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Landesrundschreiben Januar 2012 (PDF - 4,01 MB) - KVHB

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landes rundschreiben<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen mit den offiziellen Bekanntgaben<br />

Im Blick<br />

Honorar<br />

Abrechnung<br />

Verordnungen<br />

Notfalldienst<br />

VV<br />

Bekanntgaben<br />

Honorarbescheid<br />

Anlage zum Honorarbescheid<br />

inklusiv<br />

Ein- oder/und Überweisung? Das ist zu beachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3<br />

Was das Versorgungsstrukturgesetz bringt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />

Eine Nummer für alle Bereitschaftszentralen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6<br />

IT-Standard oder „Kassentrojaner“? Das steckt in der gevko-Schnittstelle . . . . .8<br />

Berichtspflicht verschärft - Papierkram ohne Ende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9<br />

Sie fragen - Wir antworten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Kodierhilfe: Koronare Herzkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />

Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong>: Gesamtvergütung steigt um 1,25 Prozent . . . . . . . . . . . .13<br />

Umlage bleibt auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> unverändert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />

MRSA-Diagnostik und -Therapie werden GKV-Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />

EBM-Anpassung für Mammographie-Screening: Neubewertete GOP . . . . . . . .15<br />

EBM-Anpassung in der HNO/Pädaudiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />

EBM-Anpassung in der Humangenetik: GOP 11500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />

OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> fließt in EBM ein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />

Gesetzgeber erlaubt Zuzahlung für Sonderlinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />

Fußchirurgie: Ambulante Operationen mit Punktwert-Zuschlag . . . . . . . . . . . . .17<br />

Physikalische Therapie in der Arztpraxis: Zuzahlungen geändert . . . . . . . . . . . .17<br />

Geänderte Abrechnungsrichtlinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />

Betäubungsmittel sicher verordnen: Neue Broschüre zeigt wie . . . . . . . . . . . . .18<br />

Aktuelles Urteil: Hustenmittel Monapax® ist keine Kassenleistung . . . . . . . . . .18<br />

Arzneimittel: Schnellübersicht verhindert Regresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18<br />

Neue Honorierung im Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord . . . . . . . . . . . . . .18<br />

Keine Berliner Verhältnisse in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />

Kriterien für variable Vorstandsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />

Der „blaue Ordner“ geht online . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />

Sitzungstermine der Zulassungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />

Durchführungsbestimmungen für den Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord . 22<br />

Haushaltsplan und Verwaltungskostensätze <strong>2<strong>01</strong>2</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />

Abrechnungsergebnisse 3/2<strong>01</strong>1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />

Nr. 1 | <strong>2<strong>01</strong>2</strong>


Vorstandsinfo<br />

2<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

alles neu in <strong>2<strong>01</strong>2</strong>? Mitnichten, aber doch Änderungen im Detail. Seit dem Neujahrstag gilt<br />

das neue Versorgungsstrukturgesetz, beschlossen und veröffentlicht zu Weihnachten.<br />

Es enthält zwei große Blöcke und diverse Details, die viele wenig aber wenige ganz stark<br />

interessieren .<br />

Die spezialfachärztliche Versorgung beinhaltet gegenüber früheren Versionen nicht mehr<br />

das ambulante Operieren, damit den potenziell größten Block. Das Feld wird hier vor allem<br />

von Krankenhäusern gepflügt werden, weniger auch von niedergelassenen Onkologen.<br />

Unbeteiligt bleiben die konservativen Fachärzte.<br />

Das große Kapitel Bedarfsplanung enthält eine Menge Sprengstoff: Um wie viele Köpfe<br />

vermehrt sich die Schar der Teilnehmer an den Fresstöpfen des Honorars? Fragen Sie mich<br />

im Sommer wieder. Ich sitze im Vier-Wochen-Rhythmus im Unterausschuss Bedarfsplanung<br />

und versuche, den Deckel auf den Topf zu drücken. Die spannende Frage für Bremer<br />

und Bremerhavener, ob die Planungsbezirke sich ändern, und wenn für wen, wird auch erst<br />

später entschieden .<br />

Rückverwandlung von Angestellten-Sitzen in Niederlassung, MVZ unter ärztlicher Leitung,<br />

ein neues bürokratisches Gremium für die Landesbedarfsplanung, aber auch die Möglichkeit,<br />

die Honorarverteilung wieder etwas mehr regional zu gestalten, sind die Effekte der<br />

neuen Paragraphen im SGB V. Die Selbstverwaltungsgremien Ihrer KV haben sich einheitlich<br />

darauf verständigt, keine Energie dafür zu verschwenden, eine gleiche Geldmenge unter<br />

den Praxen neu zu verteilen. Solange mengenbegrenzende Maßnahmen gefordert sind, soll<br />

das Hamsterrad nicht beschleunigt werden. Mit diesem Auftrag marschieren wir.<br />

Sollten Sie noch mehr zum Versorgungsstrukturgesetz wissen wollen, blättern Sie auf<br />

Seite 4. Vielleicht treffen auch andere Themen Ihren Geschmack. Wir haben Informatives,<br />

aber auch Kontroverses in dieses Heft gepackt.<br />

Ich wünsche Ihnen ein Gutes Neues Jahr, bleiben Sie gesund, erhalten Sie sich den Spaß an<br />

unserem schönen Beruf.<br />

Dr. Jörg Hermann, Vorsitzender der KV Bremen<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong>


Ein- oder/und Überweisung? Das ist zu beachten<br />

Patienten mit Krankenhauseinweisung schlagen mitunter wieder in der<br />

einweisenden Arztpraxis auf und fragen nach einer Überweisung. Dies<br />

verlange die Klinik, heißt es zur Begründung. Doch Vorsicht: In aller<br />

Regel müssen Sie verneinen. Die wichtigsten Aspekte zum Umgang mit<br />

gelben und rosa Scheinen können Sie hier nachlesen.<br />

Überweisung<br />

Grundsätzlich gilt: Krankenhäuser<br />

sind nicht zur ambulanten<br />

Versorgung zugelassen.<br />

Und damit kann per<br />

definitionem auch der Überweisungsschein<br />

nicht zum<br />

Einsatz kommen. Allerdings<br />

gibt es Ausnahmen von diesem<br />

Grundsatz. Zum Beispiel<br />

ist eine Überweisung an einen<br />

ermächtigten Arzt oder<br />

eine ermächtigte Ambulanz<br />

möglich - allerdings nur und<br />

ausdrücklich im Rahmen des<br />

Ermächtigungsumfangs. Der<br />

Überweisungsempfänger ist<br />

namentlich zu nennen, er<br />

muss die Leistungen persönlich<br />

erbringen und rechnet<br />

dann über den Überweisungsschein<br />

mit der KV ab.<br />

Vergleichbares gilt für ambulante<br />

Behandlungen nach<br />

§ 116b SGB V. In diesen beiden<br />

Fällen ist ausdrücklich<br />

Grundsätzliches<br />

ein Überweisungsschein zu<br />

benutzen und niemals eine<br />

Einweisung. Einen Sonderfall<br />

stellt die Überweisung zum<br />

ambulanten Operieren in einem<br />

Krankenhaus dar. Hier<br />

ist weder der eine noch der<br />

andere Schein notwendig.<br />

Vertragsärzte können aber<br />

- sozusagen als „Laufzettel“ -<br />

eine Überweisung ausstellen.<br />

Einweisung<br />

Ein Patient wird nur dann in<br />

ein Krankenhaus eingewiesen,<br />

wenn der Vertragsarzt<br />

eine stationäre Behandlung<br />

für notwendig hält. Das<br />

Krankenhaus entscheidet,<br />

welche Maßnahmen angezeigt<br />

sind. Werden weitere<br />

diagnostische Leistungen,<br />

z .B . zur Beurteilung der Narkose-<br />

bzw. Operationsfähigkeit,<br />

Röntgen-, CT- oder<br />

MRT-Untersuchungen not-<br />

Einweisung<br />

` zur vorstationären Diagnostik durch das Krankenhaus<br />

` zur stationären Behandlung<br />

` zur nachstationären Behandlung<br />

Überweisung<br />

` an ermächtigten Arzt<br />

` zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

wendig, fallen diese in die<br />

Leistungspflicht des Krankenhauses.<br />

Eine Überweisung<br />

zu diesem Zweck wird<br />

bisweilen von Krankenhäusern<br />

gefordert, ist aber unzulässig.<br />

Die vom einweisenden<br />

Vertragsarzt erhobenen<br />

Befunde sind dem Krankenhaus<br />

allerdings zu übergeben,<br />

falls es gewünscht wird.<br />

Grundsatz ist: Da die vor-<br />

und nachstationäre Behandlung<br />

von der Einweisung<br />

erfasst wird, kann ein Krankenhaus<br />

für diese Leistungen<br />

nicht noch zusätzlich eine<br />

Überweisung verlangen. Patienten<br />

mit einem solchen<br />

Anliegen, werden daher vom<br />

Krankenhaus falsch informiert<br />

. Sie lassen ihren Unmut<br />

in der Arztpraxis aus,<br />

wenn der Wunsch nach einer<br />

Überweisung oder einer weiteren<br />

Einweisung abgelehnt<br />

wird. Eine konfliktbeladene<br />

Situation für Vertragarzt und<br />

Praxisteam. Tipp: Weisen Sie<br />

Ihre Patienten freundlich auf<br />

die Rechtslage hin. Erklären<br />

Sie, warum Sie ablehnen<br />

müssen . Sollten sich die Anforderungen<br />

durch eine bestimmte<br />

stationäre Einrichtung<br />

häufen, teilen Sie dies<br />

der KV Bremen mit . (red)<br />

3


4<br />

Was das Versorgungsstrukturgesetz bringt<br />

Spezialfachärztliche Versorgung:<br />

Das zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz hat<br />

es in sich. Die Synopse aller Änderungen füllt mehr als 100 Seiten. Hier<br />

finden Sie eine knappe Übersicht zu einigen wichtigen Punkten.<br />

Aus dem Spezialarzt ist der Spezialfacharzt<br />

geworden. In dem neu zu schaffenden sektorenverbindenden<br />

Versorgungsbereich werden<br />

die Behandlung seltener Erkrankungen<br />

und Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen<br />

sowie hoch spezialisierte Leistungen<br />

zusammengefasst. Ambulante OP sind<br />

allerdings herausgefallen. Ins Gesetz hineingekommen,<br />

ist hingegen ein vertragsärztlicher<br />

Überweisungsvorbehalt. Die Vergütung<br />

wird in einem separaten Kapitel im EBM<br />

festgeschrieben, das allerdings noch zwischen<br />

GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft ausgehandelt<br />

werden muss. Die Teilnehmer in diesem<br />

Versorgungsbereich können selbst mit den<br />

Krankenkassen abrechnen oder aber ihre KV<br />

damit beauftragen. Was die Bereinigung angeht,<br />

sieht das Gesetz vor, dass diese nicht zu<br />

Lasten „des hausärztlichen Vergütungsanteils<br />

und der fachärztlichen Grundversorgung“<br />

gehen dürfe – wobei unklar bleibt, was unter<br />

fachärztlicher Grundversorgung zu verstehen<br />

ist. Dies genau zu definieren, wird wohl eine<br />

der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

(G-BA) sein, der beauftragt ist, eine<br />

entsprechende Richtlinie zur spezialfachärztlichen<br />

Versorgung auf den Weg zu bringen.<br />

Wer den G-BA kennt, weiß allerdings, dass<br />

sich dies hinziehen wird. Mit anderen Worten:<br />

Der Spezialfacharzt wird frühestens 2<strong>01</strong>3<br />

umgesetzt. Offensichtlich haben die Macher<br />

Angst vor der eigenen Courage bekommen.<br />

Denn im Gesetz ist in allerletzter Minute eine<br />

Notbremse eingebaut worden. 2<strong>01</strong>7 soll die<br />

Versorgungsebene auch „in Hinblick auf die<br />

Entwicklung in anderen Leistungsbereichen“<br />

einer Prüfung unterzogen werden.<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

MVZ<br />

MVZ dürfen künftig nur noch von Vertragsärzten,<br />

Krankenhäusern sowie bestimmten<br />

gemeinnützigen Organisationen gegründet<br />

werden. Neu ist, dass nun auch Erbringer<br />

nichtärztlicher Dialyseleistungen MVZ<br />

betreiben dürfen. Zulässige Rechtsformen<br />

sind Personengesellschaften, GmbH und<br />

Genossenschaften. MVZ dürfen ausdrücklich<br />

nicht mehr als Aktiengesellschaft geführt<br />

werden. Für alle bis dato gegründeten<br />

MVZ gibt es allerdings Bestandsschutz.<br />

Ein schöner Bonus für angestellte Ärzte:<br />

Sie können aus dem Angestelltenverhältnis<br />

heraus wieder freiberuflich tätig werden.<br />

Regionalisierung<br />

Wichtige Entscheidungen werden wieder<br />

von Berlin in die Bundesländer zurückverlagert.<br />

Dies gilt insbesondere für die<br />

Honorarverhandlungen und die Honorarverteilung.<br />

Mit den Krankenkassen ist<br />

nur noch ein „Benehmen“ herzustellen .<br />

Kurzum: Die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

bekommen mehr Spielraum,<br />

die KBV hält sich abgesehen von einigen<br />

wenigen Ausnahmen heraus. Eine von einigen<br />

Bundesländern geforderte Konvergenz<br />

der ärztlichen Vergütung – also eine<br />

wie auch immer geartete Anpassung auf<br />

ein Bundesniveau – ist nicht Bestandteil<br />

des Gesetzes.


Praxisverkauf<br />

Über die Nachbesetzung einer Praxis in einem gesperrten<br />

Planungsbereich entscheidet künftig der Zulassungsausschuss.<br />

Lehnt dieser den Antrag ab, hat die KV dem Vertragsarzt<br />

oder seinem Erben eine Entschädigung in Höhe<br />

des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen. Ausnahmen sollen<br />

möglich bleiben bei Nachfolge durch Kind, Ehegatte,<br />

Angestellten oder im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft.<br />

Erklärtes Ziel dieser Regelung ist, in gesperrten<br />

Planungsbezirken Überversorgung abzubauen. Allerdings:<br />

Auch in überversorgten Bereichen werden sich künftig Ärzte<br />

niederlassen können – wenn ein Sonderbedarf nachgewiesen<br />

werden kann. In einem für Internisten gesperrten<br />

Gebiet könnte theoretisch noch Bedarf für Rheumatologen<br />

bestehen. Solche Konstellationen werden im Gesetz besser<br />

berücksichtigt. Die Regelungen zur Praxisnachfolge kommen<br />

allerdings frühestens 2<strong>01</strong>3 zum Tragen – sofern es<br />

dann schon eine neue Bedarfsplanung gibt.<br />

Richtgrößen<br />

Grundsätzlich gilt das Prinzip „Beratung<br />

vor Regress“. Lediglich Wiederholungstäter<br />

müssen ein Regressverfahren<br />

durchlaufen, eine ausführliche Beratung<br />

erhält derjenige, den es zum ersten Mal<br />

erwischt. Konkrete Erleichterungen gibt<br />

es im Bereich Heilmittel. Patienten, die<br />

langfristig Heilmittel benötigen (zum<br />

Beispiel bei schwerer Behinderung),<br />

können sich die Behandlung von ihrer<br />

Krankenkasse genehmigen lassen. Die<br />

vertragsärztliche Verordnung ist in diesen<br />

Fällen von der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

ausgenommen .<br />

Angestellte<br />

Bisher war die Umwandlung von Arztsitzen<br />

in ein Angestelltenverhältnis eine Einbahnstraße.<br />

Das Versorgungsstrukturgesetz<br />

macht eine Rückumwandlung möglich.<br />

Aus einem mit einem Angestellten besetzten<br />

Sitz kann eine freie Zulassung werden.<br />

Diese Regelung kommt vor allem Nachwuchsmedizinern<br />

zu pass. Sie können als<br />

angestellter Arzt starten und später in die<br />

Eigenständigkeit gehen. Siehe auch: MVZ.<br />

Residenzpflicht<br />

Die Residenzpflicht wird aufgehoben,<br />

was den Arztberuf flexibler<br />

macht. Vertragsärzte können<br />

also in der Stadt leben und auf<br />

dem Land arbeiten.<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Bedarfsplanung<br />

Die Bedarfsplanung sollte eigentlich ein<br />

Kern des Gesetzes sein. Über einige allgemeine<br />

Formulierungen findet sich allerdings<br />

nur wenig Konkretes. Eine Botschaft<br />

ist diese: Die Instrumente der Bedarfsplanung<br />

sollen stärker regionalisiert und flexibilisiert<br />

werden. Planungsbereiche müssen<br />

nicht mehr den Stadt- oder Landkreisen<br />

entsprechen . Anstelle starrer zentraler Vorgaben<br />

sollen Regelungen gelten, die auf<br />

die Bedingungen vor Ort eingehen. Was<br />

das nun genau heißt, soll der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss (G-BA) konkretisieren.<br />

Und das wird seine Zeit dauern. In diesem<br />

Jahr ändert sich also nichts.<br />

Landarzt<br />

Als „Landarztgesetz“ ist das Versorgungsstrukturgesetz<br />

bekannt<br />

geworden. Dabei beinhaltet es<br />

nur relativ wenig attraktive Regelungen<br />

für Landärzte. Entscheidend<br />

ist die Befreiung von<br />

der Abstaffelung. Ärzte, die in<br />

strukturschwachen Gebieten arbeiten,<br />

werden generell von der<br />

Abstaffelung ausgenommen.<br />

Krankenkassen und Kassenärztliche<br />

Vereinigungen können zusätzlich<br />

weitere finanzielle Anreize<br />

aushandeln .<br />

eGK<br />

Der Ausgabeprozess<br />

der elektronischen Gesundheitskarte<br />

(eGK)<br />

wird intensiviert. Bis<br />

Ende <strong>2<strong>01</strong>2</strong> sollen 70<br />

Prozent aller Versicherten<br />

mit der neuen<br />

Karte ausgestattet sein .<br />

5


6<br />

+++ 116 117 +++ Die neue Bereitschaftsdienstnummer +++ 116 117 +++<br />

Eine Nummer für alle Bereitschaftszentralen<br />

Zum 1. März wird bundesweit eine einheitliche Rufnummer für alle<br />

ärztlichen Bereitschaftsdienste eingeführt. Die kostenfreie 116 117<br />

soll das Image weiter aufpolieren und für eine Abgrenzung zur Notruf-<br />

nummer 112 sorgen. Für diensthabende Ärzte ändert sich nichts.<br />

800 verschiedene Rufnummern<br />

für lokale und regionale<br />

Bereitschaftsdienste<br />

gibt es deutschlandweit.<br />

Für Urlauber, Besucher oder<br />

Geschäftsreisende, selbst<br />

für Einheimische ist diese<br />

Vielfalt mitunter verwirrend.<br />

Die passende Rufnummer<br />

ist nicht immer bekannt und<br />

nur schwer recherchierbar,<br />

wenn die Tageszeitung nicht<br />

gerade zur Hand ist. Dies soll<br />

nun eine neue Rufnummer<br />

ändern, die in ganz Deutschland<br />

gilt und trotzdem mit<br />

dem zuständigen Bereitschaftsdienst<br />

verbindet. Ein<br />

weiterer Vorteil: Die Nummer<br />

ist für den Anrufer kostenlos.<br />

Zum 1. März wird die<br />

116 117 aktiviert. Sie gilt für<br />

den ärztlichen Bereitschaftsdienst,<br />

nicht für kinderärztliche<br />

oder fachärztliche Notdienste<br />

.<br />

Ortung auch von Handys<br />

Technisch steckt hinter der<br />

116 117 ein so genannter<br />

„Rufweitervermittlungs-<br />

Dienst“, wie ihn beispielsweise<br />

große Konzerne für<br />

ihre Kundenberatung nutzen.<br />

Kurz gesagt: Der Anrufer<br />

wird geortet und an<br />

den für ihn zuständigen Bereitschaftsdienstweitergeleitet<br />

. Bei einem Anruf aus<br />

dem Festnetz ist dies völlig<br />

unproblematisch. Vorwahl,<br />

Postleitzahl und Ortskennziffern<br />

werden erfasst und<br />

binnen Sekunden klingelt<br />

das Telefon im nächst gele-<br />

genen Bereitschaftsdienst<br />

oder beim diensthabenden<br />

Arzt. Dies funktioniert übrigens<br />

auch bei einer Rufnummerunterdrückung.<br />

Aber auch Anrufer über<br />

Handy werden lokalisiert.<br />

GPS macht‘s möglich. Etwaige<br />

Datenschutzbedenken<br />

am Verfahren sind ausgeräumt<br />

. Indem der Anrufer<br />

die 116 117 wählt, macht er<br />

deutlich, dass er Hilfe sucht.<br />

Der Datenschutz steht in<br />

diesem Fall hinten an . Sollte<br />

eine Weitervermittlung fehlschlagen<br />

oder die Technik<br />

versagen, landet der Anrufer<br />

automatisch in einem Call-<br />

Center. Von dort wird dann<br />

„händisch“ umgeleitet .<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Anruf in Deutschland<br />

5.200 Vorwahlbezirke<br />

12.300 Ortskennziffern<br />

29.630 Postleitzahlen<br />

GPS-Positionierung<br />

Zuordnung<br />

Automatische Weiterleitung<br />

(Call-Center, falls Zuordnung<br />

nicht klappt)<br />

Weiterleitung<br />

800 Bereitschaftsdienstbezirke<br />

Lokale Nummern bleiben<br />

Für Patienten bedeutet die<br />

116 117 ein Plus an Service.<br />

Der Zugang zum ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst wird erheblich<br />

erleichtert. Für die<br />

Ärzte selbst, die im Notfalldienst<br />

tätig sind, ändert<br />

sich nichts im Arbeitsablauf.<br />

Die Dienstpläne in Bremen<br />

und Bremerhaven werden<br />

wie gehabt aufgestellt. Die<br />

Strukturen bleiben die gleichen<br />

. Weil die 116 117 lediglich<br />

auf die bisher bekannten<br />

Rufnummern draufgeschaltet<br />

wird, ist auch nicht damit<br />

zu rechnen, dass die Telefone<br />

im März still stehen und<br />

die Versorgung gefährdet


+++ 116 117 +++ Die neue Bereitschaftsdienstnummer +++ 116 117 +++<br />

ist . Ein Vorteil für die Ärzteschaft<br />

- und hier vor allem<br />

für die Teilnehmer am Bereitschaftsdienst<br />

- ergibt sich<br />

mittelfristig. Denn durch die<br />

bundeseinheitliche Rufnummer<br />

116 117 wird der ambu-<br />

Was ändert sich durch die<br />

einheitliche Bereitschaftsdienstnummer<br />

für Ärzte?<br />

Patienten, die die 116 117<br />

wählen, werden an den<br />

für sie zuständigen Bereitschaftsdienst<br />

weitergeleitet.<br />

Damit verbessert sich die<br />

Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes<br />

erheblich,<br />

denn langes Suchen nach der<br />

richtigen Nummer bleibt den<br />

Patienten erspart. Am Angebot<br />

des ärztlichen Bereitschaftsdienstes<br />

selbst ändert<br />

sich durch die Einführung der<br />

Nummer jedoch nichts . Somit<br />

ändert sich mit der 116<br />

117 auch nichts für den Arzt .<br />

Gilt die 116 117 auch den<br />

kinderärztlichen Notdienst?<br />

Nein. Die 116 117 ist als bundesweit<br />

einheitliche Nummer<br />

für den allgemeinärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst konzipiert.<br />

Deshalb sind spezielle<br />

Angebote in einzelnen KV-<br />

Regionen nicht integriert .<br />

Ändern sich mit der Einführung<br />

der 116 117 die<br />

Bereitschaftsdienst-Bezirke?<br />

Nein, die Bereitschaftsdienst-<br />

Bezirke werden weiterhin<br />

von den KVen administriert<br />

– wie alle anderen Bereitschaftsdienst-Strukturen<br />

auch. Durch die Einführung<br />

der neuen Nummer ändert<br />

lante Bereitschaftsdienst eine<br />

einheitliche Marke, was die<br />

Abgrenzung zur 112 deutlich<br />

erleichtert. Diesem Zweck<br />

dient auch eine bundesweit<br />

einheitliche Namensgebung,<br />

denn auch hier gibt es regio-<br />

sich daran nichts .<br />

Fallen mit der 116 117 alle<br />

regionalen Bereitschaftsdienstnummern<br />

weg?<br />

Nein. Die lokalen Nummern<br />

bleiben weiter bestehen<br />

und können wie gewohnt<br />

genutzt werden. Dies ist besonders<br />

in der Anfangszeit<br />

wichtig, wenn die Bereitschaftsdienstnummer<br />

noch<br />

nicht jedem bekannt ist.<br />

Wer ist mein Ansprechpartner<br />

für die 116 117?<br />

Die bundesweit einheitliche<br />

Bereitschaftsdienstnummer<br />

funktioniert als Weiterleitung<br />

der Anrufer an den zuständigen<br />

ärztlichen Bereitschaftsdienst<br />

in der jeweiligen<br />

KV-Region. Auch zukünftig<br />

ist somit die jeweilige Kassenärztliche<br />

Vereinigung<br />

der Ansprechpartner für Bereitschaftsdienst-Ärzte.<br />

Die<br />

bisherigen Ansprechpartner<br />

bleiben also bestehen.<br />

Anrufer der 116 117, die<br />

nicht automatisch weitergeleitet<br />

werden können, gelangen<br />

erst in eines der beiden<br />

zentralen 116 117-Service-<br />

Center. Wird dort bereits<br />

eine Vor-Diagnose erstellt?<br />

Nein, die 116 117 stellt lediglich<br />

die Weitervermittlung<br />

der Anrufer an den jeweili-<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

nal Unterschiede . Für die KV<br />

Bremen ergibt sich eine konkrete<br />

Veränderung: Aus dem<br />

ärztlichen Notfalldienst wird<br />

der ärztliche Bereitschaftsdienst<br />

. (red)<br />

Was verändert die 116 177 für Ärzte? Fragen und Antworten<br />

gen Bereitschaftsdienst vor<br />

Ort sicher. Sollte trotzdem<br />

ein Anrufer bereits dort seine<br />

Beschwerden schildern,<br />

können die Mitarbeiter des<br />

Service-Centers reagieren:<br />

Der Großteil von ihnen ist<br />

medizinisch geschult und<br />

kann beispielsweise medizinische<br />

Notfälle sicher erkennen<br />

und gegebenenfalls<br />

weitere Schritte einleiten.<br />

Die 116 117 ist eine kostenlose<br />

Rufnummer . Wird<br />

sich dadurch die Zahl der<br />

Anrufer erhöhen?<br />

Damit ist nicht zu rechnen.<br />

Erfahrungen in Nordrhein,<br />

Sachsen-Anhalt und Bayern<br />

zeigen, dass durch eine<br />

landesweit einheitliche Rufnummer<br />

die Zahl der Anrufer<br />

langfristig sogar zurückgeht.<br />

Wie kann ich meine Patienten<br />

über die neue Nummer<br />

116 117 informieren?<br />

Die KV Bremen wird rechtzeitig<br />

zum Start der bundesweitenBereitschaftsdienstnummer<br />

116 117 die<br />

Notfalldienste und die Praxen<br />

im Land mit Infomaterialen<br />

ausstatten: Das sind zum<br />

Beispiel Plakate, Faltblätter,<br />

Visitenkarten, Aufkleber.<br />

Darüber hinaus werden die<br />

lokalen Telefonnummern in<br />

den Tageszeitungen um die<br />

116 117 ergänzt .<br />

7


8<br />

IT-Standard oder „Kassentrojaner“?<br />

Das steckt wirklich in der gevko-Schnittstelle<br />

Die so genannte gevko-Schnittstelle sorgt derzeit für helle Aufregung in<br />

der Ärzteschaft. Von einem „Kassentrojaner“ ist gar die Rede. Die Fakten<br />

sind allerdings weit weniger spektakulär. Was es mit dem neuen IT-<br />

Standard auf sich hat und wozu er gut ist, lesen Sie hier.<br />

Was ist eine Schnittstelle<br />

überhaupt?<br />

IT-Schnittstellen legen die<br />

Form der zu übertragenden<br />

Daten fest. Sie sind also keine<br />

Software, sondern nur<br />

eine verbindliche Vereinbarung.<br />

Ein Beispiel ist die<br />

KVDT-Schnittstelle, in der<br />

Aufbau und Inhalte der Abrechnungsdaten<br />

festgelegt<br />

werden. Damit kann aus jedem<br />

beliebigen Praxisverwaltungssystem<br />

(PVS) eine<br />

Abrechnungsdatei erzeugt<br />

werden, die in der KV verarbeitet<br />

wird.<br />

Wozu dann eine weitere<br />

Schnittstelle?<br />

Es gibt einen Bedarf - übrigens<br />

auf Seiten der Ärzte<br />

als auch der Krankenkassen.<br />

Die Zahl der Selektivverträge<br />

steigt und damit auch der<br />

Wunsch nach Vereinheitlichung<br />

der IT-Strukturen.<br />

Und genau dazu braucht es<br />

eine einheitliche Schnittstelle,<br />

die Standards setzt. Das<br />

bedeutet: Es gibt weniger<br />

unterschiedliche Systeme<br />

und damit weniger Kosten.<br />

Warum mischen sich in<br />

diese Angelegenheit die<br />

Krankenkassen ein?<br />

Die Antwort liegt auf der<br />

Hand: Eine Lösung zur Abwicklung<br />

von Selektivverträgen<br />

bedeutet weniger Kosten<br />

als hunderte Varianten .<br />

Die Frage ist also eher: Wie<br />

gelingt es der Ärzteschaft,<br />

ihre Interessen einzubinden.<br />

Und da bestand noch vor<br />

kurzem die Gefahr, komplett<br />

abgehängt zu werden. Tatsache<br />

ist, dass die AOK schon<br />

seit langem an einer Schnittstelle<br />

arbeitet - vornehmlich<br />

tut das die AOK Systems<br />

GmbH mit dem Geschäftsbereich<br />

„Gesundheit, Versorgung,<br />

Kommunikation“, kurz<br />

gevko. Daher kommt der<br />

Name, der durch die Medien<br />

geisterte. Die KV-Telematik-<br />

Arbeitsgemeinschaft, ein<br />

Zusammenschluss von KVen<br />

und der KBV, beschäftigt sich<br />

seit Mitte 2<strong>01</strong>0 parallel mit<br />

einer eigenen Schnittstelle .<br />

Seit Oktober 2<strong>01</strong>1 kooperieren<br />

die gevko und die KV-<br />

Telematik-Arge.<br />

Wieso diese Kooperation<br />

zwischen Kassen und KVen?<br />

Eine Liebeshochzeit war es<br />

nicht. Vielmehr wurden beide<br />

Partner in die Liason gedrängt.<br />

Die Hersteller der<br />

Praxisverwaltungssysteme<br />

fürchteten, dass sie sich<br />

künftig um Programmierung<br />

und Pflege von zwei<br />

verschiedenen Projekten<br />

kümmern müssten. Daraufhin<br />

haben sie sich über ihren<br />

Bundesverband an das<br />

Gesundheitsministerium gewandt<br />

und auf eine Lösung<br />

gedrängt. Das Ergebnis ist<br />

diese Allianz .<br />

Jetzt ist es also so weit.<br />

Bekommen die Kassen nun<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Zugriff auf Praxisdaten?<br />

Mit diesem Gerücht wurde<br />

leider viel Propaganda<br />

betrieben. Der Wahrheitsgehalt<br />

tendiert allerdings<br />

gegen Null. Fakt ist: Die<br />

Schnittstelle ist wie gesagt<br />

keine Software. Von einem<br />

Trojaner - also einer Schad-<br />

Software - kann keine Rede<br />

sein. Technisch ausgedrückt:<br />

Eine Datenübertragung muss<br />

immer aktiv angestoßen werden,<br />

allein aus der Existenz<br />

einer Schnittstelle resultiert<br />

keine Übertragung.<br />

Das heißt: Mit der richtigen<br />

Software wäre ein Spionieren<br />

der Kassen möglich?<br />

Nur, wenn es der Vertragsarzt<br />

zulässt! Üblicherweise sind<br />

die Programme der PVS-Hersteller<br />

durch die Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung zertifiziert,<br />

was bedeutet, dass der<br />

komplette Programmcode<br />

bekannt ist und strengsten<br />

Vorgaben genügt. Ein unerlaubter<br />

Zugriff durch die Hintertür<br />

ist also ausgeschlossen.<br />

Bei Programmen, die<br />

nicht zertifiziert sind, kann<br />

der Hersteller andere Verhalten<br />

programmieren, die nicht<br />

unter Kontrolle der Praxis liegen.<br />

Das ist zum Beispiel bei<br />

der Software der Hausärztlichen<br />

Vertragsgemeinschaft<br />

(HÄVG) der Fall, die einen geheimen<br />

Kern enthält .<br />

Gottfried Antpöhler,<br />

KV Bremen


Berichtspflicht verschärft - Papierkram ohne Ende<br />

Der Bundesdatenschutzbeauftrage hat ein neues Bürokratiemonster<br />

von der Kette gelassen: Ärztliche Befunde dürfen nur mit schriftlicher<br />

Einwilligung des Patienten weitergegeben werden. Noch mehr Papierkram...<br />

Der Bewertungsausschuss<br />

hat die Berichtspflicht der<br />

Allgemeinen Bestimmungen<br />

des EBM zum 1. Juli 2<strong>01</strong>1<br />

geändert: Behandlungsdaten<br />

und Befunde dürfen nur<br />

noch an Kollegen übermittelt<br />

werden, wenn der Versicherte<br />

schriftlich einwilligt. Sollte<br />

allerdings ein Patient auf<br />

Nachfrage keinen Hausarzt<br />

nennen oder verweigert seine<br />

schriftliche Einwilligung,<br />

darf behandelt werden -<br />

weiterbehandelnde Kollegen<br />

dürfen davon allerdings<br />

nichts erfahren. Verantwortlich<br />

für dieses Bürokratiemonster,<br />

das korrekt ange-<br />

Und das sagt ein Kollege dazu . . .<br />

Was war Ihr erster Gedanke,<br />

als Sie von dieser Regelung erfahren<br />

haben?<br />

Mein Gott, wie viele Wälder<br />

werden dafür wieder abgeholzt!<br />

In meiner Praxis bedeutet<br />

das zirka 3000 Blatt Papier<br />

pro Jahr. Wie viele Praxen und<br />

Kliniken gibt es in Deutschland?<br />

Was kommt da insgesamt<br />

bei raus?<br />

Wie gehen Sie jetzt damit um?<br />

Verzichten Sie gar aufs Schreiben<br />

von Arztbriefen?<br />

Ich schreibe 950 Briefe pro<br />

Quartal und bin fest davon<br />

überzeugt, bei jedem einzelnen<br />

im Sinne des Patienten<br />

zu handeln . Nach einem<br />

Weg, dies mit einem ökologisch<br />

und ökonomisch vertretbaren<br />

Aufwand zu doku-<br />

wandt den Papierberg in der<br />

Praxis weiter wachsen lassen<br />

dürfte, ist der Bundesdatenschutzbeauftragte.<br />

Durch die<br />

bisherigen Regelungen würde<br />

die informelle Selbstbestimmung<br />

der Versicherten<br />

nicht gewahrt, so der Vorwurf.<br />

Dies sei nur möglich,<br />

wenn eine widerrufbare<br />

schriftliche Einwilligung des<br />

Patienten vorliege. Über die<br />

Änderung der Berichtspflicht<br />

hat die KV Bremen bereits<br />

informiert . Nun ist auch eine<br />

Muster-Schweigepflichtsentbindung<br />

zur freien Verwendung<br />

auf der Homepage abrufbar.<br />

(red)<br />

www.kvhb.de/pdf/abrechnung/formular-datenuebermittlung.pdf<br />

Dr. Uwe Schwichtenberg<br />

Dermatologe, Bremen<br />

mentieren, suche ich noch.<br />

Unsere Briefe werden übrigens<br />

per Direktfax aus dem<br />

Computer versandt. Papier<br />

wird nicht mehr verbraucht.<br />

Gibt es etwas, was Sie dem<br />

Bundesdatenschützer sagen<br />

wollen?<br />

Was ist das Arztgeheimnis<br />

Das sagt der Jurist ...<br />

Durch diese Regelung wird<br />

ein Bürokratismus in Gang<br />

gesetzt, der zur Belastung<br />

des Arzt-Patienten-Ver hält-<br />

nisses führen kann. Viele<br />

Juristen neigen zu der<br />

Auffassung, die Übergabe<br />

einer Überweisung mit einem<br />

konkreten Auftrag an<br />

den Arzt ersetze bei diesem<br />

die schriftliche Einwilligung.<br />

Gleich wohl ist der<br />

Gesetzeswort laut wohl zu<br />

beachten.<br />

Christoph Maaß,<br />

Assessor. jur.,<br />

KV Bremen<br />

noch wert? Abhören medizinscher<br />

Gespräche ist erlaubt.<br />

Die Kostenträger sammeln<br />

immer mehr Daten und die<br />

eGK wird die Eintrittspforte<br />

für ein zentrales Sammeln<br />

medizinischer Daten mit allen<br />

Mißbrauchs- und Fehlermöglichkeiten.<br />

Vor diesem<br />

Hintergrund soll ich mir als<br />

Facharzt vom Patienten unterschreiben<br />

lassen, dass es<br />

seinem Wunsch entspricht,<br />

dass ich dem Hausarzt, mit<br />

dessen Überweisung der Patient<br />

bei mir erscheint, das<br />

Untersuchungsergebnis mitteile!<br />

Meine Patienten gehen<br />

davon aus, dass ich mitbehandelnde<br />

Ärzte informiere,<br />

das ist gängige Praxis. Nach<br />

meinem Empfinden reicht es<br />

aus, wenn derjenige eine Willenserklärung<br />

abgibt, der von<br />

der Norm abweichen möchte.<br />

9


10<br />

Chronikerzuschlag<br />

Wann darf der Chronikerzuschlag<br />

GOP 03212 mit<br />

den Versichertenpauschalen<br />

(GOP 03110 - 03112)<br />

abgerechnet werden?<br />

RLV<br />

Wie viel RLV-Fälle<br />

bekomme ich als neu<br />

zugelassener Arzt<br />

zugewiesen?<br />

Impfstoff-Verordnung<br />

Ein Patient benötigt eine<br />

Schutzimpfung. Wird<br />

der Impfstoff über ein<br />

Einzelrezept auf den<br />

Namen des Patienten<br />

verordnet?<br />

eGK<br />

Wir hatten neulich einen<br />

Patienten mit der neuen<br />

eGK in der Praxis. Obwohl<br />

ein entsprechendes<br />

Lesegerät vorhanden ist,<br />

konnte die Karte nicht<br />

eingelesen werden. Woran<br />

liegt das und was ist<br />

zu tun?<br />

Sie fragen - Wir antworten<br />

Was andere wissen wollten, ist vielleicht<br />

auch für Sie interessant. In dieser Rubrik<br />

beantworten wir Fragen, die den Beratern<br />

der KV Bremen gestellt wurden.<br />

Bei Patienten, die unter einer<br />

oder mehreren schwerwiegenden<br />

chronischen Erkrankungen<br />

leiden und seit<br />

einem Jahr kontinuierlich in<br />

Behandlung sind . Vorausset-<br />

Grundlage ist die RLV-Fallzahl<br />

des Vorjahresquartals .<br />

Dem im Vorjahresquartal<br />

nicht zugelassenen/angestellten<br />

Arzt werden die Fälle<br />

des Vorgängers zugewiesen,<br />

in der ersten drei Jahren der<br />

Zulassung bzw. der Anstel-<br />

Diese Rückmeldung bekommen<br />

wir leider häufiger. Es ist<br />

wohl so, dass hier ein Softwarefehler<br />

vorliegt. Mit dem<br />

nächsten Update wird der<br />

Fehler behoben. Vielleicht<br />

kann Ihr Anbieter schon vorher<br />

Abhilfe schaffen. Da müssen<br />

Sie leider selbst nachfragen.<br />

Bis der Fehler behoben<br />

ist, können Sie das Ersatzverfahren<br />

anwenden. Folgende<br />

Angaben sind durch ihre<br />

Sprechstundenhilfe manuell<br />

zu erfassen: Bezeichnung der<br />

Krankenkasse, Name und<br />

Geburtsdatum des Versi-<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

zung sind mindestens zwei<br />

Arzt-Patienten-Kontakte im<br />

Behandlungsfall .<br />

lung mindestens aber die<br />

durchschnittliche Fallzahl der<br />

Arztgruppe . Vergleichen Sie<br />

dazu auch die RLV-Durchführungsbestimmungen<br />

der<br />

KV Bremen, Punkt 3. Die Datei<br />

finden Sie auf der Homepage<br />

unter<br />

http://www.kvhb.de/abrechnung/rlv.php<br />

Nein . Sonst droht ein Regress<br />

der Krankenkasse! Die Impfstoffe<br />

für Schutzimpfungen<br />

nach der Bremer Rahmenvereinbarung<br />

werden immer<br />

über den Sprechstundenbedarf<br />

(SSB) bezogen. Dabei ist<br />

das SSB-Rezept für Impfstoffe<br />

zu verwenden. Eine Verordnung<br />

auf den Namen des<br />

Patienten auf Kassenrezept<br />

erfolgt nur im Rahmen der<br />

„Impfvereinbarung Ausland“<br />

mit Betriebskrankenkassen.<br />

cherten, Versichertenstatus,<br />

Postleitzahl des Wohnortes<br />

und die Krankenversichertennummer.<br />

Der Patient hat<br />

durch seine Unterschrift auf<br />

dem Abrechnungsschein<br />

(Muster 5) zu bestätigen,<br />

dass er gesetzlich krankenversichert<br />

ist. Das Ersatzverfahren<br />

kann allerdings nur<br />

dann zum Einsatz kommen,<br />

wenn entweder die Versichertenkarte<br />

oder das Lesegerät<br />

defekt ist. Das heißt:<br />

Ohne eGK-Terminal kein Ersatzverfahren<br />

bei Versicherten<br />

mit eGK.


�<br />

�<br />

Kodierhilfe:<br />

Koronare Herzkrankheiten<br />

Allgemeine Hinweise zur Diagnosedokumentation:<br />

` Erfassung aller Behandlungsdiagnosen in<br />

der Abrechnungssoftware<br />

` Alle Diagnosen sind mit der ICD-10-GM<br />

so spezifisch wie möglich zu kodieren<br />

Ein gegenwärtig symptomloser Herzinfarkt in der Vorgeschichte, der die Kriterien einer Behandlungsdiagnose<br />

erfüllt, ist mit einem gesichertem Kode aus 125.2- Alter Myokardinfarkt<br />

zu verschlüsseln (Nicht „121.-Z“ Zustand nach akutem Myokardinfarkt).<br />

Schon die Verordnung von diagnosespezifischen Medikamenten ohne persönlichen Arzt-<br />

Patienten-Kontakt rechtfertigt die Angabe der gesicherten Behandlungsdiagnose. In diesen<br />

Fällen ist neben der krankheitsspezifischen Behandlungsdiagnose zusätzlich die ICD-<br />

Schlüsselnummer Z76.0 (Ausstellung wiederholter Verordnung) zu kodieren.<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

` Diagnosen, die gesichert sind, mit dem<br />

Zusatz „G“ verschlüsseln<br />

` Kodierung dem Verlauf/Schweregrad der<br />

Erkrankung anpassen<br />

Hinweise zur Handhabung der Kodierhilfe:<br />

Die Übersicht soll als Arbeitshilfe dienen und enthält nur einen Ausschnitt aus dem<br />

Diagnosespektrum des ICD-10-GM 2<strong>01</strong>1.<br />

Zur Kodierung KHK stehen folgende Kodes zur Verfügung:<br />

I25.- Chronische ischämische Herzkrankheit<br />

ICD-10-GM 2<strong>01</strong>1<br />

1 .-3<br />

Stelle<br />

I25<br />

4 . Stelle 5. Stelle<br />

Quelle: KV Schleswig-Holstein<br />

.0 Atherosklerotische Herz-Kreislauf-Krankheit, so<br />

beschrieben<br />

.1 Atherosklerotische Herzkrankheit 0 Ohne hämodynamisch wirksame<br />

Stenosen<br />

1 Ein-Gefäß-Erkrankung<br />

2 Zwei-Gefäß-Erkrankung<br />

3 Drei-Gefäß-Erkrankung<br />

4 Stenose des linken Hauptstammes<br />

5 Mit stenosierten Bypass-Gefäßen<br />

6 Mit stenosierten Stents<br />

9 Nicht näher bezeichnet<br />

.2 Alter Myokardinfarkt 0 29 Tage bis unter 4 Monate zurückliegend<br />

1 4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend<br />

2 1 Jahr und länger zurückliegend<br />

9 Nicht näher bezeichnet<br />

.3 Herz-(Wand-)Aneurysma<br />

.4 Koronararterienaneurysma<br />

.5 Ischämische Kardiomyopathie<br />

.6 Stumme Myokardischämie<br />

.8 Sonstige Formen der chronischen ischämischen<br />

Herzkrankheit<br />

.9 Chronische ischämische Herzkrankheit, nicht näher<br />

bezeichnet<br />

11


12<br />

Weitere mögliche Begleiterkrankungen<br />

ICD-10-Kode<br />

Schmerzen in der Brust R07.2<br />

Angina pectoris ICD-10-Kode<br />

Instabile Angina pectoris I20.0<br />

Angina pectoris mit nachgewiesenen Koronarspasmus<br />

I20.1<br />

Sonstige Formen der Angina pectoris I20.8<br />

Angina pectoris, n.n.b. I20.9<br />

AVK ICD-10-Kode<br />

Atherosklerose, Aorta I70 .0<br />

Atherosklerose, Nierenarterie I70 .1<br />

Atherosklerose, Extremitätenarterien,<br />

Gehstrecke > 200m<br />

I70.20<br />

Atherosklerose, Extremitätenarterien,<br />

Gehstrecke < 200m<br />

I70.21<br />

Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen<br />

I70.22<br />

Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration<br />

I70.23<br />

Atherosklerose, Becken-Bein-Typ, mit<br />

Gangrän<br />

I70.24<br />

Atherosklerose, Schulter-Arm-Typ I70.25<br />

Aortenaneurysma, thorakoabdominal, ohne<br />

Ruptur<br />

I71 .6<br />

Fettstoffwechselstörungen ICD-10-Kode<br />

reine Hypercholesterinänamie E78 .0<br />

reine Hypertriglyzeridämie E78 .1<br />

gemischte Hyperlipidämie E78.2<br />

Hypertonie ICD-10-Kode<br />

Essentielle Hypertonie, n.n.B. I10 .90<br />

Hypertensive Krise I10 .91<br />

Herzinsuffizienz ICD-10-Kode<br />

Linksherzinsuffizienz NYHA I I50.11<br />

Linksherzinsuffizienz NYHA II I50.12<br />

Linksherzinsuffizienz NYHA III I50.13<br />

Linksherzinsuffizienz NYHA IV I50.14<br />

Linksherzinsuffizienz n.n.B. I50.19<br />

Rechtsherzinsuffizienz I50.0<br />

Herzinsuffizienz n.n.B. I50.9<br />

Herzrythmusstörung, n.n.B. I49 .9<br />

Rezidivierender Myokardinfarkt ICD-10-Kode<br />

Rezidivierender Myokardinfarkt der Vorder- I22.0<br />

wand<br />

Rezidivierender Myokardinfarkt der Hinter- I22.1<br />

wand<br />

Rezidivierender Myokardinfarkt, sonstige I22.8<br />

Lokalisation<br />

Rezidivierender Myokardinfarkt, n.n.B.<br />

I22.9<br />

Lokalisation<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Beispiel 1<br />

Ein Patient leidet unter einer peripheren<br />

arteriellen Verschlusskrankheit vom Becken-<br />

Bein-Typ mit einer schmerzfreien Gehstrecke<br />

von weniger als 200 Metern.<br />

Ruheschmerzen werden nicht angegeben.<br />

I70.21 G Artherosklerose der Extremitäten-<br />

arterien:<br />

Becken-Bein-Typ, mit belastungs-<br />

induziertem Ischämieschmerz<br />

Beispiel 2<br />

Ein Patient kommt wegen präkordilaer<br />

Schmerzen unter Belastung zur Untersuchung.<br />

Bei unauffälligem Ruhe-EKG zeigt<br />

ein durchgeführtes Belastungs-EKG ischämietypische<br />

Endstreckenveränderungen. Eine<br />

Koronar-angiografie zeigt eine koronare<br />

Zwei-Gefäß-Erkrankung.<br />

I20.8 G Sonstige Formen der Angina<br />

pectoris<br />

I25.12 G Atherosklerotische Herzkrankheit:<br />

Zwei-Gefäß-Erkrankung<br />

Beispiel 3<br />

Ein Patient hat vor sechs Wochen (im vergangenen<br />

Quartal) einen Myokardinfarkt erlitten<br />

und war deshalb in stationärer Behandlung.<br />

Es wurde in der Klinik eine koronare Gefäßerkrankung<br />

festgestellt und mit Stent versorgt.<br />

Er kommt jetzt zur Beratung und Medikamentenverordnung<br />

in die Praxis.<br />

I25.11 G Atherosklerotische Herzkrankheit:<br />

Ein-Gefäß-Erkrankung<br />

I25.20 G Alter Myokardinfarkt: 29 Tage bis<br />

unter 4 Monate zurückliegend<br />

�<br />


Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong>: Gesamtvergütung steigt um 1,25 Prozent<br />

` Die Verhandlungen mit den Bremer Krankenkassen über den Honorarvertrag <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

führten Ende vergangenen Jahres zu einem erfolgreichen Abschluss. Zwar waren die<br />

Spielräume, die das „GKV-Versorgungsstrukturgesetz“ und die Beschlüsse des Bewertungsausschusses<br />

gesetzt hatten, relativ eng, im Ergebnis wird es aber insgesamt einen<br />

Honorarzuwachs für die Mitglieder der KV Bremen geben.<br />

` Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird um 1,25 Prozent gegenüber<br />

2<strong>01</strong>1 wachsen, dies gilt sowohl für den hausärztlichen als auch für den fachärztlichen<br />

Versorgungsbereich. Damit erhöht sich das Geldvolumen, das für die Regelleistungsvolumen<br />

(RLV) und die qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) zur Verfügung<br />

steht .<br />

` Der Orientierungspunktwert wird nicht verändert und auch die regional vereinbarten<br />

Punktwertzuschläge (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Künstliche Befruchtung, Ambulantes<br />

Operieren) werden fortgeführt. Die EBM-Bewertungen in der Bremer Euro-<br />

Gebührenordnung gelten somit unverändert fort.<br />

` Der Katalog der Leistungen, die außerhalb der MGV vergütet werden, bleibt unverändert<br />

bestehen. Das heißt, dass auch zukünftig Leistungen aus den Bereichen Ambulantes<br />

Operieren, Prävention, Schutzimpfungen, Substitutionsbehandlung, Organisierter<br />

Notfalldienst, DMP, Wegegelder und weitere keiner finanziellen Begrenzung unterliegen<br />

.<br />

` Die Regelungen der Honorarverteilung bleiben im ersten Halbjahr <strong>2<strong>01</strong>2</strong> im Wesentlichen<br />

unverändert. Die Gremien der KV Bremen diskutieren über eine Anpassung für<br />

die Zeit danach.<br />

Oltmann Willers Telefon: 0421 / 3404-150 E-Mail: o.willers@kvhb.de<br />

Umlage bleibt auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> unverändert<br />

` Auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong> bleibt die Verwaltungskostenumlage für die Mitglieder der KV Bremen auf<br />

niedrigem Niveau: EDV-abrechnende Ärzte und Psychotherapeuten zahlen 1,58 Prozent<br />

von ihrem Honorar zuzüglich 0,45 Prozent für die Sicherstellung. Die Vertreterversammlung<br />

hat den Haushaltsplan für <strong>2<strong>01</strong>2</strong> am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 gebilligt. Weitere<br />

Details zu Haushalt und Umlagesätzen auf Seite 24.<br />

Annette Götzenich Telefon: 0421 / 3404-130 E-Mail: a.goetzenich@kvhb.de<br />

MRSA-Diagnostik und -Therapie werden GKV-Leistung<br />

` Eine präventive Diagnostik und Behandlung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten<br />

Staphylococcus aureus (MRSA) ist bislang im Leistungsumfang der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung nicht enthalten. Das ändert sich nun mit einer Vergütungsvereinbarung,<br />

die zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft tritt.<br />

` Die Präambel des entsprechenden Abschnitts 87.8 im EBM drucken wir im Wortlaut<br />

nach:<br />

1 . Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme<br />

der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784,<br />

ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird<br />

erteilt, wenn die Anforderungen des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung für<br />

ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von<br />

Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der<br />

vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V erfüllt sind.<br />

2. Die Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 dürfen<br />

nur von Ärzten berechnet werden, denen eine Genehmigung zur Berechnung<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

13<br />

Honorar<br />

Abrechnung


14<br />

von Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.<br />

3 . Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer<br />

MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum<br />

dritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbehandlung<br />

berechnungsfähig. Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten<br />

sechs Monaten stationär (mindestens 4 zusammenhängende Tage Verweildauer)<br />

behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:<br />

– Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese<br />

und/oder<br />

– Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:<br />

– chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1),<br />

– Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,<br />

– liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde),<br />

– Dialysepflichtigkeit,<br />

– Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen.<br />

4 . Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie. Die Eradikationstherapie<br />

umfasst die notwendigen medizinischen Maßnahmen zur Eradikation<br />

des MRSA. Die weitere Sanierungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem<br />

die Kontrollabstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum dritten negativen<br />

oder einem positiven Kontrollabstrich.<br />

5. Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig,<br />

in denen eine Eradikationstherapie erfolgt und darf nur einmal je<br />

Sanierungsbehandlung berechnet werden.<br />

` Folgende Gebührenordnungspositionen werden zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> bis zum 31. März<br />

2<strong>01</strong>4 in den Abschnitt 87.8 des EBM neu aufgenommen:<br />

GOP Leistungslegende Wert in<br />

Euro<br />

86770 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten<br />

gem. Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs<br />

Monate nach Entlassung aus einer stationären<br />

Behandlung<br />

86772 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten<br />

gem. der Nr. 3 der Präambel 87.8,<br />

der Träger von MRSA ist oder einer positiv<br />

nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gem.<br />

der GOP 86776<br />

86774 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten<br />

gem. der Nr. 3 der Präambel 87.8,<br />

der Träger von MRSA ist oder einer positiv<br />

nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gem.<br />

der GOP 86776 im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung der Leistung der GOP 86772<br />

86776 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson<br />

nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-<br />

Trägers<br />

86778 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder<br />

regionalen Netzwerkkonferenz gem. Anhang<br />

§ 3 Nr. 2<br />

86780 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch<br />

Abstrich<br />

86781 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch<br />

Abstrich<br />

86782 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem<br />

Selektivnährboden<br />

86784 Nachweis der Koakulase und/oder des Clumpingfaktors<br />

zur Erregeridentifikation nur bei<br />

positivem Nachweis gem. GOP 86782<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Kalkulationszeit<br />

in<br />

Minuten<br />

Prüfzeit<br />

in<br />

Minuten<br />

3,50 4 3<br />

13,14 15 12<br />

nur Quartalsprofil<br />

8,94 10 10<br />

3,15 4 3<br />

4,56 5 4<br />

1,93 2 1<br />

1,93 2 1<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

5,20<br />

2,55


EBM-Anpassung für Mammographie-Screening: Neubewertete GOP<br />

` Die Gebührenordnungspositionen für die Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening<br />

werden zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> neu bewertet:<br />

GOP Wert in Euro alt Wert in Euro neu<br />

<strong>01</strong>750 51,97 51,97<br />

<strong>01</strong>752 3,80 3,83<br />

<strong>01</strong>753 84,25 84,28<br />

<strong>01</strong>754 59,04 59,13<br />

<strong>01</strong>755 105,66 105,61<br />

<strong>01</strong>756 9,32 9,16<br />

<strong>01</strong>757 10,<strong>01</strong> 9,99<br />

<strong>01</strong>758 6,04 6,00<br />

<strong>01</strong>759 27,11 27,15<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

EBM-Anpassung in der HNO/Pädaudiologie<br />

` Zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> gibt es einige EBM-Neuerungen im Bereich HNO/Pädaudiologie.<br />

Hier eine Zusammenfassung:<br />

` Die GOP 09340 „Hörgeräteanpassungs- und Gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind,<br />

Kind oder Jugendlichen“ wird gestrichen.<br />

` Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung hinter der GOP 09364:<br />

– Die GOP 09364 und/oder 20364 sind in Summe höchstens zehnmal im Behandlungsfall<br />

berechnungsfähig.<br />

` Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung hinter den GOP 09365:<br />

– Die GOP 09365 und/oder 20365 sind in Summe höchstens viermal im Behandlungsfall<br />

berechnungsfähig.<br />

` Der Zuschlag nach der GOP 09375 ist nicht mehr in Zusammenhang mit der GOP<br />

09340 berechnungsfähig.<br />

` Aufnahme einer gleichlautenden Nr. 6 in die Präambeln 9.1 und 20.1.<br />

` Der Zuschlag nach der GOP 20375 ist nicht mehr in Zusammenhang mit der GOP<br />

20340 berechnungsfähig.<br />

` Folgende Gebührenordnungspositionen werden zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in das Kapitel 20<br />

des EBM neu aufgenommen:<br />

GOP Leistungslegende Wert in<br />

Euro<br />

20338 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/von<br />

Hörgeräten beim Säugling, Kleinkind<br />

oder Kind bei Schwerhörigkeit<br />

20339 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung<br />

nach erfolgter Hörgeräteversorgung<br />

beim Säugling, Kleinkind oder Kind<br />

20340 Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei<br />

Hörgeräteversorgung beim Säugling, Kleinkind<br />

oder Kind<br />

20343 Zusatzpauschale bei der Diagnostik des<br />

Tinnitus<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Kalkulationszeit<br />

in<br />

Minuten<br />

Prüfzeit<br />

in<br />

Minuten<br />

128,45 62 50<br />

76,23 44 35<br />

72,55 29 23<br />

15,25 17 14<br />

nur Quartalsprofil<br />

15


16<br />

20364 Zusatzpauschale für die Nachsorge der<br />

operativen Behandlung eines Patienten mit<br />

chronischer Sinusitis nach ICD J32.-<br />

20365 Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge<br />

nach Tympanoplastik Typ II bis V<br />

20377 Zuschlag zu den GOP 20339 und 20340 für<br />

die Koordination des Arztes über Maßnahmen<br />

mit dem Hörgeräte-(Päd-)akustiker innerhalb<br />

von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung<br />

entsprechend der GOP 20339 und 20340<br />

20378 Zuschlag zu den GOP 20339 und 20340 für die<br />

Koordination des Arztes mit pädagogischen<br />

Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit<br />

der Durchführung der Leistungen<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

8,24 8 6<br />

8,24 8 6<br />

6,13 7 6<br />

13,32 15 12<br />

` Die Leistungen nach den GOP 20338, 20339 und 20340 sind nur berechnungsfähig,<br />

sofern die Genehmigung der KV Bremen (Ansprechpartnerin Andrea Windhorst, Telefon:<br />

0421 / 3404-330) vorliegt.<br />

` Begleitend zu den neuen Gebührenordnungspositionen zur Hörgeräteversorgung ist<br />

mit Wirkung ab 1. Juli <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eine Qualitätssicherungsvereinbarung geplant.<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

EBM-Anpassung in der Humangenetik: GOP 11500<br />

` Die Voraussetzungen zur Berechnungsfähigkeit der GOP 11500 werden zum 1. April<br />

<strong>2<strong>01</strong>2</strong> verschärft. Die Änderung zum vierten und fünften Spiegelstrich der Gebührenordnungsposition<br />

11500 beschränkt die Berechnungsfähigkeit eindeutig auf die Zeit<br />

nach der Geburt.<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> fließt in EBM ein<br />

` Der EBM (Anhang 2) wird aufgrund der neuen OPS-Version <strong>2<strong>01</strong>2</strong> angepasst. Wichtige<br />

Änderungen im OPS <strong>2<strong>01</strong>2</strong> betreffen die Mammachirurgie sowie Eingriffe an der Wirbelsäule.<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

Gesetzgeber erlaubt Zuzahlung für Sonderlinsen<br />

` Entscheiden sich Patienten vor einer ambulanten Operation nicht für eine „Vertragslinse“<br />

sondern für eine Linse mit Zusatznutzen (Sonderlinse), bleibt der operative Eingriff<br />

trotzdem eine Kassenleistung. Dem Patienten werden nur die Mehrkosten der Sonderlinse<br />

in Rechnung gestellt .<br />

` Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des<br />

Notwendigen hinausgehen, haben sie nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) die<br />

Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Nach dem<br />

Versorgungsstrukturgesetz gilt diese Regelung ab <strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong> entsprechend für Intraokularlinsen<br />

„beschränkt auf die Kosten der Linse“ (§ 33 Abs.1 Satz 5 in Verbindung<br />

mit Abs. 9 SGB V).<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de


Fußchirurgie: Ambulante Operationen mit Punktwert-Zuschlag<br />

` Nach längeren Verhandlungen mit den Krankenkassen steht jetzt fest, welche ambulanten<br />

Operationen im Bereich Fußchirurgie weiterhin mit dem Punktwert-Zuschlag<br />

gefördert werden. Der Zuschlag wird für folgende Operationen gewährt:<br />

- 5.788.50 - 5.788.54 - 5.788.59<br />

- 5.788.51 - 5.788.56 - 5.788.5a<br />

- 5.788.52 - 5.788.57 - 5.788.5b<br />

- 5.788.53 - 5.788.58<br />

` Die genannten Operationen treten an die Stelle der bisher geförderten OPS 5.788.1 bis<br />

5.788.3. Die Gesamtübersicht der geförderten ambulanten Operationen finden Sie auf<br />

der Homepage der KV Bremen im Bereich Abrechnung.<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />

Physikalische Therapie in der Arztpraxis: Zuzahlungen geändert<br />

` Praxen, die mit eigenem Personal physikalische Therapie wie z. B. Massage (GOP<br />

30400) anbieten, müssen ab dem 2. Quartal <strong>2<strong>01</strong>2</strong> geänderte Zuzahlungen für Patienten<br />

beachten.<br />

GOP EBM-Kurzbezeichnung Zuzahlung in Euro<br />

Ersatzkassen Primärkassen<br />

30300 Sensomotorische Übungsbehandlung/<br />

Einzelbehandlung<br />

1,45 € 1,34 €<br />

303<strong>01</strong> Sensomotorische Übungsbehandlung/<br />

Gruppenbehandlung<br />

0,40 € 0,45 €<br />

30400 Massagetherapie 0,99 € 0,95 €<br />

30402 Unterwassermassage 1,68 € 1,36 €<br />

30410 Atemgymnastik Einzelbehandlung 1,45 € 1,34 €<br />

30411 Atemgymnastik Gruppenbehandlung 0,40 € 0,45 €<br />

30420 Krankengymnastik Einzelbehandlung 1,45 € 1,34 €<br />

30421 Krankengymnastik Gruppenbehandlung 0,40 € 0,45 €<br />

` Die vom Patienten zu zahlenden Beträge für die Abgabe der o. g. Leistungen in der<br />

Arztpraxis werden jeweils in der Honorarabrechnung unter der Bezeichnung „Abzüge<br />

für Heilmittelzuzahlung“ einbehalten und den Krankenkassen vergütet.<br />

` Bei der „klassischen“ Heilmittelbehandlung - auf Rezept und außerhalb der Arztpraxis<br />

- erfolgt die Zuzahlungsberechnung selbstverständlich weiterhin über den Therapeuten<br />

(Krankengymnast, Logopäde, etc.).<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />

Geänderte Abrechnungsrichtlinen<br />

` Der Vorstand der KV Bremen hat am 20. Dezember 2<strong>01</strong>1 die Abrechnungsrichtlinien in<br />

§ 7 Abs. 9 konkretisiert. Die Abrechnungsrichtlinien finden Sie im Internet unter:<br />

http://www.kvhb.de/pdf/rechtsquellen/abrechnungsrili.pdf<br />

Peter Czyron Telefon: 0421 / 3404-193 E-Mail: p.czyron@kvhb.de<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

17


Verordnungen<br />

Notfalldienst<br />

18<br />

Betäubungsmittel sicher verordnen: Neue Broschüre zeigt wie<br />

` Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine ausführliche<br />

Arbeitshilfe rund um das Thema Betäubungsmittel herausgebracht. Darin wird<br />

u. a. die korrekte Verordnung von Betäubungsmitteln für GKV-Patienten dargestellt.<br />

` Die Veröffentlichung vom 4. November 2<strong>01</strong>1 mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen<br />

zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz<br />

(BtMG) für Ärzte, Apotheker und Fachkräfte“ finden Sie auf der Homepage<br />

des BfArM im Bereich FAQs:<br />

www.bfarm.de<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />

Aktuelles Urteil: Hustenmittel Monapax® ist keine Kassenleistung<br />

` Das homöopathische Hustenmittel Monapax® kann nicht auf einem Kassenrezept verordnet<br />

werden. Die Verordnung für Kinder und Jugendliche ist unwirtschaftlich. Das<br />

Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass für das nicht-verschreibungspflichtige<br />

Präparat die Ziffer 31 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (www.g-ba.de) gilt.<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />

Arzneimittel: Schnellübersicht verhindert Regresse<br />

` Aus der letzten großen Reform der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

im Jahre 2009 haben sich viele Verordnungseinschränkungen ergeben.<br />

Eine kompakte Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben bietet die im Oktober<br />

2<strong>01</strong>1 aktualisierte „Schnellübersicht der KBV und des GKV-Spitzenverbandes“.<br />

` Sie finden die Schnellübersicht in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage der<br />

KV Bremen im Bereich Verordnungen .<br />

Michael Schnaars Telefon: 0421 / 3404-154 E-Mail: m.schnaars@kvhb.de<br />

Neue Honorierung im Ärztlichen Notfalldienst Bremen-Nord<br />

` Der Vorstand der KV Bremen hat in Abstimmung mit der Notfalldienstkommission<br />

Bremen-Nord eine neue Vergütungsform nach Schicht- und Fallpauschalen mit geänderten<br />

Schichtzeiten an Wochenenden und Feiertagen beschlossen. Die Änderungen<br />

treten zum 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> in Kraft.<br />

Grundpauschale Sitzdienst Grundpauschale Fahrdienst<br />

130,00 Euro an Werktagen und Wochenenden<br />

200,00 Euro an Feiertagen<br />

zzgl .<br />

200,00 Euro an Werktagen und Wochenenden<br />

400,00 Euro an Feiertagen<br />

zzgl .<br />

Fallpauschale Sitzdienst Fallpauschale Fahrdienst<br />

25,00 Euro je Inanspruchnahme 70,00 Euro je Inanspruchnahme<br />

` Die Pauschalen werden zwölf Monate nach Einführung einer umfangreichen Überprüfung<br />

unterzogen .<br />

` Die Schichtzeiten an Wochenenden und Feiertagen werden wie folgt geändert:<br />

Schicht Sitzdienst Schicht Fahrdienst<br />

1. Sitzdienst: 08.00 – 20.00 Uhr<br />

2. Sitzdienst: 20.00 – 07.00/08.00 Uhr<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

1. Fahrdienst: 08.00 – 20.00 Uhr<br />

2. Fahrdienst: 20.00 – 07.00/08.00 Uhr


` Eine Pausenablösung des Sitzdienstes durch den Fahrdienst entfällt aufgrund der neuen<br />

Schichtenregelung .<br />

` Ab dem 1. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> wird die in den Durchführungsbestimmungen der KV Bremen<br />

festgelegte Diensteinschränkung auf maximal vier Dienste pro Woche mit mindestens<br />

einer Ruhenacht zwischen den Diensten festgelegt.<br />

` Weiterhin wurde beschlossen, erstmalig ab dem 4. April <strong>2<strong>01</strong>2</strong> die Notdienstzentrale<br />

Mittwochnachmittags erst um 15.00 Uhr statt wie bisher um 13.00 Uhr zu öffnen. Die<br />

Öffnungszeit wird somit den anderen Notdienstzentralen Bremen-Stadt und Bremerhaven<br />

angepasst. Die aktualisierten Durchführungsbestimmungen finden Sie auf Seite<br />

22 in diesem Heft.<br />

Birgit Seebeck Telefon: 0421 / 3404-105 E-Mail: b.seebeck@kvhb.de<br />

Annika Lange Telefon: 0421 / 3404-107 E-Mail: a.lange@kvhb.de<br />

Keine Berliner Verhältnisse in Bremen<br />

` Mit Blick auf den Skandal in der KV Berlin um eine umstrittene Zahlung in Höhe von<br />

550.000 Euro an die Vorstände stellte der Vorsitzende der Bremer Vertreterversammlung,<br />

Dr. Thomas Liebsch, auf der Sitzung am 13. Dezember fest: „Bei uns ist ein solcher<br />

Vorgang nicht möglich. Es gibt keine Geheimnisse und Ungereimtheiten. Alle<br />

Gehaltsbestandteile der Vorstände sind von der Vertreterversammlung beraten und<br />

beschlossen.“<br />

Christoph Fox Telefon: 0421 / 3404-328 E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />

Kriterien für variable Vorstandsbezüge<br />

` Die Vertreterversammlung der KV Bremen will die variablen Vergütungsbestandteile<br />

der Vorstände künftig ausschließlich an die Bruttohonorarentwicklung, eine stabile<br />

Verwaltungskostenumlage und die Mitgliederzufriedenheit koppeln. Darauf einigten<br />

sich die Delegierten auf ihrer Sitzung am 13. Dezember. Ein entsprechender Beschluss<br />

mit konkreten Vorgaben soll in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung im<br />

März <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eingebracht werden.<br />

` Derweil ist der variable Gehaltsbestandteil der Vorstände für das ablaufende Jahr von<br />

der Vertreterversammlung mit 19.000 Euro festgesetzt worden. Die Vorstandsbezüge<br />

werden wie jedes Jahr im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.<br />

Christoph Fox Telefon: 0421 / 3404-328 E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />

Der „blaue Ordner“ geht online<br />

` Ab <strong>2<strong>01</strong>2</strong> wird es keine weitere Loseblatt-Lieferung für den so genannten blauen <strong>KVHB</strong>-<br />

Ordner mehr geben. Das hat die Vertreterversammlung am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 einstimmig<br />

beschlossen.<br />

` Die Unterlagen werden allerdings weiterhin aktuell gehalten und können auf der Internetseite<br />

der KV Bremen abgerufen werden. Der blaue Ordner beinhaltet die Satzung,<br />

Durchführungsbestimmungen und Richtlinien.<br />

Birgit Seebeck Telefon: 0421 / 3404-105 E-Mail: b.seebeck@kvhb.de<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

19<br />

Vertreterversammlung


Bekanntgaben<br />

20<br />

03.12.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

05.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 24.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

08.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 27.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

03.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

09.07.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 29.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 11.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

04.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

07.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 12.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 26.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 07.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 10.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

` Selbst wenn sämtliche Antragsunterlagen<br />

vollständig fristgerecht<br />

vorliegen, kann leider nicht<br />

garantiert werden, dass der Antrag<br />

in der angegebenen Sitzung<br />

verhandelt wird. Im Einzelfall sind<br />

möglicherweise z. B. noch Stellungnahmen<br />

einzuholen, was die<br />

Bearbeitung des Antrags verzögern<br />

kann. In diesen Fällen werden<br />

Sie selbstverständlich von<br />

der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses<br />

unterrichtet .<br />

02.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 20.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

05.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 15.12.2<strong>01</strong>1 09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 23.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 15.12.2<strong>01</strong>1 06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

` Für die Fristwahrung ist der Eingang<br />

der vollständigen Antragsunterlagen<br />

bei der Geschäftsstelle<br />

des Zulassungsausschusses<br />

maßgeblich.<br />

Vorlauffrist:<br />

Termine<br />

3 Monate<br />

06.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> Es werden nur bis<br />

zum <strong>01</strong>.12.2<strong>01</strong>1<br />

bereits vorliegende<br />

Anträge verhandelt<br />

02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> Es werden nur bis<br />

zum <strong>01</strong>.12.2<strong>01</strong>1<br />

bereits vorliegende<br />

Anträge verhandelt<br />

09.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Vorlauffrist:<br />

8 Wochen<br />

Vorlauffrist:<br />

6 Wochen<br />

Vorlauffrist:<br />

3 Monate<br />

Vorlauffrist:<br />

4 Wochen<br />

Sitzung<br />

Zulassung von MVZ,<br />

Ermächtigung<br />

zum Betrieb einer<br />

Zweigpraxis<br />

Job-Sharing,<br />

Genehmigung von<br />

Berufsausübungsgemeinschaften<br />

(BAG)<br />

Anstellungen mit<br />

und ohne Leistungsbeschränkungen<br />

(auch in MVZ),<br />

Sitzverlegung<br />

Ermächtigungen<br />

und Sonderbedarfszulassungen<br />

Sonstige Anträge<br />

(Beendigung BAG,<br />

Zulassung)<br />

` Die vorstehenden Fristen gelten<br />

nicht für Zulassungsanträge im<br />

Nachbesetzungsverfahren oder<br />

bei Entsperrung; hier gelten besondere<br />

Bewerbungsfristen, die<br />

den Veröffentlichungen zu entnehmen<br />

sind. Bei Fragen wenden<br />

Sie sich bitte an die Geschäftsstelle<br />

des Zulassungsausschusses!<br />

Sitzungstermine des Zulassungsausschusses Ärzte/Krankenkassen <strong>2<strong>01</strong>2</strong> und Annahmeschluss für regelhafte Anträge


Sitzungstermine des Zulassungsausschusses Psychotherapeuten/Krankenkassen <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

und Annahmeschluss für regelhafte Anträge<br />

Impressum<br />

Sonstige Anträge<br />

(Beendigung BAG,<br />

Zulassung)<br />

Ermächtigungen<br />

und Sonderbedarfszulassungen<br />

Anstellungen mit<br />

und ohne Leistungsbeschränkungen<br />

(auch in MVZ),<br />

Sitzverlegung<br />

Job-Sharing,<br />

Genehmigung von<br />

Berufsausübungsgemeinschaften<br />

(BAG)<br />

Zulassung von MVZ,<br />

Ermächtigung zum<br />

Betrieb einer<br />

Zweigpraxis<br />

Sitzung<br />

Termin<br />

15.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.02.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

14.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 03.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 14.03.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.05.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Herausgeberin:<br />

Kassenärztliche Vereinigung Bremen<br />

Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28329 Bremen<br />

Tel.: 0421/3404-0<br />

v.i.S.d.P.:<br />

Dr. Jörg Hermann<br />

Redaktion:<br />

Christoph Fox<br />

Satz und Layout:<br />

Marion Saris<br />

13.09.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 13.06.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 16.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

22.11.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 11.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 02.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.08.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 22.10.<strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

` Die vorstehenden Fristen gelten nicht für Zulassungsanträge im Nachbesetzungsverfahren oder bei Entsperrung;<br />

hier gelten besondere Bewerbungsfristen, die den Veröffentlichungen zu entnehmen sind. Bei Fragen wenden<br />

Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Zulassungsauschusses!<br />

` Für die Fristwahrung ist der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses<br />

maßgeblich.<br />

` Selbst wenn sämtliche Antragsunterlagen vollständig fristgerecht vorliegen, kann leider nicht garantiert werden,<br />

dass der Antrag in der angegeben Sitzung verhandelt wird. Im Einzelfall sind möglicherweise z. B. noch Stellungnahmen<br />

einzuholen, was die Bearbeitung des Antrags verzögern kann. In diesen Fällen werden Sie selbstverständlich<br />

von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses unterrichtet.<br />

Redaktionsanschrift:<br />

siehe Herausgeberin<br />

Tel.: 0421/3404-328<br />

E-Mail: c.fox@kvhb.de<br />

Druck: Druckerei Peter von Kölln, Scipiostr. 5A, Bremen<br />

Vertrieb: siehe Herausgeberin<br />

Fotonachweise: S. 3 Fox, S. 4 picsfive (fotolia), S. 5<br />

Jan37 (fotolia), S.5 Alois (fotolia), S.6 Tanja Bagusat<br />

(fotolia), Collage: Fox, S.8 Alx (fotolia) S. 9 Yanterric<br />

(fotolia), S.10 Almagami (fotolia)<br />

21


22<br />

Durchführungsbestimmungen für den Ärztlichen<br />

Notfalldienst im Notfallbereich Bremen 2 (Bremen-Nord)<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen erlässt für den Notfalldienstbereich Bremen 2 folgende Durchführungsbestimmungen<br />

gemäß Ziffer III der Notfalldienstordnung der KV Bremen (<strong>KVHB</strong>):<br />

1. Notfalldienstbereich<br />

Der Notfalldienstbereich umfasst den Stadtteil Bremen-Nord. Über die Einbeziehung benachbarter Orte können<br />

mit der KV Niedersachsen Vereinbarungen getroffen werden.<br />

2. Organisation<br />

Im Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Hammersbecker Straße 228, 28755 Bremen Telefon, (0421) 6 09 80 63,<br />

ist eine Behandlungszentrale eingerichtet, die in den Notfalldienstzeiten mit einem Arzt besetzt ist. Die zum<br />

Dienst in der Behandlungszentrale eingeteilten Ärzte nehmen telefonische Beratungen sowie Behandlungen<br />

in der Zentrale vor und beauftragen nötigenfalls den Fahrdienstarzt mit der Ausführung eines Besuches. Für<br />

die Besuchstätigkeit besteht ein Fahrdienst, der mit Fahrzeugen zu Lasten der KV Bremen durchgeführt wird.<br />

Die Ärzte führen den Fahrdienst von ihrem Praxissitz oder von der Privatwohnung aus durch. Der Fahrdienst<br />

kann nur dann von der Privatwohnung angetreten werden, wenn sich diese im Notfalldienstbereich Bremen 2<br />

befindet. Dem Fahrdienst stehen Taxen zur Verfügung. Die anfallenden km-Gelder werden dem Konto „Notfalldienst“<br />

im Rahmen der Verwaltungskosten zugeführt. Mit diesen km-Geldern werden die Taxen finanziert.<br />

Die Abrechnung erfolgt auf dem „Notfall-/Vertretungsschein“ (Muster 19).<br />

3. Zeiten und Besetzung des Notfalldienstes<br />

Tage / Dienstzeiten Besetzung und Dienstzeiten<br />

in der Behandlungszentrale<br />

Werktags 1 Arzt<br />

19-23 Uhr<br />

Mittwochs 1 Arzt<br />

15-23 Uhr<br />

Freitags 1 Arzt<br />

19-23 Uhr<br />

Samstags<br />

08 – 20 Uhr<br />

20 – 08 Uhr des Folgetages<br />

Sonntags<br />

08 – 20 Uhr<br />

20 – 07 Uhr des Folgetages<br />

Feiertags, 24.12./31.12.<br />

08 – 20 Uhr<br />

20 – 08 Uhr bzw. 07 Uhr (falls auf<br />

den Feiertag ein Wochentag folgt)<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Besetzung und Dienstzeiten<br />

des Fahrdienstes<br />

1 Arzt<br />

19-07 Uhr des Folgetages<br />

1 Arzt<br />

15-07 Uhr des Folgetages<br />

1 Arzt<br />

19-08 Uhr des Folgetages<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

1 Arzt<br />

Zur Gewährleistung der Qualität des Ärztlichen Notfalldienstes Bremen-Nord wird festgelegt,<br />

dass die Tätigkeit eines Arztes im Ärztlichen Notfalldienst innerhalb einer Woche<br />

- maximal vier Dienste mit mindestens einer Ruhenacht zwischen den Diensten nicht überschreiten darf.<br />

Sind die vorgegebenen Maximal-Dienstzeiten überschritten, so werden die in einem anschließenden Dienst<br />

erbrachten Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vergütet.<br />

4. Dienstplan für den Notfalldienst<br />

Die Notfalldienstkommission stellt den Dienstplan auf. Der Dienstplan muss Name, Anschrift und Telefonnummer<br />

des zum Notfalldienst eingeteilten Arztes enthalten sowie den Zeitabschnitt (Ziffer 3), für den er<br />

eingeteilt ist .<br />

Der Notfalldienstplan wird jeweils für ein halbes Kalenderjahr erstellt. Befreiungswünsche sind jeweils zum<br />

15.04./15.10. für das folgende Halbjahr der Notfalldienstkommission mitzuteilen. Die unter Berücksichtigung<br />

dieser Einteilungswünsche erstellten Dienstpläne werden den Vertragsärzten bis spätestens drei Wochen<br />

vor Halbjahresbeginn in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Ein Exemplar hat der Vertragsarzt umgehend,<br />

spätestens eine Woche vor Beginn des Halbjahres an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzusenden. Auf<br />

diesem bestätigt er seine Dienstbereitschaft für die ihm zugeteilten Dienste. Bei Einteilung zum Fahrdienst<br />

sind Adresse und Telefonnummer des Ortes, an dem sich der Arzt dienstbereit hält, anzugeben. Im Vertretungsfall<br />

trägt er seine(n) Vertreter unter Angabe der Anschrift und der Telefonnummer ein. Vertretungen,<br />

die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, sollten auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auch in<br />

diesem Fall ist eine schriftliche Meldung an die Kassenärztliche Vereinigung durch den ursprünglich eingeteilten<br />

Arzt erforderlich .


5. Tausch oder Vertretung im Notfalldienst<br />

Im Falle einer Dienstplanänderung ist die <strong>KVHB</strong> von dem einen Tausch anstrebenden Kollegen zu benachrichtigen<br />

.<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen stellt in die Verantwortung des eingeteilten Arztes, dass dieser sich<br />

persönlich davon überzeugt, dass der konkrete Notfalldienst auch von dem benannten Vertreter wahrgenommen<br />

werden kann.<br />

Fällt der diensttuende Arzt durch eigene, während des Dienstes akut auftretende Erkrankung aus, so hat<br />

er sich zunächst bei den Kollegen um eine Vertretung zu bemühen. Gelingt ihm das nicht, gibt er dies der<br />

Notdienstkommission bekannt.<br />

Wenn ein Dienst unbesetzt bleibt, muss dieser Dienst von dem vorher diensthabenden Arzt weitergeführt<br />

werden. Bei Fahrdiensten hat die Notfalldienstzentrale den vorher diensthabenden Arzt kurz vor Ablauf seines<br />

Dienstes zu informieren, dass der nachfolgende Dienst nicht besetzt werden kann und somit der zurzeit<br />

diensthabende Arzt den Dienst weiterführen muss.<br />

Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen für den nicht erschienenen Kollegen bleibt hiervon unberührt.<br />

6. Abrechnung<br />

Die Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten Leistungen ist ausschließlich auf dem „Notfall-/Vertreterschein“<br />

(Vordruckmuster 19) vorzunehmen.<br />

6.1.<br />

Abweichend von Punkt 6 erfolgt die Vergütung der erbrachten Leistungen des Ärztlichen Notfalldienstes<br />

im Notfalldienstbereich 2 (Bremen-Nord) ausschließlich nach den vom Vorstand am 20.12.2<strong>01</strong>1 beschlossenen<br />

Pauschalen (Grund- und Fallpauschalen). Die Erstellung eines Notfall-/Vertreterscheins (Vordruckmuster<br />

19) ist jedoch weiterhin als Leistungsnachweis erforderlich. Eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der ab<br />

<strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> gültigen Pauschalen ist nach 12 Monaten vorzunehmen.<br />

7. Verfahren und Anweisung<br />

Jede Inanspruchnahme des Notfalldienstes ist mit Datum, Zeitangabe, Personalien des Patienten und Angaben<br />

über die Art der Versorgung festzuhalten.<br />

Die Beauftragung des Fahrdienstarztes mit der Ausführung eines Besuches erfolgt durch einen Arzt in der<br />

Behandlungszentrale in Bremen-Nord oder bei Nichtbesetzung in Bremen-Stadt.<br />

Besuchsanmeldungen, die während des Notfalldienstes bestellt wurden, müssen auch nach dessen Beendigung<br />

ausgeführt werden, sofern nicht der im Dienst nachfolgende Arzt oder der Hausarzt die Versorgung<br />

übernimmt.<br />

Die Notfalldienstärzte haben dafür Sorge zu tragen, dass über die im Notfalldienst durchgeführte Behandlung<br />

eines Patienten der Hausarzt bzw. vorbehandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag durch Übermittlung<br />

einer Durchschrift des Notfalldienstabrechnungsscheines unterrichtet wird. In dringenden Fällen<br />

hat telefonisch eine Vorabinformation zu erfolgen.<br />

Die Notfalldienstkommission ist berechtigt, ergänzende Verfahrensregelungen und Verhaltensanweisungen<br />

festzulegen. Diese sind durch Aushang in der Notfalldienstzentrale bekanntzugeben. Sie sind für sämtliche<br />

Notfalldienstärzte verbindlich.<br />

8.<br />

Auf Antrag von einzelnen Fachgruppen können mit Genehmigung des Vorstandes der <strong>KVHB</strong> besondere<br />

Notfalldienste eingerichtet werden.<br />

9.<br />

Bei Epidemien oder sonstigen ungewöhnlichen Situationen kann von diesen Durchführungsbestimmungen<br />

abgewichen werden, insbesondere können alle Ärzte, d.h. auch die nicht zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte,<br />

für diesen Dienst herangezogen werden.<br />

Diese Durchführungsbestimmungen wurden beschlossen in der Sitzung des Vorstandes der KV Bremen am<br />

20.12.2<strong>01</strong>1 und gelten mit Wirkung vom <strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong>.<br />

- Stand <strong>01</strong>.04.<strong>2<strong>01</strong>2</strong> -<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

23


24<br />

Haushaltsplan und Verwaltungskostensätze <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

` Die Vertreterversammlung hat am 13. Dezember 2<strong>01</strong>1 den Haushaltsplan <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

der KV Bremen verabschiedet.<br />

Eckdaten<br />

Gesamthaushalt<br />

davon:<br />

<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 2<strong>01</strong>1 Veränderung<br />

in Prozent<br />

10.290.980,00€ 9.8<strong>01</strong>.000,00€ 5,0<br />

Verwaltungshaushalt 10.146.680,00€ 9.691.300,00€ 4,7<br />

Investitionshaushalt 144.300,00€ 109.700,00€ 31,5<br />

Verwaltungskostensätze<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

<strong>2<strong>01</strong>2</strong> 2<strong>01</strong>1<br />

Alle Ärzte 1,58 % 1,58 %<br />

Sicherstellung/Ärztlicher Notfalldienst 0,45 % 0,45 %<br />

Manuell abrechnende Ärzte:<br />

Bis IV/2<strong>01</strong>0 war die Datenerfassung über Scanner<br />

möglich. Die Umlage in Höhe von 3% entfällt, da in<br />

<strong>2<strong>01</strong>2</strong> keine manuellen Abrechnungen mehr angenommen<br />

werden.<br />

Kostenbeteiligung der Nichtvertragsärzte für die<br />

genehmigte Tätigkeit im Notdienst<br />

Datenträgerabrechung ab I/2<strong>01</strong>1 zusätzliche<br />

Verwaltungskostenumlage i. H. v. 1,00 %, mind.<br />

150,00 €<br />

Erhebung eines Ergänzungsbetrages ab I/2<strong>01</strong>1 für<br />

Mitglieder, die an Selektivverträgen mit Bereinigung<br />

der Gesamtvergütung teilnehmen. Der<br />

Ergänzungsbetrag pro eingeschriebenen Versicherten<br />

und Quartal beträgt 1,00 €. Der Betrag wird<br />

ggf. entsprechend der konkreten Bereinigungsbeträge<br />

angepasst .<br />

. / . 3,00 %<br />

10,00 % 10,00 %<br />

1,00 % 1,00 %<br />

1,00 € 1,00 €<br />

` Der Verwaltungshaushalt liegt mit Ausgaben von 10,14 Mio. Euro um 4,7 Prozent<br />

(455.380,00 Euro) über dem Verwaltungshaushalt des Vorjahres (9,69 Mio. Euro).<br />

Insgesamt weist der Haushalt einen Verlust in Höhe von 330.670,00 Euro aus, der<br />

durch eine Entnahme aus der Rücklage gedeckt wird.<br />

` Dieser Verlust ist darauf zurückzuführen, dass für <strong>2<strong>01</strong>2</strong> eine Baumaßnahme in<br />

Höhe von 343.400,00 Euro geplant ist. Diese umfasst die Fassadendämmung des<br />

Altbaus der KV Bremen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Entnahme<br />

aus der hierfür vorgesehenen Instandhaltungsrücklage.<br />

` Die Umlage der KV Bremen bleibt für die EDV-abrechnenden Ärzte auch <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

stabil. Für manuell abrechnende Ärzte bietet die KV Bremen ab <strong>2<strong>01</strong>2</strong> keine Datenerfassung<br />

durch Scanner mehr an. Daher entfällt die zusätzliche Verwaltungskostenumlage<br />

von 3,0 Prozent.<br />

Annette Götzenich Telefon: 0421 / 3404-130 E-Mail: a.goetzenich@kvhb.de


Ein Angebot für Sie: Die Abrechnungsberatung der KV Bremen<br />

` Der Abrechnungsbescheid muss kein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Die KV Bremen<br />

bietet allen Mitgliedern eine individuelle Beratung rund um EBM und RLV an. Das<br />

Angebot umfasst:<br />

– Beratung und Unterstützung bei der Quartalsabrechnung<br />

– Erläuterungen zu den Abrechnungsbedingungen der KV Bremen, u.a. Abrechnungs-<br />

und Honorarunterlagen<br />

– Vermittlung von Basiswissen zu Struktur und Aufbau des EBM, Informationen<br />

über relevante Änderungen<br />

– Beratung zu gesamtvertraglichen Regelungen, Sonderverträgen und Richtlinien<br />

– Informationen und Hintergründe zu den RLV-Fallwerten und Fallzahlen<br />

` Vereinbaren Sie einen Termin bei den unten angegebenen Ansprechpartnern. Damit<br />

wir Sie passgenau beraten können, sollten Sie bereits bei der Terminabsprache Ihr<br />

Anliegen bzw. konkrete Fragen formulieren. Dazu können Sie auch unten aufgeführtes<br />

Formular nutzen. Gerne stehen wir auch bei Treffen von Stammtischen, Fachgruppen<br />

und Ärztenetzen Rede und Antwort.<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 s.schelenz@kvhb.de<br />

Katharina Kuczkowicz Telefon: 0421 / 3404-190 k.kuczkowicz@kvhb.de<br />

Anmeldung zur Abrechnungsberatung der KV Bremen<br />

zurück per Fax an 0421 / 3404-109 (Frau Kuczkowicz)<br />

Wir rufen zurück, um Ihre Fragen zu beantworten bzw. um mit Ihnen einen konkreten<br />

Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.<br />

Name<br />

LANR<br />

Telefonnummer<br />

Sie möchten mehr erfahren zu ...<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Praxisstempel<br />

□ Abrechnungsbescheid □ RLV-Bescheid □ EBM<br />

□ Sonstigem (Richtgrößen, Plausibiltäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung, ...)<br />

Bitte formulieren Sie hier Ihr Anliegen bzw. konkrete Fragen:<br />

Service<br />

25


Anlage zum Honorarbescheid<br />

26<br />

Abrechnungsergebnisse 3/2<strong>01</strong>1<br />

Tabelle 1: Entwicklung der Bruttohonorare<br />

3/2<strong>01</strong>1 3/2<strong>01</strong>0 Entwicklung zum<br />

Vorjahresquartal<br />

Bruttohonorar 92.119.563,75 88.914.422,89 3,6%<br />

davon Hausärzte 22.986.193,37 21.722.279,<strong>01</strong> 5,8%<br />

davon Fachärzte 62.828.820,80 60.835.271,75 3,3%<br />

davon Psychotherapeuten 6.304.549,58 6.356.872,13 -0,8%<br />

` Im Vergleich zum Vorjahresquartal 3/2<strong>01</strong>0 sind die Bruttohonorare um 3,6 % gestiegen.<br />

Der durchschnittliche Anstieg von 5,8 % bei den Hausärzten lässt sich in erster<br />

Linie auf den Hausarztvertrag der KV Bremen zurückführen. Auch in diesem Quartal<br />

macht sich die Aufnahme neuer Leistungen bei den betroffenen Arztgruppen (Dermatologen,<br />

Radiologen) in den Veränderungsraten bemerkbar.<br />

Tabelle 2: Entwicklung der Bruttohonorare je Arztgruppe und der durchschnittlichen<br />

Bruttohonorare je Fall, 3/2<strong>01</strong>1 zu 3/2<strong>01</strong>0 Darstellung nur Arztgruppen mit mehr als 4 Praxen<br />

Arztgruppe Bruttohonorar<br />

Gesamt<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Bruttohonorar<br />

je Fall<br />

Hausärztliche Internisten / Prakt.-/Allgemeinärzte 6,4% 7,3%<br />

FÄ f. Kinder- und Jugendmedizin 2,7% 3,5%<br />

Anästhesisten 1,8% 3,9%<br />

Augenärzte -2,9% -2,3%<br />

Chirurgen -2,5% -1,4%<br />

Gynäkologen -1,1% 1,4%<br />

HNO-Ärzte 2,1% -0,5%<br />

Dermatologen 16,5% 12,6%<br />

Internisten/Nephrologie 7,2% 5,9%<br />

Internisten/Kardiologie 2,6% -3,0%<br />

Internisten/Pneumologie 4,1% 3,2%<br />

Internisten/Gastroenterologie 1,5% 1,4%<br />

fachärztliche Internisten o. Swp. 14,2% 11,7%<br />

MVZ, V.ü. Praxen 15,7% 14,1%<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen -19,8% -11,3%<br />

FÄ f. Neurologie und Psychiatrie (bis 30% Psychoth.) 6,0% 3,9%<br />

FÄ f. Neurologie und Psychiatrie (über 30% Psychoth.) -7,6% -3,3%<br />

FÄ f. Kinder- Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (bis 30% Psychoth.) 7,7% 7,2%<br />

FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie (bis 30% Psychoth.) 14,5% 3,0%<br />

FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie (über 30% Psychoth.) -3,6% 1,0%<br />

Orthopäden -0,9% -1,6%<br />

Radiologen / Nuklearmediziner 11,0% 13,3%<br />

Urologen 2,5% 1,4%<br />

FÄ f. Psychotherapeutische Medizin -7,6% -5,4%<br />

Ärztliche Psychotherapeuten -5,4% -0,8%<br />

Psychol. Psychotherapeuten / Verhaltenstherapie 3,1% -0,5%<br />

Psychol. Psychotherapeuten / tiefenpsy. fund. u./o. analyt. -2,9% -2,6%<br />

Psychol. Kinder u. Jugendl. Psychotherapeuten 17,3% -15,0%


` Für Leistungsbereiche, die von den Kassen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung,<br />

arztseitig dagegen außerhalb der RLV und QZV vergütet werden, wurde<br />

im 3. Quartal 2<strong>01</strong>1 je Versorgungsbereich ein begrenztes Finanzvolumen bereitgestellt<br />

.<br />

` Für einige der Leistungsbereiche hat das Bereitstellungsvolumen nicht gereicht, so<br />

dass die angeforderten Leistungen quotiert vergütet werden.<br />

Tabelle 3: Begrenzung von Leistungen, die nicht dem RLV/QZV unterliegen<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2<strong>01</strong>2</strong><br />

Quote<br />

Fachärzte<br />

Quote<br />

Hausärzte<br />

Besondere Inanspruchnahme 0,781758 1,000000<br />

Dringende Besuche 0,804840 1,000000<br />

Empfängnisregelung 0,858210 1,000000<br />

Praxisklinische Betreuung/Nachsorge 0,894752<br />

Anästhesie-Leistungen Kap. 5.3 0,992338<br />

Akupunktur 0,808695 1,000000<br />

Psychotherapie I 1,000000 1,000000<br />

Psychotherapie II 0,800000 1,000000<br />

Schmerztherap . Versorgung 0,693621<br />

Gesprächs- und Betreuungsleistungen 1,000000<br />

Belegärztl . Begleitleistungen 1,000000<br />

Laborkosten Kap. 32 EBM 0,956603 0,934824<br />

Kosten Kap . 40 0,984806 0,952211<br />

Laborpauschalen 0,782905<br />

Pathologische Leistungen Kap. 19 bei Auftrag 0,986558<br />

Fachärztliche Leistungen Kinderärzte 0,857227<br />

Polysomnographie 0,978256<br />

Humangenetische Leistungen Kap. 11 bei Auftrag 0,724479<br />

Besuche GOP <strong>01</strong>410, <strong>01</strong>413, <strong>01</strong>415 1,000000 1,000000<br />

` Die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen<br />

der Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />

Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und der anderen<br />

ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte werden mit einer Quote von<br />

0,902759 vergütet.<br />

Ansprechpartner zum Honorarbescheid:<br />

Isabella Graczyk Telefon: 0421 / 3404-300 E-Mail: i.graczyk@kvhb.de<br />

Stefan Schelenz Telefon: 0421 / 3404-315 E-Mail: s.schelenz@kvhb.de<br />

Ansprechpartner zur Entwicklung der Bruttohonorare:<br />

Oltmann Willers Telefon: 0421 / 3404-150 E-Mail: o.willers@kvhb.de<br />

Angelika Maiworm Telefon: 0421 / 3404-141 E-Mail: a.maiworm@kvhb.de<br />

27


Der Beratungsservice der KV Bremen<br />

Kompetent. Persönlich. Einfach.<br />

Abrechnungsberatung<br />

Team 1<br />

Isabella Graczyk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-300<br />

Jessica Drewes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-3<strong>01</strong><br />

Allgemeinärzte/Praktische Ärzte, Hausärztliche Internisten,<br />

Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt, FÄ f.<br />

Kinder- und Jugendmedizin, FÄ f. Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />

und -psychotherapie, FÄ f. Neurologie und Psychiatrie<br />

(Nervenärzte), FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapie,<br />

FÄ f. Psychotherapeutische Medizin, Neurologen,<br />

Ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten,<br />

Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />

PT-Ausbildungsinstitute, Ermächtigte<br />

Psychotherapeuten, Nichtvertragsärzte im Notfalldienst<br />

RLV-Berechnung<br />

Petra Stelljes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-191<br />

RLV-Anträge und Widersprüche<br />

Katharina Lentfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-195<br />

Sandra Stoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-152<br />

Job-Sharing-Berechnung<br />

Elke Klünder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-192<br />

Zulassung und Genehmigung Honorarkonto<br />

Arztregister<br />

Krassimira Marzog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-333<br />

Neue Versorgungsformen (DMP, HzV, ...)<br />

Barbara Frank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-340<br />

Hanna Flieger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-339<br />

Zulassung und Bedarfsplanung<br />

Marion Bünning (Rechtsfragen) . . . . . . . . . . . .-341<br />

Manfred Schober (Ärzte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . -332<br />

Martina Plieth (Psychotherapeuten) . . . . . . . .-336<br />

Sabine Schierenbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-144<br />

Qualitätssicherung, QM, Qualitätszirkel<br />

Mirja Albert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-342<br />

Ulrike Leibe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-329<br />

Natalie Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-335<br />

Andrea Windhorst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-330<br />

Kai Herzmann (Substitution) . . . . . . . . . . . . . . .-334<br />

Abteilungsleitung<br />

Dr. Jens D. Kaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-330<br />

IT-Beratung<br />

Praxissysteme, Online-Anbindung<br />

Wilfried Pernak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-139<br />

Abteilungsleitung<br />

Gottfried Antpöhler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-120<br />

Prüfung<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

(Abrechnung)<br />

Christoph Maaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-115<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

(Verordnung, Behandlung)<br />

Thomas Arndt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-176<br />

Verträge<br />

Abteilungsleitung<br />

Oltmann Willers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-150<br />

Haben Sie Fragen?<br />

Wir haben nicht alle, aber viele<br />

Antworten. Rufen Sie uns an!<br />

(0421) 3404 -<br />

Team 2<br />

Stefan Schelenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -315<br />

Stefan Bardenhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-320<br />

Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Gastroenterologen,<br />

Gynäkologen, Hämatologen, Hautärzte, HNO-<br />

Ärzte, Kardiologen, Laborärzte, Laborgemeinschaften,<br />

Lungenärzte, MVZ, MKG-Chirurgen, Nephrologen,<br />

Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Orthopäden,<br />

Pathologen, Radiologen, Rheumatologen, Strahlentherapeuten,<br />

Urologen, Ermächtigte Ärzte, Institute/<br />

Krankenhäuser<br />

Praxisbesonderheiten (RLV)<br />

Katharina Kuczkowicz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-190<br />

Abteilungsleitung<br />

Angelika Maiworm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-190<br />

Peter Czyron . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-193<br />

Abschläge, Bankverbindung, Kontoauszug<br />

Martina Prange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-132<br />

Verordnungen<br />

Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel<br />

Michael Schnaars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-154<br />

Notfalldienste<br />

Bremen und Bremen-Nord<br />

Annika Lange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-107<br />

Kerstin Lünsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-103<br />

Bremerhaven<br />

Martina Schreuder . . . . . . . . . . . . . . .(0471) 482930<br />

Formulare und Vordrucke<br />

Formularausgabe, Zentrale<br />

Erika Meyer, Ilonka Schneider . . . . . . . . . . . . . . . -0<br />

Martina Schreuder (BHV) . . . . . . . . . .(0471) 482930<br />

Aktenvernichtung<br />

Wolfgang Harder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-178<br />

Abteilungsleitung<br />

(Zentrale Dienste, Notfalldienste)<br />

Birgit Seebeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-105<br />

Rechtsfragen<br />

Andrea Schulz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-113<br />

Christoph Maaß (u.a. Datenschutz) . . . . . . . . . . .-115<br />

Marion Bünning (Zulassung) . . . . . . . . . . . . . . . .-341<br />

Das Gesicht hinter der<br />

Telefonnummer 3404-319<br />

Edith Günther ist Ansprechpartnerin<br />

für Laborärzte und<br />

allgemeine Abrechnungsfragen<br />

.<br />

Kassenärztliche Vereinigung Bremen I Schwachhauser Heerstr. 26/28 I 28209 Bremen I www.kvhb.de

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