt ich bin es auch in mir selbst, im Subjektiven<br />
... Das Gute, das hier der allgem<strong>ein</strong>e Zweck ist, soll aber nicht bloß in m<strong>ein</strong>em Inneren<br />
bleiben, sondern es soll sich realisieren.<br />
Die Sittlichkeit ist so die Einheit des Willens in s<strong>ein</strong>em Begriffe und des Willens des Einzelnen,<br />
daß heißt des Subjekts. Ihr erstes Das<strong>ein</strong> ist wiederum <strong>ein</strong> Natürliches, in Form der Liebe<br />
und Empfindung: die Familie; ... die Familie zerfällt, und die Glieder verhalten sich als selbständige<br />
zu<strong>ein</strong>ander, indem nur das Band des gegenseitigen Bedürfnisses sie umschlingt. Diese<br />
Stufe der bürgerlichen Gesellschaft hat man häufig für den Staat angesehen. Aber der Staat<br />
ist erst das Dritte, die Sittlichkeit und der Geist, in welchem die ungeheure Ver<strong>ein</strong>igung der<br />
Selbständigkeit stattfindet. Das Recht des Staates ist daher höher als andere Stufen: es ist die<br />
Freiheit in ihrer konkretesten Gestaltung, welche nur noch unter die höchste absolute Wahrheit<br />
des Weltgeistes fällt.“ 3<br />
[505] Das eben gesagte umreißt in groben Zügen die gesamte Rechtsphilosophie. Bei diesem<br />
Umriß soll es hier auch bleiben.<br />
Einzig der Begriff „Eigentum“ wird noch <strong>ein</strong>er näheren Betrachtung, in Anlehnung an die<br />
Rechtsphilosophie und an <strong>Stirner</strong>s ‚Einzigen und s<strong>ein</strong> Eigentum‘, unterzogen werden. Mit<br />
dem „Eigentum“ beschäftigt sich Hegel im ersten, unter dem Titel des „abstrakten Rechts“<br />
gestellten Abschnitt s<strong>ein</strong>er Rechtsphilosophie.<br />
Nachdem die Sphäre des Rechts diejenige ist, die der freie Wille, der den freien Willen will,<br />
betrifft, muß dieser freie Wille aus s<strong>ein</strong>er Abstraktion heraustreten und sich Das<strong>ein</strong> geben.<br />
1 Hegel: Werke. Bd. 7. S. 86 f.<br />
2 Ebd., S. 87.<br />
3 Ebd., S. 90 f.