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Juli - Schibri-Verlag

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Nr. 07/12 - 5 - UECKERMÜNDER STADTREPORTER<br />

Bürgermeisterwahl 2012<br />

In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit<br />

dem Jahr 2010 das Kommunale Standarderprobungsgesetz<br />

(GVOBl. M-V 2010,<br />

S. 615). Auf Grundlage dieses Gesetzes<br />

ist es möglich, von bestehenden Verfahrensstandards,<br />

die sich aus Spezialgesetzen<br />

ergeben, abzuweichen. Der Städte-<br />

und Gemeindetag M-V hat erstmals<br />

davon Gebrauch gemacht und stellvertretend<br />

auch für die Stadt Ueckermünde<br />

Anträge zur Erleichterung der anstehenden<br />

Bürgermeisterwahl am 07. Oktober<br />

2012 gestellt. Zwischenzeitlich wurden<br />

die Anträge durch das zuständige Ministerium<br />

für Inneres und Sport M-V abschließend<br />

wie folgt beschieden:<br />

1. Verzicht auf Wahlscheinwähler bei<br />

Urnenwahl<br />

Von dem Standard des § 25 Abs. 1 Nr. 3<br />

des Landes- und Kommunalwahlgesetzes<br />

(LKWG) kann für eine isolierte Bürgermeisterwahl<br />

abgewichen werden,<br />

wenn die Antrag stellende Gemeinde für<br />

Haffbad Ueckermünde -<br />

Staatlich anerkannter Erholungsort<br />

Bei der kreisangehörigen Stadt Ueckermünde<br />

(ca. 9.900 Einwohner) ist ab dem 01. März 2013 die Stelle<br />

einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/<br />

eines hauptamtlichen Bürgermeisters<br />

die Wahl ausschließlich barrierefreie<br />

Wahlräume zur Verfügung stellt. Das ist<br />

in Ueckermünde der Fall. Damit haben<br />

Wähler, die einen Wahlschein beantragen,<br />

nicht mehr die Möglichkeit, mit dem<br />

Wahlschein in einem Wahlraum an der<br />

Urnenwahl teilzunehmen. Vielmehr können<br />

sie dann nur noch mit der Briefwahl<br />

an der Wahl teilnehmen.<br />

2. Kein Wahlscheinerfordernis für<br />

„Rathauswähler“<br />

Der Antrag, für die Wähler, die bei der<br />

Gemeindewahlbehörde (im Rathaus) ihre<br />

Stimme abgeben, auf das Erfordernis<br />

des Wahlscheines (§§ 25, 26 LKWG und<br />

§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LKWG) zu<br />

verzichten und diese Wahl als Urnenwahl<br />

durchzuführen, wird abgelehnt.<br />

Dieser Antrag würde zu einer vorgezogenen<br />

Urnenwahl im Rathaus führen. Das<br />

vom Wahlrecht vorgesehene Verfahren,<br />

wonach vor dem Wahltag auf jeden Fall<br />

die Briefwahlunterlagen zu nutzen sind,<br />

neu zu besetzen. Die bisherige Amtsinhaberin stellt sich nicht zur Wiederwahl.<br />

Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Neben der Besoldungsgruppe A 15 wird eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach Kommunalbesoldungsordnung<br />

gezahlt. Gesucht wird eine verantwortungsbewusste, zielstrebige und entscheidungsfreudige<br />

Persönlichkeit, die gegenüber neuen Entwicklungen aufgeschlossen<br />

ist und möglichst über Erfahrungen auf kommunaler Ebene verfügt.<br />

Die Wahl findet am 07. Oktober 2012 statt, eine eventuell erforderliche Stichwahl<br />

erfolgt am 21. Oktober 2012. Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels<br />

116 Absatz 1 Grundgesetz sowie alle Unionsbürger die am Tag der Hauptwahl (07.<br />

Oktober 2012)<br />

1. das 18., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

2. die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem<br />

Landesbeamtengesetz erfüllen (insbesondere die gesundheitliche Eignung),<br />

3. nicht nach § 6 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Einreichung der Bewerbung als<br />

förmlicher Wahlvorschlag durch Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber. In<br />

diesem Zusammenhang wird auf die Wahlausschreibung der Stadt Ueckermünde,<br />

erschienen im „Ueckermünder Stadtreporter“ Nr. 04/2012 am 18. April 2012, hingewiesen<br />

(www.ueckermuende.de unter Rathaus -> Ausschreibungen -> Wahlen).<br />

Für die Einreichung der Wahlvorschläge ist die Verwendung der amtlichen Vordrucke<br />

vorgeschrieben. Diese erhalten Sie bei der Stadtwahlleiterin Frau Kerstin<br />

Soyeaux, Am Rathaus 3, 17373 Ueckermünde, Telefon 039771/28416, E-Mail<br />

soyeaux.rathaus@ueckermunde.de.<br />

Mit der Bewerbung verbundene Kosten werden durch die Stadt Ueckermünde nicht<br />

erstattet. Ausführliche Informationen über die Stadt Ueckermünde sind unter www.<br />

ueckermuende.de abrufbar. Die Wahlvorschläge sind bis zum 26. <strong>Juli</strong> 2012, 18:00<br />

Uhr schriftlich einzureichen bei der Stadt Ueckermünde, Die Stadtwahlleiterin,<br />

Bürgermeisterwahl, Am Rathaus 3, 17373 Ueckermünde.<br />

Soyeaux<br />

Stadtwahlleiterin<br />

Erleichterungen bei der Wahldurchführung<br />

Anträge zum kommunalen Standarderprobungsgesetz aus dem Bereich des<br />

Wahlrechts zum Teil genehmigt<br />

dient aber der Absicherung des korrekten<br />

Wahlverlaufs, der über die Wahlrechtsgrundsätze<br />

in weiten Teilen Verfassungsrang<br />

hat.<br />

Die Kontrolle der Öffentlichkeit wäre bei<br />

der beantragten Verfahrensweise nicht<br />

ausreichend gewährleistet.<br />

3. Verkürzte Wahlzeit<br />

Dem Antrag, vom Standard des § 3 Abs.<br />

1 Satz 2 LKWG abzuweichen, und die<br />

Wahlzeit auf die Dauer von 09:00 bis<br />

17:00 Uhr zu beschränken, wird unter<br />

Auflagen entsprochen. So ist seitens<br />

der Gemeindewahlbehörde unter anderem<br />

durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit<br />

auf die verkürzten Öffnungszeiten<br />

der Wahllokale hinzuweisen.<br />

4. Präsenz im Wahlvorstand<br />

Vom Standard des § 12 Abs. 4 Landeskommunalwahlordnung,<br />

wonach im<br />

Wahlraum stets die Schriftführung oder<br />

ihre Stellvertretung anwesend sein muss,<br />

kann am Wahltag in der Zeit bis 18:00<br />

Uhr abgewichen werden. Wenn sich<br />

während der Wahlzeit besondere Vorkommnisse<br />

ereignen, sind diese von der<br />

Wahlvorsteherin oder dem -vorsteher<br />

oder einem Stellvertreter in die Niederschrift<br />

aufzunehmen.<br />

5. Farbe von Stimmzettelen, Wahlscheinen,<br />

Stimmzettelumschlägen<br />

Von den Standards der Verwaltungsvorschrift<br />

des Innenministeriums vom 26.<br />

Mai 2011, zuletzt geändert am 17. August<br />

2011, unter den Punkten 7.5 und<br />

9.3.1 zur Farbgestaltung der Stimmzettel,<br />

Stimmzettelumschläge und Wahlscheine<br />

kann abgewichen werden. Mithin darf<br />

die Farbe weiß für alles verwendet werden.<br />

Sollten noch weitergehende Fragen in<br />

Bezug auf die vorgenannten Abweichungen<br />

von bestehenden wahlgesetzlichen<br />

Standards bestehen, wenden Sie sich<br />

bitte an die Stadtwahlleiterin Frau<br />

Soyeaux, sie erteilt Ihnen gern Auskunft.<br />

Frau Soyeaux erreichen Sie wie folgt:<br />

Telefon 039771/28416, E-Mail: soyeaux.<br />

rathaus@ueckermuende.de.<br />

Bekanntmachung<br />

Hiermit lade ich zur öffentlichen Sitzung<br />

des Stadtwahlausschusses am Donnerstag,<br />

dem 02. August 2012, um<br />

16:00 Uhr, in den Beratungsraum 314<br />

im Schloss, Am Rathaus 3 (Dachgeschoss),<br />

recht herzlich ein.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Verpflichtung der Mitglieder des<br />

Wahlausschusses<br />

2. Beratung und Beschlussfassung<br />

über die Zulassung der eingereichten<br />

Wahlvorschläge zur Wahl zum<br />

hauptamtlichen Bürgermeister in<br />

Ueckermünde am 07. Oktober 2012.<br />

Soyeaux<br />

Stadtwahlleiterin

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