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YEARS OF EUROPEAN ONLINE ANNÉES DE EN LIGNE ...

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nicht autorisierte Abschrift der ofiziellen Klagformeln und des Gerichtskalenders<br />

angefertigt und veröffentlicht. Das führte dazu, dass das wissen um das<br />

Recht und die tage der Gerichtsverhandlungen nicht mehr exklusiv den Priesterkollegien<br />

zur Verfügung stand, sondern für das Volk zugänglich geworden<br />

war. Das Volk dankte ihm diese tat durch Ämterverleihungen; es muss also<br />

wohl den Zugang zum Recht als wohltat empfunden haben. Damit verbunden<br />

war sicher der Glaube, das so zugänglich gewordene Recht verstehen zu<br />

können und verstanden zu haben, denn sonst hätte man den Zugriff darauf<br />

nicht dankbar als wohltat empfunden. wiederum begegnen wir somit dem<br />

Zusammenklang von Zugänglichwerden des Rechts und darauf gerichteten<br />

Verständlichkeitserwartungen – dies alles begleitet von guten Gefühlen.<br />

Diese drei Rückblicke zeigen, dass der Zugang zum Recht im Spannungsfeld<br />

von Gewährung und Kampf immer schon ein thema war – so wie heute<br />

(und hier und heute) auch für uns.<br />

wagen wir also den Sprung in die Gegenwart und gratulieren zunächst all<br />

denen, die vor 25 Jahren begonnen haben, das Europäische Recht online den<br />

Bürgerinnen und Bürgern Europas zugänglich zu machen, und all denen, die<br />

diese Initiative bis heute lebendig gehalten haben. Bei meinen Streifzügen im<br />

Internet zur Vorbereitung dieses Vortrags iel mir auf, dass eine australische<br />

Universität aus festlichem Anlass einmal CELEX als Akronym für „CELebrating<br />

EXcellence“ verwandt hat. wir dürfen die marke CELEX heute auch so<br />

deuten, denn es gilt, einer exzellenten Leistung Reverenz zu erweisen.<br />

Aber, eine weiter gehende frage muss auch an einem festlichen tag wie<br />

diesem erlaubt sein:<br />

Ist es damit getan, die texte des Rechts in leicht erreichbarer form der<br />

Öffentlichkeit (früher hätte man gesagt „dem Volk“) zur Verfügung zu stellen?<br />

Oder gibt es eine darüber hinausreichende Zukunftsaufgabe, will man das Programm<br />

„Zugang zum Recht“ in einem vertieften Sinn weiterführen?<br />

Gewiss: Der erste Schritt, Zugang zu den texten zu verschaffen – und dies<br />

kostenfrei – war und ist notwendig.<br />

Aber – diese these soll jetzt verfochten werden – es ist dies nur eine notwendige,<br />

keine hinreichende Bedingung für den Zugang zum Recht im Vollsinn<br />

des wortes. Denn können wir wirklich sagen, das Recht sei „zugänglich“<br />

geworden, wenn Bürgerinnen und Bürger mit den für sie erreichbaren texten<br />

konfrontiert diese für unverständlich halten? was wäre dadurch anders gewonnen<br />

als der Zugang zu einem Arkanum, das sich nach wie vor als unzugänglich-hermetisch<br />

erweist? Und was wären die Konsequenzen davon?<br />

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