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Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...

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2.3 Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />

§ 13 Inhalt<br />

<strong>Rahmenvereinbarung</strong> Seite 14 von 19<br />

(1) Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung enthält Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Bewertung <strong>der</strong> Qualität des Leistungsangebotes sowie geeignete Maßnahmen zu<br />

ihrer Gewährleistung.<br />

(2) Zielrichtung ist <strong>die</strong> Betrachtung und Optimierung des Leistungsangebotes (Struktur-,<br />

Prozess- und Ergebnisqualität). Grundlage hier<strong>für</strong> sind <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Einzelfallverläufe<br />

und <strong>die</strong> sie beeinflussenden institutionellen Merkmale (siehe<br />

Leistungs- und Entgeltvereinbarung).<br />

(3) Es wird empfohlen, <strong>die</strong> Qualitätsentwicklungsvereinbarung gemäß Anlage 2 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Rahmenvereinbarung</strong> abzuschließen.

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