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Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?

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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />

Abschließend bemerkt, sieht Kant „die Geschichte der Menschengattung im Großen als die<br />

Vollziehung <strong>ein</strong>es verborgenen Plans der Natur (an) ..., um <strong>ein</strong>e innerlich- und zu diesem<br />

Zwecke auch äußerlich-vollkommene Staatsverfassung zu Stande zu bringen, als den <strong>ein</strong>zigen<br />

Zustand, in welchem sie alle ihre Anlagen in der Menschheit völlig entwickeln kann.“ 1<br />

Die darin enthaltene Friedenssicherung durch den Staatenbund erhält für Kant <strong>ein</strong>e zentrale<br />

Bedeutung und er greift diesen Gedanken in späteren Jahren in s<strong>ein</strong>er Schrift „Zum Ewigen<br />

Frieden“ wieder auf.<br />

In der Einführung zu dieser Schrift <strong>–</strong> Reclam-Ausgabe 1973 [17] herausgegeben von Theodor<br />

Valentiner <strong>–</strong> heißt es, daß die Idee des ewigen Friedens zu den Vernunftbegriffen gehört,<br />

„die die Möglichkeit der Erfahrung übersteigen, ..., zu den Begriffen, bei denen die Vernunft<br />

nur <strong>ein</strong>e systematische Einheit in Sinne hat, der sie die empirisch mögliche Einheit zu nähern<br />

sucht, ohne sie jemals völlig zu erreichen. Kurz gesagt: Nicht das Ziel ist es, das uns in der<br />

Schrift ‚Zum ewigen Frieden‘ beschäftigt <strong>–</strong> das Ziel werden wir doch nie erreichen, es liegt in<br />

unendlicher Ferne <strong>–</strong>, vielmehr ist es <strong>ein</strong>e ganz reale Aufgabe, die Kant stellt und an deren Lösung<br />

wir mit Erfolg arbeiten können, nämlich die Aufgabe, den Weg zu finden, auf dem wir<br />

uns diesem Ziel nähern.“ 2<br />

In den Präliminarartikeln des ersten Abschnittes stellt Kant für den ewigen Frieden unter<br />

Staaten folgende Forderungen auf, daß „k<strong>ein</strong> Friedensschluß für <strong>ein</strong>en solchen gelten soll, der<br />

mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu <strong>ein</strong>em künftigen Krieg gemacht werde“; daß „k<strong>ein</strong><br />

für sich bestehender Staat von <strong>ein</strong>em anderen Staate ... erworben werden könne“, da der Staat<br />

nicht „<strong>ein</strong>e Habe“, sondern „<strong>ein</strong>e Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er<br />

selbst, zu gebieten und zu disponieren hat“; daß „stehende Heere ... mit der Zeit ganz aufhören“<br />

sollen; „k<strong>ein</strong>e Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden“;<br />

daß „k<strong>ein</strong> Staat sich in die Verfassung und Regierung <strong>ein</strong>es anderen Staats gewalttätig <strong>ein</strong>mischen“<br />

solle und „sich k<strong>ein</strong> Staat im Kriege mit <strong>ein</strong>em andern solche F<strong>ein</strong>dseligkeiten erlaube,<br />

welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen<br />

...“ 3<br />

Der Friedenszustand unter Menschen, die neben<strong>ein</strong>ander leben, ist für Kant k<strong>ein</strong> Naturzustand,<br />

sondern „vielmehr <strong>ein</strong> Zustand des Krieges ..., d. i. wenngleich nicht immer [18] <strong>ein</strong><br />

Ausbruch der F<strong>ein</strong>dseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit denselben.“ 4<br />

Friede muß „gestiftet“ werden.<br />

Da Völker, als Staaten, wie <strong>ein</strong>zelne Menschen beurteilt werden können, sieht Kant <strong>ein</strong> auf<br />

<strong>ein</strong>en Föderalismus freier Staaten gegründetes Völkerrecht vor. Zu diesem Zwecke sollen sie<br />

„in <strong>ein</strong>e, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung“ treten. Dies wäre <strong>ein</strong> Völkerbund, dessen<br />

Gedanke bereits in der ‚Idee zu <strong>ein</strong>er allgem<strong>ein</strong>en Geschichte in weltbürgerlicher Absicht‘<br />

zum Ausdruck gekommen ist.<br />

Hinsichtlich der innerstaatlichen Verhältnisse soll die bürgerliche Verfassung in jedem Staat<br />

republikanisch s<strong>ein</strong>, die erstens „nach Prinzipien der Freiheit der Glieder <strong>ein</strong>er Gesellschaft<br />

(als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zigen gem<strong>ein</strong>samen<br />

Gesetzgebung (als Untertan); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit<br />

derselben (als Staatsbürger) gestiftet“ wird. 5<br />

Die republikanische Verfassung wollte er nicht mit der demokratischen verwechselt haben.<br />

Als Staatsformen bezeichnet er Monarchie, Aristokratie und Demokratie, wobei ihm unter<br />

den drei Staatsformen die Demokratie, „im eigentlichen Verstande des Wortes, notwendig <strong>ein</strong><br />

1 Ebd. S. 33.<br />

2 Kant, I.: Zum ewigen Frieden. Stuttgart 1973. S. 4.<br />

3 Ebd. S. 15 ff.<br />

4 Ebd. S. 23.<br />

5 Ebd. S. 24 f.

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