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Vol. XXXVIII / 1 - Studia Moralia

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THERAPEUTISCHE BEICHTPRAXIS 21<br />

2.4. Das menschliche und religiöse Wachstum fördern<br />

Das Bußsakrament darf nicht unterdrücken, sondern<br />

befreien. Es soll bei dem Pönitenten die Sehnsucht nach den<br />

göttlichen Frieden und Abneigung gegen irgendwelche Form des<br />

Bösen erwecken 59 .<br />

Der Mensch hat den Vorrang vor dem Gesetz; deshalb<br />

müssen seine individuellen Möglichkeiten ständig vor Augen<br />

gehalten werden, damit ihm die vorgeschriebenen Heilmittel<br />

nicht zu einer unerträglichen Last werden 60 . Dabei muß die<br />

Buße immer als Heilmittel verstanden werden. In diesem Geiste<br />

interpretiert Alphons die Lehre des Tridentinischen Konzils<br />

hinsichtlich des Sakramentes der Beichte: die Buße soll sowohl<br />

heilsam als auch angemessen sein, d.h. sie soll sich auf den<br />

Menschen therapeutisch auswirken und nach dessen Kräften<br />

auferlegt werden 61 . Man kann sogar den Pönitenten fragen, ob er<br />

nach seiner Einschätzung imstande ist, eine bestimmte Buße zu<br />

verrichten. Es genügt auch, wenn die Genugtuung für die<br />

Sünden dem Guten gleicht, das der Mensch in seinem Leben tut.<br />

Der Beichtvater als guter Arzt ist verpflichtet, dem<br />

Menschen Heilmittel vorzuschreiben, die ihm helfen, zum<br />

wahren Glück und zur <strong>Vol</strong>lkommenheit zu gelangen. Die Mittel<br />

sollen geeignet sein, damit sich der Mensch mit ihrer Hilfe in der<br />

Gnade Gottes erhalten kann. Alphons unterscheidet zwischen<br />

den allgemeinen und besonderen Heilmitteln 62 . Zur ersten<br />

Kategorie gehört an erster Stelle die Liebe zu Gott, die der<br />

grundlegendste Zweck unserer Existenz ist; weiter das Gebet zur<br />

Ehre der Mutter Gottes, der häufige Empfang der Sakramente,<br />

oft praktizierte Betrachtung, die Erinnerung an die Gegenwart<br />

Gottes zur Zeit der Versuchung, tägliche Gewissenserforschung,<br />

59<br />

Praxis confessarii, Cap. I,5, 755.<br />

60<br />

Man darf den Menschen nicht schaden. Infolgedessen muß der<br />

Beichtseelsorger den Pönitenten in seinem guten Glauben lassen und auf<br />

jene Ermahnung verzichten, die dem Menschen schädlich sein würde. Diese<br />

Regel gilt sogar in dem Fall, in dem es sich um ein göttliches Gebot handeln<br />

sollte, dessen Beachtung jedoch keine heilsnotwendigen Dinge betrifft; ibid.,<br />

Cap.I, 8, 756.<br />

61<br />

Ibid., Cap. I,11, 758.<br />

62<br />

Ibid., Cap. I,15, 761.

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