Landesrundschreiben Januar 2012 (PDF - 4,01 MB) - KVHB
Landesrundschreiben Januar 2012 (PDF - 4,01 MB) - KVHB
Landesrundschreiben Januar 2012 (PDF - 4,01 MB) - KVHB
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landes rundschreiben<br />
der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen mit den offiziellen Bekanntgaben<br />
Im Blick<br />
Honorar<br />
Abrechnung<br />
Verordnungen<br />
Notfalldienst<br />
VV<br />
Bekanntgaben<br />
Honorarbescheid<br />
Anlage zum Honorarbescheid<br />
inklusiv<br />
Ein- oder/und Überweisung? Das ist zu beachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3<br />
Was das Versorgungsstrukturgesetz bringt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />
Eine Nummer für alle Bereitschaftszentralen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6<br />
IT-Standard oder „Kassentrojaner“? Das steckt in der gevko-Schnittstelle . . . . .8<br />
Berichtspflicht verschärft - Papierkram ohne Ende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9<br />
Sie fragen - Wir antworten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Kodierhilfe: Koronare Herzkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />
Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong>: Gesamtvergütung steigt um 1,25 Prozent . . . . . . . . . . . .13<br />
Umlage bleibt auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> unverändert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />
MRSA-Diagnostik und -Therapie werden GKV-Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />
EBM-Anpassung für Mammographie-Screening: Neubewertete GOP . . . . . . . .15<br />
EBM-Anpassung in der HNO/Pädaudiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />
EBM-Anpassung in der Humangenetik: GOP 11500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />
OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> fließt in EBM ein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />
Gesetzgeber erlaubt Zuzahlung für Sonderlinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />
Fußchirurgie: Ambulante Operationen mit Punktwert-Zuschlag . . . . . . . . . . . . .17<br />
Physikalische Therapie in der Arztpraxis: Zuzahlungen geändert . . . . . . . . . . . .17<br />
Geänderte Abrechnungsrichtlinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />
Betäubungsmittel sicher verordnen: Neue Broschüre zeigt wie . . . . . . . . . . . . .18<br />
Aktuelles Urteil: Hustenmittel Monapax® ist keine Kassenleistung . . . . . . . . . .18<br />
Arzneimittel: Schnellübersicht verhindert Regresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18<br />
Neue Honorierung im Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord . . . . . . . . . . . . . .18<br />
Keine Berliner Verhältnisse in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />
Kriterien für variable Vorstandsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />
Der „blaue Ordner“ geht online . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />
Sitzungstermine der Zulassungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />
Durchführungsbestimmungen für den Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord . 22<br />
Haushaltsplan und Verwaltungskostensätze <strong>2<strong>01</strong>2</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />
Abrechnungsergebnisse 3/2<strong>01</strong>1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />
Nr. 1 | <strong>2<strong>01</strong>2</strong>
Vorstandsinfo<br />
2<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
alles neu in <strong>2<strong>01</strong>2</strong>? Mitnichten, aber doch Änderungen im Detail. Seit dem Neujahrstag gilt<br />
das neue Versorgungsstrukturgesetz, beschlossen und veröffentlicht zu Weihnachten.<br />
Es enthält zwei große Blöcke und diverse Details, die viele wenig aber wenige ganz stark<br />
interessieren .<br />
Die spezialfachärztliche Versorgung beinhaltet gegenüber früheren Versionen nicht mehr<br />
das ambulante Operieren, damit den potenziell größten Block. Das Feld wird hier vor allem<br />
von Krankenhäusern gepflügt werden, weniger auch von niedergelassenen Onkologen.<br />
Unbeteiligt bleiben die konservativen Fachärzte.<br />
Das große Kapitel Bedarfsplanung enthält eine Menge Sprengstoff: Um wie viele Köpfe<br />
vermehrt sich die Schar der Teilnehmer an den Fresstöpfen des Honorars? Fragen Sie mich<br />
im Sommer wieder. Ich sitze im Vier-Wochen-Rhythmus im Unterausschuss Bedarfsplanung<br />
und versuche, den Deckel auf den Topf zu drücken. Die spannende Frage für Bremer<br />
und Bremerhavener, ob die Planungsbezirke sich ändern, und wenn für wen, wird auch erst<br />
später entschieden .<br />
Rückverwandlung von Angestellten-Sitzen in Niederlassung, MVZ unter ärztlicher Leitung,<br />
ein neues bürokratisches Gremium für die Landesbedarfsplanung, aber auch die Möglichkeit,<br />
die Honorarverteilung wieder etwas mehr regional zu gestalten, sind die Effekte der<br />
neuen Paragraphen im SGB V. Die Selbstverwaltungsgremien Ihrer KV haben sich einheitlich<br />
darauf verständigt, keine Energie dafür zu verschwenden, eine gleiche Geldmenge unter<br />
den Praxen neu zu verteilen. Solange mengenbegrenzende Maßnahmen gefordert sind, soll<br />
das Hamsterrad nicht beschleunigt werden. Mit diesem Auftrag marschieren wir.<br />
Sollten Sie noch mehr zum Versorgungsstrukturgesetz wissen wollen, blättern Sie auf<br />
Seite 4. Vielleicht treffen auch andere Themen Ihren Geschmack. Wir haben Informatives,<br />
aber auch Kontroverses in dieses Heft gepackt.<br />
Ich wünsche Ihnen ein Gutes Neues Jahr, bleiben Sie gesund, erhalten Sie sich den Spaß an<br />
unserem schönen Beruf.<br />
Dr. Jörg Hermann, Vorsitzender der KV Bremen<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong>
Ein- oder/und Überweisung? Das ist zu beachten<br />
Patienten mit Krankenhauseinweisung schlagen mitunter wieder in der<br />
einweisenden Arztpraxis auf und fragen nach einer Überweisung. Dies<br />
verlange die Klinik, heißt es zur Begründung. Doch Vorsicht: In aller<br />
Regel müssen Sie verneinen. Die wichtigsten Aspekte zum Umgang mit<br />
gelben und rosa Scheinen können Sie hier nachlesen.<br />
Überweisung<br />
Grundsätzlich gilt: Krankenhäuser<br />
sind nicht zur ambulanten<br />
Versorgung zugelassen.<br />
Und damit kann per<br />
definitionem auch der Überweisungsschein<br />
nicht zum<br />
Einsatz kommen. Allerdings<br />
gibt es Ausnahmen von diesem<br />
Grundsatz. Zum Beispiel<br />
ist eine Überweisung an einen<br />
ermächtigten Arzt oder<br />
eine ermächtigte Ambulanz<br />
möglich - allerdings nur und<br />
ausdrücklich im Rahmen des<br />
Ermächtigungsumfangs. Der<br />
Überweisungsempfänger ist<br />
namentlich zu nennen, er<br />
muss die Leistungen persönlich<br />
erbringen und rechnet<br />
dann über den Überweisungsschein<br />
mit der KV ab.<br />
Vergleichbares gilt für ambulante<br />
Behandlungen nach<br />
§ 116b SGB V. In diesen beiden<br />
Fällen ist ausdrücklich<br />
Grundsätzliches<br />
ein Überweisungsschein zu<br />
benutzen und niemals eine<br />
Einweisung. Einen Sonderfall<br />
stellt die Überweisung zum<br />
ambulanten Operieren in einem<br />
Krankenhaus dar. Hier<br />
ist weder der eine noch der<br />
andere Schein notwendig.<br />
Vertragsärzte können aber<br />
- sozusagen als „Laufzettel“ -<br />
eine Überweisung ausstellen.<br />
Einweisung<br />
Ein Patient wird nur dann in<br />
ein Krankenhaus eingewiesen,<br />
wenn der Vertragsarzt<br />
eine stationäre Behandlung<br />
für notwendig hält. Das<br />
Krankenhaus entscheidet,<br />
welche Maßnahmen angezeigt<br />
sind. Werden weitere<br />
diagnostische Leistungen,<br />
z .B . zur Beurteilung der Narkose-<br />
bzw. Operationsfähigkeit,<br />
Röntgen-, CT- oder<br />
MRT-Untersuchungen not-<br />
Einweisung<br />
` zur vorstationären Diagnostik durch das Krankenhaus<br />
` zur stationären Behandlung<br />
` zur nachstationären Behandlung<br />
Überweisung<br />
` an ermächtigten Arzt<br />
` zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
wendig, fallen diese in die<br />
Leistungspflicht des Krankenhauses.<br />
Eine Überweisung<br />
zu diesem Zweck wird<br />
bisweilen von Krankenhäusern<br />
gefordert, ist aber unzulässig.<br />
Die vom einweisenden<br />
Vertragsarzt erhobenen<br />
Befunde sind dem Krankenhaus<br />
allerdings zu übergeben,<br />
falls es gewünscht wird.<br />
Grundsatz ist: Da die vor-<br />
und nachstationäre Behandlung<br />
von der Einweisung<br />
erfasst wird, kann ein Krankenhaus<br />
für diese Leistungen<br />
nicht noch zusätzlich eine<br />
Überweisung verlangen. Patienten<br />
mit einem solchen<br />
Anliegen, werden daher vom<br />
Krankenhaus falsch informiert<br />
. Sie lassen ihren Unmut<br />
in der Arztpraxis aus,<br />
wenn der Wunsch nach einer<br />
Überweisung oder einer weiteren<br />
Einweisung abgelehnt<br />
wird. Eine konfliktbeladene<br />
Situation für Vertragarzt und<br />
Praxisteam. Tipp: Weisen Sie<br />
Ihre Patienten freundlich auf<br />
die Rechtslage hin. Erklären<br />
Sie, warum Sie ablehnen<br />
müssen . Sollten sich die Anforderungen<br />
durch eine bestimmte<br />
stationäre Einrichtung<br />
häufen, teilen Sie dies<br />
der KV Bremen mit . (red)<br />
3
4<br />
Was das Versorgungsstrukturgesetz bringt<br />
Spezialfachärztliche Versorgung:<br />
Das zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz hat<br />
es in sich. Die Synopse aller Änderungen füllt mehr als 100 Seiten. Hier<br />
finden Sie eine knappe Übersicht zu einigen wichtigen Punkten.<br />
Aus dem Spezialarzt ist der Spezialfacharzt<br />
geworden. In dem neu zu schaffenden sektorenverbindenden<br />
Versorgungsbereich werden<br />
die Behandlung seltener Erkrankungen<br />
und Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen<br />
sowie hoch spezialisierte Leistungen<br />
zusammengefasst. Ambulante OP sind<br />
allerdings herausgefallen. Ins Gesetz hineingekommen,<br />
ist hingegen ein vertragsärztlicher<br />
Überweisungsvorbehalt. Die Vergütung<br />
wird in einem separaten Kapitel im EBM<br />
festgeschrieben, das allerdings noch zwischen<br />
GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft ausgehandelt<br />
werden muss. Die Teilnehmer in diesem<br />
Versorgungsbereich können selbst mit den<br />
Krankenkassen abrechnen oder aber ihre KV<br />
damit beauftragen. Was die Bereinigung angeht,<br />
sieht das Gesetz vor, dass diese nicht zu<br />
Lasten „des hausärztlichen Vergütungsanteils<br />
und der fachärztlichen Grundversorgung“<br />
gehen dürfe – wobei unklar bleibt, was unter<br />
fachärztlicher Grundversorgung zu verstehen<br />
ist. Dies genau zu definieren, wird wohl eine<br />
der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
(G-BA) sein, der beauftragt ist, eine<br />
entsprechende Richtlinie zur spezialfachärztlichen<br />
Versorgung auf den Weg zu bringen.<br />
Wer den G-BA kennt, weiß allerdings, dass<br />
sich dies hinziehen wird. Mit anderen Worten:<br />
Der Spezialfacharzt wird frühestens 2<strong>01</strong>3<br />
umgesetzt. Offensichtlich haben die Macher<br />
Angst vor der eigenen Courage bekommen.<br />
Denn im Gesetz ist in allerletzter Minute eine<br />
Notbremse eingebaut worden. 2<strong>01</strong>7 soll die<br />
Versorgungsebene auch „in Hinblick auf die<br />
Entwicklung in anderen Leistungsbereichen“<br />
einer Prüfung unterzogen werden.<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
MVZ<br />
MVZ dürfen künftig nur noch von Vertragsärzten,<br />
Krankenhäusern sowie bestimmten<br />
gemeinnützigen Organisationen gegründet<br />
werden. Neu ist, dass nun auch Erbringer<br />
nichtärztlicher Dialyseleistungen MVZ<br />
betreiben dürfen. Zulässige Rechtsformen<br />
sind Personengesellschaften, GmbH und<br />
Genossenschaften. MVZ dürfen ausdrücklich<br />
nicht mehr als Aktiengesellschaft geführt<br />
werden. Für alle bis dato gegründeten<br />
MVZ gibt es allerdings Bestandsschutz.<br />
Ein schöner Bonus für angestellte Ärzte:<br />
Sie können aus dem Angestelltenverhältnis<br />
heraus wieder freiberuflich tätig werden.<br />
Regionalisierung<br />
Wichtige Entscheidungen werden wieder<br />
von Berlin in die Bundesländer zurückverlagert.<br />
Dies gilt insbesondere für die<br />
Honorarverhandlungen und die Honorarverteilung.<br />
Mit den Krankenkassen ist<br />
nur noch ein „Benehmen“ herzustellen .<br />
Kurzum: Die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
bekommen mehr Spielraum,<br />
die KBV hält sich abgesehen von einigen<br />
wenigen Ausnahmen heraus. Eine von einigen<br />
Bundesländern geforderte Konvergenz<br />
der ärztlichen Vergütung – also eine<br />
wie auch immer geartete Anpassung auf<br />
ein Bundesniveau – ist nicht Bestandteil<br />
des Gesetzes.
Praxisverkauf<br />
Über die Nachbesetzung einer Praxis in einem gesperrten<br />
Planungsbereich entscheidet künftig der Zulassungsausschuss.<br />
Lehnt dieser den Antrag ab, hat die KV dem Vertragsarzt<br />
oder seinem Erben eine Entschädigung in Höhe<br />
des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen. Ausnahmen sollen<br />
möglich bleiben bei Nachfolge durch Kind, Ehegatte,<br />
Angestellten oder im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft.<br />
Erklärtes Ziel dieser Regelung ist, in gesperrten<br />
Planungsbezirken Überversorgung abzubauen. Allerdings:<br />
Auch in überversorgten Bereichen werden sich künftig Ärzte<br />
niederlassen können – wenn ein Sonderbedarf nachgewiesen<br />
werden kann. In einem für Internisten gesperrten<br />
Gebiet könnte theoretisch noch Bedarf für Rheumatologen<br />
bestehen. Solche Konstellationen werden im Gesetz besser<br />
berücksichtigt. Die Regelungen zur Praxisnachfolge kommen<br />
allerdings frühestens 2<strong>01</strong>3 zum Tragen – sofern es<br />
dann schon eine neue Bedarfsplanung gibt.<br />
Richtgrößen<br />
Grundsätzlich gilt das Prinzip „Beratung<br />
vor Regress“. Lediglich Wiederholungstäter<br />
müssen ein Regressverfahren<br />
durchlaufen, eine ausführliche Beratung<br />
erhält derjenige, den es zum ersten Mal<br />
erwischt. Konkrete Erleichterungen gibt<br />
es im Bereich Heilmittel. Patienten, die<br />
langfristig Heilmittel benötigen (zum<br />
Beispiel bei schwerer Behinderung),<br />
können sich die Behandlung von ihrer<br />
Krankenkasse genehmigen lassen. Die<br />
vertragsärztliche Verordnung ist in diesen<br />
Fällen von der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
ausgenommen .<br />
Angestellte<br />
Bisher war die Umwandlung von Arztsitzen<br />
in ein Angestelltenverhältnis eine Einbahnstraße.<br />
Das Versorgungsstrukturgesetz<br />
macht eine Rückumwandlung möglich.<br />
Aus einem mit einem Angestellten besetzten<br />
Sitz kann eine freie Zulassung werden.<br />
Diese Regelung kommt vor allem Nachwuchsmedizinern<br />
zu pass. Sie können als<br />
angestellter Arzt starten und später in die<br />
Eigenständigkeit gehen. Siehe auch: MVZ.<br />
Residenzpflicht<br />
Die Residenzpflicht wird aufgehoben,<br />
was den Arztberuf flexibler<br />
macht. Vertragsärzte können<br />
also in der Stadt leben und auf<br />
dem Land arbeiten.<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Bedarfsplanung<br />
Die Bedarfsplanung sollte eigentlich ein<br />
Kern des Gesetzes sein. Über einige allgemeine<br />
Formulierungen findet sich allerdings<br />
nur wenig Konkretes. Eine Botschaft<br />
ist diese: Die Instrumente der Bedarfsplanung<br />
sollen stärker regionalisiert und flexibilisiert<br />
werden. Planungsbereiche müssen<br />
nicht mehr den Stadt- oder Landkreisen<br />
entsprechen . Anstelle starrer zentraler Vorgaben<br />
sollen Regelungen gelten, die auf<br />
die Bedingungen vor Ort eingehen. Was<br />
das nun genau heißt, soll der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss (G-BA) konkretisieren.<br />
Und das wird seine Zeit dauern. In diesem<br />
Jahr ändert sich also nichts.<br />
Landarzt<br />
Als „Landarztgesetz“ ist das Versorgungsstrukturgesetz<br />
bekannt<br />
geworden. Dabei beinhaltet es<br />
nur relativ wenig attraktive Regelungen<br />
für Landärzte. Entscheidend<br />
ist die Befreiung von<br />
der Abstaffelung. Ärzte, die in<br />
strukturschwachen Gebieten arbeiten,<br />
werden generell von der<br />
Abstaffelung ausgenommen.<br />
Krankenkassen und Kassenärztliche<br />
Vereinigungen können zusätzlich<br />
weitere finanzielle Anreize<br />
aushandeln .<br />
eGK<br />
Der Ausgabeprozess<br />
der elektronischen Gesundheitskarte<br />
(eGK)<br />
wird intensiviert. Bis<br />
Ende <strong>2<strong>01</strong>2</strong> sollen 70<br />
Prozent aller Versicherten<br />
mit der neuen<br />
Karte ausgestattet sein .<br />
5
6<br />
+++ 116 117 +++ Die neue Bereitschaftsdienstnummer +++ 116 117 +++<br />
Eine Nummer für alle Bereitschaftszentralen<br />
Zum 1. März wird bundesweit eine einheitliche Rufnummer für alle<br />
ärztlichen Bereitschaftsdienste eingeführt. Die kostenfreie 116 117<br />
soll das Image weiter aufpolieren und für eine Abgrenzung zur Notruf-<br />
nummer 112 sorgen. Für diensthabende Ärzte ändert sich nichts.<br />
800 verschiedene Rufnummern<br />
für lokale und regionale<br />
Bereitschaftsdienste<br />
gibt es deutschlandweit.<br />
Für Urlauber, Besucher oder<br />
Geschäftsreisende, selbst<br />
für Einheimische ist diese<br />
Vielfalt mitunter verwirrend.<br />
Die passende Rufnummer<br />
ist nicht immer bekannt und<br />
nur schwer recherchierbar,<br />
wenn die Tageszeitung nicht<br />
gerade zur Hand ist. Dies soll<br />
nun eine neue Rufnummer<br />
ändern, die in ganz Deutschland<br />
gilt und trotzdem mit<br />
dem zuständigen Bereitschaftsdienst<br />
verbindet. Ein<br />
weiterer Vorteil: Die Nummer<br />
ist für den Anrufer kostenlos.<br />
Zum 1. März wird die<br />
116 117 aktiviert. Sie gilt für<br />
den ärztlichen Bereitschaftsdienst,<br />
nicht für kinderärztliche<br />
oder fachärztliche Notdienste<br />
.<br />
Ortung auch von Handys<br />
Technisch steckt hinter der<br />
116 117 ein so genannter<br />
„Rufweitervermittlungs-<br />
Dienst“, wie ihn beispielsweise<br />
große Konzerne für<br />
ihre Kundenberatung nutzen.<br />
Kurz gesagt: Der Anrufer<br />
wird geortet und an<br />
den für ihn zuständigen Bereitschaftsdienstweitergeleitet<br />
. Bei einem Anruf aus<br />
dem Festnetz ist dies völlig<br />
unproblematisch. Vorwahl,<br />
Postleitzahl und Ortskennziffern<br />
werden erfasst und<br />
binnen Sekunden klingelt<br />
das Telefon im nächst gele-<br />
genen Bereitschaftsdienst<br />
oder beim diensthabenden<br />
Arzt. Dies funktioniert übrigens<br />
auch bei einer Rufnummerunterdrückung.<br />
Aber auch Anrufer über<br />
Handy werden lokalisiert.<br />
GPS macht‘s möglich. Etwaige<br />
Datenschutzbedenken<br />
am Verfahren sind ausgeräumt<br />
. Indem der Anrufer<br />
die 116 117 wählt, macht er<br />
deutlich, dass er Hilfe sucht.<br />
Der Datenschutz steht in<br />
diesem Fall hinten an . Sollte<br />
eine Weitervermittlung fehlschlagen<br />
oder die Technik<br />
versagen, landet der Anrufer<br />
automatisch in einem Call-<br />
Center. Von dort wird dann<br />
„händisch“ umgeleitet .<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Anruf in Deutschland<br />
5.200 Vorwahlbezirke<br />
12.300 Ortskennziffern<br />
29.630 Postleitzahlen<br />
GPS-Positionierung<br />
Zuordnung<br />
Automatische Weiterleitung<br />
(Call-Center, falls Zuordnung<br />
nicht klappt)<br />
Weiterleitung<br />
800 Bereitschaftsdienstbezirke<br />
Lokale Nummern bleiben<br />
Für Patienten bedeutet die<br />
116 117 ein Plus an Service.<br />
Der Zugang zum ärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst wird erheblich<br />
erleichtert. Für die<br />
Ärzte selbst, die im Notfalldienst<br />
tätig sind, ändert<br />
sich nichts im Arbeitsablauf.<br />
Die Dienstpläne in Bremen<br />
und Bremerhaven werden<br />
wie gehabt aufgestellt. Die<br />
Strukturen bleiben die gleichen<br />
. Weil die 116 117 lediglich<br />
auf die bisher bekannten<br />
Rufnummern draufgeschaltet<br />
wird, ist auch nicht damit<br />
zu rechnen, dass die Telefone<br />
im März still stehen und<br />
die Versorgung gefährdet
+++ 116 117 +++ Die neue Bereitschaftsdienstnummer +++ 116 117 +++<br />
ist . Ein Vorteil für die Ärzteschaft<br />
- und hier vor allem<br />
für die Teilnehmer am Bereitschaftsdienst<br />
- ergibt sich<br />
mittelfristig. Denn durch die<br />
bundeseinheitliche Rufnummer<br />
116 117 wird der ambu-<br />
Was ändert sich durch die<br />
einheitliche Bereitschaftsdienstnummer<br />
für Ärzte?<br />
Patienten, die die 116 117<br />
wählen, werden an den<br />
für sie zuständigen Bereitschaftsdienst<br />
weitergeleitet.<br />
Damit verbessert sich die<br />
Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes<br />
erheblich,<br />
denn langes Suchen nach der<br />
richtigen Nummer bleibt den<br />
Patienten erspart. Am Angebot<br />
des ärztlichen Bereitschaftsdienstes<br />
selbst ändert<br />
sich durch die Einführung der<br />
Nummer jedoch nichts . Somit<br />
ändert sich mit der 116<br />
117 auch nichts für den Arzt .<br />
Gilt die 116 117 auch den<br />
kinderärztlichen Notdienst?<br />
Nein. Die 116 117 ist als bundesweit<br />
einheitliche Nummer<br />
für den allgemeinärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst konzipiert.<br />
Deshalb sind spezielle<br />
Angebote in einzelnen KV-<br />
Regionen nicht integriert .<br />
Ändern sich mit der Einführung<br />
der 116 117 die<br />
Bereitschaftsdienst-Bezirke?<br />
Nein, die Bereitschaftsdienst-<br />
Bezirke werden weiterhin<br />
von den KVen administriert<br />
– wie alle anderen Bereitschaftsdienst-Strukturen<br />
auch. Durch die Einführung<br />
der neuen Nummer ändert<br />
lante Bereitschaftsdienst eine<br />
einheitliche Marke, was die<br />
Abgrenzung zur 112 deutlich<br />
erleichtert. Diesem Zweck<br />
dient auch eine bundesweit<br />
einheitliche Namensgebung,<br />
denn auch hier gibt es regio-<br />
sich daran nichts .<br />
Fallen mit der 116 117 alle<br />
regionalen Bereitschaftsdienstnummern<br />
weg?<br />
Nein. Die lokalen Nummern<br />
bleiben weiter bestehen<br />
und können wie gewohnt<br />
genutzt werden. Dies ist besonders<br />
in der Anfangszeit<br />
wichtig, wenn die Bereitschaftsdienstnummer<br />
noch<br />
nicht jedem bekannt ist.<br />
Wer ist mein Ansprechpartner<br />
für die 116 117?<br />
Die bundesweit einheitliche<br />
Bereitschaftsdienstnummer<br />
funktioniert als Weiterleitung<br />
der Anrufer an den zuständigen<br />
ärztlichen Bereitschaftsdienst<br />
in der jeweiligen<br />
KV-Region. Auch zukünftig<br />
ist somit die jeweilige Kassenärztliche<br />
Vereinigung<br />
der Ansprechpartner für Bereitschaftsdienst-Ärzte.<br />
Die<br />
bisherigen Ansprechpartner<br />
bleiben also bestehen.<br />
Anrufer der 116 117, die<br />
nicht automatisch weitergeleitet<br />
werden können, gelangen<br />
erst in eines der beiden<br />
zentralen 116 117-Service-<br />
Center. Wird dort bereits<br />
eine Vor-Diagnose erstellt?<br />
Nein, die 116 117 stellt lediglich<br />
die Weitervermittlung<br />
der Anrufer an den jeweili-<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
nal Unterschiede . Für die KV<br />
Bremen ergibt sich eine konkrete<br />
Veränderung: Aus dem<br />
ärztlichen Notfalldienst wird<br />
der ärztliche Bereitschaftsdienst<br />
. (red)<br />
Was verändert die 116 177 für Ärzte? Fragen und Antworten<br />
gen Bereitschaftsdienst vor<br />
Ort sicher. Sollte trotzdem<br />
ein Anrufer bereits dort seine<br />
Beschwerden schildern,<br />
können die Mitarbeiter des<br />
Service-Centers reagieren:<br />
Der Großteil von ihnen ist<br />
medizinisch geschult und<br />
kann beispielsweise medizinische<br />
Notfälle sicher erkennen<br />
und gegebenenfalls<br />
weitere Schritte einleiten.<br />
Die 116 117 ist eine kostenlose<br />
Rufnummer . Wird<br />
sich dadurch die Zahl der<br />
Anrufer erhöhen?<br />
Damit ist nicht zu rechnen.<br />
Erfahrungen in Nordrhein,<br />
Sachsen-Anhalt und Bayern<br />
zeigen, dass durch eine<br />
landesweit einheitliche Rufnummer<br />
die Zahl der Anrufer<br />
langfristig sogar zurückgeht.<br />
Wie kann ich meine Patienten<br />
über die neue Nummer<br />
116 117 informieren?<br />
Die KV Bremen wird rechtzeitig<br />
zum Start der bundesweitenBereitschaftsdienstnummer<br />
116 117 die<br />
Notfalldienste und die Praxen<br />
im Land mit Infomaterialen<br />
ausstatten: Das sind zum<br />
Beispiel Plakate, Faltblätter,<br />
Visitenkarten, Aufkleber.<br />
Darüber hinaus werden die<br />
lokalen Telefonnummern in<br />
den Tageszeitungen um die<br />
116 117 ergänzt .<br />
7
8<br />
IT-Standard oder „Kassentrojaner“?<br />
Das steckt wirklich in der gevko-Schnittstelle<br />
Die so genannte gevko-Schnittstelle sorgt derzeit für helle Aufregung in<br />
der Ärzteschaft. Von einem „Kassentrojaner“ ist gar die Rede. Die Fakten<br />
sind allerdings weit weniger spektakulär. Was es mit dem neuen IT-<br />
Standard auf sich hat und wozu er gut ist, lesen Sie hier.<br />
Was ist eine Schnittstelle<br />
überhaupt?<br />
IT-Schnittstellen legen die<br />
Form der zu übertragenden<br />
Daten fest. Sie sind also keine<br />
Software, sondern nur<br />
eine verbindliche Vereinbarung.<br />
Ein Beispiel ist die<br />
KVDT-Schnittstelle, in der<br />
Aufbau und Inhalte der Abrechnungsdaten<br />
festgelegt<br />
werden. Damit kann aus jedem<br />
beliebigen Praxisverwaltungssystem<br />
(PVS) eine<br />
Abrechnungsdatei erzeugt<br />
werden, die in der KV verarbeitet<br />
wird.<br />
Wozu dann eine weitere<br />
Schnittstelle?<br />
Es gibt einen Bedarf - übrigens<br />
auf Seiten der Ärzte<br />
als auch der Krankenkassen.<br />
Die Zahl der Selektivverträge<br />
steigt und damit auch der<br />
Wunsch nach Vereinheitlichung<br />
der IT-Strukturen.<br />
Und genau dazu braucht es<br />
eine einheitliche Schnittstelle,<br />
die Standards setzt. Das<br />
bedeutet: Es gibt weniger<br />
unterschiedliche Systeme<br />
und damit weniger Kosten.<br />
Warum mischen sich in<br />
diese Angelegenheit die<br />
Krankenkassen ein?<br />
Die Antwort liegt auf der<br />
Hand: Eine Lösung zur Abwicklung<br />
von Selektivverträgen<br />
bedeutet weniger Kosten<br />
als hunderte Varianten .<br />
Die Frage ist also eher: Wie<br />
gelingt es der Ärzteschaft,<br />
ihre Interessen einzubinden.<br />
Und da bestand noch vor<br />
kurzem die Gefahr, komplett<br />
abgehängt zu werden. Tatsache<br />
ist, dass die AOK schon<br />
seit langem an einer Schnittstelle<br />
arbeitet - vornehmlich<br />
tut das die AOK Systems<br />
GmbH mit dem Geschäftsbereich<br />
„Gesundheit, Versorgung,<br />
Kommunikation“, kurz<br />
gevko. Daher kommt der<br />
Name, der durch die Medien<br />
geisterte. Die KV-Telematik-<br />
Arbeitsgemeinschaft, ein<br />
Zusammenschluss von KVen<br />
und der KBV, beschäftigt sich<br />
seit Mitte 2<strong>01</strong>0 parallel mit<br />
einer eigenen Schnittstelle .<br />
Seit Oktober 2<strong>01</strong>1 kooperieren<br />
die gevko und die KV-<br />
Telematik-Arge.<br />
Wieso diese Kooperation<br />
zwischen Kassen und KVen?<br />
Eine Liebeshochzeit war es<br />
nicht. Vielmehr wurden beide<br />
Partner in die Liason gedrängt.<br />
Die Hersteller der<br />
Praxisverwaltungssysteme<br />
fürchteten, dass sie sich<br />
künftig um Programmierung<br />
und Pflege von zwei<br />
verschiedenen Projekten<br />
kümmern müssten. Daraufhin<br />
haben sie sich über ihren<br />
Bundesverband an das<br />
Gesundheitsministerium gewandt<br />
und auf eine Lösung<br />
gedrängt. Das Ergebnis ist<br />
diese Allianz .<br />
Jetzt ist es also so weit.<br />
Bekommen die Kassen nun<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Zugriff auf Praxisdaten?<br />
Mit diesem Gerücht wurde<br />
leider viel Propaganda<br />
betrieben. Der Wahrheitsgehalt<br />
tendiert allerdings<br />
gegen Null. Fakt ist: Die<br />
Schnittstelle ist wie gesagt<br />
keine Software. Von einem<br />
Trojaner - also einer Schad-<br />
Software - kann keine Rede<br />
sein. Technisch ausgedrückt:<br />
Eine Datenübertragung muss<br />
immer aktiv angestoßen werden,<br />
allein aus der Existenz<br />
einer Schnittstelle resultiert<br />
keine Übertragung.<br />
Das heißt: Mit der richtigen<br />
Software wäre ein Spionieren<br />
der Kassen möglich?<br />
Nur, wenn es der Vertragsarzt<br />
zulässt! Üblicherweise sind<br />
die Programme der PVS-Hersteller<br />
durch die Kassenärztliche<br />
Bundesvereinigung zertifiziert,<br />
was bedeutet, dass der<br />
komplette Programmcode<br />
bekannt ist und strengsten<br />
Vorgaben genügt. Ein unerlaubter<br />
Zugriff durch die Hintertür<br />
ist also ausgeschlossen.<br />
Bei Programmen, die<br />
nicht zertifiziert sind, kann<br />
der Hersteller andere Verhalten<br />
programmieren, die nicht<br />
unter Kontrolle der Praxis liegen.<br />
Das ist zum Beispiel bei<br />
der Software der Hausärztlichen<br />
Vertragsgemeinschaft<br />
(HÄVG) der Fall, die einen geheimen<br />
Kern enthält .<br />
Gottfried Antpöhler,<br />
KV Bremen
Berichtspflicht verschärft - Papierkram ohne Ende<br />
Der Bundesdatenschutzbeauftrage hat ein neues Bürokratiemonster<br />
von der Kette gelassen: Ärztliche Befunde dürfen nur mit schriftlicher<br />
Einwilligung des Patienten weitergegeben werden. Noch mehr Papierkram...<br />
Der Bewertungsausschuss<br />
hat die Berichtspflicht der<br />
Allgemeinen Bestimmungen<br />
des EBM zum 1. Juli 2<strong>01</strong>1<br />
geändert: Behandlungsdaten<br />
und Befunde dürfen nur<br />
noch an Kollegen übermittelt<br />
werden, wenn der Versicherte<br />
schriftlich einwilligt. Sollte<br />
allerdings ein Patient auf<br />
Nachfrage keinen Hausarzt<br />
nennen oder verweigert seine<br />
schriftliche Einwilligung,<br />
darf behandelt werden -<br />
weiterbehandelnde Kollegen<br />
dürfen davon allerdings<br />
nichts erfahren. Verantwortlich<br />
für dieses Bürokratiemonster,<br />
das korrekt ange-<br />
Und das sagt ein Kollege dazu . . .<br />
Was war Ihr erster Gedanke,<br />
als Sie von dieser Regelung erfahren<br />
haben?<br />
Mein Gott, wie viele Wälder<br />
werden dafür wieder abgeholzt!<br />
In meiner Praxis bedeutet<br />
das zirka 3000 Blatt Papier<br />
pro Jahr. Wie viele Praxen und<br />
Kliniken gibt es in Deutschland?<br />
Was kommt da insgesamt<br />
bei raus?<br />
Wie gehen Sie jetzt damit um?<br />
Verzichten Sie gar aufs Schreiben<br />
von Arztbriefen?<br />
Ich schreibe 950 Briefe pro<br />
Quartal und bin fest davon<br />
überzeugt, bei jedem einzelnen<br />
im Sinne des Patienten<br />
zu handeln . Nach einem<br />
Weg, dies mit einem ökologisch<br />
und ökonomisch vertretbaren<br />
Aufwand zu doku-<br />
wandt den Papierberg in der<br />
Praxis weiter wachsen lassen<br />
dürfte, ist der Bundesdatenschutzbeauftragte.<br />
Durch die<br />
bisherigen Regelungen würde<br />
die informelle Selbstbestimmung<br />
der Versicherten<br />
nicht gewahrt, so der Vorwurf.<br />
Dies sei nur möglich,<br />
wenn eine widerrufbare<br />
schriftliche Einwilligung des<br />
Patienten vorliege. Über die<br />
Änderung der Berichtspflicht<br />
hat die KV Bremen bereits<br />
informiert . Nun ist auch eine<br />
Muster-Schweigepflichtsentbindung<br />
zur freien Verwendung<br />
auf der Homepage abrufbar.<br />
(red)<br />
www.kvhb.de/pdf/abrechnung/formular-datenuebermittlung.pdf<br />
Dr. Uwe Schwichtenberg<br />
Dermatologe, Bremen<br />
mentieren, suche ich noch.<br />
Unsere Briefe werden übrigens<br />
per Direktfax aus dem<br />
Computer versandt. Papier<br />
wird nicht mehr verbraucht.<br />
Gibt es etwas, was Sie dem<br />
Bundesdatenschützer sagen<br />
wollen?<br />
Was ist das Arztgeheimnis<br />
Das sagt der Jurist ...<br />
Durch diese Regelung wird<br />
ein Bürokratismus in Gang<br />
gesetzt, der zur Belastung<br />
des Arzt-Patienten-Ver hält-<br />
nisses führen kann. Viele<br />
Juristen neigen zu der<br />
Auffassung, die Übergabe<br />
einer Überweisung mit einem<br />
konkreten Auftrag an<br />
den Arzt ersetze bei diesem<br />
die schriftliche Einwilligung.<br />
Gleich wohl ist der<br />
Gesetzeswort laut wohl zu<br />
beachten.<br />
Christoph Maaß,<br />
Assessor. jur.,<br />
KV Bremen<br />
noch wert? Abhören medizinscher<br />
Gespräche ist erlaubt.<br />
Die Kostenträger sammeln<br />
immer mehr Daten und die<br />
eGK wird die Eintrittspforte<br />
für ein zentrales Sammeln<br />
medizinischer Daten mit allen<br />
Mißbrauchs- und Fehlermöglichkeiten.<br />
Vor diesem<br />
Hintergrund soll ich mir als<br />
Facharzt vom Patienten unterschreiben<br />
lassen, dass es<br />
seinem Wunsch entspricht,<br />
dass ich dem Hausarzt, mit<br />
dessen Überweisung der Patient<br />
bei mir erscheint, das<br />
Untersuchungsergebnis mitteile!<br />
Meine Patienten gehen<br />
davon aus, dass ich mitbehandelnde<br />
Ärzte informiere,<br />
das ist gängige Praxis. Nach<br />
meinem Empfinden reicht es<br />
aus, wenn derjenige eine Willenserklärung<br />
abgibt, der von<br />
der Norm abweichen möchte.<br />
9
10<br />
Chronikerzuschlag<br />
Wann darf der Chronikerzuschlag<br />
GOP 03212 mit<br />
den Versichertenpauschalen<br />
(GOP 03110 - 03112)<br />
abgerechnet werden?<br />
RLV<br />
Wie viel RLV-Fälle<br />
bekomme ich als neu<br />
zugelassener Arzt<br />
zugewiesen?<br />
Impfstoff-Verordnung<br />
Ein Patient benötigt eine<br />
Schutzimpfung. Wird<br />
der Impfstoff über ein<br />
Einzelrezept auf den<br />
Namen des Patienten<br />
verordnet?<br />
eGK<br />
Wir hatten neulich einen<br />
Patienten mit der neuen<br />
eGK in der Praxis. Obwohl<br />
ein entsprechendes<br />
Lesegerät vorhanden ist,<br />
konnte die Karte nicht<br />
eingelesen werden. Woran<br />
liegt das und was ist<br />
zu tun?<br />
Sie fragen - Wir antworten<br />
Was andere wissen wollten, ist vielleicht<br />
auch für Sie interessant. In dieser Rubrik<br />
beantworten wir Fragen, die den Beratern<br />
der KV Bremen gestellt wurden.<br />
Bei Patienten, die unter einer<br />
oder mehreren schwerwiegenden<br />
chronischen Erkrankungen<br />
leiden und seit<br />
einem Jahr kontinuierlich in<br />
Behandlung sind . Vorausset-<br />
Grundlage ist die RLV-Fallzahl<br />
des Vorjahresquartals .<br />
Dem im Vorjahresquartal<br />
nicht zugelassenen/angestellten<br />
Arzt werden die Fälle<br />
des Vorgängers zugewiesen,<br />
in der ersten drei Jahren der<br />
Zulassung bzw. der Anstel-<br />
Diese Rückmeldung bekommen<br />
wir leider häufiger. Es ist<br />
wohl so, dass hier ein Softwarefehler<br />
vorliegt. Mit dem<br />
nächsten Update wird der<br />
Fehler behoben. Vielleicht<br />
kann Ihr Anbieter schon vorher<br />
Abhilfe schaffen. Da müssen<br />
Sie leider selbst nachfragen.<br />
Bis der Fehler behoben<br />
ist, können Sie das Ersatzverfahren<br />
anwenden. Folgende<br />
Angaben sind durch ihre<br />
Sprechstundenhilfe manuell<br />
zu erfassen: Bezeichnung der<br />
Krankenkasse, Name und<br />
Geburtsdatum des Versi-<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
zung sind mindestens zwei<br />
Arzt-Patienten-Kontakte im<br />
Behandlungsfall .<br />
lung mindestens aber die<br />
durchschnittliche Fallzahl der<br />
Arztgruppe . Vergleichen Sie<br />
dazu auch die RLV-Durchführungsbestimmungen<br />
der<br />
KV Bremen, Punkt 3. Die Datei<br />
finden Sie auf der Homepage<br />
unter<br />
http://www.kvhb.de/abrechnung/rlv.php<br />
Nein . Sonst droht ein Regress<br />
der Krankenkasse! Die Impfstoffe<br />
für Schutzimpfungen<br />
nach der Bremer Rahmenvereinbarung<br />
werden immer<br />
über den Sprechstundenbedarf<br />
(SSB) bezogen. Dabei ist<br />
das SSB-Rezept für Impfstoffe<br />
zu verwenden. Eine Verordnung<br />
auf den Namen des<br />
Patienten auf Kassenrezept<br />
erfolgt nur im Rahmen der<br />
„Impfvereinbarung Ausland“<br />
mit Betriebskrankenkassen.<br />
cherten, Versichertenstatus,<br />
Postleitzahl des Wohnortes<br />
und die Krankenversichertennummer.<br />
Der Patient hat<br />
durch seine Unterschrift auf<br />
dem Abrechnungsschein<br />
(Muster 5) zu bestätigen,<br />
dass er gesetzlich krankenversichert<br />
ist. Das Ersatzverfahren<br />
kann allerdings nur<br />
dann zum Einsatz kommen,<br />
wenn entweder die Versichertenkarte<br />
oder das Lesegerät<br />
defekt ist. Das heißt:<br />
Ohne eGK-Terminal kein Ersatzverfahren<br />
bei Versicherten<br />
mit eGK.
�<br />
�<br />
Kodierhilfe:<br />
Koronare Herzkrankheiten<br />
Allgemeine Hinweise zur Diagnosedokumentation:<br />
` Erfassung aller Behandlungsdiagnosen in<br />
der Abrechnungssoftware<br />
` Alle Diagnosen sind mit der ICD-10-GM<br />
so spezifisch wie möglich zu kodieren<br />
Ein gegenwärtig symptomloser Herzinfarkt in der Vorgeschichte, der die Kriterien einer Behandlungsdiagnose<br />
erfüllt, ist mit einem gesichertem Kode aus 125.2- Alter Myokardinfarkt<br />
zu verschlüsseln (Nicht „121.-Z“ Zustand nach akutem Myokardinfarkt).<br />
Schon die Verordnung von diagnosespezifischen Medikamenten ohne persönlichen Arzt-<br />
Patienten-Kontakt rechtfertigt die Angabe der gesicherten Behandlungsdiagnose. In diesen<br />
Fällen ist neben der krankheitsspezifischen Behandlungsdiagnose zusätzlich die ICD-<br />
Schlüsselnummer Z76.0 (Ausstellung wiederholter Verordnung) zu kodieren.<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
` Diagnosen, die gesichert sind, mit dem<br />
Zusatz „G“ verschlüsseln<br />
` Kodierung dem Verlauf/Schweregrad der<br />
Erkrankung anpassen<br />
Hinweise zur Handhabung der Kodierhilfe:<br />
Die Übersicht soll als Arbeitshilfe dienen und enthält nur einen Ausschnitt aus dem<br />
Diagnosespektrum des ICD-10-GM 2<strong>01</strong>1.<br />
Zur Kodierung KHK stehen folgende Kodes zur Verfügung:<br />
I25.- Chronische ischämische Herzkrankheit<br />
ICD-10-GM 2<strong>01</strong>1<br />
1 .-3<br />
Stelle<br />
I25<br />
4 . Stelle 5. Stelle<br />
Quelle: KV Schleswig-Holstein<br />
.0 Atherosklerotische Herz-Kreislauf-Krankheit, so<br />
beschrieben<br />
.1 Atherosklerotische Herzkrankheit 0 Ohne hämodynamisch wirksame<br />
Stenosen<br />
1 Ein-Gefäß-Erkrankung<br />
2 Zwei-Gefäß-Erkrankung<br />
3 Drei-Gefäß-Erkrankung<br />
4 Stenose des linken Hauptstammes<br />
5 Mit stenosierten Bypass-Gefäßen<br />
6 Mit stenosierten Stents<br />
9 Nicht näher bezeichnet<br />
.2 Alter Myokardinfarkt 0 29 Tage bis unter 4 Monate zurückliegend<br />
1 4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend<br />
2 1 Jahr und länger zurückliegend<br />
9 Nicht näher bezeichnet<br />
.3 Herz-(Wand-)Aneurysma<br />
.4 Koronararterienaneurysma<br />
.5 Ischämische Kardiomyopathie<br />
.6 Stumme Myokardischämie<br />
.8 Sonstige Formen der chronischen ischämischen<br />
Herzkrankheit<br />
.9 Chronische ischämische Herzkrankheit, nicht näher<br />
bezeichnet<br />
11
12<br />
Weitere mögliche Begleiterkrankungen<br />
ICD-10-Kode<br />
Schmerzen in der Brust R07.2<br />
Angina pectoris ICD-10-Kode<br />
Instabile Angina pectoris I20.0<br />
Angina pectoris mit nachgewiesenen Koronarspasmus<br />
I20.1<br />
Sonstige Formen der Angina pectoris I20.8<br />
Angina pectoris, n.n.b. I20.9<br />
AVK ICD-10-Kode<br />
Atherosklerose, Aorta I70 .0<br />
Atherosklerose, Nierenarterie I70 .1<br />
Atherosklerose, Extremitätenarterien,<br />
Gehstrecke > 200m<br />
I70.20<br />
Atherosklerose, Extremitätenarterien,<br />
Gehstrecke < 200m<br />
I70.21<br />
Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen<br />
I70.22<br />
Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration<br />
I70.23<br />
Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit<br />
Gangrän<br />
I70.24<br />
Atherosklerose, Schulter-Arm-Typ I70.25<br />
Aortenaneurysma, thorakoabdominal, ohne<br />
Ruptur<br />
I71 .6<br />
Fettstoffwechselstörungen ICD-10-Kode<br />
reine Hypercholesterinänamie E78 .0<br />
reine Hypertriglyzeridämie E78 .1<br />
gemischte Hyperlipidämie E78.2<br />
Hypertonie ICD-10-Kode<br />
Essentielle Hypertonie, n.n.B. I10 .90<br />
Hypertensive Krise I10 .91<br />
Herzinsuffizienz ICD-10-Kode<br />
Linksherzinsuffizienz NYHA I I50.11<br />
Linksherzinsuffizienz NYHA II I50.12<br />
Linksherzinsuffizienz NYHA III I50.13<br />
Linksherzinsuffizienz NYHA IV I50.14<br />
Linksherzinsuffizienz n.n.B. I50.19<br />
Rechtsherzinsuffizienz I50.0<br />
Herzinsuffizienz n.n.B. I50.9<br />
Herzrythmusstörung, n.n.B. I49 .9<br />
Rezidivierender Myokardinfarkt ICD-10-Kode<br />
Rezidivierender Myokardinfarkt der Vorder- I22.0<br />
wand<br />
Rezidivierender Myokardinfarkt der Hinter- I22.1<br />
wand<br />
Rezidivierender Myokardinfarkt, sonstige I22.8<br />
Lokalisation<br />
Rezidivierender Myokardinfarkt, n.n.B.<br />
I22.9<br />
Lokalisation<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Beispiel 1<br />
Ein Patient leidet unter einer peripheren<br />
arteriellen Verschlusskrankheit vom Becken-<br />
Bein-Typ mit einer schmerzfreien Gehstrecke<br />
von weniger als 200 Metern.<br />
Ruheschmerzen werden nicht angegeben.<br />
I70.21 G Artherosklerose der Extremitäten-<br />
arterien:<br />
Becken-Bein-Typ, mit belastungs-<br />
induziertem Ischämieschmerz<br />
Beispiel 2<br />
Ein Patient kommt wegen präkordilaer<br />
Schmerzen unter Belastung zur Untersuchung.<br />
Bei unauffälligem Ruhe-EKG zeigt<br />
ein durchgeführtes Belastungs-EKG ischämietypische<br />
Endstreckenveränderungen. Eine<br />
Koronar-angiografie zeigt eine koronare<br />
Zwei-Gefäß-Erkrankung.<br />
I20.8 G Sonstige Formen der Angina<br />
pectoris<br />
I25.12 G Atherosklerotische Herzkrankheit:<br />
Zwei-Gefäß-Erkrankung<br />
Beispiel 3<br />
Ein Patient hat vor sechs Wochen (im vergangenen<br />
Quartal) einen Myokardinfarkt erlitten<br />
und war deshalb in stationärer Behandlung.<br />
Es wurde in der Klinik eine koronare Gefäßerkrankung<br />
festgestellt und mit Stent versorgt.<br />
Er kommt jetzt zur Beratung und Medikamentenverordnung<br />
in die Praxis.<br />
I25.11 G Atherosklerotische Herzkrankheit:<br />
Ein-Gefäß-Erkrankung<br />
I25.20 G Alter Myokardinfarkt: 29 Tage bis<br />
unter 4 Monate zurückliegend<br />
�<br />
�
Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong>: Gesamtvergütung steigt um 1,25 Prozent<br />
` Die Verhandlungen mit den Bremer Krankenkassen über den Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
führten Ende vergangenen Jahres zu einem erfolgreichen Abschluss. Zwar waren die<br />
Spielräume, die das „GKV-Versorgungsstrukturgesetz“ und die Beschlüsse des Bewertungsausschusses<br />
gesetzt hatten, relativ eng, im Ergebnis wird es aber insgesamt einen<br />
Honorarzuwachs für die Mitglieder der KV Bremen geben.<br />
` Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird um 1,25 Prozent gegenüber<br />
2<strong>01</strong>1 wachsen, dies gilt sowohl für den hausärztlichen als auch für den fachärztlichen<br />
Versorgungsbereich. Damit erhöht sich das Geldvolumen, das für die Regelleistungsvolumen<br />
(RLV) und die qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) zur Verfügung<br />
steht .<br />
` Der Orientierungspunktwert wird nicht verändert und auch die regional vereinbarten<br />
Punktwertzuschläge (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Künstliche Befruchtung, Ambulantes<br />
Operieren) werden fortgeführt. Die EBM-Bewertungen in der Bremer Euro-<br />
Gebührenordnung gelten somit unverändert fort.<br />
` Der Katalog der Leistungen, die außerhalb der MGV vergütet werden, bleibt unverändert<br />
bestehen. Das heißt, dass auch zukünftig Leistungen aus den Bereichen Ambulantes<br />
Operieren, Prävention, Schutzimpfungen, Substitutionsbehandlung, Organisierter<br />
Notfalldienst, DMP, Wegegelder und weitere keiner finanziellen Begrenzung unterliegen<br />
.<br />
` Die Regelungen der Honorarverteilung bleiben im ersten Halbjahr <strong>2<strong>01</strong>2</strong> im Wesentlichen<br />
unverändert. Die Gremien der KV Bremen diskutieren über eine Anpassung für<br />
die Zeit danach.<br />
Oltmann Willers Telefon: 0421 / 3404-150 E-Mail: o.willers@kvhb.de<br />
Umlage bleibt auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> unverändert<br />
` Auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> bleibt die Verwaltungskostenumlage für die Mitglieder der KV Bremen auf<br />
niedrigem Niveau: EDV-abrechnende Ärzte und Psychotherapeuten zahlen 1,58 Prozent<br />
von ihrem Honorar zuzüglich 0,45 Prozent für die Sicherstellung. Die Vertreterversammlung<br />
hat den Haushaltsplan für <strong>2<strong>01</strong>2</strong> am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 gebilligt. Weitere<br />
Details zu Haushalt und Umlagesätzen auf Seite 24.<br />
Annette Götzenich Telefon: 0421 / 3404-130 E-Mail: a.goetzenich@kvhb.de<br />
MRSA-Diagnostik und -Therapie werden GKV-Leistung<br />
` Eine präventive Diagnostik und Behandlung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten<br />
Staphylococcus aureus (MRSA) ist bislang im Leistungsumfang der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung nicht enthalten. Das ändert sich nun mit einer Vergütungsvereinbarung,<br />
die zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft tritt.<br />
` Die Präambel des entsprechenden Abschnitts 87.8 im EBM drucken wir im Wortlaut<br />
nach:<br />
1 . Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme<br />
der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784,<br />
ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird<br />
erteilt, wenn die Anforderungen des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung für<br />
ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von<br />
Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der<br />
vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V erfüllt sind.<br />
2. Die Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 dürfen<br />
nur von Ärzten berechnet werden, denen eine Genehmigung zur Berechnung<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
13<br />
Honorar<br />
Abrechnung
14<br />
von Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.<br />
3 . Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer<br />
MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum<br />
dritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbehandlung<br />
berechnungsfähig. Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten<br />
sechs Monaten stationär (mindestens 4 zusammenhängende Tage Verweildauer)<br />
behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:<br />
– Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese<br />
und/oder<br />
– Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:<br />
– chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1),<br />
– Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,<br />
– liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde),<br />
– Dialysepflichtigkeit,<br />
– Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen.<br />
4 . Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie. Die Eradikationstherapie<br />
umfasst die notwendigen medizinischen Maßnahmen zur Eradikation<br />
des MRSA. Die weitere Sanierungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem<br />
die Kontrollabstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum dritten negativen<br />
oder einem positiven Kontrollabstrich.<br />
5. Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig,<br />
in denen eine Eradikationstherapie erfolgt und darf nur einmal je<br />
Sanierungsbehandlung berechnet werden.<br />
` Folgende Gebührenordnungspositionen werden zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> bis zum 31. März<br />
2<strong>01</strong>4 in den Abschnitt 87.8 des EBM neu aufgenommen:<br />
GOP Leistungslegende Wert in<br />
Euro<br />
86770 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten<br />
gem. Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs<br />
Monate nach Entlassung aus einer stationären<br />
Behandlung<br />
86772 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten<br />
gem. der Nr. 3 der Präambel 87.8,<br />
der Träger von MRSA ist oder einer positiv<br />
nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gem.<br />
der GOP 86776<br />
86774 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten<br />
gem. der Nr. 3 der Präambel 87.8,<br />
der Träger von MRSA ist oder einer positiv<br />
nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gem.<br />
der GOP 86776 im Zusammenhang mit der<br />
Durchführung der Leistung der GOP 86772<br />
86776 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson<br />
nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-<br />
Trägers<br />
86778 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder<br />
regionalen Netzwerkkonferenz gem. Anhang<br />
§ 3 Nr. 2<br />
86780 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch<br />
Abstrich<br />
86781 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch<br />
Abstrich<br />
86782 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem<br />
Selektivnährboden<br />
86784 Nachweis der Koakulase und/oder des Clumpingfaktors<br />
zur Erregeridentifikation nur bei<br />
positivem Nachweis gem. GOP 86782<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Kalkulationszeit<br />
in<br />
Minuten<br />
Prüfzeit<br />
in<br />
Minuten<br />
3,50 4 3<br />
13,14 15 12<br />
nur Quartalsprofil<br />
8,94 10 10<br />
3,15 4 3<br />
4,56 5 4<br />
1,93 2 1<br />
1,93 2 1<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
5,20<br />
2,55
EBM-Anpassung für Mammographie-Screening: Neubewertete GOP<br />
` Die Gebührenordnungspositionen für die Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening<br />
werden zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> neu bewertet:<br />
GOP Wert in Euro alt Wert in Euro neu<br />
<strong>01</strong>750 51,97 51,97<br />
<strong>01</strong>752 3,80 3,83<br />
<strong>01</strong>753 84,25 84,28<br />
<strong>01</strong>754 59,04 59,13<br />
<strong>01</strong>755 105,66 105,61<br />
<strong>01</strong>756 9,32 9,16<br />
<strong>01</strong>757 10,<strong>01</strong> 9,99<br />
<strong>01</strong>758 6,04 6,00<br />
<strong>01</strong>759 27,11 27,15<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
EBM-Anpassung in der HNO/Pädaudiologie<br />
` Zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> gibt es einige EBM-Neuerungen im Bereich HNO/Pädaudiologie.<br />
Hier eine Zusammenfassung:<br />
` Die GOP 09340 „Hörgeräteanpassungs- und Gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind,<br />
Kind oder Jugendlichen“ wird gestrichen.<br />
` Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung hinter der GOP 09364:<br />
– Die GOP 09364 und/oder 20364 sind in Summe höchstens zehnmal im Behandlungsfall<br />
berechnungsfähig.<br />
` Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung hinter den GOP 09365:<br />
– Die GOP 09365 und/oder 20365 sind in Summe höchstens viermal im Behandlungsfall<br />
berechnungsfähig.<br />
` Der Zuschlag nach der GOP 09375 ist nicht mehr in Zusammenhang mit der GOP<br />
09340 berechnungsfähig.<br />
` Aufnahme einer gleichlautenden Nr. 6 in die Präambeln 9.1 und 20.1.<br />
` Der Zuschlag nach der GOP 20375 ist nicht mehr in Zusammenhang mit der GOP<br />
20340 berechnungsfähig.<br />
` Folgende Gebührenordnungspositionen werden zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in das Kapitel 20<br />
des EBM neu aufgenommen:<br />
GOP Leistungslegende Wert in<br />
Euro<br />
20338 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/von<br />
Hörgeräten beim Säugling, Kleinkind<br />
oder Kind bei Schwerhörigkeit<br />
20339 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung<br />
nach erfolgter Hörgeräteversorgung<br />
beim Säugling, Kleinkind oder Kind<br />
20340 Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei<br />
Hörgeräteversorgung beim Säugling, Kleinkind<br />
oder Kind<br />
20343 Zusatzpauschale bei der Diagnostik des<br />
Tinnitus<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Kalkulationszeit<br />
in<br />
Minuten<br />
Prüfzeit<br />
in<br />
Minuten<br />
128,45 62 50<br />
76,23 44 35<br />
72,55 29 23<br />
15,25 17 14<br />
nur Quartalsprofil<br />
15
16<br />
20364 Zusatzpauschale für die Nachsorge der<br />
operativen Behandlung eines Patienten mit<br />
chronischer Sinusitis nach ICD J32.-<br />
20365 Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge<br />
nach Tympanoplastik Typ II bis V<br />
20377 Zuschlag zu den GOP 20339 und 20340 für<br />
die Koordination des Arztes über Maßnahmen<br />
mit dem Hörgeräte-(Päd-)akustiker innerhalb<br />
von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung<br />
entsprechend der GOP 20339 und 20340<br />
20378 Zuschlag zu den GOP 20339 und 20340 für die<br />
Koordination des Arztes mit pädagogischen<br />
Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit<br />
der Durchführung der Leistungen<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
8,24 8 6<br />
8,24 8 6<br />
6,13 7 6<br />
13,32 15 12<br />
` Die Leistungen nach den GOP 20338, 20339 und 20340 sind nur berechnungsfähig,<br />
sofern die Genehmigung der KV Bremen (Ansprechpartnerin Andrea Windhorst, Telefon:<br />
0421 / 3404-330) vorliegt.<br />
` Begleitend zu den neuen Gebührenordnungspositionen zur Hörgeräteversorgung ist<br />
mit Wirkung ab 1. Juli <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eine Qualitätssicherungsvereinbarung geplant.<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
EBM-Anpassung in der Humangenetik: GOP 11500<br />
` Die Voraussetzungen zur Berechnungsfähigkeit der GOP 11500 werden zum 1. April<br />
<strong>2<strong>01</strong>2</strong> verschärft. Die Änderung zum vierten und fünften Spiegelstrich der Gebührenordnungsposition<br />
11500 beschränkt die Berechnungsfähigkeit eindeutig auf die Zeit<br />
nach der Geburt.<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> fließt in EBM ein<br />
` Der EBM (Anhang 2) wird aufgrund der neuen OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> angepasst. Wichtige<br />
Änderungen im OPS <strong>2<strong>01</strong>2</strong> betreffen die Mammachirurgie sowie Eingriffe an der Wirbelsäule.<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
Gesetzgeber erlaubt Zuzahlung für Sonderlinsen<br />
` Entscheiden sich Patienten vor einer ambulanten Operation nicht für eine „Vertragslinse“<br />
sondern für eine Linse mit Zusatznutzen (Sonderlinse), bleibt der operative Eingriff<br />
trotzdem eine Kassenleistung. Dem Patienten werden nur die Mehrkosten der Sonderlinse<br />
in Rechnung gestellt .<br />
` Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des<br />
Notwendigen hinausgehen, haben sie nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) die<br />
Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Nach dem<br />
Versorgungsstrukturgesetz gilt diese Regelung ab <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> entsprechend für Intraokularlinsen<br />
„beschränkt auf die Kosten der Linse“ (§ 33 Abs.1 Satz 5 in Verbindung<br />
mit Abs. 9 SGB V).<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de
Fußchirurgie: Ambulante Operationen mit Punktwert-Zuschlag<br />
` Nach längeren Verhandlungen mit den Krankenkassen steht jetzt fest, welche ambulanten<br />
Operationen im Bereich Fußchirurgie weiterhin mit dem Punktwert-Zuschlag<br />
gefördert werden. Der Zuschlag wird für folgende Operationen gewährt:<br />
- 5.788.50 - 5.788.54 - 5.788.59<br />
- 5.788.51 - 5.788.56 - 5.788.5a<br />
- 5.788.52 - 5.788.57 - 5.788.5b<br />
- 5.788.53 - 5.788.58<br />
` Die genannten Operationen treten an die Stelle der bisher geförderten OPS 5.788.1 bis<br />
5.788.3. Die Gesamtübersicht der geförderten ambulanten Operationen finden Sie auf<br />
der Homepage der KV Bremen im Bereich Abrechnung.<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />
Physikalische Therapie in der Arztpraxis: Zuzahlungen geändert<br />
` Praxen, die mit eigenem Personal physikalische Therapie wie z. B. Massage (GOP<br />
30400) anbieten, müssen ab dem 2. Quartal <strong>2<strong>01</strong>2</strong> geänderte Zuzahlungen für Patienten<br />
beachten.<br />
GOP EBM-Kurzbezeichnung Zuzahlung in Euro<br />
Ersatzkassen Primärkassen<br />
30300 Sensomotorische Übungsbehandlung/<br />
Einzelbehandlung<br />
1,45 € 1,34 €<br />
303<strong>01</strong> Sensomotorische Übungsbehandlung/<br />
Gruppenbehandlung<br />
0,40 € 0,45 €<br />
30400 Massagetherapie 0,99 € 0,95 €<br />
30402 Unterwassermassage 1,68 € 1,36 €<br />
30410 Atemgymnastik Einzelbehandlung 1,45 € 1,34 €<br />
30411 Atemgymnastik Gruppenbehandlung 0,40 € 0,45 €<br />
30420 Krankengymnastik Einzelbehandlung 1,45 € 1,34 €<br />
30421 Krankengymnastik Gruppenbehandlung 0,40 € 0,45 €<br />
` Die vom Patienten zu zahlenden Beträge für die Abgabe der o. g. Leistungen in der<br />
Arztpraxis werden jeweils in der Honorarabrechnung unter der Bezeichnung „Abzüge<br />
für Heilmittelzuzahlung“ einbehalten und den Krankenkassen vergütet.<br />
` Bei der „klassischen“ Heilmittelbehandlung - auf Rezept und außerhalb der Arztpraxis<br />
- erfolgt die Zuzahlungsberechnung selbstverständlich weiterhin über den Therapeuten<br />
(Krankengymnast, Logopäde, etc.).<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />
Geänderte Abrechnungsrichtlinen<br />
` Der Vorstand der KV Bremen hat am 20. Dezember 2<strong>01</strong>1 die Abrechnungsrichtlinien in<br />
§ 7 Abs. 9 konkretisiert. Die Abrechnungsrichtlinien finden Sie im Internet unter:<br />
http://www.kvhb.de/pdf/rechtsquellen/abrechnungsrili.pdf<br />
Peter Czyron Telefon: 0421 / 3404-193 E-Mail: p.czyron@kvhb.de<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
17
Verordnungen<br />
Notfalldienst<br />
18<br />
Betäubungsmittel sicher verordnen: Neue Broschüre zeigt wie<br />
` Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine ausführliche<br />
Arbeitshilfe rund um das Thema Betäubungsmittel herausgebracht. Darin wird<br />
u. a. die korrekte Verordnung von Betäubungsmitteln für GKV-Patienten dargestellt.<br />
` Die Veröffentlichung vom 4. November 2<strong>01</strong>1 mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen<br />
zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz<br />
(BtMG) für Ärzte, Apotheker und Fachkräfte“ finden Sie auf der Homepage<br />
des BfArM im Bereich FAQs:<br />
www.bfarm.de<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />
Aktuelles Urteil: Hustenmittel Monapax® ist keine Kassenleistung<br />
` Das homöopathische Hustenmittel Monapax® kann nicht auf einem Kassenrezept verordnet<br />
werden. Die Verordnung für Kinder und Jugendliche ist unwirtschaftlich. Das<br />
Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass für das nicht-verschreibungspflichtige<br />
Präparat die Ziffer 31 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (www.g-ba.de) gilt.<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />
Arzneimittel: Schnellübersicht verhindert Regresse<br />
` Aus der letzten großen Reform der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
im Jahre 2009 haben sich viele Verordnungseinschränkungen ergeben.<br />
Eine kompakte Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben bietet die im Oktober<br />
2<strong>01</strong>1 aktualisierte „Schnellübersicht der KBV und des GKV-Spitzenverbandes“.<br />
` Sie finden die Schnellübersicht in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage der<br />
KV Bremen im Bereich Verordnungen .<br />
Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />
Neue Honorierung im Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord<br />
` Der Vorstand der KV Bremen hat in Abstimmung mit der Notfalldienstkommission<br />
Bremen-Nord eine neue Vergütungsform nach Schicht- und Fallpauschalen mit geänderten<br />
Schichtzeiten an Wochenenden und Feiertagen beschlossen. Die Änderungen<br />
treten zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft.<br />
Grundpauschale Sitzdienst Grundpauschale Fahrdienst<br />
130,00 Euro an Werktagen und Wochenenden<br />
200,00 Euro an Feiertagen<br />
zzgl .<br />
200,00 Euro an Werktagen und Wochenenden<br />
400,00 Euro an Feiertagen<br />
zzgl .<br />
Fallpauschale Sitzdienst Fallpauschale Fahrdienst<br />
25,00 Euro je Inanspruchnahme 70,00 Euro je Inanspruchnahme<br />
` Die Pauschalen werden zwölf Monate nach Einführung einer umfangreichen Überprüfung<br />
unterzogen .<br />
` Die Schichtzeiten an Wochenenden und Feiertagen werden wie folgt geändert:<br />
Schicht Sitzdienst Schicht Fahrdienst<br />
1. Sitzdienst: 08.00 – 20.00 Uhr<br />
2. Sitzdienst: 20.00 – 07.00/08.00 Uhr<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
1. Fahrdienst: 08.00 – 20.00 Uhr<br />
2. Fahrdienst: 20.00 – 07.00/08.00 Uhr
` Eine Pausenablösung des Sitzdienstes durch den Fahrdienst entfällt aufgrund der neuen<br />
Schichtenregelung .<br />
` Ab dem 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> wird die in den Durchführungsbestimmungen der KV Bremen<br />
festgelegte Diensteinschränkung auf maximal vier Dienste pro Woche mit mindestens<br />
einer Ruhenacht zwischen den Diensten festgelegt.<br />
` Weiterhin wurde beschlossen, erstmalig ab dem 4. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> die Notdienstzentrale<br />
Mittwochnachmittags erst um 15.00 Uhr statt wie bisher um 13.00 Uhr zu öffnen. Die<br />
Öffnungszeit wird somit den anderen Notdienstzentralen Bremen-Stadt und Bremerhaven<br />
angepasst. Die aktualisierten Durchführungsbestimmungen finden Sie auf Seite<br />
22 in diesem Heft.<br />
Birgit Seebeck Telefon: 0421 / 3404-105 E-Mail: b.seebeck@kvhb.de<br />
Annika Lange Telefon: 0421 / 3404-107 E-Mail: a.lange@kvhb.de<br />
Keine Berliner Verhältnisse in Bremen<br />
` Mit Blick auf den Skandal in der KV Berlin um eine umstrittene Zahlung in Höhe von<br />
550.000 Euro an die Vorstände stellte der Vorsitzende der Bremer Vertreterversammlung,<br />
Dr. Thomas Liebsch, auf der Sitzung am 13. Dezember fest: „Bei uns ist ein solcher<br />
Vorgang nicht möglich. Es gibt keine Geheimnisse und Ungereimtheiten. Alle<br />
Gehaltsbestandteile der Vorstände sind von der Vertreterversammlung beraten und<br />
beschlossen.“<br />
Christoph Fox Telefon: 0421 / 3404-328 E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />
Kriterien für variable Vorstandsbezüge<br />
` Die Vertreterversammlung der KV Bremen will die variablen Vergütungsbestandteile<br />
der Vorstände künftig ausschließlich an die Bruttohonorarentwicklung, eine stabile<br />
Verwaltungskostenumlage und die Mitgliederzufriedenheit koppeln. Darauf einigten<br />
sich die Delegierten auf ihrer Sitzung am 13. Dezember. Ein entsprechender Beschluss<br />
mit konkreten Vorgaben soll in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung im<br />
März <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eingebracht werden.<br />
` Derweil ist der variable Gehaltsbestandteil der Vorstände für das ablaufende Jahr von<br />
der Vertreterversammlung mit 19.000 Euro festgesetzt worden. Die Vorstandsbezüge<br />
werden wie jedes Jahr im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.<br />
Christoph Fox Telefon: 0421 / 3404-328 E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />
Der „blaue Ordner“ geht online<br />
` Ab <strong>2<strong>01</strong>2</strong> wird es keine weitere Loseblatt-Lieferung für den so genannten blauen <strong>KVHB</strong>-<br />
Ordner mehr geben. Das hat die Vertreterversammlung am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 einstimmig<br />
beschlossen.<br />
` Die Unterlagen werden allerdings weiterhin aktuell gehalten und können auf der Internetseite<br />
der KV Bremen abgerufen werden. Der blaue Ordner beinhaltet die Satzung,<br />
Durchführungsbestimmungen und Richtlinien.<br />
Birgit Seebeck Telefon: 0421 / 3404-105 E-Mail: b.seebeck@kvhb.de<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
19<br />
Vertreterversammlung
Bekanntgaben<br />
20<br />
03.12.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
05.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 24.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 27.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 29.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 11.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
07.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 12.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 26.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
` Selbst wenn sämtliche Antragsunterlagen<br />
vollständig fristgerecht<br />
vorliegen, kann leider nicht<br />
garantiert werden, dass der Antrag<br />
in der angegebenen Sitzung<br />
verhandelt wird. Im Einzelfall sind<br />
möglicherweise z. B. noch Stellungnahmen<br />
einzuholen, was die<br />
Bearbeitung des Antrags verzögern<br />
kann. In diesen Fällen werden<br />
Sie selbstverständlich von<br />
der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses<br />
unterrichtet .<br />
02.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 20.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 15.12.2<strong>01</strong>1 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 15.12.2<strong>01</strong>1 06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
` Für die Fristwahrung ist der Eingang<br />
der vollständigen Antragsunterlagen<br />
bei der Geschäftsstelle<br />
des Zulassungsausschusses<br />
maßgeblich.<br />
Vorlauffrist:<br />
Termine<br />
3 Monate<br />
06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> Es werden nur bis<br />
zum <strong>01</strong>.12.2<strong>01</strong>1<br />
bereits vorliegende<br />
Anträge verhandelt<br />
02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> Es werden nur bis<br />
zum <strong>01</strong>.12.2<strong>01</strong>1<br />
bereits vorliegende<br />
Anträge verhandelt<br />
09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Vorlauffrist:<br />
8 Wochen<br />
Vorlauffrist:<br />
6 Wochen<br />
Vorlauffrist:<br />
3 Monate<br />
Vorlauffrist:<br />
4 Wochen<br />
Sitzung<br />
Zulassung von MVZ,<br />
Ermächtigung<br />
zum Betrieb einer<br />
Zweigpraxis<br />
Job-Sharing,<br />
Genehmigung von<br />
Berufsausübungsgemeinschaften<br />
(BAG)<br />
Anstellungen mit<br />
und ohne Leistungsbeschränkungen<br />
(auch in MVZ),<br />
Sitzverlegung<br />
Ermächtigungen<br />
und Sonderbedarfszulassungen<br />
Sonstige Anträge<br />
(Beendigung BAG,<br />
Zulassung)<br />
` Die vorstehenden Fristen gelten<br />
nicht für Zulassungsanträge im<br />
Nachbesetzungsverfahren oder<br />
bei Entsperrung; hier gelten besondere<br />
Bewerbungsfristen, die<br />
den Veröffentlichungen zu entnehmen<br />
sind. Bei Fragen wenden<br />
Sie sich bitte an die Geschäftsstelle<br />
des Zulassungsausschusses!<br />
Sitzungstermine des Zulassungsausschusses Ärzte/Krankenkassen <strong>2<strong>01</strong>2</strong> und Annahmeschluss für regelhafte Anträge
Sitzungstermine des Zulassungsausschusses Psychotherapeuten/Krankenkassen <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
und Annahmeschluss für regelhafte Anträge<br />
Impressum<br />
Sonstige Anträge<br />
(Beendigung BAG,<br />
Zulassung)<br />
Ermächtigungen<br />
und Sonderbedarfszulassungen<br />
Anstellungen mit<br />
und ohne Leistungsbeschränkungen<br />
(auch in MVZ),<br />
Sitzverlegung<br />
Job-Sharing,<br />
Genehmigung von<br />
Berufsausübungsgemeinschaften<br />
(BAG)<br />
Zulassung von MVZ,<br />
Ermächtigung zum<br />
Betrieb einer<br />
Zweigpraxis<br />
Sitzung<br />
Termin<br />
15.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
14.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Herausgeberin:<br />
Kassenärztliche Vereinigung Bremen<br />
Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28329 Bremen<br />
Tel.: 0421/3404-0<br />
v.i.S.d.P.:<br />
Dr. Jörg Hermann<br />
Redaktion:<br />
Christoph Fox<br />
Satz und Layout:<br />
Marion Saris<br />
13.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
22.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 11.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
` Die vorstehenden Fristen gelten nicht für Zulassungsanträge im Nachbesetzungsverfahren oder bei Entsperrung;<br />
hier gelten besondere Bewerbungsfristen, die den Veröffentlichungen zu entnehmen sind. Bei Fragen wenden<br />
Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Zulassungsauschusses!<br />
` Für die Fristwahrung ist der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses<br />
maßgeblich.<br />
` Selbst wenn sämtliche Antragsunterlagen vollständig fristgerecht vorliegen, kann leider nicht garantiert werden,<br />
dass der Antrag in der angegeben Sitzung verhandelt wird. Im Einzelfall sind möglicherweise z. B. noch Stellungnahmen<br />
einzuholen, was die Bearbeitung des Antrags verzögern kann. In diesen Fällen werden Sie selbstverständlich<br />
von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses unterrichtet.<br />
Redaktionsanschrift:<br />
siehe Herausgeberin<br />
Tel.: 0421/3404-328<br />
E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />
Druck: Druckerei Peter von Kölln, Scipiostr. 5A, Bremen<br />
Vertrieb: siehe Herausgeberin<br />
Fotonachweise: S. 3 Fox, S. 4 picsfive (fotolia), S. 5<br />
Jan37 (fotolia), S.5 Alois (fotolia), S.6 Tanja Bagusat<br />
(fotolia), Collage: Fox, S.8 Alx (fotolia) S. 9 Yanterric<br />
(fotolia), S.10 Almagami (fotolia)<br />
21
22<br />
Durchführungsbestimmungen für den Ärztlichen<br />
Notfalldienst im Notfallbereich Bremen 2 (Bremen-Nord)<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen erlässt für den Notfalldienstbereich Bremen 2 folgende Durchführungsbestimmungen<br />
gemäß Ziffer III der Notfalldienstordnung der KV Bremen (<strong>KVHB</strong>):<br />
1. Notfalldienstbereich<br />
Der Notfalldienstbereich umfasst den Stadtteil Bremen-Nord. Über die Einbeziehung benachbarter Orte können<br />
mit der KV Niedersachsen Vereinbarungen getroffen werden.<br />
2. Organisation<br />
Im Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Hammersbecker Straße 228, 28755 Bremen Telefon, (0421) 6 09 80 63,<br />
ist eine Behandlungszentrale eingerichtet, die in den Notfalldienstzeiten mit einem Arzt besetzt ist. Die zum<br />
Dienst in der Behandlungszentrale eingeteilten Ärzte nehmen telefonische Beratungen sowie Behandlungen<br />
in der Zentrale vor und beauftragen nötigenfalls den Fahrdienstarzt mit der Ausführung eines Besuches. Für<br />
die Besuchstätigkeit besteht ein Fahrdienst, der mit Fahrzeugen zu Lasten der KV Bremen durchgeführt wird.<br />
Die Ärzte führen den Fahrdienst von ihrem Praxissitz oder von der Privatwohnung aus durch. Der Fahrdienst<br />
kann nur dann von der Privatwohnung angetreten werden, wenn sich diese im Notfalldienstbereich Bremen 2<br />
befindet. Dem Fahrdienst stehen Taxen zur Verfügung. Die anfallenden km-Gelder werden dem Konto „Notfalldienst“<br />
im Rahmen der Verwaltungskosten zugeführt. Mit diesen km-Geldern werden die Taxen finanziert.<br />
Die Abrechnung erfolgt auf dem „Notfall-/Vertretungsschein“ (Muster 19).<br />
3. Zeiten und Besetzung des Notfalldienstes<br />
Tage / Dienstzeiten Besetzung und Dienstzeiten<br />
in der Behandlungszentrale<br />
Werktags 1 Arzt<br />
19-23 Uhr<br />
Mittwochs 1 Arzt<br />
15-23 Uhr<br />
Freitags 1 Arzt<br />
19-23 Uhr<br />
Samstags<br />
08 – 20 Uhr<br />
20 – 08 Uhr des Folgetages<br />
Sonntags<br />
08 – 20 Uhr<br />
20 – 07 Uhr des Folgetages<br />
Feiertags, 24.12./31.12.<br />
08 – 20 Uhr<br />
20 – 08 Uhr bzw. 07 Uhr (falls auf<br />
den Feiertag ein Wochentag folgt)<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Besetzung und Dienstzeiten<br />
des Fahrdienstes<br />
1 Arzt<br />
19-07 Uhr des Folgetages<br />
1 Arzt<br />
15-07 Uhr des Folgetages<br />
1 Arzt<br />
19-08 Uhr des Folgetages<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
1 Arzt<br />
Zur Gewährleistung der Qualität des Ärztlichen Notfalldienstes Bremen-Nord wird festgelegt,<br />
dass die Tätigkeit eines Arztes im Ärztlichen Notfalldienst innerhalb einer Woche<br />
- maximal vier Dienste mit mindestens einer Ruhenacht zwischen den Diensten nicht überschreiten darf.<br />
Sind die vorgegebenen Maximal-Dienstzeiten überschritten, so werden die in einem anschließenden Dienst<br />
erbrachten Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vergütet.<br />
4. Dienstplan für den Notfalldienst<br />
Die Notfalldienstkommission stellt den Dienstplan auf. Der Dienstplan muss Name, Anschrift und Telefonnummer<br />
des zum Notfalldienst eingeteilten Arztes enthalten sowie den Zeitabschnitt (Ziffer 3), für den er<br />
eingeteilt ist .<br />
Der Notfalldienstplan wird jeweils für ein halbes Kalenderjahr erstellt. Befreiungswünsche sind jeweils zum<br />
15.04./15.10. für das folgende Halbjahr der Notfalldienstkommission mitzuteilen. Die unter Berücksichtigung<br />
dieser Einteilungswünsche erstellten Dienstpläne werden den Vertragsärzten bis spätestens drei Wochen<br />
vor Halbjahresbeginn in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Ein Exemplar hat der Vertragsarzt umgehend,<br />
spätestens eine Woche vor Beginn des Halbjahres an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzusenden. Auf<br />
diesem bestätigt er seine Dienstbereitschaft für die ihm zugeteilten Dienste. Bei Einteilung zum Fahrdienst<br />
sind Adresse und Telefonnummer des Ortes, an dem sich der Arzt dienstbereit hält, anzugeben. Im Vertretungsfall<br />
trägt er seine(n) Vertreter unter Angabe der Anschrift und der Telefonnummer ein. Vertretungen,<br />
die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, sollten auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auch in<br />
diesem Fall ist eine schriftliche Meldung an die Kassenärztliche Vereinigung durch den ursprünglich eingeteilten<br />
Arzt erforderlich .
5. Tausch oder Vertretung im Notfalldienst<br />
Im Falle einer Dienstplanänderung ist die <strong>KVHB</strong> von dem einen Tausch anstrebenden Kollegen zu benachrichtigen<br />
.<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen stellt in die Verantwortung des eingeteilten Arztes, dass dieser sich<br />
persönlich davon überzeugt, dass der konkrete Notfalldienst auch von dem benannten Vertreter wahrgenommen<br />
werden kann.<br />
Fällt der diensttuende Arzt durch eigene, während des Dienstes akut auftretende Erkrankung aus, so hat<br />
er sich zunächst bei den Kollegen um eine Vertretung zu bemühen. Gelingt ihm das nicht, gibt er dies der<br />
Notdienstkommission bekannt.<br />
Wenn ein Dienst unbesetzt bleibt, muss dieser Dienst von dem vorher diensthabenden Arzt weitergeführt<br />
werden. Bei Fahrdiensten hat die Notfalldienstzentrale den vorher diensthabenden Arzt kurz vor Ablauf seines<br />
Dienstes zu informieren, dass der nachfolgende Dienst nicht besetzt werden kann und somit der zurzeit<br />
diensthabende Arzt den Dienst weiterführen muss.<br />
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen für den nicht erschienenen Kollegen bleibt hiervon unberührt.<br />
6. Abrechnung<br />
Die Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten Leistungen ist ausschließlich auf dem „Notfall-/Vertreterschein“<br />
(Vordruckmuster 19) vorzunehmen.<br />
6.1.<br />
Abweichend von Punkt 6 erfolgt die Vergütung der erbrachten Leistungen des Ärztlichen Notfalldienstes<br />
im Notfalldienstbereich 2 (Bremen-Nord) ausschließlich nach den vom Vorstand am 20.12.2<strong>01</strong>1 beschlossenen<br />
Pauschalen (Grund- und Fallpauschalen). Die Erstellung eines Notfall-/Vertreterscheins (Vordruckmuster<br />
19) ist jedoch weiterhin als Leistungsnachweis erforderlich. Eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der ab<br />
<strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> gültigen Pauschalen ist nach 12 Monaten vorzunehmen.<br />
7. Verfahren und Anweisung<br />
Jede Inanspruchnahme des Notfalldienstes ist mit Datum, Zeitangabe, Personalien des Patienten und Angaben<br />
über die Art der Versorgung festzuhalten.<br />
Die Beauftragung des Fahrdienstarztes mit der Ausführung eines Besuches erfolgt durch einen Arzt in der<br />
Behandlungszentrale in Bremen-Nord oder bei Nichtbesetzung in Bremen-Stadt.<br />
Besuchsanmeldungen, die während des Notfalldienstes bestellt wurden, müssen auch nach dessen Beendigung<br />
ausgeführt werden, sofern nicht der im Dienst nachfolgende Arzt oder der Hausarzt die Versorgung<br />
übernimmt.<br />
Die Notfalldienstärzte haben dafür Sorge zu tragen, dass über die im Notfalldienst durchgeführte Behandlung<br />
eines Patienten der Hausarzt bzw. vorbehandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag durch Übermittlung<br />
einer Durchschrift des Notfalldienstabrechnungsscheines unterrichtet wird. In dringenden Fällen<br />
hat telefonisch eine Vorabinformation zu erfolgen.<br />
Die Notfalldienstkommission ist berechtigt, ergänzende Verfahrensregelungen und Verhaltensanweisungen<br />
festzulegen. Diese sind durch Aushang in der Notfalldienstzentrale bekanntzugeben. Sie sind für sämtliche<br />
Notfalldienstärzte verbindlich.<br />
8.<br />
Auf Antrag von einzelnen Fachgruppen können mit Genehmigung des Vorstandes der <strong>KVHB</strong> besondere<br />
Notfalldienste eingerichtet werden.<br />
9.<br />
Bei Epidemien oder sonstigen ungewöhnlichen Situationen kann von diesen Durchführungsbestimmungen<br />
abgewichen werden, insbesondere können alle Ärzte, d.h. auch die nicht zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte,<br />
für diesen Dienst herangezogen werden.<br />
Diese Durchführungsbestimmungen wurden beschlossen in der Sitzung des Vorstandes der KV Bremen am<br />
20.12.2<strong>01</strong>1 und gelten mit Wirkung vom <strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong>.<br />
- Stand <strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> -<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
23
24<br />
Haushaltsplan und Verwaltungskostensätze <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
` Die Vertreterversammlung hat am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 den Haushaltsplan <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
der KV Bremen verabschiedet.<br />
Eckdaten<br />
Gesamthaushalt<br />
davon:<br />
<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 2<strong>01</strong>1 Veränderung<br />
in Prozent<br />
10.290.980,00€ 9.8<strong>01</strong>.000,00€ 5,0<br />
Verwaltungshaushalt 10.146.680,00€ 9.691.300,00€ 4,7<br />
Investitionshaushalt 144.300,00€ 109.700,00€ 31,5<br />
Verwaltungskostensätze<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 2<strong>01</strong>1<br />
Alle Ärzte 1,58 % 1,58 %<br />
Sicherstellung/Ärztlicher Notfalldienst 0,45 % 0,45 %<br />
Manuell abrechnende Ärzte:<br />
Bis IV/2<strong>01</strong>0 war die Datenerfassung über Scanner<br />
möglich. Die Umlage in Höhe von 3% entfällt, da in<br />
<strong>2<strong>01</strong>2</strong> keine manuellen Abrechnungen mehr angenommen<br />
werden.<br />
Kostenbeteiligung der Nichtvertragsärzte für die<br />
genehmigte Tätigkeit im Notdienst<br />
Datenträgerabrechung ab I/2<strong>01</strong>1 zusätzliche<br />
Verwaltungskostenumlage i. H. v. 1,00 %, mind.<br />
150,00 €<br />
Erhebung eines Ergänzungsbetrages ab I/2<strong>01</strong>1 für<br />
Mitglieder, die an Selektivverträgen mit Bereinigung<br />
der Gesamtvergütung teilnehmen. Der<br />
Ergänzungsbetrag pro eingeschriebenen Versicherten<br />
und Quartal beträgt 1,00 €. Der Betrag wird<br />
ggf. entsprechend der konkreten Bereinigungsbeträge<br />
angepasst .<br />
. / . 3,00 %<br />
10,00 % 10,00 %<br />
1,00 % 1,00 %<br />
1,00 € 1,00 €<br />
` Der Verwaltungshaushalt liegt mit Ausgaben von 10,14 Mio. Euro um 4,7 Prozent<br />
(455.380,00 Euro) über dem Verwaltungshaushalt des Vorjahres (9,69 Mio. Euro).<br />
Insgesamt weist der Haushalt einen Verlust in Höhe von 330.670,00 Euro aus, der<br />
durch eine Entnahme aus der Rücklage gedeckt wird.<br />
` Dieser Verlust ist darauf zurückzuführen, dass für <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eine Baumaßnahme in<br />
Höhe von 343.400,00 Euro geplant ist. Diese umfasst die Fassadendämmung des<br />
Altbaus der KV Bremen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Entnahme<br />
aus der hierfür vorgesehenen Instandhaltungsrücklage.<br />
` Die Umlage der KV Bremen bleibt für die EDV-abrechnenden Ärzte auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
stabil. Für manuell abrechnende Ärzte bietet die KV Bremen ab <strong>2<strong>01</strong>2</strong> keine Datenerfassung<br />
durch Scanner mehr an. Daher entfällt die zusätzliche Verwaltungskostenumlage<br />
von 3,0 Prozent.<br />
Annette Götzenich Telefon: 0421 / 3404-130 E-Mail: a.goetzenich@kvhb.de
Ein Angebot für Sie: Die Abrechnungsberatung der KV Bremen<br />
` Der Abrechnungsbescheid muss kein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Die KV Bremen<br />
bietet allen Mitgliedern eine individuelle Beratung rund um EBM und RLV an. Das<br />
Angebot umfasst:<br />
– Beratung und Unterstützung bei der Quartalsabrechnung<br />
– Erläuterungen zu den Abrechnungsbedingungen der KV Bremen, u.a. Abrechnungs-<br />
und Honorarunterlagen<br />
– Vermittlung von Basiswissen zu Struktur und Aufbau des EBM, Informationen<br />
über relevante Änderungen<br />
– Beratung zu gesamtvertraglichen Regelungen, Sonderverträgen und Richtlinien<br />
– Informationen und Hintergründe zu den RLV-Fallwerten und Fallzahlen<br />
` Vereinbaren Sie einen Termin bei den unten angegebenen Ansprechpartnern. Damit<br />
wir Sie passgenau beraten können, sollten Sie bereits bei der Terminabsprache Ihr<br />
Anliegen bzw. konkrete Fragen formulieren. Dazu können Sie auch unten aufgeführtes<br />
Formular nutzen. Gerne stehen wir auch bei Treffen von Stammtischen, Fachgruppen<br />
und Ärztenetzen Rede und Antwort.<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 s.schelenz@kvhb.de<br />
Katharina Kuczkowicz Telefon: 0421 / 3404-190 k.kuczkowicz@kvhb.de<br />
Anmeldung zur Abrechnungsberatung der KV Bremen<br />
zurück per Fax an 0421 / 3404-109 (Frau Kuczkowicz)<br />
Wir rufen zurück, um Ihre Fragen zu beantworten bzw. um mit Ihnen einen konkreten<br />
Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.<br />
Name<br />
LANR<br />
Telefonnummer<br />
Sie möchten mehr erfahren zu ...<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Praxisstempel<br />
□ Abrechnungsbescheid □ RLV-Bescheid □ EBM<br />
□ Sonstigem (Richtgrößen, Plausibiltäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung, ...)<br />
Bitte formulieren Sie hier Ihr Anliegen bzw. konkrete Fragen:<br />
Service<br />
25
Anlage zum Honorarbescheid<br />
26<br />
Abrechnungsergebnisse 3/2<strong>01</strong>1<br />
Tabelle 1: Entwicklung der Bruttohonorare<br />
3/2<strong>01</strong>1 3/2<strong>01</strong>0 Entwicklung zum<br />
Vorjahresquartal<br />
Bruttohonorar 92.119.563,75 88.914.422,89 3,6%<br />
davon Hausärzte 22.986.193,37 21.722.279,<strong>01</strong> 5,8%<br />
davon Fachärzte 62.828.820,80 60.835.271,75 3,3%<br />
davon Psychotherapeuten 6.304.549,58 6.356.872,13 -0,8%<br />
` Im Vergleich zum Vorjahresquartal 3/2<strong>01</strong>0 sind die Bruttohonorare um 3,6 % gestiegen.<br />
Der durchschnittliche Anstieg von 5,8 % bei den Hausärzten lässt sich in erster<br />
Linie auf den Hausarztvertrag der KV Bremen zurückführen. Auch in diesem Quartal<br />
macht sich die Aufnahme neuer Leistungen bei den betroffenen Arztgruppen (Dermatologen,<br />
Radiologen) in den Veränderungsraten bemerkbar.<br />
Tabelle 2: Entwicklung der Bruttohonorare je Arztgruppe und der durchschnittlichen<br />
Bruttohonorare je Fall, 3/2<strong>01</strong>1 zu 3/2<strong>01</strong>0 Darstellung nur Arztgruppen mit mehr als 4 Praxen<br />
Arztgruppe Bruttohonorar<br />
Gesamt<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Bruttohonorar<br />
je Fall<br />
Hausärztliche Internisten / Prakt.-/Allgemeinärzte 6,4% 7,3%<br />
FÄ f. Kinder- und Jugendmedizin 2,7% 3,5%<br />
Anästhesisten 1,8% 3,9%<br />
Augenärzte -2,9% -2,3%<br />
Chirurgen -2,5% -1,4%<br />
Gynäkologen -1,1% 1,4%<br />
HNO-Ärzte 2,1% -0,5%<br />
Dermatologen 16,5% 12,6%<br />
Internisten/Nephrologie 7,2% 5,9%<br />
Internisten/Kardiologie 2,6% -3,0%<br />
Internisten/Pneumologie 4,1% 3,2%<br />
Internisten/Gastroenterologie 1,5% 1,4%<br />
fachärztliche Internisten o. Swp. 14,2% 11,7%<br />
MVZ, V.ü. Praxen 15,7% 14,1%<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen -19,8% -11,3%<br />
FÄ f. Neurologie und Psychiatrie (bis 30% Psychoth.) 6,0% 3,9%<br />
FÄ f. Neurologie und Psychiatrie (über 30% Psychoth.) -7,6% -3,3%<br />
FÄ f. Kinder- Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (bis 30% Psychoth.) 7,7% 7,2%<br />
FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie (bis 30% Psychoth.) 14,5% 3,0%<br />
FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie (über 30% Psychoth.) -3,6% 1,0%<br />
Orthopäden -0,9% -1,6%<br />
Radiologen / Nuklearmediziner 11,0% 13,3%<br />
Urologen 2,5% 1,4%<br />
FÄ f. Psychotherapeutische Medizin -7,6% -5,4%<br />
Ärztliche Psychotherapeuten -5,4% -0,8%<br />
Psychol. Psychotherapeuten / Verhaltenstherapie 3,1% -0,5%<br />
Psychol. Psychotherapeuten / tiefenpsy. fund. u./o. analyt. -2,9% -2,6%<br />
Psychol. Kinder u. Jugendl. Psychotherapeuten 17,3% -15,0%
` Für Leistungsbereiche, die von den Kassen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung,<br />
arztseitig dagegen außerhalb der RLV und QZV vergütet werden, wurde<br />
im 3. Quartal 2<strong>01</strong>1 je Versorgungsbereich ein begrenztes Finanzvolumen bereitgestellt<br />
.<br />
` Für einige der Leistungsbereiche hat das Bereitstellungsvolumen nicht gereicht, so<br />
dass die angeforderten Leistungen quotiert vergütet werden.<br />
Tabelle 3: Begrenzung von Leistungen, die nicht dem RLV/QZV unterliegen<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />
Quote<br />
Fachärzte<br />
Quote<br />
Hausärzte<br />
Besondere Inanspruchnahme 0,781758 1,000000<br />
Dringende Besuche 0,804840 1,000000<br />
Empfängnisregelung 0,858210 1,000000<br />
Praxisklinische Betreuung/Nachsorge 0,894752<br />
Anästhesie-Leistungen Kap. 5.3 0,992338<br />
Akupunktur 0,808695 1,000000<br />
Psychotherapie I 1,000000 1,000000<br />
Psychotherapie II 0,800000 1,000000<br />
Schmerztherap . Versorgung 0,693621<br />
Gesprächs- und Betreuungsleistungen 1,000000<br />
Belegärztl . Begleitleistungen 1,000000<br />
Laborkosten Kap. 32 EBM 0,956603 0,934824<br />
Kosten Kap . 40 0,984806 0,952211<br />
Laborpauschalen 0,782905<br />
Pathologische Leistungen Kap. 19 bei Auftrag 0,986558<br />
Fachärztliche Leistungen Kinderärzte 0,857227<br />
Polysomnographie 0,978256<br />
Humangenetische Leistungen Kap. 11 bei Auftrag 0,724479<br />
Besuche GOP <strong>01</strong>410, <strong>01</strong>413, <strong>01</strong>415 1,000000 1,000000<br />
` Die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen<br />
der Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und der anderen<br />
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte werden mit einer Quote von<br />
0,902759 vergütet.<br />
Ansprechpartner zum Honorarbescheid:<br />
Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />
Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />
Ansprechpartner zur Entwicklung der Bruttohonorare:<br />
Oltmann Willers Telefon: 0421 / 3404-150 E-Mail: o.willers@kvhb.de<br />
Angelika Maiworm Telefon: 0421 / 3404-141 E-Mail: a.maiworm@kvhb.de<br />
27
Der Beratungsservice der KV Bremen<br />
Kompetent. Persönlich. Einfach.<br />
Abrechnungsberatung<br />
Team 1<br />
Isabella Graczyk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-300<br />
Jessica Drewes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-3<strong>01</strong><br />
Allgemeinärzte/Praktische Ärzte, Hausärztliche Internisten,<br />
Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt, FÄ f.<br />
Kinder- und Jugendmedizin, FÄ f. Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />
und -psychotherapie, FÄ f. Neurologie und Psychiatrie<br />
(Nervenärzte), FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie,<br />
FÄ f. Psychotherapeutische Medizin, Neurologen,<br />
Ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten,<br />
Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
PT-Ausbildungsinstitute, Ermächtigte<br />
Psychotherapeuten, Nichtvertragsärzte im Notfalldienst<br />
RLV-Berechnung<br />
Petra Stelljes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-191<br />
RLV-Anträge und Widersprüche<br />
Katharina Lentfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-195<br />
Sandra Stoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-152<br />
Job-Sharing-Berechnung<br />
Elke Klünder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-192<br />
Zulassung und Genehmigung Honorarkonto<br />
Arztregister<br />
Krassimira Marzog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-333<br />
Neue Versorgungsformen (DMP, HzV, ...)<br />
Barbara Frank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-340<br />
Hanna Flieger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-339<br />
Zulassung und Bedarfsplanung<br />
Marion Bünning (Rechtsfragen) . . . . . . . . . . . .-341<br />
Manfred Schober (Ärzte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . -332<br />
Martina Plieth (Psychotherapeuten) . . . . . . . .-336<br />
Sabine Schierenbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-144<br />
Qualitätssicherung, QM, Qualitätszirkel<br />
Mirja Albert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-342<br />
Ulrike Leibe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-329<br />
Natalie Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-335<br />
Andrea Windhorst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-330<br />
Kai Herzmann (Substitution) . . . . . . . . . . . . . . .-334<br />
Abteilungsleitung<br />
Dr. Jens D. Kaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-330<br />
IT-Beratung<br />
Praxissysteme, Online-Anbindung<br />
Wilfried Pernak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-139<br />
Abteilungsleitung<br />
Gottfried Antpöhler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-120<br />
Prüfung<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
(Abrechnung)<br />
Christoph Maaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-115<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
(Verordnung, Behandlung)<br />
Thomas Arndt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-176<br />
Verträge<br />
Abteilungsleitung<br />
Oltmann Willers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-150<br />
Haben Sie Fragen?<br />
Wir haben nicht alle, aber viele<br />
Antworten. Rufen Sie uns an!<br />
(0421) 3404 -<br />
Team 2<br />
Stefan Schelenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -315<br />
Stefan Bardenhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-320<br />
Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Gastroenterologen,<br />
Gynäkologen, Hämatologen, Hautärzte, HNO-<br />
Ärzte, Kardiologen, Laborärzte, Laborgemeinschaften,<br />
Lungenärzte, MVZ, MKG-Chirurgen, Nephrologen,<br />
Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Orthopäden,<br />
Pathologen, Radiologen, Rheumatologen, Strahlentherapeuten,<br />
Urologen, Ermächtigte Ärzte, Institute/<br />
Krankenhäuser<br />
Praxisbesonderheiten (RLV)<br />
Katharina Kuczkowicz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-190<br />
Abteilungsleitung<br />
Angelika Maiworm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-190<br />
Peter Czyron . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-193<br />
Abschläge, Bankverbindung, Kontoauszug<br />
Martina Prange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-132<br />
Verordnungen<br />
Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel<br />
Michael Schnaars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-154<br />
Notfalldienste<br />
Bremen und Bremen-Nord<br />
Annika Lange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-107<br />
Kerstin Lünsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-103<br />
Bremerhaven<br />
Martina Schreuder . . . . . . . . . . . . . . .(0471) 482930<br />
Formulare und Vordrucke<br />
Formularausgabe, Zentrale<br />
Erika Meyer, Ilonka Schneider . . . . . . . . . . . . . . . -0<br />
Martina Schreuder (BHV) . . . . . . . . . .(0471) 482930<br />
Aktenvernichtung<br />
Wolfgang Harder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-178<br />
Abteilungsleitung<br />
(Zentrale Dienste, Notfalldienste)<br />
Birgit Seebeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-105<br />
Rechtsfragen<br />
Andrea Schulz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-113<br />
Christoph Maaß (u.a. Datenschutz) . . . . . . . . . . .-115<br />
Marion Bünning (Zulassung) . . . . . . . . . . . . . . . .-341<br />
Das Gesicht hinter der<br />
Telefonnummer 3404-319<br />
Edith Günther ist Ansprechpartnerin<br />
für Laborärzte und<br />
allgemeine Abrechnungsfragen<br />
.<br />
Kassenärztliche Vereinigung Bremen I Schwachhauser Heerstr. 26/28 I 28209 Bremen I www.kvhb.de