allgemeines Hinweisblatt
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Informationsschreiben<br />
Dichtheitsprüfung Ihres Abwasserkanals<br />
Gemeinsam Nachhaltigkeit schaffen!<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />
in Nordrhein-Westfalen ist es gesetzlich bestimmt, dass Grundstückseigentümer ihre<br />
privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen (§ 61 a Landeswassergesetz<br />
NRW - LWG).<br />
Was ist die Dichtheitsprüfung?<br />
Mit Hilfe einer Dichtheitsprüfung wird der Zustand von Abwasserkanälen und -leitungen<br />
untersucht, mit dem Ziel die Dichtheit der Leitung zu prüfen und zu protokollieren.<br />
Was muss geprüft werden?<br />
Zu prüfen sind alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum<br />
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser.<br />
Warum muss die Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?<br />
Undichtigkeiten führen, wenn verunreinigtes Wasser in das Grundwasser gelangt, zu<br />
einer erhöhten Belastung der Umwelt und damit Gefährdung Ihrer Gesundheit. In das<br />
Abwassersystem eindringendes Grundwasser führt zu einer überflüssigen und kostenintensiven<br />
Belastung von Kläranlagen.<br />
Gleichzeitig sorgen Sie durch eine intakte Entwässerungsanlage für die Erhaltung der<br />
Funktionsfähigkeit Ihrer Anschlussleitung und des Wertes Ihres Grundstücks.<br />
Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?<br />
Eine solche Prüfung kann nur durch ein sachkundiges Unternehmen durchgeführt<br />
werden und erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:<br />
1. Reinigung des Abwassersystems vor der Prüfung mittels Hochdruck<br />
2. Im Anschluss hieran erfolgt die eigentliche Prüfung, die auf drei Arten möglich ist:<br />
a) Prüfung mit Luftdruck<br />
b) Prüfung mit Wasserdruck<br />
c) Optische Prüfung mit einer TV-Kanalkamera<br />
Wird eine Undichtigkeit festgestellt, ist bei einer Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck<br />
eine anschließende TV-Kanalkamera-Befahrung erforderlich, um den<br />
Schaden zu lokalisieren und beseitigen zu können.<br />
3. Das Ergebnis wird in einem detaillierten Prüfprotokoll dokumentiert.<br />
4. Der Nachweis der Dichtheit (Prüfprotokoll) ist an die Stadtbetriebe Königswinter,<br />
Obere Straße 8, 53639 Königswinter weiterzuleiten.<br />
5. Nach spätestens 20 Jahren ist die Prüfung zu wiederholen.
Um Ihnen die Suche nach einer zugelassenen Firma zu erleichtern, haben wir Ihnen<br />
eine Liste zusammengestellt, die Sie auf der Internetseite der Stadtbetriebe Königswinter<br />
finden oder bei uns erfragen können. Selbstverständlich können Sie aber auch<br />
andere sachkundige Unternehmen beauftragen. Bitte beachten Sie, dass diese Unternehmen<br />
im Besitz eines Sachkundenachweises sind.<br />
Hinweis: Bitte beauftragen Sie keine Firmen, die unaufgefordert an der Haustür<br />
klingeln! Seriöse Fachfirmen tätigen keine Haustürgeschäfte!<br />
Welche Kosten kommen auf Sie zu?<br />
Die Kosten für die Dichtheitsprüfung sind abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.<br />
Es empfiehlt sich immer, wenn sich mehrere Eigentümer zusammenschließen<br />
und gemeinsam ein Unternehmen beauftragen. Lassen Sie sich mehrere<br />
Angebote erstellen und vergleichen Sie.<br />
Wie sehen nun konkret die nächsten Schritte aus?<br />
Die Stadtbetriebe Königswinter werden Sie rechtzeitig und schriftlich informieren, zu<br />
welchem Termin Sie den Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />
Ihres Grundstücks vorlegen müssen. Natürlich müssen Sie nicht auf die<br />
Aufforderung warten, sondern können jederzeit ein sachkundiges Unternehmen mit der<br />
Prüfung beauftragen.<br />
Das Landesgesetz verlangt zwar, dass erst zum 31.12.2015 alle Prüfungen erfolgt sein<br />
müssen, aber um Kapazitätsengpässe zum Ende der Frist zu vermeiden, sind wir<br />
angehalten mit der Umsetzung der Maßnahmen schrittweise zu starten.<br />
Was passiert, wenn Sie die Prüfung nicht durchführen?<br />
Grundsätzlich liegt hier ein Verstoß gegen den § 61a LWG vor. Da es sich hier nicht um<br />
einen Kavaliersdelikt handelt, insbesondere dann wenn eine Verunreinigung des<br />
Grundwassers nachgewiesen werden kann, sieht der Gesetzgeber im § 161 LWG in<br />
letzter Konsequenz empfindliche Geldstrafen vor.<br />
Wie können Sie sich zusätzlich informieren?<br />
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite:<br />
www.stadtbetriebe-koenigswinter.de<br />
Ihre E-Mails oder telefonischen Fragen beantwortet Ihnen gerne unsere Mitarbeiterin<br />
Frau Monika Böhmer, Tel.: 02244/889-121<br />
monika.boehmer@stadtbetriebe-koenigswinter.de<br />
Natürlich beraten wir Sie auf Wunsch auch persönlich. Um unnötige Wartezeiten zu<br />
vermeiden und um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter ausreichend Zeit für Sie haben,<br />
bitten wir Sie, vorher einen Termin zu vereinbaren.