NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG - Markt Küps
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363<br />
TOP Gegenstand<br />
Sachverhalt - Beschluss - Begründung - Abstimmung<br />
Nach eingehender Beratung und Abwägung fasste der <strong>Markt</strong>gemeinderat den<br />
Beschluss:<br />
Die Zusammenstellung des Ingenieurbüros IVS, Kronach, vom 20.03.2012 ist Bestandteil<br />
dieses Beschlusses, wobei nach entsprechender Abwägung mit den darin getroffenen Feststellungen<br />
Einverständnis besteht.<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
32 Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat des <strong>Markt</strong>es <strong>Küps</strong> hat in seiner Sitzung am 27.06.2006 TOP 62 die<br />
„Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und<br />
Feiertagen“ beschlossen. Diese wurde im Mitteilungsblatt des <strong>Markt</strong>es <strong>Küps</strong> Nr.: 28 am<br />
14.07.2006 bekannt gegeben und somit am Tag darauf rechtskräftig. Behandelt wurde diese<br />
Entscheidung bereits in der Sitzung des <strong>Markt</strong>gemeinderates am 30.05.2006 TOP 50.<br />
Wie damals wurden auch jetzt alle Kommunen des Landkreises Kronach befragt, ob dort<br />
eine Notwendigkeit besteht eine derartige Rechtsverordnung zu erlassen bzw. heute noch<br />
besteht. Zurzeit besteht auch in Ludwigsstadt, <strong>Markt</strong>rodach, Pressig, Steinbach am Wald die<br />
Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage in Anspruch zu nehmen.<br />
In der Bürgerversammlung am 05.12.2011 berichtet Frau Petra Kestel, Hauptstraße 1, dass<br />
vom „Wash-Point“ in der Lessingstraße FlNr. 286/4 ausgehend die Lärmbelästigung störend<br />
ist und die Sonntagsruhe eingehalten werden sollte. Die Entfernung zwischen beiden Anwesen<br />
ist ca. 130 m. Sie hat darum gebeten, dass sich der <strong>Markt</strong>gemeinderat nochmals mit<br />
dieser Angelegenheit befassen möge – was ihr vom Ersten Bürgermeister Herbert Schneider<br />
zugesagt wurde.<br />
Der Erste Bürgermeister gab anhand einer Übersicht vom 11.01.2012 landkreisbezogen den<br />
Betrieb von Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen bekannt. Er erinnerte in diesem Zusammenhang<br />
an die erlassene gemeindliche Rechtsverordnung vom 06.07.2006. Ergänzend<br />
dazu erfolgte der weitere Hinweis, dass er sich bei den lokal betriebenen Anlagen um zwei<br />
„eingehauste“ und um eine offene Betriebseinrichtung handelt. Bezüglich der letztgenannten<br />
liegt eine entsprechende Baugenehmigung vor, die den Betriebsstatus werktags für eine<br />
Betriebszeit von 7.00 Uhr bis max. 22.00 Uhr regelt. Eine Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen<br />
liegt diese Entscheidung nicht zugrunde, insoweit gilt die allgemeine Rechtsverordnung<br />
des <strong>Markt</strong>es wie ausgeführt.<br />
Dritte Bürgermeisterin Helga Mück merkte an, es wäre durch aus hilfreich, wenn weitere Informationen<br />
vorliegen würden, u.a. wie hoch tatsächlich die Lärmbelastung der Waschanlage<br />
sei und ob ggf. weitere Beschwerden vorliegen. Der Erste Bürgermeister erklärte, dass im<br />
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die angesprochenen Gegebenheiten intensiv<br />
geprüft wurden. Seitens des <strong>Markt</strong>gemeinderates wurde bindendes Recht geschaffen, welches<br />
nicht aufgrund einer Einzelanfrage geändert werden sollte. Der <strong>Markt</strong>gemeinderat bat<br />
dennoch darum, die Gegebenheiten durch das Landratsamt Kronach noch einmal prüfen zu<br />
lassen.<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung, im Sinne der Ausführungen, die<br />
Sachlage noch einmal fachaufsichtlich prüfen zu lassen.<br />
Abstimmung: einstimmig