A. Stiftungsurkunde - Gemeinsame Einrichtung KVG
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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />
A. <strong>Stiftungsurkunde</strong><br />
Art. 1 Name und Sitz<br />
Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) 1 und die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und<br />
Unfallversicherer (PKU) 2 errichten unter dem Namen “Stiftung für die gemeinsame <strong>Einrichtung</strong> gemäss Art. 18 des<br />
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung” (Kurzbezeichnung: “<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong>”) eine Stiftung im Sinne<br />
von Art. 80 ff ZGB mit Sitz in Solothurn.<br />
Art. 2 Beginn und Dauer<br />
Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> nimmt ihren Betrieb am 1. Januar 1996 auf. Die Dauer ihrer Tätigkeit ist unbeschränkt.<br />
Art. 3 Zweck<br />
Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> erfüllt die ihr durch das <strong>KVG</strong> vom 18. März 1994 zugewiesenen und ihr durch den<br />
Bundesrat oder die Krankenversicherer gestützt auf das <strong>KVG</strong> übertragenen Aufgaben.<br />
Art. 4 Finanzierung<br />
Die Gründer widmen der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> ein Kapital von 50’000.00 Franken gemäss folgender Aufteilung:<br />
KSK 1 : 40’000.00 Franken;<br />
PKU 2 : 10’000.00 Franken.<br />
Die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> bestreitet ihre Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen und aus den Mitteln, die ihr auf<br />
Grund von Art. 18 Abs. 5 und 6 <strong>KVG</strong> zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />
Art. 5 Organe<br />
Organe der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> sind:<br />
der Stiftungsrat;<br />
die Geschäftsleitung;<br />
die Revisionsstelle.<br />
Art. 6 Stiftungsrat<br />
Der Stiftungsrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Vier Mitglieder werden<br />
durch das KSK 1 , ein Mitglied wird durch die PKU 2 gewählt.<br />
Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die maximale Amtsdauer eines Stiftungsrates beträgt 12 Jahre. Die<br />
Mitgliedschaft im Stiftungsrat endigt mit dem Jahr, in dem das 65. Altersjahr erreicht wird.<br />
Die unübertragbaren Befugnisse des Stiftungsrates sind:<br />
Wahl der Revisionsstelle (jeweils für ein Jahr);<br />
Anstellung des Geschäftsführers bzw. der Mitglieder der Geschäftsleitung;<br />
Erlass des Stiftungsreglements und weiterer Reglemente, die der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement<br />
des Innern bedürfen.<br />
Art. 7 Geschäftsleitung<br />
Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden im Stiftungsreglement geregelt.<br />
Art. 8 Revisionsstelle<br />
Die Revisionsstelle nimmt ihre Aufgaben in sinngemässer Anwendung der im <strong>KVG</strong> und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen<br />
bezüglich der Revisionsstelle der Versicherer festgelegten Vorschriften wahr. Im Stiftungsreglement können<br />
ergänzende bzw. präzisierende Regelungen getroffen werden.<br />
Art. 9 Genehmigung und In-Kraft-Treten<br />
Die vorliegende <strong>Stiftungsurkunde</strong> bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Es tritt nach<br />
der Genehmigung sofort in Kraft.<br />
1
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />
Solothurn, den 29. April 1996<br />
Für die Stifter:<br />
Konkordat der Schweizerischen Schweizerische Vereinigung<br />
Krankenversicherer (KSK) 1 : privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) 2 :<br />
Ueli Müller François Guisan<br />
Hans Christen Thomas K. Braun<br />
Genehmigt am 4. September 1996<br />
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN<br />
Ruth Dreifuss<br />
Bundesrätin<br />
1 heute santésuisse genannt.<br />
2 heute Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) genannt.<br />
2