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Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...

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Anlage 5 – Eignung von Betreuungskräften Seite 1 von 2<br />

Anlage 5:<br />

Vereinbarung über <strong>die</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> Eignung von<br />

Betreuungskräften in Heimen, sonstigen betreuten Wohn-<br />

formen und Tagesgruppen <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />

(4. Abschnitt KJHG)<br />

Zwischen den Partnern <strong>der</strong> <strong>Rahmenvereinbarung</strong> wird auf <strong>der</strong> Grundlage von § 45 Abs.<br />

2 Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.6.1990 <strong>die</strong> folgende Vereinbarung über<br />

<strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Eignung von Betreuungskräften in Heimen, sonstigen betreuten<br />

Wohnformen und Tageskursen geschlossen:<br />

1 Allgemeines<br />

Es dürfen nur Betreuungskräfte in stationären und teilstationären Einrichtungen zur<br />

Hilfe <strong>der</strong> Erziehung beschäftigt werden, <strong>die</strong> als pädagogische Fachkräfte ausreichend<br />

qualifiziert sind und <strong>der</strong>en persönliche Eignung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit in einem erzieherischen<br />

Beruf vorliegt.<br />

2 Fachliche Eignung<br />

2.1 Die Leitung einer stationären o<strong>der</strong> teilstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe zur Erziehung<br />

darf nur einer Fachkraft mit einschlägiger Fachhochschul- o<strong>der</strong> Hochschulausbildung<br />

(Sozialwesen, Psychologie, Erziehungswissenschaften), und mit dreijähriger<br />

Berufserfahrung in <strong>der</strong> Regel im stationären o<strong>der</strong> teilstationären Bereich<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe übertragen werden.<br />

2.2 Ausnahmen von Ziff. 2.1 sind nur bei Erzieherinnen/Erziehern zulässig, <strong>die</strong> sich<br />

durch entsprechende berufsbegleitende o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Weiterbildungsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> Leitungsaufgaben qualifiziert haben.<br />

2.3 Pädagogische Fachkräfte <strong>für</strong> den Erziehungs<strong>die</strong>nst sind:<br />

- Erzieherinnen / Erzieher mit staatlicher Anerkennung<br />

- Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung<br />

- Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung<br />

- Dipl.-Pädagoginnen / Dipl.-Pädagogen<br />

- Dipl.-Psychologinnen / Dipl.-Psychologen<br />

- sonstige Betreuungskräfte mit gleichwertiger Ausbildung, z.B.<br />

Lehrerinnen / Lehrer, Heilpädagoginnen / Heilpädagogen<br />

- sonstige Betreuungskräfte mit gleichwertiger Ausbildung und beson<strong>der</strong>en<br />

Sprachkenntnissen <strong>für</strong> ausländische Kin<strong>der</strong> und Jugendliche

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