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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Bedingungen nach und nach sinken oder steigen, wobei jedes darauf folgende<br />

Kreditereignis berücksichtigt wird.<br />

Barausgleichsbetrag: Der Barausgleichsbetrag wird gemäß § 7 der Anleihebedingungen ermittelt. In<br />

gleicher Weise wie der Angepasste Kapitalbetrag kann er auf Grundlage des<br />

Endkurses einer Referenzverbindlichkeit (wie nachstehend näher beschrieben)<br />

des betroffenen Referenzschuldners bestimmt werden. In der Regel ist der Wert<br />

von Verbindlichkeiten von Referenzschuldnern, die nicht von einem Kreditereignis<br />

betroffen sind, nicht berücksichtigt. Der Barausgleichsbetrag kann je nach den<br />

Endgültigen Bedingungen und der Art des eingetretenen Kreditereignisses<br />

unterschiedlich sein.<br />

Spread-<br />

Barausgleichsbetrag:<br />

Trigger-<br />

Barausgleichsbetrag:<br />

Die Endgültigen Bedingungen werden konkrete Bewertungs- oder<br />

Quotierungsmethoden (auch ein Auktionsverfahren der International Swaps and<br />

Derivatives Association, Inc. ("ISDA")) für die Berechnung des Endkurses<br />

vorsehen. Die Berechnungen erfolgen nach Eintritt des Kreditereignisses am<br />

maßgeblichen Bewertungstag (gemäß der Definition in § 7 der<br />

Anleihebedingungen). Die Endgültigen Bedingungen können auch die Endkurse<br />

hinsichtlich der einzelnen Referenzschuldner von vornherein vorgeben und somit<br />

festsetzen; ein solcher Endkurs kann auch Null betragen.<br />

Im Falle bestimmter Teilschuldverschreibungen (nach Eintritt eines nicht mit dem<br />

Marktpreis der Teilschuldverschreibungen zusammenhängenden Auslösenden<br />

Ereignisses) wird der zu zahlende Spread-Barausgleichsbetrag auf Grundlage<br />

der Summe der aktuellen Marktwerte der auf die Referenzschuldner bezogenen<br />

Hypothetischen Credit Default Swaps ermittelt.<br />

Im Falle bestimmter Teilschuldverschreibungen (nach Eintritt eines mit dem<br />

Marktpreis der Teilschuldverschreibungen zusammenhängenden Auslösenden<br />

Ereignisses) wird der zu zahlende Trigger-Barausgleichsbetrag auf Grundlage<br />

des aktuellen Marktpreises der Teilschuldverschreibungen ermittelt.<br />

Lieferungsbetrag Der Lieferungsbetrag wird gemäß § 7 der Anleihebedingungen festgelegt als der<br />

pro-rata Anteil am Ausstehenden Nennbetrag oder als fälliger und zahlbarer<br />

Betrag der Lieferbaren Verbindlichkeiten, der üblicherweise dem ausstehenden<br />

Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibung entspricht, wenn nicht in den<br />

Endgültigen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. Lieferbare<br />

Verbindlichkeiten sind von der Emittentin ausgewählte Verbindlichkeiten des<br />

Referenzschuldners, die die in den Endgültigen Bedingungen angegeben<br />

maßgeblichen Lieferbaren Verbindlichkeitskategorien und Lieferbaren<br />

Verbindlichkeitsmerkmale erfüllen. Der Marktwert der ausgewählten Lieferbaren<br />

Verbindlichkeiten, die bei Eintritt eines Kreditereignisses geliefert werden, findet<br />

keine Berücksichtigung.<br />

Im Fall von Bruchteilen Lieferbarer Verbindlichkeiten können die Endgültigen<br />

Bedingungen eine Barzahlung des Betrages in Höhe des Wertes eines solchen<br />

Bruchteils der Lieferbaren Verbindlichkeit, wie im Lieferbetrag bestimmt,<br />

vorsehen. Unter bestimmten Umständen ist die Emittentin nicht verpflichtet, die<br />

Lieferbaren Verbindlichkeiten zu übertragen, falls in den Endgültigen<br />

Bedingungen festgelegt. In diesem Fall wird die Emittentin einen Teilweisen-<br />

Barausgleichsbetrag zahlen, wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen<br />

bestimmt.<br />

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