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Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?

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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />

der darum [348] nicht anders als ,menschlich‘ s<strong>ein</strong> darf; endlich tragen Wir von ihm Uns<br />

selbst zu Lehen, nämlich unseren eigenen Wert oder alles, was Wir wert sind, da Wir eben<br />

nichts wert sind, wenn er nicht in Uns wohnt, und wenn oder wo Wir nicht ,menschlich sind‘.<br />

<strong>–</strong> Die Macht ist des Menschen, die Welt ist des Menschen, Ich bin des Menschen.<br />

Wie aber, bleibt Mir‘s nicht unbenommen, Mich zum Berechtiger, zum Mittler und zum eigenen<br />

selbst zu erklären? Dann lautet es also:<br />

M<strong>ein</strong>e Macht ist m<strong>ein</strong> Eigentum.<br />

M<strong>ein</strong>e Macht gibt Mir Eigentum.<br />

M<strong>ein</strong>e Macht bin Ich selbst und bin durch sie m<strong>ein</strong> Eigentum.“ 1<br />

5. 2. 1. M<strong>ein</strong>e Macht<br />

Ausgangspunkt von <strong>Stirner</strong>s Überlegungen bezüglich des Begriffes „Macht“ bildet der<br />

Begriff des „Rechts“, welchen er sich s<strong>ein</strong>e Bedürfnissen entsprechend zurecht biegt.<br />

„Das Recht ist der Geist der Gesellschaft. Hat die Gesellschaft <strong>ein</strong>en Willen, so ist dieser<br />

Wille eben das Recht: sie besteht nur durch das Recht. Da sie aber nur dadurch besteht, daß<br />

sie über die Einzelnen <strong>ein</strong>e Herrschaft übt, so ist das Recht ihr Herrscherwille.“ 2<br />

Allerdings, so räumt er <strong>ein</strong>, dieses bestehende Recht ist gegebenes Recht und somit <strong>–</strong> fremdes<br />

Recht.<br />

Es ist Recht, „welches man Mir ,gibt‘, Mir ,widerfahren läßt‘“, kurz „<strong>ein</strong> Recht von Fremden“.<br />

3<br />

Wenn wir Recht suchen, so wenden wir uns an <strong>ein</strong> Gericht, an <strong>ein</strong> von jemanden <strong>ein</strong>gesetztes<br />

Gericht und dort finden Ich nicht m<strong>ein</strong> Recht, sondern fremdes Recht.<br />

[349] „Solange dies fremde Recht mit dem m<strong>ein</strong>igen über<strong>ein</strong>stimmt, werde Ich freilich auch<br />

das letztere bei ihm finden.“ 4<br />

Diesem fremden Recht muß man sich unterwerfen, denn der „Staat läßt nicht zu, daß man<br />

Mann an Mann an<strong>ein</strong>ander gerate ...“. 5<br />

Es bleibt für <strong>Stirner</strong> gleichgültig, wer dieses Recht <strong>ein</strong>setzt, denn ob „Ich Recht habe oder<br />

nicht, darüber gibt es k<strong>ein</strong>en andern Richter, als Mich selbst. Darüber können Andere urteilen<br />

und richten, ob sie m<strong>ein</strong>em Rechte beistimmen, und ob es auch für sie als Recht bestehe“.<br />

6<br />

Wie er den Begriff „Mensch“ als religiös, als heilig entlarvt, so verfährt er auch mit dem Begriff<br />

„Recht“, und so stellt er die „,Rechtsgleichheit‘“ als andere Form der „christlichen<br />

Gleichheit“ hin.<br />

Egal, wessen Herren Recht es ist, „Euer Recht ist nicht mächtiger, wenn Ihr nicht mächtiger<br />

seid ...“ denn: „... was Du zu s<strong>ein</strong> die Macht hast, dazu hast Du das Recht. Ich leite alles<br />

Recht und alle Berechtigung aus Mir her; Ich bin zu allem berechtigt, dessen Ich mächtig bin.<br />

Ich bin berechtigt, Zeus, Jehova, Gott usw. zu stürzen, wenn Ich‘s kann; kann Ich‘s nicht, so<br />

werden die Götter stets gegen Mich im Rechte und in der Macht bleiben, Ich aber werde Mich<br />

vor ihrem Rechte und ihrer Macht fürchten in ohnmächtiger ,Gottesfurcht‘, werde ihre Gebote<br />

halten und in Allem, was Ich nach ihrem Rechte tue, Recht zu tun glauben ... Ich bin nur zu<br />

Dem nicht berechtigt, was Ich nicht mit freiem Mute tue, d. h. wozu Ich Mich nicht berechtige.<br />

Ich entscheide, ob es in Mir das Rechte ist; außer Mir gibt es k<strong>ein</strong> Recht. Ist es Mir recht, so<br />

1 EE 203.<br />

2 EE 204. <strong>–</strong> Das letzte Wort im Original gespeert.<br />

3 EE 204.<br />

4 EE 204.<br />

5 EE 204.<br />

6 EE 205.

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