GAMM Rundbrief 2002/Heft 2
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<strong>GAMM</strong> - Mitteilungen 19<br />
7.4 Förmliche Förderanträge sind im Original (staatliche Hochschulen im Einvernehmen mit<br />
dem zuständigen Landesressort) bis spätestens<br />
30. Juni 2003<br />
dem Projektträger des BMBF zuzuleiten. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist.<br />
Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt<br />
werden. Über die Förderanträge entscheidet der Projektträger.<br />
7.5 Beabsichtigter Förderbeginn ist der<br />
01. Januar 2004.<br />
Die Projekte sollten auf eine Bearbeitungszeit von drei Jahren ausgerichtet und in zwei<br />
etwa eineinhalbjährige Arbeitsetappen ggf. mit Angabe weiterer Meilensteine strukturiert<br />
sein. Die beiden Teilabschnitte sollen dabei so gewählt werden, dass die für das<br />
Gesamtvorhaben notwendigen evaluierbaren Teilziele erreichbar sind.<br />
Vor Beginn der jeweils folgenden Projektphase werden die erreichten Ergebnisse<br />
(Zwischenergebnisse) bewertet. Auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses wird über<br />
die Weiterförderung des Projektes entschieden. Dabei ist in den Unterlagen für die<br />
Begutachtung über die Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und<br />
Nachwuchswissenschaftlern zu berichten.<br />
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den<br />
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des<br />
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV<br />
zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht<br />
in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.<br />
8. Inkrafttreten<br />
Diese Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.<br />
Bonn, den 01. August <strong>2002</strong><br />
Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung<br />
Im Auftrag<br />
Dr. R. Koepke