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Landesrundschreiben Januar 2012 (PDF - 4,01 MB) - KVHB

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Praxisverkauf<br />

Über die Nachbesetzung einer Praxis in einem gesperrten<br />

Planungsbereich entscheidet künftig der Zulassungsausschuss.<br />

Lehnt dieser den Antrag ab, hat die KV dem Vertragsarzt<br />

oder seinem Erben eine Entschädigung in Höhe<br />

des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen. Ausnahmen sollen<br />

möglich bleiben bei Nachfolge durch Kind, Ehegatte,<br />

Angestellten oder im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft.<br />

Erklärtes Ziel dieser Regelung ist, in gesperrten<br />

Planungsbezirken Überversorgung abzubauen. Allerdings:<br />

Auch in überversorgten Bereichen werden sich künftig Ärzte<br />

niederlassen können – wenn ein Sonderbedarf nachgewiesen<br />

werden kann. In einem für Internisten gesperrten<br />

Gebiet könnte theoretisch noch Bedarf für Rheumatologen<br />

bestehen. Solche Konstellationen werden im Gesetz besser<br />

berücksichtigt. Die Regelungen zur Praxisnachfolge kommen<br />

allerdings frühestens 2<strong>01</strong>3 zum Tragen – sofern es<br />

dann schon eine neue Bedarfsplanung gibt.<br />

Richtgrößen<br />

Grundsätzlich gilt das Prinzip „Beratung<br />

vor Regress“. Lediglich Wiederholungstäter<br />

müssen ein Regressverfahren<br />

durchlaufen, eine ausführliche Beratung<br />

erhält derjenige, den es zum ersten Mal<br />

erwischt. Konkrete Erleichterungen gibt<br />

es im Bereich Heilmittel. Patienten, die<br />

langfristig Heilmittel benötigen (zum<br />

Beispiel bei schwerer Behinderung),<br />

können sich die Behandlung von ihrer<br />

Krankenkasse genehmigen lassen. Die<br />

vertragsärztliche Verordnung ist in diesen<br />

Fällen von der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

ausgenommen .<br />

Angestellte<br />

Bisher war die Umwandlung von Arztsitzen<br />

in ein Angestelltenverhältnis eine Einbahnstraße.<br />

Das Versorgungsstrukturgesetz<br />

macht eine Rückumwandlung möglich.<br />

Aus einem mit einem Angestellten besetzten<br />

Sitz kann eine freie Zulassung werden.<br />

Diese Regelung kommt vor allem Nachwuchsmedizinern<br />

zu pass. Sie können als<br />

angestellter Arzt starten und später in die<br />

Eigenständigkeit gehen. Siehe auch: MVZ.<br />

Residenzpflicht<br />

Die Residenzpflicht wird aufgehoben,<br />

was den Arztberuf flexibler<br />

macht. Vertragsärzte können<br />

also in der Stadt leben und auf<br />

dem Land arbeiten.<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Bedarfsplanung<br />

Die Bedarfsplanung sollte eigentlich ein<br />

Kern des Gesetzes sein. Über einige allgemeine<br />

Formulierungen findet sich allerdings<br />

nur wenig Konkretes. Eine Botschaft<br />

ist diese: Die Instrumente der Bedarfsplanung<br />

sollen stärker regionalisiert und flexibilisiert<br />

werden. Planungsbereiche müssen<br />

nicht mehr den Stadt- oder Landkreisen<br />

entsprechen . Anstelle starrer zentraler Vorgaben<br />

sollen Regelungen gelten, die auf<br />

die Bedingungen vor Ort eingehen. Was<br />

das nun genau heißt, soll der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss (G-BA) konkretisieren.<br />

Und das wird seine Zeit dauern. In diesem<br />

Jahr ändert sich also nichts.<br />

Landarzt<br />

Als „Landarztgesetz“ ist das Versorgungsstrukturgesetz<br />

bekannt<br />

geworden. Dabei beinhaltet es<br />

nur relativ wenig attraktive Regelungen<br />

für Landärzte. Entscheidend<br />

ist die Befreiung von<br />

der Abstaffelung. Ärzte, die in<br />

strukturschwachen Gebieten arbeiten,<br />

werden generell von der<br />

Abstaffelung ausgenommen.<br />

Krankenkassen und Kassenärztliche<br />

Vereinigungen können zusätzlich<br />

weitere finanzielle Anreize<br />

aushandeln .<br />

eGK<br />

Der Ausgabeprozess<br />

der elektronischen Gesundheitskarte<br />

(eGK)<br />

wird intensiviert. Bis<br />

Ende <strong>2<strong>01</strong>2</strong> sollen 70<br />

Prozent aller Versicherten<br />

mit der neuen<br />

Karte ausgestattet sein .<br />

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