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COREALCREDIT BANK AG

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Gerichtsverfahren bezogen auf ehemalige Mitglieder des Vorstands<br />

Im Zusammenhang mit Derivategeschäften hat die Emittentin ehemalige Mitglieder des Vorstands,<br />

soweit sie von Mitte 2001 bis Mitte 2002 diesem Gremium angehörten, auf Zahlung von<br />

Schadensersatz in Höhe von 250.000.000,00 Euro verklagt. Die Klage wurde in erster Instanz<br />

abgewiesen. Die von der Emittentin gegen die Klageabweisung eingelegte Berufung wurde im<br />

März 2011 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Klägerin hat eine<br />

Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Die Emittentin ist und war in den letzten zwölf Monaten weder an einem Verwaltungsverfahren<br />

beteiligt, das möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage oder Rentabilität der<br />

Emittentin haben könnte, noch ist der Emittentin bekannt, dass ein solchen Verwaltungsverfahren<br />

anhängig ist oder droht.<br />

ZUSAMMENFASSUNG IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE<br />

Festgelegte Währungen<br />

Vorbehaltlich der Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen oder regulatorischen<br />

Beschränkungen sowie Anforderungen der betreffenden Zentralbanken können die<br />

Schuldverschreibungen in jeder Währung begeben werden, die zwischen der Emittentin und<br />

dem/den jeweiligen Platzeur(en) vereinbart wird.<br />

Stückelungen der Schuldverschreibungen<br />

Die Schuldverschreibungen werden in den Stückelungen begeben, die zwischen der Emittentin<br />

und dem/den Platzeur(en) vereinbart werden, mit der Maßgabe, dass die Mindeststückelung der<br />

Schuldverschreibungen EUR 1.000 betragen wird, bzw., falls die Schuldverschreibungen auf eine<br />

andere Währung lauten, einen Betrag in dieser anderen Währung, der zur Zeit der Begebung der<br />

Schuldverschreibungen dem Gegenwert von EUR 1.000 entspricht oder diesen übersteigt.<br />

Form der Schuldverschreibungen<br />

Die Schuldverschreibungen können nur als Inhaberpapiere begeben werden. Ein Recht der<br />

Gläubiger auf Ausgabe und Lieferung von Einzelurkunden oder Zinsscheinen besteht nicht.<br />

Status der Schuldverschreibungen<br />

Nicht-Nachrangige Schuldverschreibungen stellen unbesicherte nicht nachrangige<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin dar, die untereinander und mit allen anderen ungesicherten und<br />

nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme von<br />

Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.<br />

Die Pfandbriefe bilden nicht nachrangige Verbindlichkeiten, die untereinander gleichrangig sind<br />

und (i) im Falle von Öffentlichen Pfandbriefen, mit allen anderen Verbindlichkeiten der Emittentin<br />

aus den Öffentlichen Pfandbriefen und (ii) im Falle von Hypothekenpfandbriefen, mit allen anderen<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Hypothekenpfandbriefen gleichrangig sind. Pfandbriefe<br />

werden durch eine separate Deckungsmasse von öffentlichen Krediten (im Falle von Öffentlichen<br />

Pfandbriefen) bzw. von Hypothekenkrediten (im Falle von Hypothekenpfandbriefen) gedeckt.<br />

Nachrangige Schuldverschreibungen ("Nachrangige Schuldverschreibungen") können<br />

entweder als (zum Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 5a KWG zählende) Tier-2 nachrangige<br />

Schuldverschreibungen ("Tier-2 nachrangige Schuldverschreibungen") oder als (zu den<br />

Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 7 KWG zählende) Tier-3 nachrangige Schuldverschreibungen<br />

("Tier-3 nachrangige Schuldverschreibungen") begeben werden. In jedem Fall bilden sie<br />

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