08.08.2015 Views

Märchenstunde Einkommen Jugendamt Mannheimer Immatrikulationsbescheinigung

Studieren mit Kind in Mannheim - Gleichstellung - Universität ...

Studieren mit Kind in Mannheim - Gleichstellung - Universität ...

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

FremdsprachenangebotÖffnungszeiten und BeiträgeTipp:AnmeldungDas Kinderhaus des Studentenwerks Mannheim bietet den Kindern dasspielerische Kennenlernen einer Fremdsprache (Englisch oder Französisch)an.Mit verschiedenen Spielen, Memory oder Liedern wird ihnen der Zugangzur Fremdsprache eröffnet. Das Freie Spiel und die Vorschulerziehung ,unter anderem auch Sprachförderprogramme am PC für alle diejenigenKinder, die demnächst eingeschult werden, sind ebenfalls als feste Programmpunkteberücksichtigt. Die geliebten Sing- und Spielkreise, <strong>Märchenstunde</strong>,verschiedene AGs, musikalische Früherziehung und Turnenrunden das vielfältige Angebot ab.Geöffnet ist die Einrichtung Montag bis Donnerstag von 07.45 – 17.15Uhr, freitags bis 16.15 Uhr. Der verlängerte Vormittag ist von 08.00 –14.00 Uhr.Die Beiträge gelten für 11 Monate, der Monat August ist beitragsfrei!Preise für Kinder von Studierenden< 3 Jahre > 3 JahreVerläng. Vormittag: 118 € 95 €Ganztagesbetreuung: 170 € 133 €Preise für Kinder von Nicht-Studierenden< 3 Jahre > 3 JahreVerläng. Vormittag: 173 € 150 €Ganztagesbetreuung: 245 € 208 €Der Verpflegungsbeitrag liegt bei 25,50 € pro Monat und gilt ebenfalls für11 Monate.<strong>Mannheimer</strong> Kinder haben Anspruch auf einen Betreuungsgutschein imWert von monatlich:35 € für Kindertagesstättenkinder (= Kinder > 3 Jahre)50 € für Krippenkinder (= Kinder < 3 Jahre)Alleinerziehende oder studierende Eltern, die nur über ein geringes <strong>Einkommen</strong>verfügen, können mit einem entsprechenden Antrag beim <strong>Jugendamt</strong>die Betreuungskosten erstattet bekommen.Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass mindestens ein Elternteil desKindes als ordentlicher Studierender an einer <strong>Mannheimer</strong> Hochschuleeingeschrieben ist. In begrenzten Maßen werden auch Kinder von <strong>Mannheimer</strong>Bürgern und Universitätsbediensteten aufgenommen. Das Kindsollte bei der Aufnahme mindestens 1 Jahr alt sein.Die Anmeldung ist persönlich unter Vorlage einer gültigen <strong>Immatrikulationsbescheinigung</strong>vorzunehmen im Kinderhaus in N 6, 1 bei der LeiterinFrau Unger-Graf, Tel.: 0621/155276. Für ein Vorgespräch bitte Termin- 8 -


vereinbaren, auch möglich unter Email: kinderhaus@studentenwerkmannheim.de, Voranmeldung über unsere Homepage.Andere BetreuungseinrichtungenStadt MannheimFreie TrägerTagespflegeBetreuungsdatenbankDie Stadt Mannheim stellt mit ihren städtischen Kindertagesstätten zahlreichPlätze zur Verfügung. Sie muss sicherstellen, dass der Rechtsanspruchfür Kinder ab 3 Jahren gewährleistet wird. Es kann dazu kommen,dass man nicht an seinem Wohnort, sondern in einem anderen Stadtteileinen Platz erhält. Weitere Infos unter www.mannheim.deAls Träger von Betreuungseinrichtungen bieten die beiden Kirchen(Evangelische Tageseinrichtungen und katholische Einrichtungen) und dieKinderläden in Mannheim auch ein entsprechendes Angebot an Betreuungsplätzen.Der Fachdienst Kindertagespflege bietet:- Vermittlung von Betreuungsplätzen in Tagespflege- Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen und Eltern- Qualifizierung von TagespflegepersonenTerminvereinbarungen für Bewerber/innen und Tagesmütter/ -väter suchendeEltern über: Tel: (0621) 293- 2654, -2655, -2656, -2674 und -3633Fachbereich Kinder, Jugend und Familie – <strong>Jugendamt</strong> –Abt. Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder, R 1, 12-13email: Kinder.Tagespflege@mannheim.deDie Metropolregion Rhein-Neckar bietet verschiedene Initiativen an, diesich u.a. auch dem Thema Beruf und Familie widmen. Außerdem wurdeeine Kinderbetreuungsdatenbank entwickelt, die bei der Suche nachBetreuungsplätzen helfen kann. Zu finden unter: www.m-r-n.com/index.2. FINANZIERUNGErfolgreiches Studieren ist nicht nur eine Frage des Lernens und der Organisation,sondern auch der Finanzierung. Neben Lebenshaltungskosten,Semester- und Verwaltungskosten kommen nun noch die Studiengebührenhinzu. Erst wenn die Finanzierung steht, kann sich der/die Studierendevoll und ganz auf den zügigen Verlauf des Studiums konzentrieren.Das Studentenwerk berät Studierende umfassend und zeigt unterschiedlicheFinanzierungsmöglichkeiten auf, wobei der individuelle Bedarf ermitteltwird und die finanziellen Belastungen aufgezeigt werden s. Studienfinanzierungsberatung.- 9 -


BAföGBetreuungszuschlag ab 2008Zusätzliche FreibeträgeAchtung:MietzuschlagUnterhaltspflicht bei HeiratDie Förderung nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) istausschließlich für den Ausbildungsbedarf vorgesehen. Einen Mehrbedarfwegen Schwangerschaft gibt es nicht, jedoch als Zusatzleistung einenKinderbetreuungszuschlag von 113 € für das erste und von 85 € für jedesweitere Kind unter 10 Jahren, das mit Ihnen in einem gemeinsamenHaushalt lebt. Als Kinder gelten nur Ihre eigenen Kinder. Der Zuschlagwird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteilenach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben ineinem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.Verfügt die/der Studierende über ein eigenes <strong>Einkommen</strong>, das auf dasBAföG angerechnet wird, so gibt es einen zusätzlichen Freibetrag für dasKind und den Ehegatten. Dadurch können sich die BAföG-Leistungen erhöhen.Für das eigene <strong>Einkommen</strong> des/der Studierenden beträgt derzeit derFreibetrag 215 € (255 €)*. Für den Ehegatten gibt es einen weiterenFreibetrag von 480 € (520 €) sowie für jedes Kind 435 € (470 €). Ehegatten-und Kinderfreibeträge vermindern sich um das <strong>Einkommen</strong> dieserPersonen. Für Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, dienach dem BAföG gefördert werden kann (z. B. Studium) gibt es keinenFreibetrag. * In Klammern die Daten gültig ab Oktober 2008.Leben die Ehegatten dauernd getrennt oder sind sie geschieden, so gibtes vom <strong>Einkommen</strong> des/der Auszubildenden keinen Ehegattenfreibetrag.In diesem Falle wird nur der Unterhalt des Ehegatten als <strong>Einkommen</strong>des/der Auszubildenden voll angerechnet.Das staatliche Kindergeld wird grundsätzlich nicht als <strong>Einkommen</strong> berücksichtigt.Auch die Vermögensfreibeträge erhöhen sich bei nicht verheiratetenStudierenden mit einem Kind von 5 200 € auf 7 000 €. Für jedes weitereKind und den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sichder Freibetrag um jeweils 1 800 €.Studierende mit Kind, die Wohngeld erhalten, können daneben auch einenMietzuschlag erhalten, wenn der eigene Mietkostenanteil einschließlichNebenkosten 133 € (146 €) übersteigt. Der Mietzuschlag beträgt maximal64 € (72 €).Für BAföG-Berechtigte, die elternabhängig gefördert werden, gilt folgenderGrundsatz: Die Unterhaltspflicht der Eltern des BAföG-Berechtigten endetnicht automatisch mit der Heirat. Jedoch wird das <strong>Einkommen</strong> des Ehegattenvorrangig angerechnet.Bei elternunabhängiger Förderung (Voraussetzung z. B. 3 Jahre Berufsausbildung+ 3 Jahre Erwerbstätigkeit) spielt das <strong>Einkommen</strong> der El-- 10 -


BeurlaubungTipp:tern keine Rolle. Auch hier gilt, dass bei Heirat der Ehegatte unterhaltspflichtigist. Lebt der/die Antragsteller/Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft,so wird das <strong>Einkommen</strong> des Partners nicht berücksichtigt.Während eines Urlaubssemesters entfällt grundsätzlich der Anspruch aufAusbildungsförderung. Dies gilt auch bei rückwirkender Beurlaubung. Urlaubssemesterwerden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet,d. h. für jedes Urlaubssemester wird die festgesetzte Förderungshöchstdauerum ein Semester erhöht. Kann die Ausbildung in einem Nichturlaubssemesterwegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht durchgeführtwerden, so wird BAföG höchstens für 3 Monate weitergeleistet.Nach der Geburt können sich Vater oder Mutter grundsätzlich beurlaubenlassen und dann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.Während der Beurlaubung können Prüfungen abgelegt werden, wenn diesenicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, d. h. es können keine Scheineerworben werden. Urlaubssemester werden nicht auf die Fachstudiensemesterangerechnet. (Mehr Infos sind beim Studienbüro in L 9, 6zu erhalten.)Verlängerung der BAföG-LeistungenÜberschreiten der FörderungshöchstdauerAchtung:Bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes wird in der Regel eine Weiterförderungüber die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet.Die Förderungshöchstdauer kann im Regelfall um folgende Semesterzahlenüberschritten werden:- wegen Schwangerschaft während des Studiums 1 Semester-·bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr-·für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt 1 Semester- für das 8. bis 10. Lebensjahr insgesamt 1 SemesterAuch Väter können Verlängerung wegen Erziehung des Kindes beantragen.Eventuelle weitere Verlängerungstatbestände sind beim BAföG-Amt zu erfragen.Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht alsVerlängerungsgrund!Im Übrigen werden die BAföG-Leistungen in dieser Förderungsphase alsVollzuschuss gewährt. (Vgl. Kindergeld * <strong>Einkommen</strong>sgrenze)Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können zeitlich nur einmalin Anspruch genommen werden, auch wenn mehr als ein Kind betreutwurde. Zudem muss die Pflege und Erziehung eines Kindes ursächlich fürdie Verzögerung der Ausbildung sein. Haben sich die Eltern die Pflegeund Erziehung geteilt, so ist über das zeitliche Ausmaß eine Erklärung abzugeben.Spätere Vorlage von LeistungsnachweisenNach § 48 Abs. 1 BAföG müssen bis zum Ende des 4. Fachsemestersentsprechende Leistungsnachweise vorgelegt werden.- 11 -


StudienabschlusshilfeAltersgrenzeAchtung:RückzahlungsbedingungenAber Krankheit, Krankheit des Kindes (Nachweis erforderlich), Schwangerschaftund Kindererziehung (s. o.) kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweisesrechtfertigen.Tritt die Schwangerschaft vor dem Vorlagetermin des Leistungsnachweisesein, beantragen Sie eine spätere Vorlage des Nachweises. BeiSchwangerschaft und Geburt nach der Vorlage des Leistungsnachweiseskann ein Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer gestelltwerden (s. Verlängerungsmöglichkeiten).Auszubildende an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigenStudiengang befinden (also kein Zusatzstudium), erhalten für höchstens12 Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus,wenn- sie spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zurAbschlussprüfung zugelassen worden sind und- die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie innerhalb der verlängertenFörderungsdauer abschließen können.Zu beachten ist, dass die Studienabschlusshilfe nur als verzinslichesBankdarlehen geleistet wird (Durchschnittszinssatz etwa 5 %).In der Regel erhalten nur Studierende BAföG, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittsdas 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es gibtdabei eine Ausnahmeregelung: Auszubildende, die aus persönlichen oderfamiliären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10Jahren, gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen,haben einen Anspruch auf BAföG-Leistungen.Unabhängig vom Alter werden Auszubildende gefördert, die über denzweiten Bildungsweg (Fachoberschule, Abendgymnasium, Kolleg etc.)nach Bestehen der Prüfung ihr Studium beginnen. Auch hier gilt die Ausnahmeregelung:Die Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren gilt als anerkannterGrund für eine spätere Aufnahme bzw. Unterbrechung des Studiums.Die Ausbildung muss unverzüglich nach bestandener Prüfung oder Wegfalldes Grundes für die Kindererziehung aufgenommen werden. Zudemgilt, dass ausbildungslose Zeiten zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigungund dem Beginn der Kindererziehung drei Jahre nichtüberschreiten dürfen.Ferner kann die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren nur der Elternteilgeltend machen, der das Kind/die Kinder betreut hat.Das gewährte Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in monatlichen Ratenvon derzeit 105 € zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 5 Jahre nach demEnde der Förderungshöchstdauer zu leisten. Von der Verpflichtung zurRückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag befreit, solange er BAföGerhält.- 12 -


Freistellung von der Rückzahlung (§ 18 a BAföG)Tipp:Teilerlass des DarlehensVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antragfreizustellen, soweit sein <strong>Einkommen</strong> nicht über 960 € (1 040 €) liegt.Die <strong>Einkommen</strong>sgrenze erhöht sich für:den Ehegatten um 480 € (520 €)für jedes Kind um 435 € (470 €).Die Freistellung erfolgt vom Beginn des Antragsmonats in der Regel fürein Jahr.Auf Antrag können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bei derRückzahlung des BAföG-Darlehens geltend machen. Die monatliche <strong>Einkommen</strong>sgrenze,ab der Rückzahlungsraten fällig werden, wird um denBetrag der Kinderbetreuungskosten eines Kindes, das das 16. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, bei einem Kind um max. 175 € pro Monat, bei jedemweiteren Kind um max. 85 € pro Monat erhöht.Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag 25 % des geleisteten Darlehens erlassenzu bekommen, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung innerhalbder Förderungshöchstdauer bestanden hat und nach seinem Ergebniszu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahresgehört. Weitere Erlassmöglichkeiten sind beim BAföG-Amt zu erfragen.Teilerlass wegen KindererziehungAchtung:StipendienFür jeden Monat, in dem der Auszubildende ein Kind bis zu 10 Jahrenpflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut, wird auf Antrag dasDarlehen in Höhe der festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen.Voraussetzung sind bestimmte <strong>Einkommen</strong>sgrenzen (s. o.) und keine odernur unwesentliche Erwerbstätigkeit (bis zu 10 Std./Woche). Das Darlehenwird auf Antrag vom Beginn des Monats an erlassen, in dem die Voraussetzungenvorliegen.Diese Vergünstigung entfällt generell ab 01.01.2010.Sofern Sie bereits Raten zurückzahlen, sollten Sie unverzüglich nach derGeburt eines Kindes vor dem 01.01.2010 einen Antrag auf Erlass stellen.Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.Es empfiehlt sich bei allen Angelegenheiten, die das BAföG betreffen, sichbeim BAföG-Amt beraten zu lassen.BegabtenförderungswerkeDie kirchlichen, gewerkschaftlichen oder parteinahen Begabtenförderungswerkebieten Stipendien an für Studierende der unterschiedlichstenStudienrichtungen. Die Begabtenförderungswerke in der BundesrepublikDeutschland werden in einer Broschüre des Bundesministeriums für Bildungund Forschung zusammenfassend vorgestellt. Im Internet gibt es ei-- 13 -


ne Übersicht über die verschiedenen Begabtenförderungswerke und diejeweiligen Anforderungen und Leistungen der einzelnen Stipendiengeber.Ba-Wü-StipendiumDas Baden-Württemberg-STIPENDIUM ist ein Programm der LandesstiftungBaden-Württemberg zum internationalen Austausch von Studierenden,Berufstätigen am Beginn ihrer Karriere sowie von Schülerinnen undSchülern. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Baden-Württemberg-STIPENDIUMS.HochschulstipendienMit der Einführung der Studiengebühren in Baden-Württemberg werdenzunehmend Stipendien direkt von den Hochschulen selbst angeboten. DieStipendien sollen i.d.R. die Studiengebühren abdecken, daher entsprichtdie Höhe der Stipednien oft den Studiengebühren für ein oder mehrereSemester, z.B. bietet die Universität Mannheim das Gebührenstipendiumoder die Hochschule Mannheim das Mittelstandsmodell an. Auch auf denInternetseiten der Berufsakademie, der Musikhochschule ( Förderkreis)oder der Popakademie finden sich Infos zu Stipendien.Zielgruppenspezifische Stipendien.Stipendien für bestimmte Zielgruppen: es gibt z.B. Kontakt- und Wiedereinstiegsstipendienspeziell für Frauen oder für behinderte Studierende.Oder eine besondere Förderung für Diplomarbeit oder Promotion .Weitere Infos an der jeweiligen Hochschule oder bei der Sozialberatungdes Studentenwerks.Darlehen und KreditDas Studentenwerk Mannheim vergibt auf Antrag Darlehen an Studierendeder ihm zugeordneten Hochschulen. Die Darlehen werden nur inHärtefällen gewährt, d. h. für Studierende, die unverschuldet in wirtschaftlicheNot geraten sind.Grundsätzlich werden die Darlehen nur für Aufwendungen zum Zweck desStudiums gewährt. Das Studentenwerk macht die Vergabe der Darlehenvom Nachweis der Studienleistung abhängig. Entsprechende Studiennachweisekönnen verlangt werden.Darlehen als kurzfristige ÜberbrückungStudienabschlussdarlehenDas Studentenwerk Mannheim vergibt kurzfristige Darlehen zur Überbrückungfür unverschuldete Notlagen in Höhe von 400 €. Die Darlehen werdenzinslos gewährt. Das Überbrückungsdarlehen kann auch dann gewährtwerden, wenn unverschuldet eine BAföG-Überweisung nicht erfolgtist oder zu spät anläuft. Mit der BAföG-Nachzahlung muss das Darlehenumgehend zurückgezahlt werden bzw. es wird mit der Nachzahlung verrechnet.Das Studentenwerk Mannheim vergibt langfristige, zinslose Darlehen anbedürftige Studierende, die kurz vor Studienabschluss stehen und bei denenein erfolgreicher Abschluss erwartet werden kann.- 14 -


BildungskreditKfW-StudienkreditFür das Studienabschlussdarlehen hat der Darlehensnehmer Bürgen zustellen, die einen Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnissesvorlegen müssen. Der Darlehenshöchstbetrag ist in der Regel auf 2.400 €begrenzt. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Der Antragist persönlich bei der Verwaltung des Studentenwerks zu stellen. Dem Antragsind beizufügen: Nachweise über erbrachte Studienleistung, <strong>Einkommen</strong>snachweiseund Bürgschaften.Die Rückzahlung des Darlehens hat nach den Vereinbarungen, die imDarlehensvertrag festgelegt sind, zu erfolgen. Das Darlehen wird in derRegel in Raten zurückgezahlt.Anträge und Richtlinien sind zu erhalten im Servicehaus des StudentenwerksMannheim, Parkring 39, EG, Zi. 010 bei Frau Speiger.Die Sprechzeiten der Darlehenskasse sind dienstags von 13.00 - 16.00Uhr und donnerstags von 09.00 - 12.00 UhrTel.: 0621/292-2822E-Mail: darlehenskasse@studentenwerk-mannheim.deDie Bundesregierung bietet Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasendie Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabeder Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschungin Anspruch zu nehmen.Ziel dieser Förderung ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildungoder die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch dasBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, um dieAusbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlenderfinanzieller Mittel zu vermeiden. Die Förderung erfolgt unabhängigvom Vermögen und <strong>Einkommen</strong> des Antragstellers und seiner Eltern.Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 7.200 € bewilligtwerden. Es werden monatlich 300 € gewährt.Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites.Der Kreditantrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Hier wirdgeprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungskreditesvorliegen. Gegebenenfalls wird dann ein Bewilligungsbescheid und eineBundesgarantie (Bürgschaft) erteilt. Diesem Bescheid wird ein verbindlichesVertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe(KfW) beigefügt. Den Abschluss des Kreditvertrages, die Auszahlungder Raten und grundsätzlich auch die Rückforderung übernimmt dieKreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe. Anträge im internet unter:www.bva.bund.deDie KfW Förderbank bietet seit April 2006 ein neues Kreditprogramm fürStudierende an. Studierende im Erststudium können zur Finanzierung ihrerLebenshaltungskosten zwischen 100 und 650 € monatlich beantragen.In der Regel werden bis zu zehn Fachsemester finanziert. Die KfWFörderbank stellt den Studienkredit jedem Studierendem zum selben Zinssatzzur Verfügung, unabhängig von Studienfach oder -ort, den Noten,- 15 -


3. BERATUNGdem eigenen <strong>Einkommen</strong> oder dem <strong>Einkommen</strong> der Eltern. Sicherheitenmüssen nicht gestellt werden.Der Zinssatz des KfW-Studienkredits ist variabel; er wird halbjährlich neufestgelegt und zwar immer zum 1.4. und 1.10. des Jahres. Bei Vertragsschlussgarantiert die KfW dem Studierenden eine Zinsobergrenze für einenZeitraum von 15 Jahren. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Eintritt insBerufsleben in monatlichen Raten. Sie kann auf bis zu 25 Jahre gestrecktwerden.Die Studierenden können sich im Internet bei der KfW Förderbank unterwww.kfw-foerderbank.de umfassend über den Studienkredit informieren.Die Kreditanträge erstellen Sie auf der KfW-Website. Sie können über dasStudentenwerk Mannheim, das als Vertriebspartner den KfW-Studienkreditvermittelt, bei der KfW eingereicht werden. Das Studentenwerk bietet nichtnur die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, sondern führt auch dierechtlich notwendige Legitimationsprüfung durch.Anlaufstelle beim Studentenwerk sind bei den Sozialen DienstenFrau Neubauer (0621/ 292-3595) und Frau Speiger (0621/ 292-2822) imServicehaus des Studentenwerks im Parkring 39.Beratungsangebote des StudentenwerksAllgemeine SozialberatungRechtsfragenDie Sozialberatung des Studentenwerks Mannheim ist Anlaufstelle fürStudierende der Universität Mannheim, der Hochschule Mannheim, derBerufsakademie, der Musikhochschule und der Popakademie. Sie bietetBeratung bei persönlichen und wirtschaftlichen Problemen, bei Schwierigkeiten,die im Zusammenhang mit der Studiensituation stehen und bei Behördenproblemen.Diese Beratungsstelle versteht sich auch als Vermittler und Koordinationsstellefür die innerhalb und ausserhalb des Hochschulbereiches bestehendenBeratungsangebote (Studienberatung, BAföG, Rechtsberatung,Wohnheime etc.).Es werden Informationen angeboten über Einrichtungen zur Kinderbetreuung,zur Unterstützung studierender Eltern und Tipps zu weiterenSozialleistungen und Vergünstigungen (wie z.B. GEZ-Gebührenbefreiungund Sozialtarif, Darlehen, Kredite, Stipendien, Kostenübernahme von Kinderbetreuungdurch das <strong>Jugendamt</strong> etc.).Es berät Sie Frau Neubauer, Dipl. Sozialarbeiterin. Die Sprechzeiten derSozialberatung sind- dienstags von 13.00 – 16.00 Uhr u. donnerstags von 10.00 - 12.00 Uhr- oder nach Vereinbarung, Tel.: 0621/292-3595.Das Büro befindet sich im Servicehaus des Studentenwerks MannheimParkring 39, EG, Zi. 011.E-Mail: sozialberatung@studentenwerk-mannheim.de- 16 -


Die Allgemeine Sozialberatung übernimmt in Form einer Clearingstelle dieInformation und Weitervermittlung der Ratsuchenden an die zuständigenStellen.Sie erhalten Tipps und Hinweise zur kostengünstigen Beratung und zuden Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfefür bedürftige Studierende.SprechstundeDi. von 13.00 – 16.00 Uhr und Do. von 10.00 - 12.00 Uhrim Servicehaus des Studentenwerks Mannheim,Parkring 39, EG, Zi. 011.Terminvergabe erfolgt nach Vereinbarung unter der Tel.: 0621/292-3595.StudienfinanzierungsberatungDas Studentenwerk berät Studierende umfassend und zeigt unterschiedlicheFinanzierungsmöglichkeiten auf, wobei der individuelle Bedarf ermitteltwird und die finanziellen Belastungen aufgezeigt werden.Erste Wahl ist das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) – aberes stehen weitere Möglichkeiten zur Finanzierung der LebenshaltungsundStudienkosten bereit. So können Unterhaltsleistungen, Sozialleistungenund Vergünstigungen eingefordert werden oder es lassen sich überdie eigene Beschäftigung finanzielle Lücken schließen.Verschiedene Studienkredite (u.a. der KfW-Studienkredit für den das StudentenwerkVertriebspartner ist) können in Frage kommen. Auch privateoder staatliche Stiftungen und Stipendienangebote können zur finanziellenUnterstützung beitragen. Ebenso kommen Überbrückungs- und Studienabschlussdarlehendes Studentenwerks unter bestimmten Voraussetzungenin Frage.Geht es um die Studiengebührenfinanzierung über einen Studiengebührenkredit,sind neben den Zinsen auch andere Details zu berücksichtigenwie Verschuldungsgrenzen oder Rückzahlungsbedingungen.Information und Beratung über die persönlichen Finanzierungsmöglichkeitenwenden Sie sich an Soziale Dienste, Frau Doris Neubauer (Tel.292-3595) im Servicehaus des Studentenwerks, Parkring 39.Psychotherapeutische Beratungsstelle (PBS)pro studenteDie Diplompsychologen/-innen der PBS bieten Studierenden der HochschulregionMannheim fachpsychologische Hilfe bei studienbezogenenund persönlichen Problemen aller Art an.Das vielfältige Angebot umfasst unter anderem:- Informationen und Aufklärung über psychische Probleme- Erstinterviews u. Diagnosenstellung mittels psychologischer Fragebögen- Kriseninterventionen- Beratung und Kurzzeittherapien (bis 20 Stunden)- Vermittlung in Langzeittherapien und an andere Beratungseinrichtungen.Die PBS befindet sich im Servicehaus des SWM im Parkring 39 (gegenüberSeminargebäude A 5), 2. OG, Zimmer 201 - 206.Telefonische Anmeldungen werden unter der Tel.: 0621/292-5380 montagsbis freitags von 8.30 - 16.00 Uhr entgegengenommen.- 17 -


InfothekDie Psychologen/-innen des Studentenwerks bieten auch Kurse zur Förderungvon Schlüsselkompetenzen für Studium und Berufseinstieg an.Das Angebot umfasst unter anderem:- Erstsemesterlernkurse- Autogenes Training und Lernen ohne Stress- Prüfungscoaching- Diplomarbeitscoaching- Assessment Center-Simulationen, Testservice, Bewerbungstraining undVorstellungsgespräche führen lernen.Nähere Informationen zu allen vorgenannten Angeboten können Sie denFalt- und Infoblättern im Aushang (Mensen, Fakultätsbretter, Wohnhäuseretc.) entnehmen, telefonisch oder in der Infothek erfragen. WeitergehendeInformationen und Termine finden Sie auch im Internet unter:www.studentenwerk-mannheim.de unter „Rat & Hilfe“.pro studente befindet sich im Servicehaus des SWM im Parkring 39 (gegenüberSeminargebäude A5), EG, Zimmer 001, und 2. OG, Zimmer 201 -206. Telefonische Anmeldungen werden unter der Tel.: 0621/292-1222montags bis freitags von 8.30 - 16.00 Uhr entgegengenommen.In der Infothek erhält man Infos über Leistungen, Sprechzeiten und Angebote(nicht nur) des Studentenwerks sowie sämtliche Anträge, Formulare,Vordrucke und/oder Infos über Wohnhäuser, BAföG, Kinderbetreuung,Sozialberatung, PBS und pro studente.Hinzu kommt der Verkauf von ISIC- und Deutsch-Französischen Sozialausweisen.Der internationale Studentenausweis (ISIC) kostet 10 € undist in ca. 70 Ländern gültig. Zu jedem Ausweis gibt es ein kostenlosesHandbuch, das über alle Vergünstigungen informiert.Des Weiteren werden Vorverkaufskarten für ProArte-Klassik-Konzerte imRosengarten, Studipläne, Artikel der Summacum GmbH, z. B. Tassen,Kuli, Schlüsselanhänger, Schlossplakat u.v.a.m. verkauft.Auch die Befreiung vom Studentenwerksbeitrag bei Studium oder Praktikumim Ausland oder Schwangerschaft und Kindererziehung wird hier erledigt.Ebenso befinden sich hier das Fundbüro der Mensa (auch für verloreneecUMs), die Mitfahrgelegenheit, Vermittlung von Mietwagen (Europcar)sowie die Tauschbörse: SUCHE-TAUSCHE-BIETE.Schließlich ist die Infothek auch für die Ausgabe und Rücknahme von Besucher-ecUMund die Auszahlung von ecUM-Beträgen bei defekter Zahlungsfunktionzuständig.Serviceleistungen der AOK-Gesundheitskasse, die Jobvermittlung „Impact“und der Bestell- und Abholservice von Semesterliteratur durch dieFa. Bücher-Bender runden das Angebot der Infothek ab.Die Infothek befindet sich direkt neben dem Haupteingang der Mensa amSchloss. Sie ist montags bis donnerstags von 10.00 - 15.00 Uhr und freitagsvon 10.00 - 14.00 Uhr geöffnet. Tel.: 0621/292 - 3044, - 3045.- 18 -


Gleichstellungsbeauftragte der HochschulenUniZiel der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist es, Frauen auf allen E-benen des Wissenschaftsbetriebes zu fördern, sie zur Verfolgung einerwissenschaftlichen Karriere zu ermutigen und Barrieren, die die Weiterqualifikationhindern, abzubauen. Im Rahmen dessen werden persönlicheBeratungen durchgeführt (u. a. zur Vereinbarkeit von Wissenschaft undFamilie), Stipendien vergeben, ein Doktorandinnen-Kolloquium angebotenund Informationen verschiedenster Art bereitgehalten (Homepage, Broschüren).Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Gremien derUniversität teil.Sie ist die Vorsitzende der Senatskommission zur Förderung der gleichberechtigtenEntfaltung von Frauen in Studium, Forschung und Lehre. DieKommission besteht aus sechs gewählten Mitgliedern: Je zwei Professor/innen,zwei Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Dienstes und zweiStudentinnen. Ihr assoziiert sind die Gleichstellungsbeauftragten der einzelnenFakultäten.Büro der GleichstellungsbeauftragtenDas Büro der Gleichstellungsbeauftragten ist die "Schaltzentrale" aller Aktivitätender Senatskommission. Hier arbeiten neben der Referentin derGleichstellungsbeauftragten eine Sachbearbeiterin und die studentischenHilfskräfte. Die Referentin berät studierende Eltern zur Vereinbarkeit vonStudium und Familie, informiert Frauen über Finanzierungsmöglichkeitenvon Studium und Promotion und koordiniert interne Maßnahmen, die einfamiliengerechtes Arbeiten und Studieren an der Universität ermöglichensollen. Sie leitet den Arbeitskreis gegen sexuelle Belästigung und ist Anlaufstellein Fällen von Stalking und Mobbing. Die Sachbearbeiterin berätbei Fragen zum Schlieben Lange-Programm und ist verantwortlich für dieBibliothek. Im Büro der Gleichstellungsbeauftragten sind außerdem verschiedeneBroschüren erhältlich: Die jeweils im Herbstssemester erscheinendeZeitschrift „Femme totale“, Broschüren zur Vereinbarkeit von Wissenschaftund Familie sowie zu Stipendien und Frauennetzwerken. DasBüro verfügt zudem über eine eigene Bibliothek mit ca. 1200 Bänden ausdem Bereich der Frauenforschung und Gender Studies.Öffnungszeiten:Mo - Frei von 9.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 UhrDas Büro der Gleichstellungsbeauftragten befindet sich inL 15, 1-6, 68131 Mannheim, Tel.: 0621/181-1302 oder -1300.E-mail: frauenok@uni-mannheim.deHomepage: http://www.uni-mannheim.de/frauenFakultätsgleichstellungsbeauftragteZunächst sind die Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Fakultätendie ersten Ansprechpartnerinnen bei Problemen, da sie die Prüfungsordnungenund andere besondere Bedingungen der Fakultät am besten kennen.Ihre Kontaktdaten sind dem Personenverzeichnis bzw. der Homepageder Gleichstellungsbeauftragten zu entnehmen.- 19 -


PrüfungsordnungenIm Universitätsgesetz gab es einige Regelungen, die die Situation vonstudierenden Eltern besonders berücksichtigten. Am 1. Januar 2005 ist einneues Landeshochschulgesetz in Kraft getreten. Dort sind die bisherigenRegelungen nicht mehr detailliert ausgeführt. Nach Auskunft des Wissenschaftsministeriumsdarf aber nicht hinter diese zurückgefallen werden.Deshalb gilt weiterhin:· Studierende mit einem Kind unter 3 Jahren sind berechtigt, einzelnePrüfungsleistungen in Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungenhierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungs-und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semesterverlängert werden (§ 50 Abs. 9 UG).· Studierende können sich auf Antrag beurlauben lassen, wenn sie wegender bevorstehenden Geburt und anschließenden Pflege des Kindeskeine Lehrveranstaltungen besuchen können (vgl. § 90 UG).· Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechenddem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzesüber die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahmeermöglichen (vgl. § 16 LHG).Das Schlieben-Lange-Programm und das Margarete von Wrangell-HabilitationsprogrammDas Schlieben-Lange-Programm, welches aus Mitteln des Ministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) und dem Europäischen Sozialfonds(ESF) finanziert wird, zielt auf die Förderung junger Absolventinnenund Wissenschaftlerinnen mit Kind/ern ab, die eine Promotion oderHabilitation anstreben, familienbedingt unterbrochen haben oder aber berufsbegleitendangehen wollen.Das Margarete von Wrangell-Habilitationsprogramm, ebenfalls eingerichtetvom MWK, unterstützt habilitierende Frauen mit einem Stipendium. Näheresunter http://mwk.baden-wuerttemberg.de/deutsch/service/foerderprogramme/oder im Büro der Gleichstellungsbeauftragten.Hochschule MannheimDie Gleichstellungsbeauftragte ist sowohl für haupt- und nebenamtlichLehrende wie für Studierende, für Mütter und Väter zuständig. Sie ist Ansprechpartnerinin Fällen sexueller Belästigung sowie immer dann, wennes Nachteile auszugleichen gilt. Diese können sich aus Betreuungsaufgabengegenüber Angehörigen, aber auch durch eine "Schiefverteilung" derGeschlechter - in welcher Richtung auch immer - ergeben. Weitere Themensind Studien- und Prüfungsbedingungen, berufliche Perspektive, Professur,Elternschaft, Fördermöglichkeiten oder Netzwerke.Prof. Dr. Ulla TörnigTel: 0621-2926734e-mail: u.toernig@hs-mannheim.deWeitere Infos unter www.hs-mannheim.de/chancengleichheit- 20 -


Projekt familienfreundliche HochschuleDie Hochschule Mannheim hat 2007 das Zertifikat „familiengerechte hochschule“erhalten und will auf ihre Bemühungen um Familienfreundlichkeithinweisen. Mit dem Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Beruf/Studiumund Familie finden Beschäftigte und Studierende mit Familienpflichten(Kinderbetreuung und Angehörigenpflege) ein Forum für Anregungen,Wünsche, Unterstützung und Vernetzung.Musikhochschule MannheimKontakt: Prof. Dr. Ulla Törnig, Tel:0621-2926734e-mail: familie@hs-mannheim.deFrau Prof. Anna Maria Dur, Frauenbeauftragte der Staatlichen HochschulefürMusik und Darstellende Kunst Mannheim N 7Tel: 0171-5334920internet: www.muho-mannheim.de unter Verwaltung.Berufsakademie MannheimFrau Prof. Kathrin Kölbl, Professorin an der Berufsakademie Mannheim imStudienbereich Wirtschaft insbesondere im Studiengang Industrie ist dieGleichstellungsbeauftragte der Berufsakademie MannheimTel.: 0621 / 4105-2116 / Fax: 0621 / 4105-2100email: koelbl@ba-mannheim.de4. RECHTBeratungshilfeAuch Menschen mit geringem <strong>Einkommen</strong> sollen die Möglichkeit derrechtlichen Beratung und Vertretung erhalten. Die Beratungshilfe ist Hilfefür die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.Das ist Beratung und evtl. Vertretung (Schriftverkehr).Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren kommt Prozesskostenhilfein Betracht.Beratungshilfe erfolgt auf Antrag beim Amtsgericht oder direkt beim Anwalt.KindschaftsrechtMit der Änderung des Kindschaftsrechtes (1998) wurden eheliche undnichteheliche Kinder gleichgestellt. Die gemeinsame elterliche Sorge wirdbei nichtehelichen Kindern auf gemeinsame Erklärung hin möglich. Bei einerScheidung wird zunächst die gemeinsame elterliche Sorge vorausgesetzt,kann aber durch Antrag auf Sorgerechtsentscheidung geändertwerden. Weiter Infos beim <strong>Jugendamt</strong>.BeistandschaftDer Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim <strong>Jugendamt</strong> eine Beistandschaft(§ 1712 BGB ) beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestelltwerden: Außenstelle Holzbauerstr. 6-8, Neckarstadt-Ost.Die Aufgaben der Beistandschaft beziehen sich auf 2 Bereiche: Die Vaterschaftsfeststellungund die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.Die Beistandschaft kann von dem Elternteil, der sie beantragt hat, jederzeitbeendet werden.- 21 -


MutterschutzDas Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnisstehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnenund für Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden,wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.SchutzfristenAuch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügigeBeschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlichAnwendung. Die Staatsangehörigkeit und der Familienstand spielen keineRolle.Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet imNormalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburtenzwölf Wochen nach der Entbindung.Befristete VerträgeFrauen, die befristeteVerträge abgeschlossen haben, z.B. im Rahmen einesAushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses, fallen unter das Mutterschutzgesetz,solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.Tipp:Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann,sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichenTag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachenbekannt sind.Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss die Frau ihreSchwangerschaft auch auf Befragen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebershin nicht offenbaren. Dies gilt auch für die befristete Einstellung.Beurlaubung vom Studium5. SOZIALLEISTUNGENWeitere Infos zum Mutterschutz, Kündigungsschutz und Ausnahmeregelungenfinden Sie in der Broschüre „Mutterschutzgestz“ des Familienminsteriums.Zum Thema Elternzeit s.bei Bundeserziehungsgeld.Wer aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründensein Studium unterbrechen muss, muss dieses von der Hochschule genehmigenlassen. Ein wichtiger Grund ist z.B. Schwangerschaft und Kindererziehung.Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für eine Bewilligungeiner Beurlaubung können abhängig von der Hochschulart und dem Studiengang,unterschiedlich sein. Informationen erhalten Sie direkt bei IhrerHochschule.Das Hochschulrahmengesetz schreibt grundsätzlich die Berücksichtigungder besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderterStudierender vor. (vgl.HRG § 2, Abs. 4, Satz 1, S. 3.).Das Hochschulrahmengesetz regelt auch, dass Prüfungsordnungen prinzipielldie Inanspruchnahme gesetzlicher Mutterschutzfristen und von Elternzeitermöglichen müssen (HRG § 16, Satz 3, S. 6.).- 22 -


Leistungen nach dem SGBAlG IIMehrbedarfDie Sozialhilfe wurde mit der Neuordnung der Sozialleistungen als 12.Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Darin werden dieBereiche erfasst, die vorallem besondere Lebenssituationen betreffen z. B.Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Leistungenwerden als Geld- oder Sachleistung erbracht. Der Bedarf bemisst sichnach Regelsätzen und der Kosten der Unterkunft. Hinzu kommen eventuellbestimmte Mehrbedarfssätze für bestimmte Personengruppen odereinmalige Leistungen für bestimmte Sonderbedarfe.Neu eingeführt wurde das SGB II, das für erwerbsfähige Arbeitssuchendeim Alter von 15 bis 64 Jahren gilt und die Leistungen der Grundsicherungfür Arbeitssuchende beschreibt. Diese Leistungen umfassen ebenfallsDienst-, Geld- und Sachleistungen und berücksichtigen die individuelleLebenssituation des Leistungsberechtigten. Bei vorliegendem Bedarf wirdArbeitslosengeld II gezahlt.Beim Zusammenleben mehrerer Personen wird u. a. nach Bedarfs- undWohngemeinschaften unterschieden. Die nichterwerbsfähigen Personenbekommen dann Sozialgeld. Auch hier richtet sich die Leistung nach bestimmtenRegelsätzen.Gehören zur Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, wird zunächstgeprüft inwieweit die Zahlung eines Kinderzuschlages vorrangig zu berücksichtigenist.Nach dieser Neuordnung gelten Studierende als erwerbsfähig und fallennun unter die Systematik des SGB II. Gemäß § 7 SGB II sind Studierende,die dem Grunde nach förderungsfähig sind nach dem BAföG, von denLeistungen des SGB II ausgeschlossen. Aber in besonderen Härtefällenkönnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII(§7 Abs.5 S.2) als Darlehen erbracht werden oder nach SGBXII (§22 ) alsBeihilfe oder Darlehen. Bei Studierenden mit Kind gibt es einige Besonderheiten.Schwangere Studentinnen haben einen Anspruch auf Leistungen nachdem SGB II (dem sogen. Arbeitslosengeld II). Bei Beurlaubung wegenPflege und Erziehung des Kindes können die Studierenden einen Antragauf AlG II stellen.Zuständig für in Mannheim wohnende Studierende, die jünger als 25 Jahresind, ist das Jobcenter in der Hebelstr.1. Über 25 jährige Studierendewenden sich an das Jobcenter in in der Ifflandstr. 2. Sprechzeiten jeweilsvon 8-12 Uhr.Für Schwangere und Alleinerziehende sind bestimmte „Mehrbedarfe“ zuberücksichtigen.Alleinerziehende, die bedürftig sind und unter das SGBII fallen, erhalteneinen Mehrbedarfszuschlag (§21 SGBII) zur Regelleistung. Bei einemKind unter 7 Jahren oder bei 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren gibt es 36% der Regelsatzleistung für einen Haushaltsvorstand. In anderen Fällen- 23 -


Einmalige BeihilfenAchtung:Sozialgeld für KinderKinderzuschlaggibt es pro Kind 12 %, höchstens aber 60 % der Regelsatzleistung für einenHaushaltsvorstand.Schwangere Frauen mit Anspruch auf Sozialleistungen erhalten ab der 13.Schwangerschaftswoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfszuschlagin Höhe von 17 % der Regelleistung.Ergänzende Leistungen zur Gesundheitsvorsorge oder bei kostenaufwändigerErnährung aus medizinisch notwendigen Gründen sind auf Antragmöglich.Nach § 23 Abs.3 SGBII können bei Bedürftigkeit auch einmalige Beihilfengewährt werden. Hierunter fallen z.B. die Erstausstattung für Bekleidungbei Schwangerschaft und Geburt oder Erstausstattung für Wohnung undHaushaltsgeräte.Auch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicherBestimmungen können auf Antrag gewährt werden.Schwangere Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG „demGrunde nach“ förderungswürdig ist, haben keinen Anspruch auf ArbeitslosengeldII. Sie haben aber Anspruch auf den schwangerschaftsbedingtenMehrbedarf und die notwendige Erstausstattungen für Bekleidung undWohnung. Auch Mehrbedarfe für Klassenfahrten der Kinder kommen inBetracht.Kein Bedarf für Babyausstattung (Kleidung und notwendiger Hausrat) besteht,wenn dieser bereits durch Leistungen der Bundesstiftung „Mutterund Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ abgedeckt ist.Wichtig ist, dass alle einmaligen Beihilfen vor dem Kauf bzw. evtl. Vertragsabschlusszu beantragen sind. Der Sozialhilfeträger kann den Bedarfbei einem Hausbesuch überprüfen und die Vorlage der Kaufbelege verlangen.Die Kinder von Studierenden haben einen eigenen Anspruch auf Leistungennach dem SGBII. Bis zum 15. Lebensjahr fallen sie in die Bedarfsgemeinschaftihrer Eltern. Es wird geprüft, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegtund sie sozialgeldberechtigt sind oder ob eine Kinderzuschlag (s.dort) gewährt werden muss.Studierende mit niedrigem <strong>Einkommen</strong> können also für ihr Kind Sozialgeldbeantragen. Bei der Berechnung der Leistungshöhe wird das <strong>Einkommen</strong>des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Halbwaisenrente und Kindergeld)berücksichtigt. Die BAföG-Zahlungen, die die Studierenden erhalten,dürfen nicht zur Berechnung des Angehörigenunterhalts einbezogen werden.Den unterhaltspflichtigen Studierenden verbleiben von ihrem <strong>Einkommen</strong>der Gesamtbetrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz(BAföG) als „geschontes <strong>Einkommen</strong>“.Zuständig für Kinder von Studierenden unter 25 Jahren ist die ArbeitsgemeinschaftJobcenter Hebelstr. 1 in Mannheim und für Kinder vonStudierenden über 25 Jahren die Arbeitsgemeinschaft in der Ifflandstr. 2 .- 24 -


neu:Tipp:KostenübernahmeAchtung:Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Sie wirdgezahlt, wenn das elterliche <strong>Einkommen</strong> unter der Mindesteinkommensgrenzenach dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld liegt. Eltern, deren <strong>Einkommen</strong>für das eigene Existenzminimum ausreicht, nicht jedoch für dasder minderjährigen Kinder, können diesen Zuschlag beantragen. D.h. auchstudierende Eltern können bei vorliegenden Voraussetzungen diesen Antragfür ihr Kind stellen.Die Mindesteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus der Regelleistung(345 € für Alleinerziehende, für Partner je 311 €) und den angemessenenKosten für Heizung und Unterkunft. Zum <strong>Einkommen</strong> nach §11SGB II zählen alle Einnahmen in Geld und Geldeswert. Bei der Kinderzuschlagsberechnungzählen Kindergeld, Wohngeld und Erziehungsgeldnicht als <strong>Einkommen</strong>, da diese eine Zweckbestimmung erfüllen (andersbei der Berechnung des Arbeitslosengeld II).Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, die im Haushalt des Berechtigtenleben und die einen Anspruch auf Kindergeld haben.Für ALG II-Empfänger gibt es diesen Kinderzuschlag nicht.Pro Monat beträgt der Zuschlag höchstens 140 € pro Kind und wird fürKinder bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Der Zuschlag vermindert sichbei zu hohem <strong>Einkommen</strong> und Vermögen des Kindes und der Eltern.Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das <strong>Einkommen</strong> den gesamtenFamilienbedarf abdeckt. Diese Höchsteinkommensgrenze entsprichtden Beträgen der Mindesteinkommensgrenze und des Kinderzuschlages.Der Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gezahlt. Er ist bei der Familienkasseder zuständigen Agentur für Arbeit, die das Kindergeld zahlt, zu beantragen- für Mannheim ist die zuständige Familienkasse in Heidelbergzuständig.Studierende, die sich zur Betreuung und Versorgung eines Kleinkindesbeurlauben lassen, haben einen Anspruch auf Sozialleistungen nach demSozialgesetzbuch II.Studierende Eltern und Alleinerziehende können einen Antrag auf Übernahmeder Betreuungskosten für Kinderkrippe und Kindertagestätte o-der für eine Tagesmutter im Rahmen des üblichen Satzes stellen. Die Ü-bernahme ist vom <strong>Einkommen</strong> abhängig.Voraussetzung hierfür ist die Vorlage des monatlichen <strong>Einkommen</strong>s undder Ausgaben. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung.Zuständig für die Beitragsbefreiung ist, für in Mannheim wohnende Studierende,der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in R 1, 12 -13,68159 Mannheim. Dort können die Anträge abgegeben werden.Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen:Tel.: 293-3584 A - KeTel.: 293-9776 Kf - OTel.: 293-8724 P - Z- 25 -


Besonderer HärtefallAchtung:Ausländische StudierendeSozialleistungen"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes(...) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinenAnspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderenHärtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsals Darlehen geleistet werden"(§ 7 Abs. 5 SGB II).Nach dieser neuen Regelung können nur noch in besonderen Härtefällenund nach Einzelfallprüfung Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehengewährt werden. So kann z. B. der unmittelbar bevorstehende Abschlussder Ausbildung unter bestimmten Bedingungen als Härtefall eingestuftwerden. Die Auslegung findet in sehr engen Grenzen statt und ist immervon der Besonderheit des Einzelfalles abhängig. Nachdem es sich um eine"Kann-Bestimmung“ handelt, liegt es im Ermessen des Sozialhilfeträgers,ob Hilfe geleistet wird.Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen:• Darlehensweise Hilfegewährung,• wenn der/die Hilfesuchende die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig selbst herbeigeführt hat und daher kostenersatzpflichtigist oder• wenn die Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurde.In 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Auch für ausländische Studierendeergeben sich dadurch einige Änderungen. Das Gesetz gilt nichtfür Studierende aus EU-Mitgliedstaaten oder aus den EWR-Staaten.Ausländische Studierende erhalten künftig eine Aufenthaltserlaubnis (vorherAufenthaltsbewilligung), die an einen bestimmten Zweck gebunden ist:• Studienbewerbung – die Aufenthaltsdauer kann bis zu 9 Monatenbetragen• studienvorbereitende Maßnahmen – die Aufenthaltsdauer kann bis zu2 Jahren genehmigt werden• Studium – die Aufenthaltserlaubnis wird für 2 Jahre erteilt und jeweilsum 2 Jahre verlängert, soweit dies für den erfolgreichen Abschluss desentsprechenden Studiums erforderlich ist• zur Arbeitsplatzsuche – die Aufenthaltsdauer kann bis zu 1 Jahr gewährtwerden.Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis ist, dass der Lebensunterhaltgesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und angemessenerWohnraum vorhanden ist.Soziale Leistungen für ausländische Studierende mit Kind wie Unterhaltsvorschuss,Kindergeld und Erziehungsgeld, Elterngeld gibt es nur in bestimmtenFällen, so z.B. für Angehörige eines EU-Mitgliedstaates oderAusländer mit Niederlassungserlaubnis oder Flüchtlinge. Für andere gilt- 26 -


FamiliennachzugUnterhaltTipp:die Regelung, keine Inanspruchnahme von Sozialhilfe, da sie bei der Einreiseeinen Finanzierungsnachweis vorgelegt haben.Ein Familiennachzug (Ehegatte, Kind) zum deutschen oder zum ausländischenstudierenden Ehegatten (§27, §29 ff AufenthaltsG) ist möglich,wenn der Studierende an einer Hochschule immatrikuliert ist, und er denLebensunterhalt für sich und seine nachziehenden Familienangehörigen -ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGBII - bestreitenkann.Weitere Informationen bei den Bürgerdiensten, bzw. bei der Ausländerbehörde.Im Kindesunterhaltsgesetz ist das Unterhaltsrecht für Kinder geregelt. EinenUnterhaltsanspruch hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind, unabhängigdavon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich bis zu einer erstenqualifizierten und abgeschlossenen Berufsausbildung.Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhaltsbeitrag durchdie Pflege und Erziehung des Kindes. Daher ist nur der Elternteil, der nichtmit dem Kind zusammen lebt, barunterhaltspflichtig. Aber ab Volljährigkeitsind beide Elternteile barunterhaltspflichtig in Abhängigkeit vom <strong>Einkommen</strong>.Wird die Vaterschaft freiwillig nicht anerkannt, muss sie im Klageweg festgestelltwerden. Die Unterhaltsansprüche begründen sich aus der Anerkennung/Feststellung der Vaterschaft.Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem <strong>Einkommen</strong> und wird berechnetmit Hilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle - dort gibt es inAbhängigkeit von bestimmten <strong>Einkommen</strong>sgruppen die unterschiedlichenRegelbeträge.Der Unterhaltsanspruch wird über ein vereinfachtes Verfahren oder perKlage beim Amtsgericht/Familiengericht durchgesetzt. Ist das <strong>Einkommen</strong>des Unterhaltspflichtigen sehr hoch, besteht die Möglichkeit, den Individualunterhaltzu fordern. Beratung in Fragen zum Kindesunterhalt erteilendie Jugendämter.Für Alleinerziehende kann der Verband alleinerziehender Mütter und Väter(VAMV) zusätzliche Infos und Hilfestellung geben (s. Linkliste im Anhang).UnterhaltsvorschussVoraussetzungAlleinerziehende Studierende können vom <strong>Jugendamt</strong> einen Unterhaltsvorschusserhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oderkeinen ausreichenden Unterhalt für sein Kind zahlt. Das Kind hat Anspruchauf Unterhaltsvorschuss, wenn es· das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat- 27 -


Achtung:Höhe der LeistungTipp:· seinen Wohnsitz/gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland hat· hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt· nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs erhält.Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich bis zum Alter von 12 Jahren bezahlt,längstens jedoch für 6 Jahre. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkendnur für einen Monat ab Antragstellung geleistet werden.Ausländische Studierende haben unter bestimmten Voraussetzungen einenAnspruch auf Unterhaltsvorschuss, z. B. wenn das Kind selbst oderder alleinerziehende Elternteil über eine Niederlassungserlaubnis verfügt.Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union.Der Unterhaltsvorschuss richtet sich entsprechend der Altersgruppe nachdem jeweiligen Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle minus des Kindergeldes:Für Kinder unter 6 Jahren:für Kinder von 6 - 12 Jahren:125 € monatlich168 € monatlich.Angerechnet werden auch regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungendes anderen Elternteils und Waisenrenten. Das sonstige <strong>Einkommen</strong> desKindes und des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bleiben unberücksichtigt.Diese Unterhaltsleistung schließt den Sozialhilfeanspruch des Kindes nichtaus. Sie ist zwar eine vorrangige Sozialleistung, aber eine ergänzendeSozialhilfe ist dann möglich, wenn der notwendige Lebensunterhalt nichtvollständig durch den Unterhaltsvorschuss gewährleistet ist.Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist zu stellen bei der Unterhaltsvorschusskassedes <strong>Jugendamt</strong>es in der Holzbauerstr. 6 - 8, Neckarstadt-Ost). Über die Stadtzentrale Tel. 2930 zu erreichen, nach Familiennamen.KindergeldAnspruch auf KindergeldAnspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oderseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Ausländer gelten Sonderregelungen.Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder inAusbildung verlängert sich der Bezug von Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr,für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr. Wird indieser Zeit der den Kindergeldbezug ausschließende Wehr- oder Zivildienstverrichtet, verlängert sich die obere Altersgrenze entsprechend. FürKinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,gibt es keine Altersgrenze.Mit der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 1.1.2007 wird dieAltersgrenze, bis zu der eine Kindergeldzahlung erfolgen kann, herabge-- 28 -


Achtung:Tipp:Höhe des KindergeldsUnterbrechung des Studiumssetzt. Die Berücksichtigung volljähriger Kinder in Ausbildung (Studium) istbeim Kindergeld nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vorherbis 27. Lebensjahr) möglich.Die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes werden für dieDauer dieser Dienste auch über das 25. Lebensjahr hinaus anerkannt.Die Sonderregelungen für behinderte Studierende gelten, soweit die Behinderungvor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird Kindergeldnur gezahlt, sofern deren Einkünfte und Bezüge weniger als 7.680 €im Kalenderjahr (plus 920 € Werbungskostenpauschale) betragen. Wirdder Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld ganz für den gesamtenZeitraum und muss zurückgezahlt werden!Als Einkünfte und Bezüge gelten z. B. Zuschüsse nach dem BAföG (ohneDarlehensanteil) oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln, eigener Verdienstdes Kindes und Lohnersatzleistungen, Zinserträge des Kindes undWaisengeld/-rente. Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld, Unterhaltsleistungender Eltern dürfen nicht angerechnet werden.Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben beider <strong>Einkommen</strong>sberechnung des Kindes außer Betracht. Das sind z. B.Büchergeld bei der Begabtenförderung oder Studiengebühren beim Auslandsstudium,Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleichund zur Auslandskrankenversicherung.Die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt nach der Zahl der Kinder, für das1., 2. und 3. Kind stehen 154 € monatlich zu - unabhängig vom <strong>Einkommen</strong>.Für jedes weitere Kind besteht ein Anspruch auf 179 € pro Monat.Die Kindergeldzahlung entfällt grundsätzlich bei Studienunterbrechungoder Urlaubssemester z. B. wg. Erwerbstätigkeit. Es gibt Ausnahmen wieSchwangerschaft, Krankheit, Praktikum etc.Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist diewerdende Mutter während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz(MuSchG) grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Studierende ist bei Beurlaubungwegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen,in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zumAblauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium in demdarauf folgenden Semester fortgesetzt, wird auch die Zeit vom Ende derSchutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit beim Kindergeldanerkannt, wenn die Zwischenzeit nicht mehr als 4 Kalender-Monate beträgt.Mit der Eheschließung des Kindes entfällt der Kindergeld-Anspruch. Es seidenn, die Eltern kommen weiterhin für das Kind auf und der Ehegatte hatnur sehr geringes <strong>Einkommen</strong>.- 29 -


ZuständigkeitElterngeldAntragTipp:VoraussetzungenAchtung:Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt werden. Das Kindergeldwird von der Familienkasse der Arbeitsagentur ausgezahlt. Für Mannheimist die Familienkasse in Heidelberg zuständig (Email:heidelberg.familienkasse@arbeitsagentur.de ). Vordrucke gibt es auch imInternet: www.arbeitsagentur.deNach dem neuen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz - BEEG) vom Dezember 2006 wird ab 2007Elterngeld gezahlt für Geburten ab 01.01.07. Für Geburten/ Adoptionenvor dem 01.01.2007 gilt das Bundeserziehungsgeld weiter (s.u.).Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Unterschrieben werdenmuss der Antrag immer von beiden berechtigten Elternteilen, da hiermitdas Einverständnis mit der Aufteilung des Elterngeldes zum Ausdruck gebrachtwird. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein Elternteil das alleinigeSorgerecht hat.Antragsformulare gibt es bei den Bürgerdiensten und der L-Bank ( www.lbank.de/erziehungsgeld). Den Antrag senden Sie direkt an die L-Bank(Email: familienfoerderung@l-bank.de).Rechtzeitig beantragen, denn rückwirkend wird Elterngeld höchstens fürdie letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt.Anspruch auf Elterngeld hat, wer• einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlandhat,• mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,• dieses Kind selbst betreut und erzieht, und• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Elterngeld wird nur für die Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denensämtliche Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorliegen. Ausnahmenbestehen nur bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung undfür den Monat, in dem eine Voraussetzung wegfällt.Auch Staatsangehörige der EU können Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungenerhalten (z.B. wenn Freizügigkeit vorliegt).Andere ausländische Antragsteller können Elterngeld erhalten, wenn sieeine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, diezur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.Kein Anspruch besteht, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck derAusbildung (§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) erteilt wurdeoder nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, und die Zustimmung derBundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf.- 30 -


Höhe des ElterngeldesElterngeld erhalten Eltern für ihre leiblichen Kinder, das sind eheliche,nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder, Adoptiveltern für angenommeneKinder und Kinder in Adoptionspflege, nicht aber für Pflegekinder.Stiefeltern und Eltern, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenleben (Lebenspartner) erhalten Elterngeld.Der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er mit dem Kind in einemHaushalt lebt und die von ihm erklärte Vaterschaftsanerkennung nochnicht wirksam oder über die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nichtentschieden ist. Der Berechtigte muss mit seinem Kind in einem Haushaltleben und das Kind selbst betreuen und erziehen.Weitere Voraussetzung ist nur eine begrenzte, zulässige Erwerbstätigkeitwährend des Elterngeldbezuges, d.h. wenn• die wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 30 Wochenstundennicht übersteigt,• eine Beschäftigung zur Berufs(aus)bildung ausgeübt wird oder• als geeignete Tagespflegeperson (§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)nicht mehr als 5 Kinder in Tagespflege betreut werden.Das Elterngeld beträgt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen monatlichmindestens 300 € (Mindestbetrag) und kann bis zu einem Monatsbetragvon 1.800 € (Höchstbetrag) gezahlt werden.Den Mindestbetrag von 300 € monatlich erhalten auch die Eltern, die vorder Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren.Für Eltern, die in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt bzw. vor Beginnder Mutterschutzfrist erwerbstätig waren, beträgt das Elterngeld 67Prozent des in diesem Zeitraum durchschnittlich monatlich erzielten maßgeblichen<strong>Einkommen</strong>s.Es kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich betragen, wenndie berechtigte Person während des Bezugszeitraumes nicht erwerbstätigist und kein <strong>Einkommen</strong> aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird.Für Antragsteller, deren maßgebliches Erwerbseinkommen vor der Geburtdes Kindes geringer als monatlich 1.000 € war, wird der Prozentsatz angehoben.Für je 20 €, die das maßgebliche Erwerbseinkommen unter1.000 € liegt, wird das Elterngeld von 67 Prozent um 1 Prozentpunkt aufbis zu 100 Prozent erhöht.Elterngeld bei gleichzeitiger ErwerbstätigkeitÜbt der anspruchsberechtigte Elternteil während des Bezugs von Elterngeldeine zulässige Erwerbstätigkeit aus, errechnet sich das Elterngeldaus dem vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen,höchstens jedoch 2.700 € abzüglich des im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommensaus der Erwerbstätigkeit.Wurde der Prozentsatz wegen eines Erwerbseinkommens vor der Geburtdes Kindes von unter 1.000 € angehoben, gilt der entsprechend höhereProzentsatz.- 31 -


Elterngeld mit Geschwisterbonus<strong>Einkommen</strong>sermittlungLebt der anspruchsberechtigte Elternteil mit einem weiteren Kind unter 3Jahren oder mit zwei weiteren Kindern unter 6 Jahren in einem Haushalt,wird das errechnete Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75€ erhöht.Bei Behinderung eines Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erhöhtsich die Altersgrenze zur Berücksichtigung des Geschwisterbonus fürdieses Kind auf 14 Jahre.Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das jeweils errechnete Elterngeld um300 € für jedes weitere Mehrlingskind.Das durchschnittlich im Monat erzielte Erwerbseinkommen des Antragstellersaus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt desKindes ist maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes. BesondereRegelungen gelten ggfs. für Selbstständige.Monate, die von einem oder mehreren einkommensmindernden Faktorenbetroffen sind, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständigerArbeit unberücksichtigt. Der Zwölfmonatszeitraum verschiebtsich um die Anzahl der Monate nach vorne. <strong>Einkommen</strong>smindernde Faktorensind.• Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld• Der Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind.• Ein <strong>Einkommen</strong>sverlust wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaftzurückzuführenden Erkrankung.Vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn (ohne Einmalbeträgeim Sinne des §38a EStG wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,Prämien) werden die darauf entfallenden Steuern (<strong>Einkommen</strong>steuer, Kirchensteuer,Solidaritätszuschlag), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungin Höhe des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils, einschließlich der Beiträgezur Arbeitsförderung und ein Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrages(§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) abgezogen.Anrechnung von MutterschaftsleistungenMutterschaftsgeld, das der Mutter von den gesetzlichen Krankenkassennach der Reichsversicherungsordnung für die Zeit ab der Geburt des Kindeszusteht, wird auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet.Gleiches gilt für den nach §14 Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber zuzahlenden Arbeitgeberzuschuss und die nach beamten- oder soldatenrechtlichenVorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes gezahltenDienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse.Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Geburt für ein weiteresKind, wird dieses ebenfalls auf das Elterngeld für das früher geboreneKind angerechnet.Eine Anrechnung auf das Elterngeld des Vaters gibt es nicht.Mutterschaftsgeld, das von der Bundesversicherungsanstalt nach §13Abs. 2 Mutterschutzgesetz in Höhe von maximal 210 € gezahlt wird, wirdebenfalls nicht auf das Elterngeld angerechnet.- 32 -


Anrechnung anderer Leistungen mit <strong>Einkommen</strong>sersatzfunktionBezugszeitraumAuf das Elterngeld angerechnet werden <strong>Einkommen</strong> mit Ersatzfunktion,Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld , Krankengeld, Übergangsgeld, Erwerbsminderungs-und Altersrenten oder Elterngeld für ein älteres Kind.Die Anrechnung erfolgt auf den Teil des Elterngeldes, der den Mindestbetragvon 300 € übersteigt. Der Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburtenum 300 €.Eine Anrechnung des bisherigen Erziehungsgeldes erfolgt nicht.Elterngeld wird nur für Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen sämtlicheAnspruchsvoraussetzungen durchgehend vorliegen. Ausnahmen bestehennur bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung und für denMonat, in dem eine Voraussetzung wegfällt.Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis maximal zur Vollendungdes 14. Lebensmonats von einem Elternteil alleine oder von beidenElternteilen - gleichzeitig oder abwechselnd - bezogen werden.Der maximale Bezugszeitraum ist u.a. auch abhängig vom Familienstanddes Antragstellers.Verheiratete/ Lebenspartnerschaft/ beide Elternteile leben in einer gemeinsamenWohnungAchtung:AlleinerziehendeEin Elternteil kann längstens für 12 Monate Elterngeld beziehen, wenn erin dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstundensind gestattet) ausübt. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate)besteht für die Eltern nur dann, wenn auch der andere Elternteilfür zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätigist. Außerdem muss sich bei einem der Elternteile zwei Monatelang das Erwerbseinkommen verringern (z. B. durch Arbeitszeitreduzierungwährend der Elternzeit oder im Mutterschutz). Ist z.B. nur ein Elternteilvor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamtfür 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteilmindestens zwei Monate lang keine Erwerbstätigkeit ausübt oder dieseeinschränkt.Ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil kann ausnahmsweisefür die gesamten 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn mindestensfür 2 Monate eine Minderung des <strong>Einkommen</strong>s aus Erwerbstätigkeit erfolgt,und mit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil eineGefährdung des Kindeswohls i. S. des § 1666 Abs. 1 und 2 des BürgerlichenGesetzbuches verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderenElternteil insbesondere wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderungunmöglich ist.Hatten beide Elternteile vor der Geburt kein Erwerbseinkommen im Sinnedes Elterngeldgesetzes, stehen ihnen nur 12 Monate Elterngeld zu!!Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, habenAnspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn sie die alleinige elterliche Sorge(zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht) haben, sich ei-- 33 -


Aufteilung des ElterngeldesAuszahlung des Elterngeldesne Minderung ihres Erwerbseinkommens ergibt und wenn sie mit dem anderenElternteil des Kindes nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren,haben Anspruch auf maximal 12 Monatsbeträge!!Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie entscheiden,für welche Monate Elterngeld bezogen werden und welcher Elternteilanspruchsberechtigt sein soll. Die Entscheidung über die Aufteilungdes Bezugszeitraumes ist verbindlich.Eltern können die 12 oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben,nach Aufteilung untereinander nicht nur abwechselnd (z. B. Elternteil 1 fürdie ersten 12 Lebensmonate und Elternteil 2 für zwei weitere Lebensmonate)sondern auch gleichzeitig nehmen.Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld (z. B. jeder Elternteilvom 1. bis 7. Lebensmonat) führen dabei zu einem doppeltenVerbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzungdes Bezugszeitraums.Lebensmonate des Kindes, in denen andere Leistungen bezogen werdensind auf den Bezugszeitraum anzurechnen; die betreffenden Monate gelteninsoweit als verbraucht (insbesondere Zeiten, in denen Mutterschaftsleistungenbezogen wurden).Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.Es besteht die Möglichkeit den Auszahlungszeitraum zu verlängern. AufAntrag kann der einem Elternteil zustehende Monatsbetrag jeweils in zweihalben Monatsbeiträgen ausgezahlt werden.Die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums von z.B. 12 auf 24 Monateführt dann jedoch zur Halbierung des pro Lebensmonats zustehenden Betrages(z.B. 24 x 150 € statt 12 x 300 €).Eine Verlängerung der beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichenKrankenkasse ist damit aber nicht verbunden.Monate, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen (z.B. Mutterschaftsleistungen)kein Elterngeld gezahlt wird, führen nicht zu einer Verlängerungdes Auszahlungszeitraums.Der Nachweis des <strong>Einkommen</strong>s erfolgt bei nichtselbstständig erwerbstätigenElternteilen durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen.Selbstständige müssen ihren Gewinn ebenfalls durch geeigneteUnterlagen nachweisen in der Regel ist dies der Steuerbescheid fürden letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum.Wird im Bezugszeitraum des Elterngeldes eine zulässige Erwerbstätigkeitausgeübt und somit voraussichtliches Erwerbseinkommen erzielt, ist nachEnde des Elterngeldbezuges das tatsächlich erzielte <strong>Einkommen</strong> ebenfallsnachzuweisen.Verhältnis zu anderen Sozialleistungen- 34 -


Bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlagwird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 € als<strong>Einkommen</strong> berücksichtigt, bis 300 € pro Kind ist es anrechnungsfrei.Weitere Infos zum Thema Elterngeld und Elterngeldrechner gibt esBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend11018 BerlinDer Elterngeldrechner unter http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr voraussichtliches Elterngeld zu berechnen.Über die Internet-Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren,Frauen und Jugend können Sie unter der Auswahl Familie die Broschürebestellen (s. Anhang links)Bundeserziehungsgeld – nur für Geburten bis Ende 2006Voraussetzungen<strong>Einkommen</strong>sgrenzenDas Erziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung für Eltern.Eltern, ob verheiratet oder nicht, sind hinsichtlich der Leistungen nach demBerzGG gleichgestellt. Gilt nur noch für Geburten bis Ende 2006.Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer• seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlandhat,• mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einemHaushalt lebt,• dieses Kind selbst betreut und erzieht und• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden liegt keine volleErwerbstätigkeit vor.Erziehungsgeld wird bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget)oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen. DerAntrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonatdes Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeldhöchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt.Das Erziehungsgeld (Regelbetrag) beträgt 300 € monatlich und wird fürjedes Kind gezahlt. Ein Anspruch besteht vom Tage der Geburt des Kindesan. Es wird für Kinder bis zum 24. Lebensmonat des Kindes bezahlt.Eltern, die die Budgetregelung wählen, erhalten dann nur für 1 Jahr daserhöhte Erziehungsgeld in Höhe von 450 € im Monat.Für das Erziehungsgeld gelten <strong>Einkommen</strong>sgrenzen. Die <strong>Einkommen</strong>sgrenzeliegt im 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes:a) Regelbetrag:• bei Paaren mit 1 Kind bei 30.000 €• bei Alleinerziehenden mit 1 Kind bei 23.000 €.- 35 -


Achtung:Achtung:Zuständigkeitb) Budget:• bei Paaren 22.086 €• bei Alleinerziehenden 19.086 €Ab dem 7. Monat des Kindes gelten niedrigere <strong>Einkommen</strong>sgrenzen:a) Regelbetrag:• bei Paaren mit 1 Kind 16.500 € Jahreseinkommen• bei Alleinerziehenden mit 1 Kind 13.500 € Jahreseinkommen.b) Budget:• bei Paaren mit 1 Kind 22.086 € Jahreseinkommen• bei Alleinerziehenden mit 1 Kind 19.086 € Jahreseinkommen.Die <strong>Einkommen</strong>sgrenze erhöht sich für jedes weitere Kind um 3.140 €.Bei Übersteigen der <strong>Einkommen</strong>sgrenze vermindert sich der Regelbetragum 5,2 % des übersteigenden <strong>Einkommen</strong>s, das Budget verringert sichum 7,2 % dieses <strong>Einkommen</strong>s.Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird das <strong>Einkommen</strong> aus demKalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr derGeburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt.Zu berücksichtigen ist das <strong>Einkommen</strong> der berechtigten Person und ihresEhegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das <strong>Einkommen</strong>des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärungüber die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.Ist das <strong>Einkommen</strong> während des ersten oder zweiten Lebensjahres insgesamtum mindestens 20 Prozent geringer als das <strong>Einkommen</strong> im entsprechendenKalenderjahr, wird es auf Antrag neu ermittelt. Erziehungsgeldwird zusätzlich zu Ausbildungsförderung (BAföG), Wohngeld oder Sozialhilfegezahlt - d. h., es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet.Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.Die Anrechnung ist auf 10 € kalendertäglich begrenzt (beimBudget auf 13 €). Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für einweiteres Kind vor und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für einvorher geborenes Kind.Bezieher von Erziehungsgeld bleiben in der Krankenversicherung beitragsfreiweiterversichert, wenn sie vor Erziehungsgeldbezug versicherungspflichtiggewesen sind.Allerdings müssen pflichtversicherte Studierende während des Bezugsvon Erziehungsgeld weiter ihre Beiträge entrichten!Das Erziehungsgeld muss schriftlich bei der EG-Stelle beantragt werden –in Mannheim bei den Bürgerdiensten oder direkt bei der L-Bank in Karlsruhe.(L-Bank Karlsruhe - Erziehungsgeldstelle -Albert-Nestler-Straße8,76131 Karlsruhe)Vordrucke gibt es auch im internet unter www.l-bank.deZunächst wird das Erziehungsgeld für 1 Jahr beantragt, danach muss eingesonderter Antrag gestellt werden. Rückwirkend kann das Erziehungs-- 36 -


ElternzeitLandeserziehungsgeldAchtung:Voraussetzungengeld nur für höchstens 6 Monate vor Antragstellung gezahlt werden. DerAntrag sollte sobald wie möglich nach der Geburt gestellt werden. Hierfürsind verschiedene Unterlagen erforderlich, z. B. Geburtsurkunde des Kindes,Nachweis über voraussichtliches <strong>Einkommen</strong> im Geburtsjahr.Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich dem Kind zu widmenund gleichzeitig Kontakt zum Beruf zu halten. Anspruch darauf habenMütter/Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – gilt auch bei befristetenVerträgen, Teilzeit und bei geringfügigen Beschäftigungen.Befristete Verträge verlängern sich durch Elternzeit nicht.Allerdings können bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nach dem Hochschulrahmengesetz(§ 57a, Abs. 6, Nr. 3 HRG) Ausnahmen gemacht werden.Die Elternzeit ist auf insgesamt 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Sie mussschriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Für 2 Jahre müssen die Elternverbindlich erklären ab welchem Zeitpunkt sie Elternzeit nehmenmöchten. Das letzte Jahr kann auch auf einen späteren Zeitabschnitt (biszum 8. Lebensjahr ) gelegt werden.Bis zu 30 Wochenstunden dürfen die Eltern tätig sein, die Zustimmung esArbeitgebers ist erforderlich. Während der Elternzeit besteht ein besonderesKündigungsverbot.In Baden-Württemberg kann nach dem Bezug des Bundeserziehungsgeldesoder dem Elterngeld für weitere zwölf Monate das Landeserziehungsgeldbeantragt werden. Die Leistung ist einkommensabhängig.Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführungdes Elterngeldes wie folgt angepasst: Das Landeserziehungsgeldbeträgt bis zu 205 € monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem drittenKind in der Familie bis zu 240 € monatlich. Es wird im Anschluss andas Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonatdes Kindes.Es gelten die gleichen <strong>Einkommen</strong>sgrenzen wie bisher (1380 € bei Paarenund 1125 € bei allein Erziehenden), sie werden jedoch für Geburten abdem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 € und für allein Erziehende auf 1.225 €angehoben. Frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonatdes Kindes kann ein Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt werden.Das Landeserziehungsgeld wird beantragt bei der L-Bank, Erziehungsgeldstellein 76113 Karlsruhe.Wenn Eltern das Budget-Angebot des Bundeserziehungsgeldes gewählthaben, entfällt das Landeserziehungsgeld.Landeserziehungsgeld für Geburten vor 2007 wird• frühestens ab dem dritten Lebensjahr (25. Lebens-/Betreuungsmonat)• oder wahlweise bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt.Landeserziehungsgeld erhält, wer- 37 -


• die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,eines• anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(EU/EWR-Bürger) oder eines Drittstaates besitzt, sofernsich aus einem zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Unionabgeschlossenen Abkommen oder daraus abgeleiteten Rechtsaktenein Anspruchauf Familienleistungen ergibt,• seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ba-Wü hat,• mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushaltlebt,• dieses Kind selbst betreut und erzieht und• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Die Richtlinien für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Kinder,die ab 01.05.2003 geboren wurden, sind an die Gesetzesänderungen desBundeserziehungsgeldgesetzes angepasst worden und beinhalten u.a.folgende wesentliche Änderungen:Während des Bezuges von Landeserziehungsgeld ist eine Teilzeitbeschäftigungvon höchstens 21 Wochenstunden zulässig. Arbeiten beideEhegatten/Elternteile in Teilzeit, so kann Landeserziehungsgeld gezahltwerden, wenn die Wochenarbeitszeit pro Person 30 Wochenstunden nichtübersteigt.Entgeltersatzleistungen (gilt für Geburten ab 01.05.03) ab im Bezugszeitraumsind nicht mehr anspruchsschädlich, müssen jedoch bei der Anspruchsberechnungberücksichtigt werden.Für den Beantragungszeitraum ab 25. Lebens-/Betreuungsmonat wird daserzielte <strong>Einkommen</strong> zu Grunde gelegt, das für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldesim 2. Lebensjahr maßgeblich war. Hierfür maßgeblichist das <strong>Einkommen</strong> aus dem Kalenderjahr der Geburt/Aufnahme desKindes.Höhe und <strong>Einkommen</strong>sgrenzenAchtung:Das Landeserziehungsgeld beträgt pro Kind monatlich 205 €, ab dem drittenKind 307 €; hierbei werden nur Kinder berücksichtigt, die vor demKind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, geboren wurden undfür die die <strong>Einkommen</strong>sgrenze erhöht wurde.Die <strong>Einkommen</strong>sgrenze für das Landeserziehungsgeld beträgt:• bei Eltern mit einem Kind 1380 €• bei Alleinerziehenden mit einem Kind 1125 €Dieser Betrag erhöht sich um 230 € pro weiteres Kind. Liegt das <strong>Einkommen</strong>über der Grenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld inStufen.Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das <strong>Einkommen</strong>des Lebensgefährten zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlustenaus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten / Lebensgefährtenist nicht zulässig.- 38 -


AntragStiftungenDer Antrag auf Landeserziehungsgeld kann bei Bezugszeitraum ab dem25. Betreuungsmonats frühestens ab dem 9. Betreuungsmonat des Kindesgestellt werden.Bei Bezugswunsch von Landeserziehungsgeld nach dem 3. Lebenssjahrkann frühestens sechs Monate vor Beginn des beantragten Bezugszeitraumesder Antrag eingereicht werden.Das Formular zur Beantragung von Landeserziehungsgeld steht als PDF-Dokument im internet unter www.l-bank.de zum Download bereit. Dort befindensich unterschiedliche Anträge, sie richten sich nach dem jeweiligenGebrutsjahr des Kindes! Weitere Infos bei der L-Bank Karlsruhe - Erziehungsgeldstelle-Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe.Tel.: 07 21 / 38 33 0 (10-12 Uhr und 14-16 Uhr) oderE-Mail: familienfoerderung@l-bank.deBundestiftung "Mutter und Kind "Achtung:Für schwangere Frauen besteht die Möglichkeit, über die Bundestiftung"Mutter und Kind" eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Hilfe isteinkommensabhängig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdingsnicht.Die Mittel der Stiftung werden z. B. für die Erstausstattung des Kindes, dieWeiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie dieBetreuung des Kleinkindes gewährt. Die Zuschüsse werden nicht als <strong>Einkommen</strong>auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungenangerechnet. Die Höhe und Dauer der Hilfe richten sich nachIhren persönlichen Umständen.Die <strong>Einkommen</strong>sgrenzen liegen bei• Alleinstehenden bei 795 € Netto + Kaltmiete + Nebenkosten in Höhevon 150 €• Verheirateten, oder eheähnlicher Gemeinschaft bei 935 € Netto + Kaltmiete+ Nebenkosten in Höhe von 150 €+ 210 € pro Kind.Das <strong>Einkommen</strong> errechnet sich aus BAföG, Unterhalt, Kindergeld, Leistungennach dem SGBII, Erwerbseinkommen.Die finanzielle Unterstützung wird in Form einer einmaligen Beihilfe vonmaximal 1200 € bezahlt. Die Gelder sind vorgesehen für Umstandskleidung,Babyausstattung, für benötigte Wohnungs- und Haushaltsgegenständeu.v.m.Sozialleistungsbezieher erhalten bei besonderem Bedarf 250 €. Sie solltenvorher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburtbeim Jobcenter beantragen.Der Antrag kann nur in der Schwangerschaft, ab der 15. Schwangerschaftswochegestellt werden; nicht nach der Geburt des Kindes.Zuständig für die Anträge und weitere Beratung sind alle nach § 218StGB anerkannten Beratungsstellen wie z. B. Pro Familia, Diakonisches- 39 -


Stiftung "Familie in Not"Werk, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialdienst katholischerFrauen. Für den Antrag werden benötigt: Mutterpass, Mietbescheinigung,Personalausweis und Gehalts- oder Unterhaltsbescheinigung.Die Stiftung verfolgt den Zweck, in Not geratene Familien und werdendeMütter in Not- und Konfliktlagen finanzielle Leistungen zu gewähren, soweitdiese Notlage nicht durch andere Hilfen abgewendet oder beseitigtwerden können.In besonders begründeten Einzelfällen ist es z. B. möglich, dass laufendeHilfen zum Lebensunterhalt zeitlich begrenzt gewährt werden. Voraussetzunghierbei ist, dass durch die Schwangerschaft die Fortsetzung desStudiums gefährdet ist und der Lebensunterhalt anderweitig nicht gewährleistetwerden kann.Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Mittel besteht nicht. Die Gelderwerden im Rahmen von Einzelfallentscheidungen verteilt. Daher ist injedem Fall eine ausführliche Beratung notwendig.Zuständig sind alle nach § 218 StGB anerkannten Beratungsstellen wiepro familia und Diakonisches Werk, außerdem der Sozialdienst katholischerFrauen. (Adressen s.hinten).6. WOHNENWohnmöglichkeitenWohnen mit KindPrivatzimmer und GBGIn Mannheim stehen rund 3.070 Wohnheimplätze für Studierende zur Verfügung,wovon rund 2.800 vom Studentenwerk direkt betreut werden. Nebenden Plätzen in studentenwerkseigenen Häusern werden vom Studentenwerkauch Zimmer und Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarktkostenlos vermittelt.Studentische Eltern sind in unseren Wohnhäusern und Wohnanlagenselbstverständlich wohnberechtigt.Beim Studentenwerk Mannheim gibt es Wohnraum für (fast) jeden studentischenBedarf. Ihre Ansprechpartnerin als studentischer Vater, alsMutter oder als studentisches Paar mit Kind istFrau Dilek DoganTel.: 0621 / 292-1716, Fax –1726E-mail: wohnen@studentenwerk-mannheim.de.Aus einem breiten Angebot an Zimmern in Wohngruppen, an Apartmentsoder Doppel-Apartments in verschiedenen studentenwerkseigenen Häusernim Stadtgebiet ist schnell das Passende gefunden.In unserer Privatzimmerbörse finden sich auch preiswerte Wohnungen privaterVermieter.- 40 -


WohngeldVoraussetzungenTipp:Auch wenn gerade kein adäquates Angebot verfügbar ist, können wir Ihnenweiterhelfen: Wir übermitteln Ihren Wohnwunsch gerne an andereTräger, mit denen wir kooperieren. Zum Beispiel die <strong>Mannheimer</strong> WohnungsbaugesellschaftGBG, Ulmenweg 7, Tel.: 0621/3096-355 oder -354.Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss zu den Aufwendungen fürWohnraum. Nach dem Wohngeldgesetz sind Studierende i.d.R. vomWohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie „dem Grunde nach“ BAföGberechtigtsind.Es gibt allerdings einige Ausnahmeregelungen:Nicht ausgeschlossen vom Wohngeld sind Studierende, die keinen demGrunde nach gegebenen Anspruch auf BAföG haben, weil sie:• ohne zureichenden Grund die BAföG-Altersgrenze überschritten oderohne wichtigen Grund das Studium abgebrochen oder die Fachrichtunggewechselt haben,• eine weitere Ausbildung betreiben, ohne dass die besonderen Voraussetzungenfür deren BAföG-Förderungen erfüllt sind,• die BAföG-Förderungshöchstdauer ohne einen anerkannten Grund ü-berschritten haben,• wegen fehlender Leistungsnachweise keine BAföG-Förderung mehr erhalten.Seit 2005 sind einige Änderungen im Wohngeldrecht in Kraft getreten. Sogilt seither, dass Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen,wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oderGrundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sowieMitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen sind.Denn deren angemessene Unterkunftskosten werden schon im Rahmender jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt.Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn der/die Antragsteller/in nichtnur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend ist. Für verheirateteStudierende besteht ein Wohngeldanspruch auch, wenn nur ein EhegatteBAföG bekommt und der andere aus oben genannten Gründen keinenZuschuss erhält. Der im BAföG enthaltene Mietzuschuss wird dann abgezogen.Auch für Studierende mit Kind besteht ein Wohngeldanspruch. Ebensobesteht ein Wohngeldanspruch während der Urlaubssemester (z. B. wegenSchwangerschaft oder Kindererziehung).Im Zweifel sollte ein Wohngeldantrag, in Mannheim, beim FachbereichWohnen in E 2, 15 – Anträge bei den Bürgerdiensten - gestellt werden.Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind weiter abhängig von derZahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des(Familien-) <strong>Einkommen</strong>s und von der Höhe der zuschussfähigen Miete.Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden <strong>Einkommen</strong>s wird der Gesamtbetragdes Jahreseinkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitgliederzugrunde gelegt. Neben Lohn, Gehalt werden auch Waisenrentenund Unterhaltszahlungen zum Jahreseinkommen hinzugerechnet.- 41 -


AntragWohnberechtigungsschein7. KRANKENVERSICHERUNGVersicherungspflichtFamilienversicherungDas Jahreseinkommen reduziert sich durch den Abzug verschiedenerFreibeträge und Werbungskosten.Sind die Bedingungen erfüllt, wird das Wohngeld in der Regel für zwölfMonate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in der Antrag gestelltwurde. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.In Mannheim gibt es die Anträge bei den Bürgerdiensten der Stadt Mannheim(K 7, 68159 Mannheim ) oder beim Fachbereich Wohnen undStadterneuerung in E 2, 15 ( e-mail: wohnen@mannheim.de oder Tel.:(0621) 293 - 7837; - 7839Eine weitere Möglichkeit für Studierende mit Kind oder Alleinerziehende,an eine preisgünstige Wohnung zu kommen, stellt der sogenannte Wohnberechtigungsscheindar. Bei der Antragstellung gelten bestimmte <strong>Einkommen</strong>sgrenzen,die sich auch nach der Zahl der zum Haushalt gehörendenMitglieder richtet.Die Bescheinigung ist beim Fachbereich Wohnen und Stadterneuerungauf Antrag zu bekommen. Damit besteht die Möglichkeit, eine preisgünstigeSozialwohnung anmieten zu können. Allerdings sind die Wartelistenfür solche Wohnungen recht lang.Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen inDeutschland eingeschrieben sind, sind versicherungspflichtig in der Kranken-und Pflegeversicherung. Sie müssen ihre Versicherungsbescheinigungbei der Immatrikulation zu Beginn des Studiums, einem Wechsel derKrankenkasse oder der Hochschule einreichen. Für alle Studierenden istder Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich festgelegt.Die Pflichtversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums,mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit dem Semester, in dem Sie das30. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen (Antrag an die Krankenkasse) sindallerdings möglich, wenn familiäre sowie persönliche Gründe oder die Artder Ausbildung eine Verlängerung rechtfertigen. Beispiele hierfür sindKrankheit, die Geburt eines Kindes und dessen anschließliche Betreuungoder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf demZweiten Bildungsweg.Auch während des Bezugs von Erziehungsgeld müssen studierende Mütteroder Väter den Beitrag zur Krankenversicherung als Student entrichten.Die Versicherungspflicht als Student gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Familienversicherungbesteht. Studierende sind dann bei Ihren Eltern oderEhegatten beitragsfrei mitversichert.- 42 -


Tipp:Dieser Anspruch besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.Wer Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat und deshalb sein Studiumunterbrechen musste oder erst später anfangen konnte, bleibt umdiesen Zeitraum darüber hinaus versichert. Bei Ehegatten entfällt die Altersbeschränkung.Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Familienversicherungist, dass das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienversicherten350 € im Monat bzw. bei einem Minijob 400 € nicht übersteigt.Kinder von Studierenden, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkassesind, werden im Rahmen der Familienversicherung ebenfalls beitragsfreimitversichert.Sind die studierenden Eltern des Kindes nicht verheiratet, so kann dasKind z. B. beim Vater mitversichert werden. Die studierende Mutter hatdadurch die Möglichkeit, weiterhin mit den Eltern familienversichert zusein.Leistungen der KrankenkasseAlle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertoder mitversichert sind, haben Anspruch auf folgende Leistungen:Ärztliche Betreuung und EntbindungHaushaltshilfe und PflegeAchtung:Hierzu gehören u. a. Vorsorgeuntersuchungen, Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden,zuzahlungsfreie Medikamente und Hilfsmittel,freie Wahl unter den zugelassenen Hebammen zur Durchführung von Geburtsvorbereitungund Nachsorge.Die Kosten für eine stationäre Entbindung werden ohne Zuzahlung übernommen.Zuzahlungsfrei ist der Entbindungstag und die 6 darauffolgendenTage.Diese untergliedert sich in Behandlungspflege (Pflegeperson der Sozialstationverabreicht Medikamente etc.) und in Grundpflege/hauswirtschaftlicheVersorgung (wenn Krankenhausbehandlung erforderlichwäre, die durch die häusliche Pflege jedoch vermieden werdenkann).Die versicherte Frau erhält Haushaltshilfe immer dann, wenn ihr wegenSchwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nichtmöglich ist und eine andere im Haushalt wohnende Person den Haushaltnicht weiterführen kann.Die Leistung wird von der Krankenkasse übernommen, bei der die Fraukrankenversichert ist (z. B. Verdienstausfall des Ehemanns, der unbezahltUrlaub genommen hat und bei einer anderen Krankenkasse versichert ist).Folgende Entschädigungsformen sind möglich:• Entschädigung für Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft• Erstattung des Verdienstausfalls (z. B. nimmt der Ehegatte bei seinemArbeitgeber unbezahlten Urlaub).Die Unterbringung von Kindern in einem anderen Haushalt kann nur dannentschädigt werden, wenn die Unterbringung nur wegen der besonderen- 43 -


MutterschaftsgeldSituation erfolgt und diese dort nicht sowieso regelmäßig betreut werden.Weitere Auskünfte über Leistungen erteilt jederzeit die zuständige Krankenkasse.Mutterschaftsgeld der KrankenkassenAchtung:Anspruch besteht für weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse,die• bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Arbeitnehmerinnen)oder die• wegen der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nachder Entbindung) kein Arbeitsentgelt erhalten.So können beispielsweise Studentinnen, die selbst Mitglied in der Krankenversicherungder Studenten bei einer Krankenkasse sind und die nebendem Studium in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis (geringfügigeBeschäftigung) stehen, Mutterschaftsgeld erhalten.Das Mutterschaftsgeld für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,berechnet sich aus dem Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monatevor Beginn der Schutzfrist und beträgt maximal 13 € pro Kalendertag.War der Nettoverdienst auf den Tag umgerechnet höher als 13 €, zahltder Arbeitgeber die Differenz (Arbeitgeberzuschuss) als Zuschuss zumMutterschaftsgeld.Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld biszu 13 €, beim Budget bis zu 10 € täglich angerechnet. Beim Elterngeldwird das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses angerechnet.Bei Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch mit Anspruchauf Krankengeld versichert sind (z. B. Arbeitslosengeldbezieherinnenoder Selbständige), wird als Mutterschaftsgeld der Krankengeldbetraggezahlt.Weitere Auskünfte zu speziellen Fragen gibt die zuständige Krankenkasse.Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkassefrühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin gestellt.Mutterschaftsgeld vom BundesversicherungsamtTipp:Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, die aberfamilienversichert sind und nebenbei in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnisstehen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.Es beträgt insgesamt maximal 210 €Antrag beim Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113Bonn, Tel.:0228/ 6190. Antragsunterlagen im internet: www.bva.deDieses Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Erziehungsgeld/Elterngeldangerechnet!- 44 -


Mutter-/Vater-Kind-KurenMit der Gesundheitsreform 2007 sind stationäre Maßnahmen zur Vorsorgeund Rehabilitation von Müttern und Vätern Pflichtleistungen der Krankenkassengeworden. Sie müssen bewilligt werden, wenn sie medizinisch notwendigsind.8. VERGÜNSTIGUNGENBelastungen und Überforderungen führen häufig zu schweren Erschöpfungszuständenund gesundheitliche Störungen. Durch stationäre Maßnahmenwie z.B. Kuren, kann Abhilfe geschaffen werden.Ansprechpartner für die Mütter /Väter ist der Hausarzt. Weitere Beratungund Information erteilt das Deutsche Müttergenesungswerk, die Vermittlungsstelleder Elly-Heuss-Knapp-Stiftung.Befreiung von der RundfunkgebührenpflichtDer Antrag auf Gebührenbefreiung muss direkt bei der Gebühreneinzugszentrale(GEZ, 50656 Köln) gestellt werden.Befreit werden können unter anderem BAföG-Empfänger, die nicht bei denEltern leben oder Personen mit Behindertenausweis.Den Nachweis, dass sie BAföG-Empfänger sind, können Studierende gegenüberder GEZ wie folgt erbringen:• Übersendung einer beglaubigten Kopie des Bewilligungsbescheidesoder• Bestätigung des BAföG-Amtes auf dem Antragsformular rechts unten,dass der Bescheid im Original vorgelegen hat. In diesem Fallreicht die Übersendung einer unbeglaubigten Kopie aus.Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem derAntrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist.Als zusätzlichen Service bietet das BAföG-Amt Beglaubigungen (bei FrauSchmidt bzw. bei Frau Sigmann) und Bestätigungen durch alle SachbearbeiterInnenan. Mitzubringen sind GEZ-Antrag und BAföG-Bescheid. Antragzur Gebührenbefreiung unter www.gez.de. Bei weiteren Fragen wendenSie sich an die Sozialberatung des Studentenwerks.Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- undgebührenpflichtig, wenn ihr <strong>Einkommen</strong> den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatzfür Haushaltsangehörige nicht übersteigt. Voraussetzungist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutztenGeräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerätzu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten GeräteRundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnungund/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. Der anderePartner muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer)oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmeldenund dafür Gebühren zahlen.- 45 -


Achtung:Für "Neuartige Rundfunkgeräte" (Internet - PCs) ist seit Januar 2007 eineGebühr in Höhe von € 5,52 zu entrichten. Betroffen davon sind nur diejenigen,die bisher keine Rundfunkgeräte angemeldet haben.Wer bereits ein Radio (zu Hause oder im Auto) oder einen Fernseher angemeldethat, für den ändert sich nichts. Denn für zusätzliche Emp-fangsgeräte,wie z.B. einen internetfähigen PC, ein UMTS-Handy oder einenZweitfernseher, fallen keine weiteren Gebühren an.Wer also einen Radio und einen Internet-PC, aber keinen Fernseher hat,zahlt nach wie bisher auch 5,52 € Rundfunkgebühr monatlich.Wer einen Fernseher und einen Internet-PC hat, zahlt nach wie zuvor17,03 € monatlich.Wer weder Radio, Autoradio noch Fernsehen hat, aber einen internetfähigenPC besitzt muss seit Januar 2007 die Gebühr i.H.v. € 5,52 im Monatzahlen.Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) gilt nicht für ausländischeStudierende, da diese bei der Einreise nachweisen mussten,dass ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthaltes gesichert ist.Ausnahme: wenn sie BAföG erhalten (s. o.).Sozialtarif fürs TelefonSemesterticketDen Sozialtarif erhalten auch Studierende oder in ihrem Haushalt lebendeAngehörige, die mit ihrem Anschluss auf die T-Com als Verbindungsnetzbetreiberdauerhaft voreingestellt sind, und• von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) befreit sind oder• Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten oder• blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderungvon mindestens 90% sind.Die Höhe der Vergünstigung der Deutschen Telekom betragen 6,94 € nettopro Monat. Für Behinderte liegt die soziale Vergünstigung bei 8,72 €netto pro Monat. Die Vergünstigungen gelten für alle selbstgewählten Verbindungen,die über das Telefonnetz der T-Com gemäß der Preisliste Telefondienst(In-Auslandsverbindungen) geführt werden. Der Sozialtarif wirdgewährt, wenn der Kunde einen Festnetzanschluss der T-Com hat.Den Antrag auf den Sozialtarif gibt es beim T-Punkt. Dort kann er zusammenmit der erforderlichen Bescheinigung über die GEZ-Befreiung oderdem BAföG-Bescheid abgegeben oder an die, in der Telekom-Rechnungangegebenen Adresse verschickt werden.Die Studierenden der Hochschulen im Betreuungsbereich des StudentenwerksMannheim können ein Semester-Ticket erwerben. Das Ticket istfür 6 Monate im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar – mit Ausnahmedes Westpfalz-Verkehrsvebundes - gültig (www.vrn.de ).Das Ticket kostet ab WS 08/09 116,30 € pro Semester. Im Sozialbeitrag(Studentenwerksbeitrag) von 59,00 €, den alle Studierende zahlen, ist be-- 46 -


Achtung:Semesterticket kostenlosFamilienpass<strong>Mannheimer</strong> Familienpassreits ein Anteil von 15,00 € zur Komplementärfinanzierung des Semester-Tickets enthalten – deshalb kann es so relaviv günstig abgegeben werden.Das Semester-Ticket ist eine persönliche, nicht übertragbare Zeitkarte fürStudierende an Hochschulen. Das VRN-Semester-Ticket gilt ab Semesterbeginnjeweils volle 6 Monate. Es ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweisgültig, ist nicht übertragbar und bietet eine Mitnahmemöglichkeitnur für Kinder bis zu 6 Jahren.Das Ticket gibt es in der Infothek in der Schlossmensa oder beim Kundenzentrumdes rnv in N 1. Uni-Studierende können sich das Ticket aufdie ecum-Karte an den VIP-Terminals aufladen.Das VRN-Anschluss-Semester-Ticket zum Preis von 141,-€ (147,30 €)oder das Westpfalz-Anschluss-Ticket für 125 € (131,30€) können Studierendeeiniger benachbarter Hochschulen wie z.B. Karlsruhe, Kaiserslautern,Mainz erwerben. Dies gilt auch für Studierende, die im VRN-Gebietein in der Studienordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum ableisten. BeimKauf eines Semestertickets gibt es Gutscheinheft und es werden günstigereBedingungen beim Car Sharing angeboten. Weitere Infos beim VRN.Es gibt beim Semesterticket keine Mitnahmeregelung. Aber für Kinder istdie Benutzung des VRN bis zum 6. Lebensjahr frei.Studierende, die sich ab Februar 2008 erstmals mit Hauptwohnsitz inMannheim anmelden, erhalten einmalig ein kostenloses Semesterticketdes VRN im Wert von 110 €.Die Ausgabe erfolgt ausschließlich bei der Stadt Mannheim, BürgerdienstInnenstadt / Jungbusch in K7.Auch im Jahr 2008 bietet die Stadt Mannheim den Familienpass für alle<strong>Mannheimer</strong> Familien und Alleinerziehenden unabhängig von ihrem <strong>Einkommen</strong>an. Der Familienpass soll Eltern und Kinder dazu anregen, dieFreizeit gemeinsam zu gestalten und ihnen den Zugang zu den bestehendenAngeboten erleichtern.Den Familienpass erhalten alle Familien und allein erziehende Eltern mitKindern unter 18 Jahren, die ihren gemeinsamen Wohnsitz in Mannheimhaben. Der Familienpass 2008 ist kostenlos bei den Bürgerdiensten erhältlichoder online unter www.Mannheim.de zu beanatragen.Die im Pass enthaltenen Gutscheine gewähren freien oder ermäßigtenEintritt zu zahlreichen städtischen Sport- und Kultureinrichtungen; zusätzlichbeteiligen sich familienfreundliche Unternehmen und Vereine.So gewährt der Familienpass mehrfachen freien Eintritt in die städtischenFrei- und Hallenbäder, das Eissportzentrum Herzogenried, sowie deneinmaligen Besuch der Kunsthalle, der Engelhorn-Reiss-Museen und desPlanetariums. Eben-falls kostenfrei sind zwei Besuche wahlweise im Luisen-oder im Herzogenriedpark. Gegen Gutschein wird keine Jahresgebührfür Familien in der Stadtbibliothek erhoben. Das Nationaltheater ge-- 47 -


LandesfamilienpassNothilfefonds der MVV9. STUDIENGEBÜHRENErlaß der Studiengebührenwährt eine Eintrittsermäßigung von 5 € pro Person, sowie eine kostenloseFührung hinter die Kulissen. Es gibt noch eine ganz Anzahl weiterer Kooperationspartner,die mit freiem, bzw. ermäßigtem Eintritt oder Wertgutscheinenbeteiligt sind.Familien können bei den Bürgerdiensten einen Landesfamilienpass unddie zugehörige Gutscheinkarte beantragen, wenn• die Eltern mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern inhäuslicher Gemeinschaft leben,• Alleinerziehende mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kindin häuslicher Gemeinschaft lebt,• zur Familie ein kindergeldberechtigtes schwerbehindertes Kind gehört.Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2008 und demLandesfamilienpass insgesamt 24 Mal im Jahr die Staatlichen Schlösserund Gärten sowie die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenlosoder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist derentsprechende Gutschein einzulösen.Weitere Gutscheine gelten für jeweils einen Eintritt in folgende Einrichtungen:Württembergisches Landesmuseum, Staatsgalerie und Linden-Museumin Stuttgart, Museen für Naturkunde in Stuttgart und Karlsruhe, BadischesLandesmuseum, Kunsthalle sowie Zentrum für Kunst und Medientechnologiein Karlsruhe, Schloss Heidelberg, Landesmuseum fürTechnik und Arbeit Mannheim, Kunsthalle Baden-Baden, ArchäologischesLandesmuseum Konstanz sowie Deutschordensmuseum Bad Mergentheim.Die Gutscheine "Wilhelma" und "Blühendes Barock" berechtigen zueinem ermäßigten Eintritt.die MVV Energie AG hat finanzielle Mittel auch in 2008 für einen Nothilfefondszur Verfügung gestellt, wobei diese Gelder ausschliesslich für Forderungenaus Energielieferungen verwendet werden sollen. Die Mittel sollenärmeren Haushalten und bedürftigen Personen zugute kommen.Die Anträge auf Unterstützung können von den Wohlfahrtsverbänden entgegengenommenwerden. Betroffene Studierende melden sich bei Bedarfbei der Sozialberatung des Studentenwerks.In Baden-Württemberg gibt es seit Sommersemester 2007 allgemeineStudiengebühren. Die Studierenden zahlen pro Semester 500 € Studiengebührenan die jeweilige Hochschule.Allerdings gibt es für bestimmte Studierende Ausnahmeregelungen, diedann befreit sind von der Zahlung:• Studierende während eines Urlaubs- oder Praxissemesters• Medizinstudierende während des Praktischen Jahres• Doktorandinnen und Doktoranden- 48 -


• Studierende mit kleinen Kindern (bis acht Jahre)• Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, die Gebühren fürein Hochschulstudium zahlen oder bezahlt haben• Studierende mit Behinderungen.In bestimmten Fällen können ausländische Studierende befreit werdenund besonders begabte oder leistungsstarken Studierende.Keine Gebühren für Studierende mit KindTipp:Studierende, die ein Kind pflegen oder erziehen, das zu Beginn des jeweiligenSemesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind vonden Studiengebühren befreit (vgl. § 6 LHGebG). Anträge sind vor Beginnder Vorlesungszeit an der jeweiligen Hochschule zu stellen.Einzureichen sind eine aktuelle Meldebescheinigung und die Geburtsurkundedes Kindes.Bei Problemen wenden sich die Studierenden an die jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten/Referentinder Hochschule.Kredit für die StudiengebührenDie L-Bank bietet allen darlehensberechtigten Studierenden - unabhängigvon Bonität und Studienfach - ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebührenan.Voraussetzung für die Vergabe eines Darlehens ist die Feststellung derDarlehensberechtigung durch die Hochschule in Form eines Feststellungsbescheides.Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung von Darlehensantragund Feststellungsbescheid über die Hochschule. Der Zins-satzdes Kredites wird halbjährlich angepasst und wird für die Dauer der Regelstudienzeitplus 4 Toleranzsemester gewährt.Weitere Informationen und Bedingungen finden Sie im Internet unterwww.l-bank.de oder Telefon: 0800 6645 866 (gebührenfrei) oder E-Mail:studienfinanzierung@l-bank.de10. SONSTIGE INFORMATIONENStudieren im AuslandStudierende mit Kind, die im Ausland studieren möchten sollten sich nebender Finanzierung auch um die Betreuung des Kindes frühzeitig bemühen.Viele Hochschulen im Ausland haben auch Beratungseinrichtungenoder den ASTEN vergleichbare Stellen, die man anfragen sollte.BAföG-Empfänger können ein entsprechend höheres Auslands-BAföG(www.bafoeg.bmbf.de) erhalten ( wg. höherer Lebenshaltungskosten, Zusatzkostenfür Krankenversicherung, bestimmte Reisekosten und Studiengebühren).Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmteFörderungsämter als Auslandsämter zuständig.Unabhängig davon können sie eventuell einen Mobilitätszuschuss aus EU-Mitteln beziehen, der über die Akademischen Auslandsämter der Hochschulezu beantragen ist. Bereitgestellt wird zudem ein Kinderzuschlag,ebenfalls aus den Mitteln des Hochschulprogramms.- 49 -


Das Kindergeld wird weiter geleistet, wenn der Aufenthalt nur vorübergehendzum Zwecke der Ausbildung ist und der Wohnsitz in Deutschlandbeibehalten wird.Es empfiehlt sich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, umdie medizinische Versorgung im Ausland abzusichern.Das Elterngeld wird auch weiterhin geleistet, man muss den Aufenthalt nurvorher ankündigen und den Zeitraum festlegen.Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Auslandsbafögämterzuständig.WickelmöglichkeitenIn den Vorräumen der Damen- und Herren-Toiletten der Schlossmensagibt es je einen Wickeltisch.Auch in den einzeln Hochschulen finden sich i.d.R. Räume zum Wickeln –informieren Sie sich vor Ort. Melden Sie Bedarf an, falls es noch keineentsprechende Möglichkeiten gibt.Hochstühle und Kinderteller in den MensenSeit dem Wintersemester 07/08 stehen in der Mensa der HochschuleMannheim Hochstühle und Fläschchen-/Gläschenwärmer bereit – so könnenBabys und Kleinkinder problemlos auch auf dem Campus ihre warmenMahlzeiten erhalten.Das Studentenwerk bietet ein Eltern-Kind-Essen an. Wer mit seinem Kind(bis 12 Jahre) in der Mensa essen will, kann zu seinem Menü ein um 20%rabattiertes Kinderessen (Stammessen) über seine Karte beziehen.Außerdem gibt es eine Kinderecke im Café Integral und in der Mensa amSchloß zum Spielen und Lesen unter Aufsicht der Eltern.Eltern-Kind-RaumAn der HSMA gibt es einen Eltern-Kind-Raum , der es den Kindern ermöglichtin kindgerechter Atmosphäre zu spielen (Wippe, Malsachen, Bilderbücher,Spieleteppich, uvm.).In Kürze soll das Eltern-Kind-Zimmer der Uni eröffnet werden, das danndie Möglichkeit bietet kurzfristig die Räumlichkeiten zu nutzen für dieBetreuung oder um sich mit dem Kind zurückzuziehen.Das Frauen-InformationszentrumDas Fraueninformationszentrum (FIZ) ist die Beratungsstelle des <strong>Mannheimer</strong>Frauenhaus e.V. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, gesellschaftlicheVerhältnisse, die zu Gewalt gegen Frauen und Kinder führen,öffentlich zu thematisieren und Einfluss darauf zu nehmen, dass jeglicheGewaltformen gegen Frauen und Kinder nicht mehr akzeptiert werden.Das FIZ• bietet Hilfe und Beratung bei Trennung und Scheidung• unterstützt Frauen durch regelmäßige Beratungsgespräche mit demZiel, ihre Lebenssituation langfristig zu stabilisieren• zeigt misshandelten Frauen neue Lebenswege auf, um selbstständigund gewaltfrei leben zu können• klärt Frauen bzgl. der Wohnungssuche und der Finanzierung des Lebensunterhaltsnach Scheidung- 50 -


• berät in Fragen beruflicher Perspektiven• ermöglicht gemeinsamen Erfahrungsaustausch durch Gruppenangebote• berät Frauen zu Fragen des Platzverweises• informiert über das Gewaltschutzgesetz• unterstützt Frauen, die von Stalking betroffen sind• bietet Fachberatung für andere Institutionen an und informiert über spezifischeGewaltaspekte und Beziehungsstrukturen• sensibilisiert durch Öffentlichkeitsarbeit.Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr von 09.00 - 12.00 Uhr und Mi von 16.00 -18.00 UhrKontakt: Fraueninformationszentrum, Eichendorffstr. 66-68Tel.: 379790 Fax: 3393314E-Mail: fraueninformationszentrum@t-online.deBeratungsstellen in MannheimARGE Job-Center MannheimZuständig für unter 25 Jährige: Hebelstr.1/Tel.18166-555Zuständig für über 25 Jährige: Ifflandstr 2 - 6.1 / Tel.18166-333E-Mail: ARGE-Job-Center-Mannheim@arge-sgb2.deCaritasverband Mannheim e.V.Psych. Beratungsstelle für Eltern, Kinder und JugendlicheD 7, 568159 MannheimTel.: 0621 / 12 50 600 / Fax: 0621 / 12 50 628Allgemeine Sozialberatung des Studentenwerks MannheimParkring 3968159 MannheimTel.: 0621 / 292 - 3595E-Mail: sozialberatung@studentenwerk-mannheim.deBüro der Gleichstellungsbeauftragten der Universität MannheimL 15, 1 - 668131 MannheimTel.: 0621 / 181 - 1302 / -00 /Fax: 0621 / 181 - 1301E-Mail: frauenok@uni-mannheim.deDeutscher Kinderschutzbund OV Mannheim e. V.N 3, 768161 MannheimTel.: 0621 / 2 20 11 oder 1565121 / Fax: 0621 / 1 37 50E-Mail: info@kinderschutzbund-mannheim.deDiakonisches Werk MannheimSchwangeren- und SchwangerschaftskonfliktberatungC 3, 5 – 668159 MannheimTel.: 0621 / 1 59 93 - 45 od. -55E-Mail: welsch@diakonie-mannheim.deEhe-, Familien- und LebensberatungD 6, 9-1168159 MannheimTel.: 0621 / 15 53 33E-Mail: inf@eheberatung-mannheim.de- 51 -


Fachgruppe Kindertageseinrichtungen(Kinderläden, Elterninitiativen) im paritätischen WohlfahrtsverbandKreisverband Mannheim Kontakt: Andrea Gerth, SprecherinTel.: 0621/712245E-Mail: gerth@paritaet-bw.deFraueninformationszentrum (FIZ)Eichendorffstr. 66-6868167 MannheimTel.: 0621 / 37 97 90 / Fax: 0621 / 3 39 33 14E-Mail: Fraueninformationszentrum@t-online.depro familia Mannheim e. V.SchwangerschaftskonfliktberatungM 2, 1468161 MannheimTel.: 0621 / 2 77 20 / Fax: 0621 / 1 22 30 14E-Mail: mannheim@profamilia.deStadt MannheimFachbereich Kinder, Jugend und Familie – <strong>Jugendamt</strong>R 1, 1268161 MannheimTel.: 0621 / 293 – 9964 / Fax: 0621 / 293 - 9800E-Mail: amt51@mannheim.dePsychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks Mannheim(PBS)Parkring 3968159 MannheimTel.: 0621 / 292 – 5380 / Fax: 0621 / 292 - 3281E-Mail: pbs@studentenwerk-mannheim.dePsychologische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern derStadt MannheimMitte D 7, 2 – 4 /Telefon: 0621 / 293 - 8866 / Fax: 293 – 8868E-Mail: beratung.mitte@mannheim.deNord Sandhofer Strasse 22 / Telefon: 0621 / 72 84 330 / Fax: 72 84 333E-Mail: beratung.nord@mannheim.deSüd Relaisstrasse 164 / Telefon: 0621 / 89 60 45 / Fax: 89 60 46E-Mail: beratung.sued@mannheim.deGesamtleitung:R 1, 1268161 MannheimTelefon: 0621 / 293 - 9719 / Fax: 293 – 9986E-Mail: erziehungsberatung@mannheim.deLandesverband Baden-Württemberg e.V.Verband alleinerziehender Mütter und Väter ( VAMV)Haußmannstr. 670188 StuttgartTel: 0711-2484 7118E-Mail: vamv-bw@web.de- 52 -


Internetadressenwww.gesundes-kind.dewww.kinderwelten.dewww.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechnerwww.bmfsfj.de/Kategorien/publikationen.htmlwww.bildungsserver.dewww.familienhandbuch.dewww.landesfamilienpass-bw.dewww.familien-wegweiser.dewww.vamv.de/vamv.htmwww.frauenhaus-ev.paritaet-bw.dewww.kinderschutzbund-mannheim.dewww.kinderbetreuung-bw.de/www.bmfsfj.dewww.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.htmlwww5.mannheim.de/kinderladen/www.muettergenesungswerk.dewww.phpserver001.de/mrn/kinderbetreuung.htmlhochschulen:www.uni-mannheim.de/frauen/www.hs-mannheim.de/famho/chancengleichheit.htmlwww.muho-mannheim.de/www.ba-mannheim.dewww.pop-akademie.de- 53 -


Studentenwerk MannheimBeratung und Soziale DiensteParkring 3968159 MannheimTel. 0621 / 292 - 3595E-Mail: sozialberatung@studentenwerk-mannheim.deDruck: UniversitätsdruckereiStand: April 2008, 7. aktualisierte AuflageHerausgegeben vom

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!