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hat, „Zugänglichkeit und Verständlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften“<br />

ständig zu verbessern. Sie bringt „Zugang“ und „Verständlichkeit“<br />

in den auch hier befürworteten notwendigen Zusammenhang und nennt als<br />

obersten Grundsatz:<br />

„1. Die gemeinschaftlichen Rechtsakte werden klar, einfach und genau<br />

abgefasst.“<br />

(Amtsblatt C 73 vom 17.3.1999, S. 1-4, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/<br />

LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999y0317(01):<strong>DE</strong>:htmL)<br />

Und zum anderen sollte man mit ein wenig Phantasie über neue formen<br />

der Vermittlung von Recht nachdenken.<br />

warum z. B. nicht dem Vorschlag von martin Cutts folgen? Er befürwortet<br />

eine den Richtlinien vorangestellte Zusammenfassung für den Bürger:<br />

„Wenige Menschen machen sich die Mühe, eine Richtlinie zu lesen. Einer der Gründe<br />

ist ihre Fremdartigkeit; sie gleichem keinem anderen zuvor gelesenen Text. Richtlinien<br />

haben nur wenige Merkmale, die normalen Bürgern entgegenkommen; diese finden<br />

sich jäh auf nicht vertrautem Gelände. Ein Weg zur Lösung dieses Problems besteht<br />

darin, an den Beginn jeder Richtlinie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen<br />

Punkte zu stellen – eine Zusammenfassung für den Bürger.“<br />

[http://209.85.135.104/search?q=cache:kswvCrf-O-UJ:europa.eu.int/comm/<br />

translation/en/ftfog/eurolaw/eurolaw_de.htm+site:europa.eu.int+Verst%C3%A4<br />

ndlichkeit&hl=en&ct=clnk&cd=41 ]<br />

Oder, wenn man noch Innovativeres erwägen will: warum nicht visuelle<br />

formen der Vermittlung von Recht erproben? wenn es wahr ist, dass ein Bild<br />

mehr als tausend worte sagen kann, resultieren vielleicht einige unserer<br />

Schwierigkeiten aus einem bloß textbezogenen Denken.<br />

Schließen möchte ich mit einer Geschichte und einer frage.<br />

Die Geschichte kann ich nicht besser erzählen, als dies Berkemann 1999<br />

beim 8. Deutschen EDV-Gerichtstag in seinem Vortrag „freies Recht für freie<br />

Bürger“ getan hat. Sie spielt im 18. Jahrhundert und handelt von Johann Georg<br />

Krünitz. Nach Krünitz ist<br />

„es nötig, ‚dass Landesgesetze dem gemeinen Manne billig durch Kalender<br />

beygebracht werden sollten‘. Ein solcher jährlich erscheinender Polizeikalender hätte<br />

dann die Aufgabe, ‚den Leuten nach und nach den Inhalt der alten und in Observanz<br />

stehenden sowohl als neuen Polizey- und Landes-Gesetze und Verordnungen<br />

auszugsweise, und durch Erinnerungen und Anmerkungen, bekannt zu machen,<br />

und ihnen dadurch mit der Zeit ganze Sammlungen derselben in die Hände zu<br />

bringen‘.<br />

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