COREALCREDIT BANK AG
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Seit 2005 erfolgt eine Verlustteilnahme der Genussscheininhaber. Die Verlustbeteiligung bzw.<br />
Wiederauffüllung der Genussscheine wurden in Auslegung der zugrunde liegenden vertraglichen<br />
Regelungen berechnet. Für Einzelheiten wird auf den Anhang zum Jahresabschluss 2011<br />
verwiesen.<br />
� Einige Genussrechtsinhaber hatten die Emittentin bereits in den Jahren 2006 und 2007<br />
gerichtlich auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Eintritts von Verlusten im<br />
Zusammenhang mit ihrer Investition in Anspruch genommen. Da die Klagen mit einem<br />
Antrag nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) verbunden waren,<br />
wurde so die Möglichkeit einer Sammelklage eröffnet. Im September 2008 hat das<br />
Landgericht Frankfurt am Main das Verfahren nach den Regelungen des Kapitalanleger-<br />
Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />
abgegeben. Mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main<br />
fanden per 1. April 2012 noch nicht statt.<br />
� Im vierten Quartal 2008 und zu Beginn der Geschäftsjahre 2009 und 2010 haben mehrere<br />
Genussscheininhaber gerichtliche Verfahren gegen die Emittentin eingeleitet. Einige der<br />
Genussscheininhaber haben ihre so geltend gemachten Ansprüche nicht weiterverfolgt.<br />
Von den übrigen Verfahren wurde eine gewisse Anzahl zugunsten der Emittentin<br />
entschieden; die Mehrheit der Verfahren wurde nach den Vorschriften des Kapitalanleger-<br />
Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ausgesetzt; eine geringe Anzahl von Verfahren wurde<br />
bisher (Stand 01.04.2012) nicht nach den Regelungen des KapMuG ausgesetzt.<br />
Die Emittentin erachtet jeweils die vorgebrachten Argumente in den vorgenannten<br />
Rechtsstreitigkeiten nach eigener rechtlicher Prüfung als nicht begründet. Mit einer längeren<br />
Verfahrensdauer über mehrere Jahre ist in allen Verfahren zu rechnen. Eine endgültige Stattgabe<br />
der im Zusammenhang mit den Genussscheinklagen vorgebrachten Einwendungen würde dann<br />
zu einer Verminderung des Eigenkapitals und gegebenenfalls auch zu einem Liquiditätsabfluss mit<br />
Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung führen.<br />
� Im Geschäftsjahr 2008 ist eine weitere Klage von Genussrechtsinhabern auf Erfüllung von<br />
Genussrechtsverbindlichkeiten sowie auf Feststellung, dass die Rückzahlungsansprüche<br />
unter noch nicht fälligen Genussrechten nicht durch Verluste bis einschließlich dem<br />
Geschäftsjahr 2008 vermindert wurden, eingegangen. Die Klagebegründung stützt sich im<br />
Wesentlichen auf Argumente aus bisherigen Klagen. Die Emittentin ist nach eigener<br />
rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass auch die in dieser Klage vorgetragenen<br />
Argumente nicht begründet sind. Diese Klage ist nicht Teil der oben genannten<br />
Sammelklage. Das Klageverfahren wurde wegen unterschiedlicher örtlicher<br />
Zuständigkeiten der Gerichte getrennt (Landgericht Frankfurt am Main und Landgericht<br />
Köln). Lediglich in einem dieser Verfahren (Landgericht Köln) ist bereits ein<br />
erstinstanzliches Urteil ergangen; gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung<br />
bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt, deren Ausgang abzuwarten bleibt. Die<br />
Emittentin rechnet insgesamt mit lang andauernden Verfahren. Ein Unterliegen der<br />
Emittentin in einem dieser Verfahren – gleich in welcher Instanz – und eine damit im<br />
Zusammenhang stehende mögliche Zahlungsaufforderung der Gegenseite (unter<br />
Umständen gegen Stellung von Sicherheiten) würden die Liquiditätslage in signifikantem<br />
Umfang belasten. Dies hätte Auswirkungen auf das kurz- und mittelfristige<br />
Geschäftspotenzial der Emittentin.<br />
Für die Rechtsstreitigkeiten mit den Genussscheininhabern hat die Emittentin Rückstellungen für<br />
Prozesskosten gebildet.<br />
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