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A. Stiftungsurkunde - Gemeinsame Einrichtung KVG

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />

A. <strong>Stiftungsurkunde</strong><br />

Art. 1 Name und Sitz<br />

Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) 1 und die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und<br />

Unfallversicherer (PKU) 2 errichten unter dem Namen “Stiftung für die gemeinsame <strong>Einrichtung</strong> gemäss Art. 18 des<br />

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung” (Kurzbezeichnung: “<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong>”) eine Stiftung im Sinne<br />

von Art. 80 ff ZGB mit Sitz in Solothurn.<br />

Art. 2 Beginn und Dauer<br />

Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> nimmt ihren Betrieb am 1. Januar 1996 auf. Die Dauer ihrer Tätigkeit ist unbeschränkt.<br />

Art. 3 Zweck<br />

Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> erfüllt die ihr durch das <strong>KVG</strong> vom 18. März 1994 zugewiesenen und ihr durch den<br />

Bundesrat oder die Krankenversicherer gestützt auf das <strong>KVG</strong> übertragenen Aufgaben.<br />

Art. 4 Finanzierung<br />

Die Gründer widmen der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> ein Kapital von 50’000.00 Franken gemäss folgender Aufteilung:<br />

KSK 1 : 40’000.00 Franken;<br />

PKU 2 : 10’000.00 Franken.<br />

Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> bestreitet ihre Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen und aus den Mitteln, die ihr auf<br />

Grund von Art. 18 Abs. 5 und 6 <strong>KVG</strong> zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />

Art. 5 Organe<br />

Organe der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> sind:<br />

der Stiftungsrat;<br />

die Geschäftsleitung;<br />

die Revisionsstelle.<br />

Art. 6 Stiftungsrat<br />

Der Stiftungsrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Vier Mitglieder werden<br />

durch das KSK 1 , ein Mitglied wird durch die PKU 2 gewählt.<br />

Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die maximale Amtsdauer eines Stiftungsrates beträgt 12 Jahre. Die<br />

Mitgliedschaft im Stiftungsrat endigt mit dem Jahr, in dem das 65. Altersjahr erreicht wird.<br />

Die unübertragbaren Befugnisse des Stiftungsrates sind:<br />

Wahl der Revisionsstelle (jeweils für ein Jahr);<br />

Anstellung des Geschäftsführers bzw. der Mitglieder der Geschäftsleitung;<br />

Erlass des Stiftungsreglements und weiterer Reglemente, die der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement<br />

des Innern bedürfen.<br />

Art. 7 Geschäftsleitung<br />

Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden im Stiftungsreglement geregelt.<br />

Art. 8 Revisionsstelle<br />

Die Revisionsstelle nimmt ihre Aufgaben in sinngemässer Anwendung der im <strong>KVG</strong> und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen<br />

bezüglich der Revisionsstelle der Versicherer festgelegten Vorschriften wahr. Im Stiftungsreglement können<br />

ergänzende bzw. präzisierende Regelungen getroffen werden.<br />

Art. 9 Genehmigung und In-Kraft-Treten<br />

Die vorliegende <strong>Stiftungsurkunde</strong> bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Es tritt nach<br />

der Genehmigung sofort in Kraft.<br />

1


<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />

Solothurn, den 29. April 1996<br />

Für die Stifter:<br />

Konkordat der Schweizerischen Schweizerische Vereinigung<br />

Krankenversicherer (KSK) 1 : privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) 2 :<br />

Ueli Müller François Guisan<br />

Hans Christen Thomas K. Braun<br />

Genehmigt am 4. September 1996<br />

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN<br />

Ruth Dreifuss<br />

Bundesrätin<br />

1 heute santésuisse genannt.<br />

2 heute Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) genannt.<br />

2

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