Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?
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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />
der darum [348] nicht anders als ,menschlich‘ s<strong>ein</strong> darf; endlich tragen Wir von ihm Uns<br />
selbst zu Lehen, nämlich unseren eigenen Wert oder alles, was Wir wert sind, da Wir eben<br />
nichts wert sind, wenn er nicht in Uns wohnt, und wenn oder wo Wir nicht ,menschlich sind‘.<br />
<strong>–</strong> Die Macht ist des Menschen, die Welt ist des Menschen, Ich bin des Menschen.<br />
Wie aber, bleibt Mir‘s nicht unbenommen, Mich zum Berechtiger, zum Mittler und zum eigenen<br />
selbst zu erklären? Dann lautet es also:<br />
M<strong>ein</strong>e Macht ist m<strong>ein</strong> Eigentum.<br />
M<strong>ein</strong>e Macht gibt Mir Eigentum.<br />
M<strong>ein</strong>e Macht bin Ich selbst und bin durch sie m<strong>ein</strong> Eigentum.“ 1<br />
5. 2. 1. M<strong>ein</strong>e Macht<br />
Ausgangspunkt von <strong>Stirner</strong>s Überlegungen bezüglich des Begriffes „Macht“ bildet der<br />
Begriff des „Rechts“, welchen er sich s<strong>ein</strong>e Bedürfnissen entsprechend zurecht biegt.<br />
„Das Recht ist der Geist der Gesellschaft. Hat die Gesellschaft <strong>ein</strong>en Willen, so ist dieser<br />
Wille eben das Recht: sie besteht nur durch das Recht. Da sie aber nur dadurch besteht, daß<br />
sie über die Einzelnen <strong>ein</strong>e Herrschaft übt, so ist das Recht ihr Herrscherwille.“ 2<br />
Allerdings, so räumt er <strong>ein</strong>, dieses bestehende Recht ist gegebenes Recht und somit <strong>–</strong> fremdes<br />
Recht.<br />
Es ist Recht, „welches man Mir ,gibt‘, Mir ,widerfahren läßt‘“, kurz „<strong>ein</strong> Recht von Fremden“.<br />
3<br />
Wenn wir Recht suchen, so wenden wir uns an <strong>ein</strong> Gericht, an <strong>ein</strong> von jemanden <strong>ein</strong>gesetztes<br />
Gericht und dort finden Ich nicht m<strong>ein</strong> Recht, sondern fremdes Recht.<br />
[349] „Solange dies fremde Recht mit dem m<strong>ein</strong>igen über<strong>ein</strong>stimmt, werde Ich freilich auch<br />
das letztere bei ihm finden.“ 4<br />
Diesem fremden Recht muß man sich unterwerfen, denn der „Staat läßt nicht zu, daß man<br />
Mann an Mann an<strong>ein</strong>ander gerate ...“. 5<br />
Es bleibt für <strong>Stirner</strong> gleichgültig, wer dieses Recht <strong>ein</strong>setzt, denn ob „Ich Recht habe oder<br />
nicht, darüber gibt es k<strong>ein</strong>en andern Richter, als Mich selbst. Darüber können Andere urteilen<br />
und richten, ob sie m<strong>ein</strong>em Rechte beistimmen, und ob es auch für sie als Recht bestehe“.<br />
6<br />
Wie er den Begriff „Mensch“ als religiös, als heilig entlarvt, so verfährt er auch mit dem Begriff<br />
„Recht“, und so stellt er die „,Rechtsgleichheit‘“ als andere Form der „christlichen<br />
Gleichheit“ hin.<br />
Egal, wessen Herren Recht es ist, „Euer Recht ist nicht mächtiger, wenn Ihr nicht mächtiger<br />
seid ...“ denn: „... was Du zu s<strong>ein</strong> die Macht hast, dazu hast Du das Recht. Ich leite alles<br />
Recht und alle Berechtigung aus Mir her; Ich bin zu allem berechtigt, dessen Ich mächtig bin.<br />
Ich bin berechtigt, Zeus, Jehova, Gott usw. zu stürzen, wenn Ich‘s kann; kann Ich‘s nicht, so<br />
werden die Götter stets gegen Mich im Rechte und in der Macht bleiben, Ich aber werde Mich<br />
vor ihrem Rechte und ihrer Macht fürchten in ohnmächtiger ,Gottesfurcht‘, werde ihre Gebote<br />
halten und in Allem, was Ich nach ihrem Rechte tue, Recht zu tun glauben ... Ich bin nur zu<br />
Dem nicht berechtigt, was Ich nicht mit freiem Mute tue, d. h. wozu Ich Mich nicht berechtige.<br />
Ich entscheide, ob es in Mir das Rechte ist; außer Mir gibt es k<strong>ein</strong> Recht. Ist es Mir recht, so<br />
1 EE 203.<br />
2 EE 204. <strong>–</strong> Das letzte Wort im Original gespeert.<br />
3 EE 204.<br />
4 EE 204.<br />
5 EE 204.<br />
6 EE 205.