Amtsblatt Kreis Viersen
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Bekanntmachung<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />
<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />
61. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 11. August 2005 Nummer 21<br />
Am Freitag, den 19. August 2005, findet um 11.30 Uhr im<br />
Forum des <strong>Kreis</strong>hauses, Rathausmarkt 2, 41747 <strong>Viersen</strong>,<br />
Lambersart-Zimmer, eine öffentliche Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />
für den Bundestagswahlkreis 112 <strong>Viersen</strong><br />
statt.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Verpflichtung der Beisitzer und des Schriftführers durch<br />
den <strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />
2. Zulassung der Wahlvorschläge für die Bundestagswahl<br />
am 18. September 2005 für den Wahlkreis 112<br />
<strong>Viersen</strong>.<br />
Zu dieser Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />
<strong>Viersen</strong>, 01.08.2005<br />
Bekanntmachung<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
2. Fischerprüfung 2005<br />
In Vertretung<br />
gez. Frentzen<br />
stv. <strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />
Vor dem Prüfungsausschuss der unteren Fischereibehörde<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> findet am 03. und am 04. 11.05 gemäß<br />
§ 31 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (Landesfischereigesetz) i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 22.Juni 1994 i. V. m. der Verordnung über die<br />
Fischerprüfung vom 26.11.1997, in der zurzeit geltenden<br />
Fassung, eine Fischerprüfung statt. Bei geringer<br />
Teilnehmerzahl kann die Prüfung auf einen der genannten<br />
Prüfungstage beschränkt werden. Der Ort der Prüfung ist<br />
im <strong>Kreis</strong>gebiet <strong>Viersen</strong>. Anträge auf Zulassung zu der<br />
Prüfung sollen spätestens bis zum 30.09.05 bei der<br />
<strong>Kreis</strong>verwaltung – untere Fischereibehörde – in 41747<br />
<strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt 3, eingereicht werden.<br />
Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00<br />
erhoben. Personen, für die nach dem Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch ein Betreuer bestellt ist, dürfen zur Prüfung nicht<br />
zugelassen werden; ebenfalls Personen, die das dreizehnte<br />
Lebensjahr nicht vollendet haben. Den Teilnehmern wird<br />
nach Anmeldung der genaue Prüfungstermin und –ort<br />
rechtzeitig mitgeteilt. Die Teilnahme an der Prüfung wird<br />
von dem Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr<br />
abhängig gemacht.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 22.07.2005<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Der Landrat<br />
als untere Fischereibehörde<br />
Im Auftrag<br />
gez. Thewissen<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />
Bekanntmachung der<br />
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für<br />
den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH<br />
Zu der Jahresabschlussprüfung 2004 der Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />
für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH hat die<br />
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen den nachstehenden<br />
abschließenden Vermerk erteilt:<br />
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum<br />
31.12.2004 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH hat am 23.03.2005 folgenden<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der<br />
Buchführung und den Lagebericht der Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />
für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH, <strong>Viersen</strong>, für<br />
das Geschäftsjahr vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 geprüft.<br />
Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung einen Beurteilung<br />
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und über den Lagebereicht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317<br />
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />
und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den<br />
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-<br />
413
ge wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />
werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen<br />
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft<br />
sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtig.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der<br />
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die<br />
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und<br />
wesentlicher Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses<br />
und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung,<br />
dass unsere Prüfung eine hinreichend sicher Grundlage<br />
für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss<br />
der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
mbH, <strong>Viersen</strong>, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt<br />
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der<br />
Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung<br />
zutreffend dar.“<br />
Im Auftrag<br />
gez. T h o m a s K n u t h<br />
Die Gesellschafterversammlung hat die von der Geschäftsführung<br />
vorgelegte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
zum 31.12.2004 in ihrer Sitzung vom 27.06.2005 festgestellt.<br />
Der Jahresüberschuss in Höhe 1.526.400,53 ist<br />
wie folgt zu verwenden: Ein Teilbetrag in Höhe von<br />
763.200,00 wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, der<br />
Restbetrag wird auf das neue Geschäftsjahr vorgetragen.<br />
Die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichtes erfolgt im Haushaltsplan des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
sowie beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 26.07.2005<br />
414<br />
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT<br />
FÜR DEN KREIS VIERSEN MBH<br />
gez. Adolphs gez. ppa. Oelers – Menschner<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Kempen<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />
Planfeststellungsverfahren für die Verlegung der L 477 in<br />
der Ortslage Tönisberg von Bau-km 1+217,300 (westlich<br />
des <strong>Kreis</strong>verkehrsplatzes) bis Bau-km 1+570,689 (westlich<br />
Tönisberg) einschließlich Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen<br />
in der Gemarkung Tönisberg der Stadt Kempen,<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf,<br />
Dezernat 53 – Verkehr – (Planfeststellungsbehörde)<br />
vom 09.07.2005 - Az.: 53.31-04/03 - der das o. a. Bauvorhaben<br />
betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten<br />
Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in<br />
der Zeit<br />
vom 15.08.2005 bis 26.08.2005 einschließlich<br />
bei der Stadtverwaltung Kempen, Dezernat D / Zentrale<br />
Dienste, Zimmer 205, Buttermarkt 1, 47906 Kempen<br />
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Offenlegungszeiten:<br />
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan<br />
können auch beim Antragsteller, Landesbetrieb Straßenbau<br />
Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Mönchengladbach,<br />
Breitenbachstr. 90 eingesehen werden.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten,<br />
über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie<br />
auch den bekannten Betroffenen zugestellt.<br />
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den<br />
übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4<br />
Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen).<br />
Hinweis zum Verzicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung:<br />
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) und der<br />
dazugehörigen Anlage 1 (dortige Nr. 18) war für die vorstehenden<br />
Ausbaumaßnahmen vorab die Notwendigkeit einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer allgemeinen<br />
Vorprüfung des Einzelfalles zu untersuchen. Diese<br />
nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG NW durchgeführte<br />
Einzelfalluntersuchung kam nach fachlicher Wertung<br />
der Merkmale, des Standortes sowie möglicher Auswirkungen<br />
des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige<br />
Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
In entsprechender Anwendung des § 3a Satz 1 des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt<br />
die Bezirksregierung Düsseldorf fest, dass für das beantragte<br />
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Feststellung<br />
wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG im Rahmen<br />
der ortsüblichen Bekanntmachung über die Auslegung des<br />
Planfeststellungsbeschlusses sowie im <strong>Amtsblatt</strong> der Bezirksregierung<br />
Düsseldorf bekannt gemacht. Den Beschlusstext<br />
- u.a. mit Ausführungen zum UVP-Verzicht - wird<br />
die Bezirksregierung Düsseldorf zusätzlich noch über das<br />
Internet veröffentlichen.<br />
Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
Kempen, den 03.08.2005<br />
Stadt Kempen<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez.: Fritzsche<br />
Techn. Beigeordnete<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 414
Bekanntmachung<br />
der Stadt Nettetal<br />
Berichtigung der Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
der Stadt Nettetal für das Haushaltsjahr 2005 vom<br />
12.07.2005 (<strong>Amtsblatt</strong> Nr. 20, Seite 401)<br />
Der in der Bekanntmachung aufgeführte § 5 der Haushaltssatzung<br />
ist wie folgt zu berichtigen:<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr<br />
2005 wie folgt festgesetzt :<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf 230 v.H.<br />
1.2 für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) auf 380 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.<br />
Nettetal, 02.08.2005<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Schaudig<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 415<br />
Bekanntmachung des Landesbetrieb<br />
Straßenbau Nordrhein-Westfalen,<br />
Niederlassung Krefeld<br />
der Vorarbeiten nach § 16a Fernstraßengesetz über den<br />
Bau der A61 von der Bundesgrenze bis zur Anschlussstelle<br />
Kaldenkirchen (Anschluss A61)<br />
Hiermit wird bekannt gegeben, dass Vorarbeiten gemäß §<br />
16a Fernstraßengesetz (FStrG) für den Bau der Autobahn<br />
A61 zwischen der Bundesgrenze und der Anschlussstelle<br />
Kaldenkirchen (Anschluss A61) durchgeführt werden.<br />
Die betroffenen Flächen sind der Anlage zu entnehmen.<br />
Gemäß § 16a FStrG haben die Eigentümer und sonstigen<br />
Nutzungsberechtigten die zur Vorbereitung notwendigen Planungen<br />
und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen<br />
einschließlich der vorübergehenden<br />
Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorar-<br />
415
eiten durch die Straßenbauverwaltung oder von ihr Beauftragte<br />
zu dulden.<br />
Die Straßenbauverwaltung wird darauf achten, dass keine<br />
unmittelbaren Vermögensschäden für die Eigentümer oder<br />
sonstigen Nutzungsberechtigten entstehen. Sollten einem<br />
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten trotzdem<br />
unmittelbare Vermögensschäden entstehen, so sind diese<br />
zu richten an den:<br />
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen<br />
Niederlassung Krefeld<br />
Hansastraße 2<br />
47799 Krefeld<br />
Ansprechpartner: Herr Biewald 02151/819-373<br />
Herr Minten 02151/819-390<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Niederkrüchten<br />
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in<br />
der Gemeinde Niederkrüchten vom 29. Juli 2005<br />
Inhaltsübersicht<br />
Präambel<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zuständigkeiten<br />
§ 3 Stimmbezirke<br />
§ 4 Abstimmberechtigung<br />
§ 5 Stimmschein<br />
§ 6 Abstimmungsverzeichnis<br />
§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung<br />
§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />
§ 9 Tag des Bürgerentscheids<br />
§ 10 Stimmzettel<br />
§ 11 Öffentlichkeit<br />
§ 12 Stimmabgabe<br />
§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief<br />
§ 14 Stimmenzählung<br />
§ 15 Ungültige Stimmen<br />
§ 16 Feststellung des Ergebnisses<br />
§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
Präambel<br />
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2<br />
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.<br />
Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 16.11.2004 (GV.NRW, S. 646) und § 1 der Verordnung<br />
zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004<br />
(GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Niederkrüchten<br />
am 3. Mai 2005 folgende Satzung zur Durchführung von<br />
Bürgerentscheiden beschlossen:<br />
416<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 415<br />
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerent-<br />
scheiden im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten<br />
(Abstimmungsgebiet).<br />
§ 2<br />
Zuständigkeiten<br />
(1) Der Bürgermeister legt den Tag des Bürgerentscheids<br />
fest.<br />
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die<br />
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des<br />
Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die<br />
Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes<br />
bestimmen.<br />
(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen<br />
Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand<br />
besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden<br />
Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der<br />
Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des<br />
Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des<br />
Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des<br />
Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des<br />
Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden.<br />
Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit<br />
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorstehers den Ausschlag.<br />
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben<br />
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß<br />
die allgemeinen Vorschriften des kommunalen<br />
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der<br />
Gemeindeordnung Anwendung finden.<br />
§ 3<br />
Stimmbezirke<br />
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke<br />
ein.<br />
§ 4<br />
Abstimmberechtigung<br />
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des<br />
Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116<br />
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaats der Europäischen<br />
Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet<br />
hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet<br />
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen<br />
seine Hauptwohnung hat.<br />
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist<br />
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner<br />
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch<br />
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,<br />
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §<br />
1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten<br />
nicht erfasst,<br />
2. wer infolge Richterspruchs in der<br />
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht<br />
besitzt.<br />
§ 5<br />
Stimmschein<br />
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungs
verzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein<br />
hat.<br />
(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen<br />
Stimmschein.<br />
§ 6<br />
Abstimmungsverzeichnis<br />
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis<br />
geführt. In das Abstimmungsverzeichnis<br />
werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.<br />
Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,<br />
dass sie abstimmberechtigt und nicht von der<br />
Abstimmung ausgeschlossen sind.<br />
(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen,<br />
in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.<br />
(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem<br />
Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch<br />
Brief abstimmen.<br />
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen<br />
vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid<br />
zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.<br />
§ 7<br />
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/<br />
Bekanntmachung<br />
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses<br />
benachrichtigt der Bürgermeister<br />
jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis<br />
eingetragen ist.<br />
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben<br />
1. den Familiennamen, den Vornamen und die<br />
Wohnung des Abstimmberechtigten,<br />
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,<br />
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8<br />
dieser Satzung<br />
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte<br />
in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen<br />
ist,<br />
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und<br />
einen gültigen Ausweis zur Abstimmung<br />
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass<br />
auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem<br />
Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,<br />
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung<br />
einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht<br />
zur Stimmabgabe in einem anderen als dem<br />
angegebenen Stimmraum berechtigt,<br />
7. die Belehrung über die Beantragung eines<br />
Stimmscheins und die Übersendung von<br />
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.<br />
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses<br />
macht der Bürgermeister<br />
öffentlich bekannt<br />
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der<br />
zur Entscheidung stehenden Frage;<br />
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das<br />
Abstimmungsverzeichnis ausliegt.<br />
3. Dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister<br />
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis<br />
eingelegt werden kann.<br />
§ 8<br />
Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/<br />
Informationsblatt der Gemeinde Niederkrüchten zum<br />
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden<br />
Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale<br />
für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen<br />
der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein<br />
muss.<br />
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält<br />
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über<br />
den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung<br />
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief<br />
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten<br />
des Bürgerbegehrens.<br />
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene<br />
Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext<br />
des Bürgerbegehrens zu entnehmen.<br />
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen<br />
Fraktionen, die das Bürgerbegehren<br />
abgelehnt haben.<br />
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat<br />
vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren<br />
zugestimmt haben.<br />
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der<br />
im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer<br />
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder<br />
und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters<br />
sind auf deren Wunsch wiederzugeben.<br />
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens<br />
sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen<br />
Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des<br />
Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge<br />
der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung<br />
der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine<br />
einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die<br />
Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung<br />
über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung<br />
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den<br />
Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die<br />
Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat<br />
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt.<br />
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.<br />
Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />
gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.<br />
V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des<br />
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig<br />
wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes<br />
streichen sowie zu lange Äußerungen ändern<br />
und kürzen.<br />
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der<br />
Homepage der Gemeinde Niederkrüchten veröffentlicht.<br />
§ 9<br />
Tag des Bürgerentscheids<br />
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.<br />
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.<br />
417
418<br />
§ 10<br />
Stimmzettel<br />
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen<br />
die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“<br />
lauten. Zusätze sind unzulässig.<br />
§ 11<br />
Öffentlichkeit<br />
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des<br />
Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind<br />
öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im<br />
Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im<br />
Stimmlokal Anwesenden beschränken.<br />
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die<br />
Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis<br />
untersagt.<br />
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum<br />
befindet, ist jede Beeinflussung der<br />
Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild<br />
verboten.<br />
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen<br />
nach der Stimmabgabe über den<br />
Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf<br />
der Abstimmungszeit unzulässig.<br />
§ 12<br />
Stimmabgabe<br />
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine<br />
Stimme an der Abstimmungsurne oder per Briefgeheim<br />
ab.<br />
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab,<br />
dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,<br />
welche Antwort gelten soll.<br />
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne<br />
faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und<br />
wirft ihn in die Abstimmungsurne.<br />
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich<br />
abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig<br />
oder durch körperliches Gebrechen behindert<br />
ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in<br />
die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe<br />
einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.<br />
Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten<br />
bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein.<br />
(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende<br />
dem Bürgermeister in einem verschlossenen<br />
Briefumschlag<br />
a) seinen Stimmschein,<br />
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag<br />
seinen Stimmzettel<br />
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief<br />
am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm<br />
eingeht.<br />
(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die<br />
Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an<br />
Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel<br />
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des<br />
Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.<br />
§ 13<br />
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief<br />
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand)<br />
öffnet den Stimmbrief, prüft die<br />
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den<br />
Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe<br />
ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,<br />
der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.<br />
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe<br />
zurückzuweisen, wenn<br />
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger<br />
Stimmschein beiliegt,<br />
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag<br />
beigefügt ist,<br />
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der<br />
Stimmumschlag verschlossen ist,<br />
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge,<br />
aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger<br />
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an<br />
Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.<br />
6. der Abstimmende oder die Person seines<br />
Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an<br />
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem<br />
Stimmschein nicht unterschrieben hat,<br />
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden<br />
ist,<br />
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der<br />
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis<br />
gefährdenden Weise von den übrigen<br />
abweicht.<br />
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden<br />
nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten<br />
als nicht abgegeben.<br />
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im<br />
Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand<br />
eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks;<br />
bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere<br />
Abstimmungs-vorstände bestimmt werden. In<br />
Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe<br />
eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand<br />
auch das Ergebnis der Briefabstimmung<br />
feststellen.<br />
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der<br />
Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht<br />
dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des<br />
Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet<br />
verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.<br />
§ 14<br />
Stimmenzählung<br />
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss<br />
an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.<br />
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl<br />
der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses<br />
und der eingenommenen<br />
Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in<br />
den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen.
Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der<br />
auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.<br />
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der<br />
Abstimmungsvorstand.<br />
§ 15<br />
Ungültige Stimmen<br />
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel<br />
1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />
2. keine Kennzeichnung enthält,<br />
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen<br />
lässt,<br />
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />
§ 16<br />
Feststellung des Ergebnisses<br />
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest.<br />
Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis<br />
kann er eine erneute Zählung verlangen.<br />
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie<br />
von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet<br />
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom<br />
Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
die Frage als mit Nein beantwortet.<br />
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis<br />
öffentlich bekannt.<br />
§ 17<br />
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung<br />
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom<br />
31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert<br />
durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV.NRW., S. 509) finden<br />
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und<br />
4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden<br />
tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung für die Durchführung von<br />
Bürgerentscheiden in der Gemeinde Niederkrüchten wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen<br />
der vorstehenden Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />
vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Niederkrüchten, den 29. Juli 2005<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Niederkrüchten<br />
gez. Winzen<br />
Bürgermeister<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 416<br />
über die betriebsfertige Herstellung von Abwasseranlagen<br />
Hiermit wird entsprechend § 7 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde<br />
Niederkrüchten über die Beseitigung von Abwasser<br />
– Abwasserbeseitigungssatzung – vom 30. Oktober<br />
1995 in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt<br />
gemacht, dass der Mischwasserkanal in der Straße „Am<br />
Friedhof“ in nördlicher Richtung bis auf Höhe der Mitte des<br />
Grundstücks Gemarkung Elmpt, Flur 12, Nr. 266, verlängert<br />
worden ist.<br />
Niederkrüchten, den 26.07.2005<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Niederkrüchten<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Winzen<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 419<br />
über die Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes<br />
Elm-94 „Kapellenfeld / Irisstraße“<br />
Der Rat der Gemeinde Niederkrüchten hat in seiner Sitzung<br />
am 28. Juni 2005 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3<br />
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die<br />
Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes Elm-94<br />
„Kapellenfeld / Irisstraße“ beschlossen. Zu diesem<br />
Bebauungsplan gehört eine Begründung.<br />
Aufgrund dieser Beschlussfassung liegt der Entwurf des<br />
Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Zeit<br />
vom 22. August 2005 bis einschließlich 23. September<br />
2005 im Bauverwaltungs- und Planungsamt der<br />
Gemeindeverwaltung Niederkrüchten, Rathaus Elmpt,<br />
Laurentiusstraße 19, Zimmer 12, während folgender<br />
Dienststunden öffentlich aus:<br />
Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr,<br />
montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis<br />
16.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie<br />
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zum<br />
Entwurf dieses Bebauungsplanes bei der o.g. Dienststelle<br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht<br />
werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden<br />
geprüft; hierüber beschließt der Rat der Gemeinde<br />
419
Niederkrüchten.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan<br />
Elm-94 „Kapellenfeld / Irisstraße“ soll nicht durchgeführt<br />
werden.<br />
Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />
nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />
Grundkarte.<br />
Niederkrüchten, den 18. Juli 2005<br />
420<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Winzen<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 419<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §<br />
3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Wa/51 „Vogelsrather<br />
Weg“.<br />
Für den Bebauungsplan Wa/51 „Vogelsrather Weg“ wird<br />
das Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die allgemeinen<br />
Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen<br />
Auswirkungen der Planung werden in einem öffentlichen<br />
Darlegungs- und Anhörungstermin, an dem jeder teilnehmen<br />
kann, erläutert. Dabei wird Gelegenheit<br />
zur Äußerung gegeben.<br />
Der Darlegungs- und Anhörungstermin<br />
findet statt am<br />
Dienstag, dem 30. August im<br />
Ganges-Zimmer des<br />
Bürgerhauses der Gemeinde<br />
Schwalmtal, Markt 20,<br />
41366 Schwalmtal.<br />
Der Darlegungs- und Anhörungstermin<br />
beginnt um 18.00 Uhr.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes<br />
Wa/51 „Vogelsrather Weg“ kann in der<br />
Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich<br />
22. September 2005 im<br />
Fachbereich Planung, Verkehr und<br />
Umwelt der Gemeinde Schwalmtal,<br />
Markt 20, Zimmer 209, während folgender<br />
Dienststunden eingesehen<br />
werden:<br />
montags bis mittwochs von<br />
7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />
donnerstags von<br />
7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie<br />
freitags von<br />
7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Äußerungen zu der Planung können<br />
in der Zeit vom 22. August 2005 bis<br />
einschließlich 22. September 2005<br />
und während des öffentlichen<br />
Darlegungs- und Anhörungstermines<br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift<br />
vorgebracht werden.<br />
Mit Ablauf des 22. September 2005 ist<br />
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgeschlossen.<br />
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes<br />
Wa/51 „Vogelsrather Weg“ ergibt<br />
sich aus nachstehend abgedrucktem<br />
Auszug aus der Deutschen Grundkarte.<br />
Schwalmtal, den 22 .Juli 2005<br />
In Vertretung:<br />
gez.: Nies
Bekanntmachung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 270-4 „Gewerbegebiet Mackenstein<br />
Ost - Regelungen zur Nutzungsstruktur“<br />
in <strong>Viersen</strong>-Dülken<br />
- Beschluss über die Aufstellung und Auslegung -<br />
Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt <strong>Viersen</strong> hat in<br />
seiner Sitzung am 14. 6. 2005 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Der Bau- und Planungsausschuss beschließt:<br />
die Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes Nr.<br />
270-4 „Mackenstein Ost - Regelungen zur Nutzungsstruktur“<br />
in <strong>Viersen</strong>-Dülken.<br />
Der Bebauungsplanentwurf ist in seinem Geltungsbereich<br />
identisch mit dem Bebauungsplan Nr. 270 „Gewerbegebiet<br />
Mackenstein – Ost“ und soll diesen bezüglich der Art der<br />
baulichen Nutzung textlich ergänzen.<br />
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Dülken nördlich der<br />
K 8 und östlich der Mackensteiner Straße. Die genaue Abgrenzung<br />
des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt<br />
ersichtlich.<br />
Zu diesem Entwurf gehört eine Begründung.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht durchgeführt.<br />
Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV.NRW.S.666/SGV.2023), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 05.04.2005 (GV.NRW. S .306) in Verbindung mit den §§<br />
2, 3 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />
Abgrenzung Bebauungsplan<br />
Wa/51 "Vogelsrather<br />
Weg"<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 420<br />
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBl. I S.<br />
1224).“<br />
Aufgrund dieses Beschlusses liegt der Bebauungsplan<br />
einschließlich Begründung im FB 60/I - Stadtplanung - Rathaus,<br />
Bahnhofstraße 23, <strong>Viersen</strong>, 3. Obergeschoss während<br />
der folgender Dienststunden öffentlich aus:<br />
montags bis freitags vorm. von 07.45 bis 12.45 Uhr<br />
montags bis donnerstags nachm. von 13.15 bis 17.00 Uhr.<br />
Die Auslegungsfrist läuft<br />
vom 23. 8. bis einschließlich 23. 9. 2005.<br />
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich<br />
oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung<br />
vorgebracht werden.<br />
Der vom Bau- und Planungsausschuss der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
am 14. 6. 2005 gefasste Beschluss wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 08. 08. 2005<br />
gez. Thönnessen<br />
421
422<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 421
Bekanntmachung des<br />
Städtischen Abwasserbetiebes<br />
der Stadt Nettetal<br />
über die Veröffentlichung der Straßen im Bereich der Stadt<br />
Nettetal, die mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage<br />
versehen sind.<br />
Die Satzung der Stadt Nettetal über die Beseitigung von<br />
Abwasser -Abwasserbeseitigungssatzung- vom 06.<br />
November 1996 -in der z. Zt. gültigen Fassung-, bestimmt,<br />
dass Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />
anfällt, verpflichtet sind, ihre Grundstücke an die öffentliche<br />
Abwasseranlage anzuschließen und die öffentliche<br />
Abwasseranlage bestimmungsgemäß zu nutzen.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für Niederschlagswasser.<br />
Die Anschluss- und Benutzungspflicht entsteht mit dem<br />
Zeitpunkt, an dem durch öffentliche Bekanntmachung<br />
bekannt gemacht wird, dass die öffentliche Abwasseranlage<br />
als Kanal betriebsfertig hergestellt ist.<br />
Es wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt,<br />
dass das am 16. Dezember 1971 bekanntgegebene<br />
Straßenverzeichnis der betriebsfertigen Kanäle um weitere<br />
Straßenteilstücke ergänzt wird, für die die Anschluss- und<br />
Benutzungspflicht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang<br />
wirksam geworden ist.<br />
Die Ergänzung bezieht sich auf die nachfolgend aufgeführten<br />
Straßenteilstücke, welche inzwischen eine betriebsfertige<br />
Abwasseranlage erhalten haben.<br />
Lfd. Ortsteil Gebiet/ Entwässerungssystem<br />
Nr. Straße R = Regenwasserkanal<br />
S = Schmutzwasserkanal<br />
M = Mischwasserkanal<br />
T = Trennsystem<br />
DL = Druckleitung<br />
600 Lobberich Dyck Haus Nr: 1 - 173 DL / S<br />
außer Haus Nr: 164 und 166<br />
601 Lobberich Wilhelmshöhe Haus Nr: 1 - 15 DL /S<br />
602 Lobberich Flothend Haus Nr: 38 - 44 DL /S<br />
603 Lobberich Kölsumer Weg Haus Nr: 16 - 47 DL /S<br />
604 Lobberich Rennekoven Haus Nr: 3 - 34 DL /S<br />
Alle Anschlussverpflichteten, deren Grundstücke an die<br />
vorgenannten Abwasseranlagen noch nicht angeschlossen<br />
sind, werden hiermit aufgefordert, ihre Grundstücke bis zum<br />
31. Dezember 2005 an die betriebsfertigen Kanäle<br />
anzuschließen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.<br />
Die Verlegung der Entwässerungsleitungen von der<br />
Grundstücksgrenze bis zur städt. Abwasserbeseitigungsanlage<br />
erfolgt durch den Städt. Abwasserbetrieb Nettetal<br />
auf Kosten der Anschlusspflichtigen.<br />
Anträge zur Verlegung der Grundstücksanschlussleitung im<br />
öffentlichen Straßenraum sind an den Städt.<br />
Abwasserbetrieb Nettetal, Leuther Str. 25, 41334 Nettetal,<br />
zu richten.<br />
Nettetal, 02.08.2005<br />
Städtischer Abwasserbetriebder Stadt Nettetal<br />
Stadtwerke Nettetal GmbH<br />
als Betriebsführerin<br />
gez.Dieling<br />
Geschäftsführer<br />
Abl. Krs. Vie. 2005, S. 423<br />
423
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />
41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1047<br />
E-Mail: <strong>Amtsblatt</strong>@kreis-viersen.de<br />
Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />
Topographisches Landeskartenwerk:<br />
Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />
des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
- Katasteramt -<br />
Bezug: Inklusive Versandkosten<br />
Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />
Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />
zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />
(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />
Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />
zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />
Peter Ottmann<br />
Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />
424<br />
KREIS<br />
VIERSEN<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />
Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />
Inhaltsverzeichnis des <strong>Amtsblatt</strong>es Nr. 21 vom 11. August 2005<br />
<strong>Kreis</strong>: <strong>Kreis</strong>wahlausschuss ............................................................................................................................................................. 413<br />
2. Fischerprüfung 2005 .................................................................................................................................................................. 413<br />
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH; Jahresabschlussprüfung 2004 .............................. 413<br />
Kempen: Planfeststellungsverfahren L 477 .................................................................................................................................... 414<br />
Nettetal: Berichtigung Bekanntmachung Haushaltssatzung ........................................................................................................... 415<br />
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen; Vorarbeiten Bau der A 61 von Bundesgrenze bis<br />
Anschlussstelle Kaldenkirchen ............................................................................................................................................... 415<br />
Niederkrüchten: Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden .................................................................................... 416<br />
Betriebsfertige Herstellung von Abwasseranlagen ...................................................................................................................... 419<br />
Aufstellung und Auslegung Bebauungsplan Elm-94 "Kapellenfeld/Irisstraße" ............................................................................. 419<br />
Schwalmtal: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für Bebauungsplan Wa/51 "Vogelsrather Weg" ..................................... 420<br />
<strong>Viersen</strong>: Bebauungsplan Nr. 270-4 "Gewerbegebiet Mackenstein Ost" ....................................................................................... 421<br />
Sonstige Bekanntmachungen:<br />
Städtischer Abwasserbetrieb Stadt Nettetal; Betriebsfertige Abwasseranlage ............................................................... 423