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allgemeines Hinweisblatt

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Informationsschreiben<br />

Dichtheitsprüfung Ihres Abwasserkanals<br />

Gemeinsam Nachhaltigkeit schaffen!<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />

in Nordrhein-Westfalen ist es gesetzlich bestimmt, dass Grundstückseigentümer ihre<br />

privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen (§ 61 a Landeswassergesetz<br />

NRW - LWG).<br />

Was ist die Dichtheitsprüfung?<br />

Mit Hilfe einer Dichtheitsprüfung wird der Zustand von Abwasserkanälen und -leitungen<br />

untersucht, mit dem Ziel die Dichtheit der Leitung zu prüfen und zu protokollieren.<br />

Was muss geprüft werden?<br />

Zu prüfen sind alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum<br />

Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser.<br />

Warum muss die Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?<br />

Undichtigkeiten führen, wenn verunreinigtes Wasser in das Grundwasser gelangt, zu<br />

einer erhöhten Belastung der Umwelt und damit Gefährdung Ihrer Gesundheit. In das<br />

Abwassersystem eindringendes Grundwasser führt zu einer überflüssigen und kostenintensiven<br />

Belastung von Kläranlagen.<br />

Gleichzeitig sorgen Sie durch eine intakte Entwässerungsanlage für die Erhaltung der<br />

Funktionsfähigkeit Ihrer Anschlussleitung und des Wertes Ihres Grundstücks.<br />

Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?<br />

Eine solche Prüfung kann nur durch ein sachkundiges Unternehmen durchgeführt<br />

werden und erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:<br />

1. Reinigung des Abwassersystems vor der Prüfung mittels Hochdruck<br />

2. Im Anschluss hieran erfolgt die eigentliche Prüfung, die auf drei Arten möglich ist:<br />

a) Prüfung mit Luftdruck<br />

b) Prüfung mit Wasserdruck<br />

c) Optische Prüfung mit einer TV-Kanalkamera<br />

Wird eine Undichtigkeit festgestellt, ist bei einer Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck<br />

eine anschließende TV-Kanalkamera-Befahrung erforderlich, um den<br />

Schaden zu lokalisieren und beseitigen zu können.<br />

3. Das Ergebnis wird in einem detaillierten Prüfprotokoll dokumentiert.<br />

4. Der Nachweis der Dichtheit (Prüfprotokoll) ist an die Stadtbetriebe Königswinter,<br />

Obere Straße 8, 53639 Königswinter weiterzuleiten.<br />

5. Nach spätestens 20 Jahren ist die Prüfung zu wiederholen.


Um Ihnen die Suche nach einer zugelassenen Firma zu erleichtern, haben wir Ihnen<br />

eine Liste zusammengestellt, die Sie auf der Internetseite der Stadtbetriebe Königswinter<br />

finden oder bei uns erfragen können. Selbstverständlich können Sie aber auch<br />

andere sachkundige Unternehmen beauftragen. Bitte beachten Sie, dass diese Unternehmen<br />

im Besitz eines Sachkundenachweises sind.<br />

Hinweis: Bitte beauftragen Sie keine Firmen, die unaufgefordert an der Haustür<br />

klingeln! Seriöse Fachfirmen tätigen keine Haustürgeschäfte!<br />

Welche Kosten kommen auf Sie zu?<br />

Die Kosten für die Dichtheitsprüfung sind abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.<br />

Es empfiehlt sich immer, wenn sich mehrere Eigentümer zusammenschließen<br />

und gemeinsam ein Unternehmen beauftragen. Lassen Sie sich mehrere<br />

Angebote erstellen und vergleichen Sie.<br />

Wie sehen nun konkret die nächsten Schritte aus?<br />

Die Stadtbetriebe Königswinter werden Sie rechtzeitig und schriftlich informieren, zu<br />

welchem Termin Sie den Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />

Ihres Grundstücks vorlegen müssen. Natürlich müssen Sie nicht auf die<br />

Aufforderung warten, sondern können jederzeit ein sachkundiges Unternehmen mit der<br />

Prüfung beauftragen.<br />

Das Landesgesetz verlangt zwar, dass erst zum 31.12.2015 alle Prüfungen erfolgt sein<br />

müssen, aber um Kapazitätsengpässe zum Ende der Frist zu vermeiden, sind wir<br />

angehalten mit der Umsetzung der Maßnahmen schrittweise zu starten.<br />

Was passiert, wenn Sie die Prüfung nicht durchführen?<br />

Grundsätzlich liegt hier ein Verstoß gegen den § 61a LWG vor. Da es sich hier nicht um<br />

einen Kavaliersdelikt handelt, insbesondere dann wenn eine Verunreinigung des<br />

Grundwassers nachgewiesen werden kann, sieht der Gesetzgeber im § 161 LWG in<br />

letzter Konsequenz empfindliche Geldstrafen vor.<br />

Wie können Sie sich zusätzlich informieren?<br />

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite:<br />

www.stadtbetriebe-koenigswinter.de<br />

Ihre E-Mails oder telefonischen Fragen beantwortet Ihnen gerne unsere Mitarbeiterin<br />

Frau Monika Böhmer, Tel.: 02244/889-121<br />

monika.boehmer@stadtbetriebe-koenigswinter.de<br />

Natürlich beraten wir Sie auf Wunsch auch persönlich. Um unnötige Wartezeiten zu<br />

vermeiden und um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter ausreichend Zeit für Sie haben,<br />

bitten wir Sie, vorher einen Termin zu vereinbaren.

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