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Gemeinde Kürten Bebauungsplan 10 b (Biesfeld- West); 15 ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kürten</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>10</strong> b (<strong>Biesfeld</strong>- <strong>West</strong>);<br />

<strong>15</strong>. Änderung<br />

Begründung<br />

Dezember 2012


Begründung<br />

gemäß § 9 (8) BauGB vom 01.01.1998 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit gültigen Fassung zur<br />

<strong>15</strong>. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>10</strong> b (<strong>Biesfeld</strong>- <strong>West</strong>).<br />

1. Planungsanlass, Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>10</strong> b (<strong>Biesfeld</strong>- <strong>West</strong>); 1. förmliche Änderung und Erweiterung ist seit<br />

dem 30.07.2003 rechtskräftig. In dem <strong>Bebauungsplan</strong> wurden die bisherigen Planungen in<br />

diesem Bereich zusammengeführt und überarbeitet.<br />

Zu dem Plangebiet wird ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Im Zuge der Verhandlungen<br />

mit den Umlegungsbeteiligten wurden Änderungswünsche vorgetragen und für Teile des<br />

Plangebietes wurde ein geändertes städtebauliches Konzept vorgelegt. Darüber hinaus haben<br />

sich aufgrund der Erschließungsplanung mit der Änderung der Wendeanlagen und der<br />

Berücksichtigung von Anlagen für die Niederschlagswasserentsorgung Änderungsnotwendigkeiten<br />

ergeben.<br />

Die Änderungen erfordern die Überarbeitung des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

2. Inhalt des Planes<br />

2.1 Städtebauliches Konzept<br />

Das Plangebiet kann grob in vier Bereiche gegliedert werden, denen unterschiedliche Zielsetzungen<br />

zugrunde liegen:<br />

� Bereich Lenzholzer Straße und Regenrückhaltebecken. Hier wird im Wesentlichen<br />

der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen, wobei das neue Regenrückhaltebecken<br />

berücksichtigt wird. Außerdem wird südlich des vorhandenen Kinderspielplatzes<br />

eine private Grünfläche festgesetzt, die bei Interesse der Anlieger von diesen als<br />

Spielfläche für Kinder genutzt werden kann.<br />

� Neues Wohngebiet südlich der Haupterschließungsstraße in Verlängerung der Straße<br />

im Binsenfeld. Hier soll ein Wohngebiet mit eingeschossigen Einfamilien- und<br />

Doppelhäusern entstehen, wobei im Vergleich zu dem sich nördlich anschließenden<br />

Wohngebiet eine stärkere Verdichtung möglich ist.<br />

� Neues Wohngebiet nördlich der Haupterschließungsstraße und Bereich „Dorf“. Hier<br />

ist eine lockere, eingeschossige Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Im Bereich<br />

der vormals landwirtschaftlichen Hofstellen erfolgt diese unter Berücksichtigung der<br />

Gebäude und der vorhandenen Obstbäume.<br />

� Erweiterung der „Ortsmitte“ von <strong>Biesfeld</strong>. Zwischen Wipperfürther Straße und Im Binsenfeld<br />

sollen die vorhandenen Nutzungen gesichert und die Bebauung ergänzt wer-


den. Hier sind Mischgebiete, Wohngebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf für<br />

kirchlichen Zwecken dienende Gebäude vorgesehen.<br />

2.2 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Im Plangebiet werden entsprechend der Ursprungsplanung Allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete<br />

und eine Fläche für den Gemeinbedarf für kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen<br />

festgesetzt. Die Nutzungsmöglichkeiten werden hier jeweils eingeschränkt, da die Struktur<br />

der entsprechenden Betriebe sich nicht in das neue Baugebiet einfügen würde. Zum<br />

Schutz eines vorhandenen Gewerbebetriebes wurde außerdem eine Festsetzung nach<br />

§ 1 (<strong>10</strong>) BauNVO aus dem Ursprungsplan übernommen.<br />

Die Festsetzungen zur Geschossigkeit orientieren sich an der Ursprungsplanung. Sie sehen<br />

in den Bestands- und Bestandsergänzungsbereichen ein- und zweigeschossige Bebauung<br />

und für die Neubebauung eingeschossige Bebauung vor. Die maximal zulässige Grundflächenzahl<br />

orientiert sich an dem in Misch- bzw. Wohngebieten zulässigen Maß. Im nördlichen<br />

Plangebiete, in dem eine stärker aufgelockerte Wohnbebauung vorgesehen ist, wurde sie<br />

auf 0,3 reduziert.<br />

2.3 Bauweise, überbaubare Flächen<br />

Die Bauweise ist mit offener Bauweise im Bereich der Mischgebiete und Einzel- und Doppelhausbebauung<br />

im Bereich der Wohngebiete der Gebietsart angemessen und ortstypisch.<br />

Die überbaubaren Flächen sind weitgehend an den Verkehrsflächen orientiert.<br />

Im westlichen Plangebiet wurde die Baukörperausweisung aus der Ursprungsplanung übernommen.<br />

In den übrigen Bereichen folgen die überbaubaren Flächen bandartig den Verkehrsflächen.<br />

Die Tiefe beträgt zwischen 12 und 20 m in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe.<br />

Bei den gewerblich nutzbaren Flächen und beim evangelischen <strong>Gemeinde</strong>zentrum wurden<br />

die überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung von Leitungstrassen und Böschungen<br />

möglichst flächenhaft gefasst, um eine größtmögliche Flexibilität zu erhalten.<br />

2.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen<br />

Die Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen dienen durch die Berücksichtigung ausreichend<br />

großer Aufstellflächen für PKW vor den Garagen, das Freihalten des Lichtraumprofils<br />

und das Schaffen einer ausreichenden Anzahl von privaten Stellplätzen der Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs. Außerdem wird eine Einengung der öffentlichen Räume vermie-


den und die Wohngartenbereiche werden frei gehalten. Die Vorgabe zur wasserdurchlässigen<br />

Bauweise wirkt Eingriffs- minimierend.<br />

Mit den Vorgaben zu den Nebenanlagen werden die Vorgartenbereiche von diesen frei<br />

gehalten, was der Gestaltung der öffentlichen Räume dient. Außerdem wird durch die Begrenzung<br />

der Zahl und der Größe der Nebenanlagen eine Häufung der entsprechenden Anlagen<br />

vermieden, was dem Ortsbild dient und dazu beitragen soll, nachbarliche Konflikte zu<br />

vermeiden.<br />

2.5 Gestaltungsfestsetzungen<br />

Um grobe gestalterische Fehlentwicklungen auszuschließen, enthält der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

gestalterische Festsetzungen. Die Festsetzungen verfolgen das Oberziel, die Bebauung und<br />

die Freianlagen harmonisch in den Siedlungs- und Landschaftszusammenhang einzufügen.<br />

Die Regelungen zur Dachlandschaft sind notwendig, um Fehlproportionierungen der Dächer,<br />

auch mit Gauben und Dacheinschnitten, zu vermeiden.<br />

Um einen möglichst offenen und großzügigen Charakter des Baugebietes ohne optische<br />

Barrieren zu fördern, enthält der <strong>Bebauungsplan</strong> Regelungen zu Sichtschutzwänden, Stützmauern,<br />

Anschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen. Hierbei werden auch die Regelungen<br />

der Bauordnung und der Verkehrssicherheit (Freihalten des Lichtraumprofils) berücksichtigt.<br />

Die Festsetzungen zum Standort der Mülltonnen sind notwendig, da hier Fehlentwicklungen<br />

besonders störend auf das Wohnumfeld wirken können.<br />

2.6 Öffentliche Grünflächen<br />

Im Plangebiet wird der vorhandene Spielplatz an der Lenzholzer Straße als öffentliche Grünfläche<br />

gesichert.<br />

2.7 Verkehrsflächen, Geh- Fahr und Leitungsrechte<br />

Die Erschließung der Baugebiete erfolgt über öffentliche Verkehrsflächen, die entsprechend<br />

ihrer verkehrlichen Bedeutung unterschiedlich gestaltet werden. Als zentrale Erschließungsachse<br />

dient die Verbindung zwischen Im Binsenfeld und der Lenzholzer Straße. Diese wird<br />

mit Gehweg ausgebaut. Die übrigen Straßen werden als Mischverkehrsflächen gestaltet. Die<br />

Wendeanlagen sind für die Benutzung durch dreiachsige Müllfahrzeuge ausreichend bemessen.<br />

Einzelne Wohnwege verfügen nicht über eine Wendeanlage, so dass hier die Mülltonnen<br />

zur Haupterschließung gebracht werden müssen.


Die Wipperfürther Straße liegt ebenfalls im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Die<br />

Festsetzung als Straßenverkehrsfläche umfasst hierbei die gesamte Straßenparzelle, d.h.<br />

auch zum Straßenkörper gehörende Böschungen und Bepflanzungen.<br />

Einige öffentliche Flächen wie z.B. der Kinderspielplatz sind über Fußwege erschlossen. Diese<br />

Wege dürfen zur Unterhaltung der öffentlichen Flächen von einem eingeschränkten Personenkreis<br />

befahren werden.<br />

Die Leitungen verlaufen überwiegend innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. In einigen<br />

Bereichen kreuzen jedoch die Kanaltrassen private Flächen. Hier wurden jeweils Geh-, Fahrund<br />

Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. Dies betrifft überwiegend<br />

die Kanaltrassen im südlichen Plangebiet parallel zur Wipperfürther Straße.<br />

2.8 Flächen für die Ver- und Entsorgung<br />

Bereits im Zuge der Ursprungsplanung wurde festgestellt, dass eine Versickerung des im<br />

Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers nicht sinnvoll möglich ist. Daher war die Niederschlagwasserentsorgung<br />

Teil der Erschließungsplanung. Die entsprechenden Flächen<br />

sind als Flächen für die Abwasserentsorgung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltung<br />

festgesetzt. Sie umfassen die gesamten für die Anlagen notwendigen Flächen einschließlich<br />

der Böschungen und sonstigen Bewegungsflächen.<br />

Neben dem vorhandenen Regenrückhaltebecken an der Wipperfürther Straße, das planungsrechtlich<br />

gesichert wird, ist im Plangebiet eine kleinere Anlage erforderlich, die östlich<br />

des Gewässers und des Spielplatzes vorgesehen wird.<br />

2.9 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft und Erhalt von Bäumen<br />

Im Plangebiet sind drei Bereiche als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />

zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Maßnahmenziele werden<br />

im Textteil näher definiert.<br />

Bei der mit dem Buchstaben A bezeichneten Fläche im nördlichen Plangebiet soll die vorhandenen<br />

Obstwiese dauerhaft erhalten bleiben, was sinngemäß der Ursprungsplanung entspricht.<br />

Bei der mit dem Buchstaben B bezeichnete Fläche an der Wipperfürther Straße ist die Erhaltung<br />

der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung Ziel der Planung. Auf die hier ursprünglich<br />

vorgesehene Pflanzfläche im Traufbereich der vorhandenen Bäume wird verzichtet, da<br />

diese nicht zu einer deutlichen ökologischen Aufwertung der Fläche führen würde und<br />

gleichzeitig aber die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt würde. Im Ergebnis der Er-


schließungsplanung entfallen die hier ursprünglich vorgesehenen öffentlichen Nutzungen<br />

(Spielplatz und Pumpwerk).<br />

Im Bereich der mit dem Buchstaben C bezeichneten Uferbereiche sind Gewässer begleitend<br />

Bauauengehölze zu pflanzen. Dies entspricht ebenfalls sinngemäß der Ursprungsplanung,<br />

wobei die zur Verfügung stehende Fläche im Ergebnis der Erschließungsplanung deutlich<br />

kleiner wird.<br />

Weiterhin sind im Plangebiet an verschiedenen Stellen Bäume zum Erhalt festgesetzt. Dabei<br />

handelt es sich überwiegend um Obstbäume, die den Charakter des Bereiches wesentlich<br />

prägen.<br />

2.<strong>10</strong> Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Im Plan sind Lärmpegelbereiche eingetragen, die mit den Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

im Textteil korrespondieren. Diese wurden aus der Ursprungsplanung<br />

übernommen. Weietre Erläuterungen enthält Kapitel 3.3.<br />

2.11 Bergbau<br />

Wie bereits in der Begründung zum Ursprungsplan erläutert, befanden sich nach Auskunft<br />

des Landesoberbergamtes Nordrhein- <strong>West</strong>falen im Bereich der Ortslage <strong>Biesfeld</strong> inzwischen<br />

erloschene Bergwerksfelder. Ob und in welchem Umfang im Geltungsbereich der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />

und -erweiterung Bergbau umgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen,<br />

da hierzu Unterlagen nicht mehr vorliegen. Eine Kennzeichnung in der Planzeichnung<br />

gemäß § 9 (5) BauGB kann daher nicht erfolgen. Die erforderlichen Vorkehrungen zur<br />

Klärung der Baugrundverhältnisse sind im Rahmen der Bauantragsverfahren von den Bauherren<br />

eigenverantwortlich zu treffen. Auf diesen Sachverhalt wird im <strong>Bebauungsplan</strong> hingewiesen.<br />

2.12 Hinweise<br />

Zur Zeit liegen weder Hinweise auf das Vorhandensein von archäologischen Bodenfunden<br />

noch auf die Existenz von Kampmitteln vor. Beides kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden. Die textlichen Festsetzungen enthalten daher einen Hinweis für den Umgang<br />

mit archäologischen Bodenfunden oder Kampfmittelfunden bei Erdarbeiten. Sollten entsprechende<br />

Funde auftreten, so sind die Hinweise zu beachten.


3. Umweltrelevanz<br />

3.1 Eingriffsregelung<br />

Durch die Planänderung werden zusätzliche Eingriffe im Plangebiet vorbereitet, die bilanziert<br />

und ausgeglichen werden müssen. Zum Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird daher ein Landschaftspflegerischer<br />

Fachbeitrag mit dem entsprechenden Inhalt erarbeitet.<br />

3.2 Artenschutz<br />

Gemäß § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „<br />

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen<br />

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören,<br />

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während<br />

der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich<br />

zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten<br />

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und<br />

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus<br />

der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“<br />

Bei der Bauleitplanung ist stets zu prüfen, ob ggf. gegen die o. g. Verbotstatbestände verstoßen<br />

werden könnte. Da aufgrund der Habitatstrukturen im Plangebiet in einigen Bereichen<br />

das Vorkommen geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im<br />

Jahr 2012 jeweils artenschutzrechtliche Untersuchungen der Avifauna und der Fledermausfauna<br />

durchgeführt. Dabei wurde jeweils festgestellt, dass artenschutzrechtlich keine Vorbehalte<br />

gegen die <strong>Bebauungsplan</strong>änderung bestehen.<br />

3.3 Immissionsschutz<br />

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der stark befahrenen Wipperfürther Straße (L 286).<br />

In einem schalltechnischen Gutachten aus dem Jahr 1991 wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel<br />

ermittelt und Vorschläge zu passiven Lärmschutzmaßnahmen gemacht. Eine Diskussion<br />

aktiver Lärmschutzmaßnahmen ist nicht erfolgt.<br />

Obwohl sich die Verkehrsbelastung im Vergleich zu den 1991 angenommenen Werten um<br />

rund 200 Kfz/ 24 h verringert hat, ist nach wie vor von einer teilweise starken Lärmbelastung<br />

im Plangebiet auszugehen. Diese Annahme wird auch durch die aktuellen Ergebnisse der im<br />

Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch das Landesamt für Natur, Umwelt<br />

und Verbraucherschutz NRW durchgeführten Lärmkartierung gestützt. Daher ist eine genau-


e Untersuchung einschließlich der Prüfung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen als Grundlage<br />

einer sachgerechten Abwägung erforderlich. Die Untersuchung wird als Grundlage für<br />

die Erarbeitung des Entwurfs dienen.<br />

<strong>Kürten</strong>, den 17.12.2012

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