Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...
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2.3 Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />
§ 13 Inhalt<br />
<strong>Rahmenvereinbarung</strong> Seite 14 von 19<br />
(1) Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung enthält Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Bewertung <strong>der</strong> Qualität des Leistungsangebotes sowie geeignete Maßnahmen zu<br />
ihrer Gewährleistung.<br />
(2) Zielrichtung ist <strong>die</strong> Betrachtung und Optimierung des Leistungsangebotes (Struktur-,<br />
Prozess- und Ergebnisqualität). Grundlage hier<strong>für</strong> sind <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Einzelfallverläufe<br />
und <strong>die</strong> sie beeinflussenden institutionellen Merkmale (siehe<br />
Leistungs- und Entgeltvereinbarung).<br />
(3) Es wird empfohlen, <strong>die</strong> Qualitätsentwicklungsvereinbarung gemäß Anlage 2 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Rahmenvereinbarung</strong> abzuschließen.