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ACA<strong>DE</strong>MIC SESSION /<br />

SÉANCE ACADÉMIQUE<br />

Übrigens ergibt sich (nebenbei bemerkt) aus der tatsache einer möglicherweise<br />

unverständlichen EU-Verordnung eine interessante europarechtliche<br />

frage:<br />

Darf man eine (an Verständlichkeitsmängeln leidende) Gemeinschaftsverordnung<br />

aus Gründen der Verständlichkeit in einzelstaatliches Recht umsetzen,<br />

obwohl sie dort schon von vornherein (aber möglicherweise in unverständlicher<br />

weise) ohne Umsetzung gilt?<br />

Die Kommission hat dies in einer an Dänemark gerichteten Empfehlung<br />

aus dem Jahr 1973 für möglich erachtet:<br />

„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten aufgrund von Artikel 189 des Vertrages<br />

unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind in Dänemark am 1. Januar 1973 in Kraft<br />

getreten. Folglich sind sie nicht in das einzelstaatliche Recht zu übernehmen. Eine derartige<br />

Übernahme könnte im Übrigen zu Missverständnissen hinsichtlich des Inkrafttretens und<br />

der unmittelbaren Anwendbarkeit derartiger Gemeinschaftsverordnungen führen. Eine<br />

auch nur teilweise Übernahme von Vorschriften einer Gemeinschaftsverordnung<br />

in einzelstaatliches Recht wäre höchstens zulässig, wenn sie zur Verständlichkeit<br />

erforderlich wäre.“<br />

[73/157/EwG: Empfehlung der Kommission vom 27. April 1973 an die Regierung<br />

Dänemarks zu dem Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der Verordnung Nr.<br />

117/66/EwG sowie der Verordnung (EwG) Nr. 1016/68, Amtsblatt L 182 vom<br />

5.7.1973, S. 27, http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!<br />

CELEXnumdoc&lg=<strong>DE</strong>&numdoc=31973h0157&model=guichett ]<br />

Da bleibt also in bemerkenswerter weise Raum für dem europäischen<br />

Recht nachgehende nationale Verständlichkeitsanstrengungen.<br />

Ich bin kein Utopist, der meint, man könne unter heutigen Bedingungen das<br />

Recht insgesamt für die Bürgerinnen und Bürger „in den Straßen“ verständlich<br />

präsentieren. Aber sollten wir nicht die hoffnung aufrechterhalten, dass dies für<br />

einen Kernbestand und die Grundgedanken möglich sein müsste? Denn wenn<br />

es uns nicht gelingt, diesen Eindruck glaubhaft zu vermitteln, droht auch aus<br />

diesem Grunde ein mentaler Exodus der Bürgerinnen und Bürger aus dem gemeinsamen<br />

Rechtsraum, den die Europäische Union bauen will.<br />

Können wir nach alledem nun sagen „Problem erkannt – Gefahr gebannt?“<br />

Das wird angesichts des Ernstes der Lage wohl nicht ausreichend sein. Aber<br />

was kann man darüber hinaus tun?<br />

Zum einen sollte man mit Beharrlichkeit an all das erinnern, was in der<br />

Europäischen Union diesbezüglich an guten Vorsätzen und guten Beschlüssen<br />

bereits existiert. Zu nennen ist in dieser hinsicht vor allem die „Interinstitutionelle<br />

Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 – Gemeinsame Leitlinien für die<br />

redaktionelle qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften“, die das Ziel<br />

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