Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?
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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />
Abschließend bemerkt, sieht Kant „die Geschichte der Menschengattung im Großen als die<br />
Vollziehung <strong>ein</strong>es verborgenen Plans der Natur (an) ..., um <strong>ein</strong>e innerlich- und zu diesem<br />
Zwecke auch äußerlich-vollkommene Staatsverfassung zu Stande zu bringen, als den <strong>ein</strong>zigen<br />
Zustand, in welchem sie alle ihre Anlagen in der Menschheit völlig entwickeln kann.“ 1<br />
Die darin enthaltene Friedenssicherung durch den Staatenbund erhält für Kant <strong>ein</strong>e zentrale<br />
Bedeutung und er greift diesen Gedanken in späteren Jahren in s<strong>ein</strong>er Schrift „Zum Ewigen<br />
Frieden“ wieder auf.<br />
In der Einführung zu dieser Schrift <strong>–</strong> Reclam-Ausgabe 1973 [17] herausgegeben von Theodor<br />
Valentiner <strong>–</strong> heißt es, daß die Idee des ewigen Friedens zu den Vernunftbegriffen gehört,<br />
„die die Möglichkeit der Erfahrung übersteigen, ..., zu den Begriffen, bei denen die Vernunft<br />
nur <strong>ein</strong>e systematische Einheit in Sinne hat, der sie die empirisch mögliche Einheit zu nähern<br />
sucht, ohne sie jemals völlig zu erreichen. Kurz gesagt: Nicht das Ziel ist es, das uns in der<br />
Schrift ‚Zum ewigen Frieden‘ beschäftigt <strong>–</strong> das Ziel werden wir doch nie erreichen, es liegt in<br />
unendlicher Ferne <strong>–</strong>, vielmehr ist es <strong>ein</strong>e ganz reale Aufgabe, die Kant stellt und an deren Lösung<br />
wir mit Erfolg arbeiten können, nämlich die Aufgabe, den Weg zu finden, auf dem wir<br />
uns diesem Ziel nähern.“ 2<br />
In den Präliminarartikeln des ersten Abschnittes stellt Kant für den ewigen Frieden unter<br />
Staaten folgende Forderungen auf, daß „k<strong>ein</strong> Friedensschluß für <strong>ein</strong>en solchen gelten soll, der<br />
mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu <strong>ein</strong>em künftigen Krieg gemacht werde“; daß „k<strong>ein</strong><br />
für sich bestehender Staat von <strong>ein</strong>em anderen Staate ... erworben werden könne“, da der Staat<br />
nicht „<strong>ein</strong>e Habe“, sondern „<strong>ein</strong>e Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er<br />
selbst, zu gebieten und zu disponieren hat“; daß „stehende Heere ... mit der Zeit ganz aufhören“<br />
sollen; „k<strong>ein</strong>e Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden“;<br />
daß „k<strong>ein</strong> Staat sich in die Verfassung und Regierung <strong>ein</strong>es anderen Staats gewalttätig <strong>ein</strong>mischen“<br />
solle und „sich k<strong>ein</strong> Staat im Kriege mit <strong>ein</strong>em andern solche F<strong>ein</strong>dseligkeiten erlaube,<br />
welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen<br />
...“ 3<br />
Der Friedenszustand unter Menschen, die neben<strong>ein</strong>ander leben, ist für Kant k<strong>ein</strong> Naturzustand,<br />
sondern „vielmehr <strong>ein</strong> Zustand des Krieges ..., d. i. wenngleich nicht immer [18] <strong>ein</strong><br />
Ausbruch der F<strong>ein</strong>dseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit denselben.“ 4<br />
Friede muß „gestiftet“ werden.<br />
Da Völker, als Staaten, wie <strong>ein</strong>zelne Menschen beurteilt werden können, sieht Kant <strong>ein</strong> auf<br />
<strong>ein</strong>en Föderalismus freier Staaten gegründetes Völkerrecht vor. Zu diesem Zwecke sollen sie<br />
„in <strong>ein</strong>e, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung“ treten. Dies wäre <strong>ein</strong> Völkerbund, dessen<br />
Gedanke bereits in der ‚Idee zu <strong>ein</strong>er allgem<strong>ein</strong>en Geschichte in weltbürgerlicher Absicht‘<br />
zum Ausdruck gekommen ist.<br />
Hinsichtlich der innerstaatlichen Verhältnisse soll die bürgerliche Verfassung in jedem Staat<br />
republikanisch s<strong>ein</strong>, die erstens „nach Prinzipien der Freiheit der Glieder <strong>ein</strong>er Gesellschaft<br />
(als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zigen gem<strong>ein</strong>samen<br />
Gesetzgebung (als Untertan); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit<br />
derselben (als Staatsbürger) gestiftet“ wird. 5<br />
Die republikanische Verfassung wollte er nicht mit der demokratischen verwechselt haben.<br />
Als Staatsformen bezeichnet er Monarchie, Aristokratie und Demokratie, wobei ihm unter<br />
den drei Staatsformen die Demokratie, „im eigentlichen Verstande des Wortes, notwendig <strong>ein</strong><br />
1 Ebd. S. 33.<br />
2 Kant, I.: Zum ewigen Frieden. Stuttgart 1973. S. 4.<br />
3 Ebd. S. 15 ff.<br />
4 Ebd. S. 23.<br />
5 Ebd. S. 24 f.