COREALCREDIT BANK AG
COREALCREDIT BANK AG
COREALCREDIT BANK AG
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
Gerichtsverfahren bezogen auf ehemalige Mitglieder des Vorstands<br />
Im Zusammenhang mit Derivategeschäften hat die Emittentin ehemalige Mitglieder des Vorstands,<br />
soweit sie von Mitte 2001 bis Mitte 2002 diesem Gremium angehörten, auf Zahlung von<br />
Schadensersatz in Höhe von 250.000.000,00 Euro verklagt. Die Klage wurde in erster Instanz<br />
abgewiesen. Die von der Emittentin gegen die Klageabweisung eingelegte Berufung wurde im<br />
März 2011 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Klägerin hat eine<br />
Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.<br />
Verwaltungsverfahren<br />
Die Emittentin ist und war in den letzten zwölf Monaten weder an einem Verwaltungsverfahren<br />
beteiligt, das möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage oder Rentabilität der<br />
Emittentin haben könnte, noch ist der Emittentin bekannt, dass ein solchen Verwaltungsverfahren<br />
anhängig ist oder droht.<br />
ZUSAMMENFASSUNG IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE<br />
Festgelegte Währungen<br />
Vorbehaltlich der Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen oder regulatorischen<br />
Beschränkungen sowie Anforderungen der betreffenden Zentralbanken können die<br />
Schuldverschreibungen in jeder Währung begeben werden, die zwischen der Emittentin und<br />
dem/den jeweiligen Platzeur(en) vereinbart wird.<br />
Stückelungen der Schuldverschreibungen<br />
Die Schuldverschreibungen werden in den Stückelungen begeben, die zwischen der Emittentin<br />
und dem/den Platzeur(en) vereinbart werden, mit der Maßgabe, dass die Mindeststückelung der<br />
Schuldverschreibungen EUR 1.000 betragen wird, bzw., falls die Schuldverschreibungen auf eine<br />
andere Währung lauten, einen Betrag in dieser anderen Währung, der zur Zeit der Begebung der<br />
Schuldverschreibungen dem Gegenwert von EUR 1.000 entspricht oder diesen übersteigt.<br />
Form der Schuldverschreibungen<br />
Die Schuldverschreibungen können nur als Inhaberpapiere begeben werden. Ein Recht der<br />
Gläubiger auf Ausgabe und Lieferung von Einzelurkunden oder Zinsscheinen besteht nicht.<br />
Status der Schuldverschreibungen<br />
Nicht-Nachrangige Schuldverschreibungen stellen unbesicherte nicht nachrangige<br />
Verbindlichkeiten der Emittentin dar, die untereinander und mit allen anderen ungesicherten und<br />
nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme von<br />
Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.<br />
Die Pfandbriefe bilden nicht nachrangige Verbindlichkeiten, die untereinander gleichrangig sind<br />
und (i) im Falle von Öffentlichen Pfandbriefen, mit allen anderen Verbindlichkeiten der Emittentin<br />
aus den Öffentlichen Pfandbriefen und (ii) im Falle von Hypothekenpfandbriefen, mit allen anderen<br />
Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Hypothekenpfandbriefen gleichrangig sind. Pfandbriefe<br />
werden durch eine separate Deckungsmasse von öffentlichen Krediten (im Falle von Öffentlichen<br />
Pfandbriefen) bzw. von Hypothekenkrediten (im Falle von Hypothekenpfandbriefen) gedeckt.<br />
Nachrangige Schuldverschreibungen ("Nachrangige Schuldverschreibungen") können<br />
entweder als (zum Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 5a KWG zählende) Tier-2 nachrangige<br />
Schuldverschreibungen ("Tier-2 nachrangige Schuldverschreibungen") oder als (zu den<br />
Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 7 KWG zählende) Tier-3 nachrangige Schuldverschreibungen<br />
("Tier-3 nachrangige Schuldverschreibungen") begeben werden. In jedem Fall bilden sie<br />
26