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Amtsblatt Kreis Viersen

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Bekanntmachung<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />

<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />

61. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 11. August 2005 Nummer 21<br />

Am Freitag, den 19. August 2005, findet um 11.30 Uhr im<br />

Forum des <strong>Kreis</strong>hauses, Rathausmarkt 2, 41747 <strong>Viersen</strong>,<br />

Lambersart-Zimmer, eine öffentliche Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />

für den Bundestagswahlkreis 112 <strong>Viersen</strong><br />

statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Verpflichtung der Beisitzer und des Schriftführers durch<br />

den <strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />

2. Zulassung der Wahlvorschläge für die Bundestagswahl<br />

am 18. September 2005 für den Wahlkreis 112<br />

<strong>Viersen</strong>.<br />

Zu dieser Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

<strong>Viersen</strong>, 01.08.2005<br />

Bekanntmachung<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

2. Fischerprüfung 2005<br />

In Vertretung<br />

gez. Frentzen<br />

stv. <strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />

Vor dem Prüfungsausschuss der unteren Fischereibehörde<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> findet am 03. und am 04. 11.05 gemäß<br />

§ 31 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (Landesfischereigesetz) i. d. F. der Bekanntmachung<br />

vom 22.Juni 1994 i. V. m. der Verordnung über die<br />

Fischerprüfung vom 26.11.1997, in der zurzeit geltenden<br />

Fassung, eine Fischerprüfung statt. Bei geringer<br />

Teilnehmerzahl kann die Prüfung auf einen der genannten<br />

Prüfungstage beschränkt werden. Der Ort der Prüfung ist<br />

im <strong>Kreis</strong>gebiet <strong>Viersen</strong>. Anträge auf Zulassung zu der<br />

Prüfung sollen spätestens bis zum 30.09.05 bei der<br />

<strong>Kreis</strong>verwaltung – untere Fischereibehörde – in 41747<br />

<strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt 3, eingereicht werden.<br />

Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00<br />

erhoben. Personen, für die nach dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch ein Betreuer bestellt ist, dürfen zur Prüfung nicht<br />

zugelassen werden; ebenfalls Personen, die das dreizehnte<br />

Lebensjahr nicht vollendet haben. Den Teilnehmern wird<br />

nach Anmeldung der genaue Prüfungstermin und –ort<br />

rechtzeitig mitgeteilt. Die Teilnahme an der Prüfung wird<br />

von dem Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr<br />

abhängig gemacht.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 22.07.2005<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Der Landrat<br />

als untere Fischereibehörde<br />

Im Auftrag<br />

gez. Thewissen<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />

Bekanntmachung der<br />

Wirtschaftsförderungsgesellschaft für<br />

den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH<br />

Zu der Jahresabschlussprüfung 2004 der Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />

für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH hat die<br />

Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen den nachstehenden<br />

abschließenden Vermerk erteilt:<br />

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum<br />

31.12.2004 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH hat am 23.03.2005 folgenden<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der<br />

Buchführung und den Lagebericht der Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />

für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH, <strong>Viersen</strong>, für<br />

das Geschäftsjahr vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 geprüft.<br />

Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />

Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />

Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung einen Beurteilung<br />

über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und über den Lagebereicht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317<br />

HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />

so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />

und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den<br />

Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-<br />

413


ge wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />

werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen<br />

werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />

über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft<br />

sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtig.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />

des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />

sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der<br />

Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die<br />

Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und<br />

wesentlicher Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses<br />

und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung,<br />

dass unsere Prüfung eine hinreichend sicher Grundlage<br />

für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss<br />

der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

mbH, <strong>Viersen</strong>, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt<br />

insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der<br />

Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung<br />

zutreffend dar.“<br />

Im Auftrag<br />

gez. T h o m a s K n u t h<br />

Die Gesellschafterversammlung hat die von der Geschäftsführung<br />

vorgelegte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

zum 31.12.2004 in ihrer Sitzung vom 27.06.2005 festgestellt.<br />

Der Jahresüberschuss in Höhe 1.526.400,53 ist<br />

wie folgt zu verwenden: Ein Teilbetrag in Höhe von<br />

763.200,00 wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, der<br />

Restbetrag wird auf das neue Geschäftsjahr vorgetragen.<br />

Die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses und des<br />

Lageberichtes erfolgt im Haushaltsplan des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

sowie beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 26.07.2005<br />

414<br />

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT<br />

FÜR DEN KREIS VIERSEN MBH<br />

gez. Adolphs gez. ppa. Oelers – Menschner<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Kempen<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 413<br />

Planfeststellungsverfahren für die Verlegung der L 477 in<br />

der Ortslage Tönisberg von Bau-km 1+217,300 (westlich<br />

des <strong>Kreis</strong>verkehrsplatzes) bis Bau-km 1+570,689 (westlich<br />

Tönisberg) einschließlich Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen<br />

in der Gemarkung Tönisberg der Stadt Kempen,<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf,<br />

Dezernat 53 – Verkehr – (Planfeststellungsbehörde)<br />

vom 09.07.2005 - Az.: 53.31-04/03 - der das o. a. Bauvorhaben<br />

betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten<br />

Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in<br />

der Zeit<br />

vom 15.08.2005 bis 26.08.2005 einschließlich<br />

bei der Stadtverwaltung Kempen, Dezernat D / Zentrale<br />

Dienste, Zimmer 205, Buttermarkt 1, 47906 Kempen<br />

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />

Offenlegungszeiten:<br />

montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan<br />

können auch beim Antragsteller, Landesbetrieb Straßenbau<br />

Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Mönchengladbach,<br />

Breitenbachstr. 90 eingesehen werden.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten,<br />

über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie<br />

auch den bekannten Betroffenen zugestellt.<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den<br />

übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4<br />

Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen).<br />

Hinweis zum Verzicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung:<br />

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) und der<br />

dazugehörigen Anlage 1 (dortige Nr. 18) war für die vorstehenden<br />

Ausbaumaßnahmen vorab die Notwendigkeit einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer allgemeinen<br />

Vorprüfung des Einzelfalles zu untersuchen. Diese<br />

nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG NW durchgeführte<br />

Einzelfalluntersuchung kam nach fachlicher Wertung<br />

der Merkmale, des Standortes sowie möglicher Auswirkungen<br />

des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige<br />

Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

In entsprechender Anwendung des § 3a Satz 1 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt<br />

die Bezirksregierung Düsseldorf fest, dass für das beantragte<br />

Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Feststellung<br />

wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG im Rahmen<br />

der ortsüblichen Bekanntmachung über die Auslegung des<br />

Planfeststellungsbeschlusses sowie im <strong>Amtsblatt</strong> der Bezirksregierung<br />

Düsseldorf bekannt gemacht. Den Beschlusstext<br />

- u.a. mit Ausführungen zum UVP-Verzicht - wird<br />

die Bezirksregierung Düsseldorf zusätzlich noch über das<br />

Internet veröffentlichen.<br />

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

Kempen, den 03.08.2005<br />

Stadt Kempen<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez.: Fritzsche<br />

Techn. Beigeordnete<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 414


Bekanntmachung<br />

der Stadt Nettetal<br />

Berichtigung der Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

der Stadt Nettetal für das Haushaltsjahr 2005 vom<br />

12.07.2005 (<strong>Amtsblatt</strong> Nr. 20, Seite 401)<br />

Der in der Bekanntmachung aufgeführte § 5 der Haushaltssatzung<br />

ist wie folgt zu berichtigen:<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr<br />

2005 wie folgt festgesetzt :<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf 230 v.H.<br />

1.2 für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) auf 380 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.<br />

Nettetal, 02.08.2005<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Schaudig<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 415<br />

Bekanntmachung des Landesbetrieb<br />

Straßenbau Nordrhein-Westfalen,<br />

Niederlassung Krefeld<br />

der Vorarbeiten nach § 16a Fernstraßengesetz über den<br />

Bau der A61 von der Bundesgrenze bis zur Anschlussstelle<br />

Kaldenkirchen (Anschluss A61)<br />

Hiermit wird bekannt gegeben, dass Vorarbeiten gemäß §<br />

16a Fernstraßengesetz (FStrG) für den Bau der Autobahn<br />

A61 zwischen der Bundesgrenze und der Anschlussstelle<br />

Kaldenkirchen (Anschluss A61) durchgeführt werden.<br />

Die betroffenen Flächen sind der Anlage zu entnehmen.<br />

Gemäß § 16a FStrG haben die Eigentümer und sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten die zur Vorbereitung notwendigen Planungen<br />

und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen<br />

einschließlich der vorübergehenden<br />

Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorar-<br />

415


eiten durch die Straßenbauverwaltung oder von ihr Beauftragte<br />

zu dulden.<br />

Die Straßenbauverwaltung wird darauf achten, dass keine<br />

unmittelbaren Vermögensschäden für die Eigentümer oder<br />

sonstigen Nutzungsberechtigten entstehen. Sollten einem<br />

Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten trotzdem<br />

unmittelbare Vermögensschäden entstehen, so sind diese<br />

zu richten an den:<br />

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen<br />

Niederlassung Krefeld<br />

Hansastraße 2<br />

47799 Krefeld<br />

Ansprechpartner: Herr Biewald 02151/819-373<br />

Herr Minten 02151/819-390<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Niederkrüchten<br />

Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in<br />

der Gemeinde Niederkrüchten vom 29. Juli 2005<br />

Inhaltsübersicht<br />

Präambel<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zuständigkeiten<br />

§ 3 Stimmbezirke<br />

§ 4 Abstimmberechtigung<br />

§ 5 Stimmschein<br />

§ 6 Abstimmungsverzeichnis<br />

§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung<br />

§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />

§ 9 Tag des Bürgerentscheids<br />

§ 10 Stimmzettel<br />

§ 11 Öffentlichkeit<br />

§ 12 Stimmabgabe<br />

§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief<br />

§ 14 Stimmenzählung<br />

§ 15 Ungültige Stimmen<br />

§ 16 Feststellung des Ergebnisses<br />

§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Präambel<br />

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2<br />

Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.<br />

Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 16.11.2004 (GV.NRW, S. 646) und § 1 der Verordnung<br />

zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004<br />

(GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Niederkrüchten<br />

am 3. Mai 2005 folgende Satzung zur Durchführung von<br />

Bürgerentscheiden beschlossen:<br />

416<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 415<br />

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerent-<br />

scheiden im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten<br />

(Abstimmungsgebiet).<br />

§ 2<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Der Bürgermeister legt den Tag des Bürgerentscheids<br />

fest.<br />

(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die<br />

ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des<br />

Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die<br />

Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes<br />

bestimmen.<br />

(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen<br />

Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand<br />

besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden<br />

Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der<br />

Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des<br />

Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des<br />

Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des<br />

Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des<br />

Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden.<br />

Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit<br />

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorstehers den Ausschlag.<br />

(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben<br />

eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß<br />

die allgemeinen Vorschriften des kommunalen<br />

Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der<br />

Gemeindeordnung Anwendung finden.<br />

§ 3<br />

Stimmbezirke<br />

Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke<br />

ein.<br />

§ 4<br />

Abstimmberechtigung<br />

(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des<br />

Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116<br />

Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaats der Europäischen<br />

Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet<br />

hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet<br />

seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen<br />

seine Hauptwohnung hat.<br />

(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist<br />

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner<br />

Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch<br />

einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,<br />

wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §<br />

1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten<br />

nicht erfasst,<br />

2. wer infolge Richterspruchs in der<br />

Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht<br />

besitzt.<br />

§ 5<br />

Stimmschein<br />

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungs


verzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein<br />

hat.<br />

(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen<br />

Stimmschein.<br />

§ 6<br />

Abstimmungsverzeichnis<br />

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis<br />

geführt. In das Abstimmungsverzeichnis<br />

werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.<br />

Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,<br />

dass sie abstimmberechtigt und nicht von der<br />

Abstimmung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen,<br />

in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.<br />

(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem<br />

Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch<br />

Brief abstimmen.<br />

(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen<br />

vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid<br />

zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.<br />

§ 7<br />

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/<br />

Bekanntmachung<br />

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses<br />

benachrichtigt der Bürgermeister<br />

jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis<br />

eingetragen ist.<br />

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben<br />

1. den Familiennamen, den Vornamen und die<br />

Wohnung des Abstimmberechtigten,<br />

2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,<br />

3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8<br />

dieser Satzung<br />

4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte<br />

in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen<br />

ist,<br />

5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und<br />

einen gültigen Ausweis zur Abstimmung<br />

mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass<br />

auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem<br />

Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,<br />

6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung<br />

einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht<br />

zur Stimmabgabe in einem anderen als dem<br />

angegebenen Stimmraum berechtigt,<br />

7. die Belehrung über die Beantragung eines<br />

Stimmscheins und die Übersendung von<br />

Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.<br />

(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses<br />

macht der Bürgermeister<br />

öffentlich bekannt<br />

1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der<br />

zur Entscheidung stehenden Frage;<br />

2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das<br />

Abstimmungsverzeichnis ausliegt.<br />

3. Dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister<br />

Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis<br />

eingelegt werden kann.<br />

§ 8<br />

Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />

(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/<br />

Informationsblatt der Gemeinde Niederkrüchten zum<br />

Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden<br />

Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale<br />

für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen<br />

der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein<br />

muss.<br />

(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält<br />

1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über<br />

den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung<br />

des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief<br />

2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten<br />

des Bürgerbegehrens.<br />

Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene<br />

Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext<br />

des Bürgerbegehrens zu entnehmen.<br />

3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen<br />

Fraktionen, die das Bürgerbegehren<br />

abgelehnt haben.<br />

4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat<br />

vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren<br />

zugestimmt haben.<br />

5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der<br />

im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer<br />

Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder<br />

und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters<br />

sind auf deren Wunsch wiederzugeben.<br />

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens<br />

sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen<br />

Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des<br />

Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge<br />

der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung<br />

der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine<br />

einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die<br />

Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung<br />

über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung<br />

des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den<br />

Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die<br />

Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat<br />

vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt.<br />

Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.<br />

Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt<br />

gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.<br />

V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des<br />

Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig<br />

wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes<br />

streichen sowie zu lange Äußerungen ändern<br />

und kürzen.<br />

(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der<br />

Homepage der Gemeinde Niederkrüchten veröffentlicht.<br />

§ 9<br />

Tag des Bürgerentscheids<br />

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.<br />

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.<br />

417


418<br />

§ 10<br />

Stimmzettel<br />

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen<br />

die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“<br />

lauten. Zusätze sind unzulässig.<br />

§ 11<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des<br />

Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind<br />

öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im<br />

Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im<br />

Stimmlokal Anwesenden beschränken.<br />

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die<br />

Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis<br />

untersagt.<br />

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum<br />

befindet, ist jede Beeinflussung der<br />

Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild<br />

verboten.<br />

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen<br />

nach der Stimmabgabe über den<br />

Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf<br />

der Abstimmungszeit unzulässig.<br />

§ 12<br />

Stimmabgabe<br />

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine<br />

Stimme an der Abstimmungsurne oder per Briefgeheim<br />

ab.<br />

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab,<br />

dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,<br />

welche Antwort gelten soll.<br />

(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne<br />

faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und<br />

wirft ihn in die Abstimmungsurne.<br />

(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich<br />

abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig<br />

oder durch körperliches Gebrechen behindert<br />

ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in<br />

die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe<br />

einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.<br />

Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten<br />

bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein.<br />

(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende<br />

dem Bürgermeister in einem verschlossenen<br />

Briefumschlag<br />

a) seinen Stimmschein,<br />

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag<br />

seinen Stimmzettel<br />

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief<br />

am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm<br />

eingeht.<br />

(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die<br />

Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an<br />

Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel<br />

persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des<br />

Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.<br />

§ 13<br />

Vorstand für die Stimmabgabe per Brief<br />

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand)<br />

öffnet den Stimmbrief, prüft die<br />

Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den<br />

Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe<br />

ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,<br />

der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.<br />

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe<br />

zurückzuweisen, wenn<br />

1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />

2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger<br />

Stimmschein beiliegt,<br />

3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag<br />

beigefügt ist,<br />

4. weder der Stimmbriefumschlag noch der<br />

Stimmumschlag verschlossen ist,<br />

5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge,<br />

aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger<br />

und mit der vorgeschriebenen Versicherung an<br />

Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.<br />

6. der Abstimmende oder die Person seines<br />

Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an<br />

Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem<br />

Stimmschein nicht unterschrieben hat,<br />

7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden<br />

ist,<br />

8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der<br />

offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis<br />

gefährdenden Weise von den übrigen<br />

abweicht.<br />

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden<br />

nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten<br />

als nicht abgegeben.<br />

(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im<br />

Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand<br />

eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks;<br />

bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere<br />

Abstimmungs-vorstände bestimmt werden. In<br />

Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe<br />

eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand<br />

auch das Ergebnis der Briefabstimmung<br />

feststellen.<br />

(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der<br />

Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht<br />

dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des<br />

Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet<br />

verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.<br />

§ 14<br />

Stimmenzählung<br />

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss<br />

an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.<br />

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl<br />

der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses<br />

und der eingenommenen<br />

Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in<br />

den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen.


Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der<br />

auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.<br />

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der<br />

Abstimmungsvorstand.<br />

§ 15<br />

Ungültige Stimmen<br />

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel<br />

1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />

2. keine Kennzeichnung enthält,<br />

3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen<br />

lässt,<br />

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />

§ 16<br />

Feststellung des Ergebnisses<br />

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest.<br />

Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis<br />

kann er eine erneute Zählung verlangen.<br />

(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie<br />

von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet<br />

wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom<br />

Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

die Frage als mit Nein beantwortet.<br />

(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis<br />

öffentlich bekannt.<br />

§ 17<br />

Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung<br />

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom<br />

31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV.NRW., S. 509) finden<br />

entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und<br />

4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden<br />

tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung für die Durchführung von<br />

Bürgerentscheiden in der Gemeinde Niederkrüchten wird<br />

hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen<br />

der vorstehenden Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />

vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />

beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

Niederkrüchten, den 29. Juli 2005<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Niederkrüchten<br />

gez. Winzen<br />

Bürgermeister<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 416<br />

über die betriebsfertige Herstellung von Abwasseranlagen<br />

Hiermit wird entsprechend § 7 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde<br />

Niederkrüchten über die Beseitigung von Abwasser<br />

– Abwasserbeseitigungssatzung – vom 30. Oktober<br />

1995 in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt<br />

gemacht, dass der Mischwasserkanal in der Straße „Am<br />

Friedhof“ in nördlicher Richtung bis auf Höhe der Mitte des<br />

Grundstücks Gemarkung Elmpt, Flur 12, Nr. 266, verlängert<br />

worden ist.<br />

Niederkrüchten, den 26.07.2005<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Niederkrüchten<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Winzen<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 419<br />

über die Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes<br />

Elm-94 „Kapellenfeld / Irisstraße“<br />

Der Rat der Gemeinde Niederkrüchten hat in seiner Sitzung<br />

am 28. Juni 2005 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3<br />

Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die<br />

Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes Elm-94<br />

„Kapellenfeld / Irisstraße“ beschlossen. Zu diesem<br />

Bebauungsplan gehört eine Begründung.<br />

Aufgrund dieser Beschlussfassung liegt der Entwurf des<br />

Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Zeit<br />

vom 22. August 2005 bis einschließlich 23. September<br />

2005 im Bauverwaltungs- und Planungsamt der<br />

Gemeindeverwaltung Niederkrüchten, Rathaus Elmpt,<br />

Laurentiusstraße 19, Zimmer 12, während folgender<br />

Dienststunden öffentlich aus:<br />

Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr,<br />

montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis<br />

16.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie<br />

freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zum<br />

Entwurf dieses Bebauungsplanes bei der o.g. Dienststelle<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht<br />

werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden<br />

geprüft; hierüber beschließt der Rat der Gemeinde<br />

419


Niederkrüchten.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan<br />

Elm-94 „Kapellenfeld / Irisstraße“ soll nicht durchgeführt<br />

werden.<br />

Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />

nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />

Grundkarte.<br />

Niederkrüchten, den 18. Juli 2005<br />

420<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Winzen<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 419<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §<br />

3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Wa/51 „Vogelsrather<br />

Weg“.<br />

Für den Bebauungsplan Wa/51 „Vogelsrather Weg“ wird<br />

das Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die allgemeinen<br />

Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen<br />

Auswirkungen der Planung werden in einem öffentlichen<br />

Darlegungs- und Anhörungstermin, an dem jeder teilnehmen<br />

kann, erläutert. Dabei wird Gelegenheit<br />

zur Äußerung gegeben.<br />

Der Darlegungs- und Anhörungstermin<br />

findet statt am<br />

Dienstag, dem 30. August im<br />

Ganges-Zimmer des<br />

Bürgerhauses der Gemeinde<br />

Schwalmtal, Markt 20,<br />

41366 Schwalmtal.<br />

Der Darlegungs- und Anhörungstermin<br />

beginnt um 18.00 Uhr.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes<br />

Wa/51 „Vogelsrather Weg“ kann in der<br />

Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich<br />

22. September 2005 im<br />

Fachbereich Planung, Verkehr und<br />

Umwelt der Gemeinde Schwalmtal,<br />

Markt 20, Zimmer 209, während folgender<br />

Dienststunden eingesehen<br />

werden:<br />

montags bis mittwochs von<br />

7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

donnerstags von<br />

7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie<br />

freitags von<br />

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Äußerungen zu der Planung können<br />

in der Zeit vom 22. August 2005 bis<br />

einschließlich 22. September 2005<br />

und während des öffentlichen<br />

Darlegungs- und Anhörungstermines<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift<br />

vorgebracht werden.<br />

Mit Ablauf des 22. September 2005 ist<br />

die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgeschlossen.<br />

Die Abgrenzung des Bebauungsplanes<br />

Wa/51 „Vogelsrather Weg“ ergibt<br />

sich aus nachstehend abgedrucktem<br />

Auszug aus der Deutschen Grundkarte.<br />

Schwalmtal, den 22 .Juli 2005<br />

In Vertretung:<br />

gez.: Nies


Bekanntmachung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 270-4 „Gewerbegebiet Mackenstein<br />

Ost - Regelungen zur Nutzungsstruktur“<br />

in <strong>Viersen</strong>-Dülken<br />

- Beschluss über die Aufstellung und Auslegung -<br />

Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt <strong>Viersen</strong> hat in<br />

seiner Sitzung am 14. 6. 2005 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Der Bau- und Planungsausschuss beschließt:<br />

die Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanes Nr.<br />

270-4 „Mackenstein Ost - Regelungen zur Nutzungsstruktur“<br />

in <strong>Viersen</strong>-Dülken.<br />

Der Bebauungsplanentwurf ist in seinem Geltungsbereich<br />

identisch mit dem Bebauungsplan Nr. 270 „Gewerbegebiet<br />

Mackenstein – Ost“ und soll diesen bezüglich der Art der<br />

baulichen Nutzung textlich ergänzen.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Dülken nördlich der<br />

K 8 und östlich der Mackensteiner Straße. Die genaue Abgrenzung<br />

des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Zu diesem Entwurf gehört eine Begründung.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht durchgeführt.<br />

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV.NRW.S.666/SGV.2023), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 05.04.2005 (GV.NRW. S .306) in Verbindung mit den §§<br />

2, 3 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />

Abgrenzung Bebauungsplan<br />

Wa/51 "Vogelsrather<br />

Weg"<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 420<br />

der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBl. I S.<br />

1224).“<br />

Aufgrund dieses Beschlusses liegt der Bebauungsplan<br />

einschließlich Begründung im FB 60/I - Stadtplanung - Rathaus,<br />

Bahnhofstraße 23, <strong>Viersen</strong>, 3. Obergeschoss während<br />

der folgender Dienststunden öffentlich aus:<br />

montags bis freitags vorm. von 07.45 bis 12.45 Uhr<br />

montags bis donnerstags nachm. von 13.15 bis 17.00 Uhr.<br />

Die Auslegungsfrist läuft<br />

vom 23. 8. bis einschließlich 23. 9. 2005.<br />

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich<br />

oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung<br />

vorgebracht werden.<br />

Der vom Bau- und Planungsausschuss der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

am 14. 6. 2005 gefasste Beschluss wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 08. 08. 2005<br />

gez. Thönnessen<br />

421


422<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 421


Bekanntmachung des<br />

Städtischen Abwasserbetiebes<br />

der Stadt Nettetal<br />

über die Veröffentlichung der Straßen im Bereich der Stadt<br />

Nettetal, die mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage<br />

versehen sind.<br />

Die Satzung der Stadt Nettetal über die Beseitigung von<br />

Abwasser -Abwasserbeseitigungssatzung- vom 06.<br />

November 1996 -in der z. Zt. gültigen Fassung-, bestimmt,<br />

dass Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />

anfällt, verpflichtet sind, ihre Grundstücke an die öffentliche<br />

Abwasseranlage anzuschließen und die öffentliche<br />

Abwasseranlage bestimmungsgemäß zu nutzen.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für Niederschlagswasser.<br />

Die Anschluss- und Benutzungspflicht entsteht mit dem<br />

Zeitpunkt, an dem durch öffentliche Bekanntmachung<br />

bekannt gemacht wird, dass die öffentliche Abwasseranlage<br />

als Kanal betriebsfertig hergestellt ist.<br />

Es wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt,<br />

dass das am 16. Dezember 1971 bekanntgegebene<br />

Straßenverzeichnis der betriebsfertigen Kanäle um weitere<br />

Straßenteilstücke ergänzt wird, für die die Anschluss- und<br />

Benutzungspflicht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang<br />

wirksam geworden ist.<br />

Die Ergänzung bezieht sich auf die nachfolgend aufgeführten<br />

Straßenteilstücke, welche inzwischen eine betriebsfertige<br />

Abwasseranlage erhalten haben.<br />

Lfd. Ortsteil Gebiet/ Entwässerungssystem<br />

Nr. Straße R = Regenwasserkanal<br />

S = Schmutzwasserkanal<br />

M = Mischwasserkanal<br />

T = Trennsystem<br />

DL = Druckleitung<br />

600 Lobberich Dyck Haus Nr: 1 - 173 DL / S<br />

außer Haus Nr: 164 und 166<br />

601 Lobberich Wilhelmshöhe Haus Nr: 1 - 15 DL /S<br />

602 Lobberich Flothend Haus Nr: 38 - 44 DL /S<br />

603 Lobberich Kölsumer Weg Haus Nr: 16 - 47 DL /S<br />

604 Lobberich Rennekoven Haus Nr: 3 - 34 DL /S<br />

Alle Anschlussverpflichteten, deren Grundstücke an die<br />

vorgenannten Abwasseranlagen noch nicht angeschlossen<br />

sind, werden hiermit aufgefordert, ihre Grundstücke bis zum<br />

31. Dezember 2005 an die betriebsfertigen Kanäle<br />

anzuschließen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.<br />

Die Verlegung der Entwässerungsleitungen von der<br />

Grundstücksgrenze bis zur städt. Abwasserbeseitigungsanlage<br />

erfolgt durch den Städt. Abwasserbetrieb Nettetal<br />

auf Kosten der Anschlusspflichtigen.<br />

Anträge zur Verlegung der Grundstücksanschlussleitung im<br />

öffentlichen Straßenraum sind an den Städt.<br />

Abwasserbetrieb Nettetal, Leuther Str. 25, 41334 Nettetal,<br />

zu richten.<br />

Nettetal, 02.08.2005<br />

Städtischer Abwasserbetriebder Stadt Nettetal<br />

Stadtwerke Nettetal GmbH<br />

als Betriebsführerin<br />

gez.Dieling<br />

Geschäftsführer<br />

Abl. Krs. Vie. 2005, S. 423<br />

423


<strong>Amtsblatt</strong><br />

Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />

41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1047<br />

E-Mail: <strong>Amtsblatt</strong>@kreis-viersen.de<br />

Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />

Topographisches Landeskartenwerk:<br />

Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />

des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

- Katasteramt -<br />

Bezug: Inklusive Versandkosten<br />

Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />

Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />

zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />

(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />

Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />

zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />

Peter Ottmann<br />

Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />

424<br />

KREIS<br />

VIERSEN<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />

Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />

Inhaltsverzeichnis des <strong>Amtsblatt</strong>es Nr. 21 vom 11. August 2005<br />

<strong>Kreis</strong>: <strong>Kreis</strong>wahlausschuss ............................................................................................................................................................. 413<br />

2. Fischerprüfung 2005 .................................................................................................................................................................. 413<br />

Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> mbH; Jahresabschlussprüfung 2004 .............................. 413<br />

Kempen: Planfeststellungsverfahren L 477 .................................................................................................................................... 414<br />

Nettetal: Berichtigung Bekanntmachung Haushaltssatzung ........................................................................................................... 415<br />

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen; Vorarbeiten Bau der A 61 von Bundesgrenze bis<br />

Anschlussstelle Kaldenkirchen ............................................................................................................................................... 415<br />

Niederkrüchten: Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden .................................................................................... 416<br />

Betriebsfertige Herstellung von Abwasseranlagen ...................................................................................................................... 419<br />

Aufstellung und Auslegung Bebauungsplan Elm-94 "Kapellenfeld/Irisstraße" ............................................................................. 419<br />

Schwalmtal: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für Bebauungsplan Wa/51 "Vogelsrather Weg" ..................................... 420<br />

<strong>Viersen</strong>: Bebauungsplan Nr. 270-4 "Gewerbegebiet Mackenstein Ost" ....................................................................................... 421<br />

Sonstige Bekanntmachungen:<br />

Städtischer Abwasserbetrieb Stadt Nettetal; Betriebsfertige Abwasseranlage ............................................................... 423

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