Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der ...
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§ 10 Vereinbarungszeitraum<br />
<strong>Rahmenvereinbarung</strong> Seite 10 von 19<br />
(1) Die Einzelvereinbarungen nach § 9 Abs. 1 sind <strong>für</strong> einen zukünftigen Zeitraum<br />
(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.<br />
(2) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Annahmen, <strong>die</strong> den Entgeltvereinbarungen<br />
zugrunde lagen, sind <strong>die</strong> Einzelvereinbarungen auf Verlangen<br />
einer Vertragspartei <strong>für</strong> den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.<br />
(3) Bei einvernehmlich vereinbarten strukturellen Verän<strong>der</strong>ungen sind <strong>die</strong> Einzelvereinbarungen<br />
auf Verlangen einer Vertragspartei <strong>für</strong> einen zukünftigen Zeitraum<br />
prospektiv neu zu verhandeln.<br />
(4) Die Einzelvereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird<br />
ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden <strong>die</strong> Einzelvereinbarungen mit dem Tage<br />
des Abschlusses wirksam. Eine Einzelvereinbarung, <strong>die</strong> vor <strong>die</strong>sen Zeitpunkt zurückwirkt,<br />
ist nicht zulässig; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Einzelvereinbarungen vor <strong>der</strong><br />
Schiedsstelle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit ab Eingang des Antrages bei <strong>der</strong> Schiedsstelle. Nach<br />
Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten <strong>die</strong> vereinbarten Einzelvereinbarungen<br />
bis zum Inkrafttreten neuer Einzelvereinbarungen weiter.