<strong>Bekanntmachung</strong> der Stadt Willich Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße – 1. Änderung hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB. Der Rat der Stadt Willich hat am 23.03.2004 den Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße – 1. Änderung gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der <strong>Bekanntmachung</strong> vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort im Technischen Rathaus der Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, in Willich-Neersen, Rothweg 2, Zimmer 011, während der Dienststunden, und zwar montags, dienstags und donnerstags von 08.30 bis 12.30 Uhr mittwochs von 08.30 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.00 Uhr freitags von 08.30 bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan Nr.33 II S – nördlich Albert-Oetker- Straße – 1. Änderung, wird gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die <strong>Bekanntmachung</strong> von kommunalem Ortsrecht (<strong>Bekanntmachung</strong>sverordnung - Bekanntm. VO) vom 26.08.99 (GV.NW. S. 516) mit Ablauf des Erscheinungstages der Ausgabe des Amtsblattes des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong>, in der diese <strong>Bekanntmachung</strong> veröffentlicht wird, rechtskräftig. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die z. Z. geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße - ersetzt. HINWEISE 1. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 304 a) Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong> schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. b)Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong> schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 2. Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann danach Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 3. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der <strong>Bekanntmachung</strong> nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. <strong>Bekanntmachung</strong>sanordnung: Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr.33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße – 1. Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten wird sowie die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) erforderliche Hinweise werden hiermit bekannt gemacht. Willich, 04.05.2004 gez. Heyes Bürgermeister
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 304 305