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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Anforderungen in der betreffenden Rechtsordnung oder unter einer in dieser Rechtsordnung<br />

anwendbaren Ausnahmebestimmung. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für einen<br />

derartigen Vertrieb oder ein derartiges Angebot. Insbesondere hat die Emittentin außer in den<br />

Rechtsordnungen, in denen eine Notifizierung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/71/EG, § 17 Abs. 1<br />

Wertpapierprospektgesetz und den Regeln der zuständigen Behörde erfolgt ist, keine Maßnahmen<br />

ergriffen, die ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen oder einen Vertrieb dieses<br />

Prospektes in einer Rechtsordnung ermöglichen würden, in der hierfür Maßnahmen erforderlich sind.<br />

Dementsprechend dürfen die Teilschuldverschreibungen weder direkt oder indirekt angeboten oder<br />

verkauft werden noch darf dieser Prospekt oder Werbe- oder Angebotsmaterialien vertrieben oder<br />

veröffentlicht werden, es sei denn dies geschieht in Übereinstimmung mit den in der betreffenden<br />

Rechtsordnung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Dieser Prospekt darf nur zu den Zwecken verwendet werden, für die er veröffentlicht wurde.<br />

In Zusammenhang mit einer Serie von Teilschuldverschreibungen im Rahmen des Programms wird<br />

der (etwaige) Plazeur als Stabilisierungsmanager (der "Stabilisierungsmanager") tätig. Die Identität<br />

des Stabilisierungsmanagers wird in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen offen gelegt.<br />

In Zusammenhang mit der Emission einer Tranche der Teilschuldverschreibungen kann der<br />

Stabilisierungsmanager eine Überzuteilung vornehmen oder Transaktionen durchführen, um den<br />

Marktpreis der Teilschuldverschreibungen auf einem Niveau zu stabilisieren, das über demjenigen<br />

liegt, das sich ansonsten bilden würde. Allerdings wird keine Gewähr übernommen, dass der<br />

Stabilisierungsmanager solche Stabilisierungsmaßnahmen vornimmt. Stabilisierungsmaßnahmen<br />

dürfen an oder nach dem Datum, an dem eine angemessene Offenlegung der Angebotsbedingungen<br />

der jeweiligen Tranche erfolgt, beginnen und dürfen nach ihrem Beginn jederzeit beendet werden,<br />

müssen jedoch spätestens 30 Tage nach dem Ausgabetag der betreffenden Tranche oder 60 Tage<br />

nach dem Zuteilungstag der betreffenden Tranche, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt, bzw. an einem<br />

anderen Datum enden, das für Stabilisierungsmaßnahmen in der Rechtsordnung gilt, in der solche<br />

Stabilisierungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Die Stabilisierungsmaßnahmen oder Überzuteilung<br />

sind unter Beachtung sämtlicher einschlägiger Gesetze und Regelungen durchzuführen.<br />

G-28

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