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Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...

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<strong>Rahmenvereinbarung</strong> Seite 6 von 19<br />

<strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungswünsche wird in <strong>der</strong> nächsten Jugendhilfekommissionssitzung entschieden.<br />

(5) Die Jugendhilfekommission hat kein Aussenvertretungsrecht.<br />

(6) Die Jugendhilfekommission hat das Recht, zu ihren Sitzungen Sachverständige<br />

und Gäste ohne Stimmrecht hinzuzuziehen und Arbeitsgruppen zu bilden.<br />

(7) Dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) wird als Leistungserbringer <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe ein ständiges Gastrecht eingeräumt.<br />

§ 4 Schiedsstelle<br />

(1) Die Vertragspartner richten eine Schiedsstelle <strong>für</strong> Streit- und -konfliktfälle bei Einzelvereinbarungen<br />

nach § 78b SGB VIII ein.<br />

(2) Sie hat über Gegenstände, über <strong>die</strong> bei den Verhandlungen keine Einigung erreicht<br />

werden konnte, zwischen den Vereinbarungspartnern auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> <strong>Rahmenvereinbarung</strong> zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.<br />

Erfolgt keine Einigung, entscheidet <strong>die</strong> Schiedsstelle durch Beschluss.<br />

(3) Die Geschäfte <strong>der</strong> Schiedsstelle werden über <strong>die</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Jugendhilfekommission<br />

geführt. Die Kosten werden getrennt verrechnet. Die Geschäfte <strong>der</strong><br />

Schiedsstelle werden in einer beson<strong>der</strong>en Geschäftsordnung geregelt.<br />

(4) Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus:<br />

a) drei sachverständigen Vertretern, <strong>die</strong> von den Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />

benannt werden,<br />

b) zwei sachverständigen Vertretern, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Liga <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege<br />

benannt werden und einem sachverständigen Vertreter, <strong>der</strong> von den Vereinigungen<br />

<strong>der</strong> sonstigen Leistungserbringer benannt wird;<br />

c) einem unparteiischen Vorsitzenden, <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Jugendhilfekommission zu<br />

bestellen ist.<br />

Für den unparteiischen Vorsitzenden sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> ist je ein<br />

Stellvertreter zu benennen.<br />

(5) Die Amtsdauer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beträgt 4 Jahre.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Stellvertreter können von <strong>der</strong> entsendenden Stelle abberufen<br />

und durch neu benannte Personen ersetzt werden.<br />

(6) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe und <strong>der</strong> Leistungserbringer sowie das vorsitzende Mitglied<br />

anwesend sind.<br />

(7) a) Das vorsitzende Mitglied bereitet <strong>die</strong> Sitzungen vor und leitet sie.<br />

b) Die Schiedsstelle be<strong>die</strong>nt sich <strong>der</strong> Beweismittel, <strong>die</strong> sie <strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />

c) Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

<strong>die</strong> Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.<br />

d) Die Entscheidung tritt zu dem darin bestimmten Zeitpunkt, im übrigen gemäß<br />

§ 78g Abs. 3 SGB VIII in Kraft.

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