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Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...

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<strong>Rahmenvereinbarung</strong> Seite 7 von 19<br />

(8) Die Anrufung <strong>der</strong> Schiedsstelle erfolgt über <strong>die</strong> Geschäftsstelle. Im Antrag sollen<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> vorangegangenen Verhandlungen, <strong>die</strong> Gegenstände, über <strong>die</strong><br />

keine Einigung erzielt werden konnte, sowie ein bestimmtes Begehren benannt<br />

werden.<br />

(9) Die Schiedsstelle hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Antragseingang,<br />

über <strong>die</strong> Streitgegenstände zu entscheiden.<br />

(10) Die Beteiligten sind zu den Sitzungen <strong>der</strong> Schiedsstelle von <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

einzuladen. Die Mitglie<strong>der</strong> und im Vertretungsfall <strong>der</strong>en Stellvertreter sind verpflichtet,<br />

an den Sitzungen <strong>der</strong> Schiedsstelle teilzunehmen o<strong>der</strong> ihre Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle mitzuteilen.<br />

(11) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiedsstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter erhalten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorbereitung<br />

eine pauschale Aufwandsentschädigung.<br />

Der Vorsitzende <strong>der</strong> Schiedsstelle o<strong>der</strong> sein Stellvertreter erhält <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorbereitung,<br />

Leitung und Berichterstattung eine pauschale Aufwandsentschädigung.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung legt <strong>die</strong> Jugendhilfekommission fest.<br />

Für Fälle, <strong>die</strong> vorbereitet, aber nicht entschieden werden, kann eine Aufwandsentschädigung<br />

von 50 % erhoben werden.<br />

(12) Für <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben, <strong>die</strong> in <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung <strong>der</strong> Schiedsstelle festgelegt wird.<br />

Die Kostenverteilung trifft <strong>die</strong> Schiedsstelle.<br />

Nicht verausgabte Verfahrensgebühren sind zum Ende des Geschäftsjahres zur<br />

Deckung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Geschäftsstelle zu verwenden.<br />

§ 5 Geschäftsstelle <strong>der</strong> Jugendhilfekommission<br />

(1) Die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Gremien<br />

nach <strong>die</strong>ser <strong>Rahmenvereinbarung</strong> wird einer Geschäftsstelle nebenamtlich übertragen,<br />

<strong>der</strong>en Kosten <strong>die</strong> Vereinbarungspartner anteilig tragen.<br />

(2) Geschäftsführung und Geschäftsgang <strong>der</strong> Jugendhilfekommission können in einer<br />

Geschäftsordnung geregelt werden.<br />

§ 6 Kündigung, Fristen<br />

Jede Vereinbarungspartei kann <strong>die</strong> <strong>Rahmenvereinbarung</strong> mit einer Frist von einem<br />

Jahr zum Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

den Vereinbarungspartnern kündigen.

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