Geschäftsverteilungsplan 2012
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Zuständigkeit einer Kammer besteht.<br />
Die Verfahren aus diesen Orten werden den Kammern 7, 16 und 17entsprechend Ziff.<br />
3.1.4 zugeteilt.<br />
Ist bei Verteilungsbeginn die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 7,<br />
16 und 17 höher als die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 1, 2, 4,<br />
6, 11, 14, 15, 18,19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, und 31 wird die wechselnde<br />
Zuständigkeit für diesen Tag den nach Ziff. 3.1.4 zu verteilenden Verfahren<br />
zugeordnet.<br />
3.1.4.6 Zuteilung der Verfahren gemäß Ziff. 3.1.4 bei einem EDV-Ausfall<br />
Können die für die Zuteilung im rollierenden System maßgeblichen Bestandslisten<br />
wegen eines vorübergehenden Ausfalls oder eines Fehlers in der EDV nicht aktualisiert<br />
bzw. fortgeschrieben werden, sind die Verfahren, für die es keine festen<br />
Zuständigkeiten gibt, auf der Grundlage der letzt verfügbaren Bestandslisten für die<br />
Dauer dessen in der Reihenfolge der Eingangsnummern einzeln zuzuweisen. Den<br />
Kammern 7, 16 und 17 werden dabei ausschließlich Verfahren aus dem<br />
Ausgleichspool und den übrigen Kammern ausschließlich solche gem. Ziff. 3.1.4<br />
zugeteilt. Kammern mit ermäßigtem Deputat werden nur bei jedem zweiten Durchgang<br />
berücksichtigt.<br />
Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.<br />
3.1.5 Masseverfahren<br />
3.1.5.1 Gehenin einem Kalendermonat mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben oder<br />
von demselben Arbeitgeber ein, so werden sie zunächst allesamt voll gezählt und auf<br />
den Turnus angerechnet. Masseverfahren i.S.v. Ziff. 3.1.5.2 werden jeweils nach<br />
Erstellung der monatlichen Hausstatistik bei der Ermittlung der Eingangsbelastung wie<br />
folgt berücksichtigt:<br />
3.1.5.1.1 Sind Streitgegenstand betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen, so werden alle<br />
Verfahren voll gezählt.<br />
3.1.5.1.2 Bei den sonstigen Verfahren i.S.d. § 61a ArbGG werden das 1. bis 20. Verfahren<br />
voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 5 Sachen als 1 Eingang gezählt.<br />
3.1.5.1.3 Bei den übrigen Ca-, den BV- und den BVGa-Verfahren werden das 1. bis 20.<br />
Verfahren voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 10 Sachen als 1<br />
Eingang bewertet.<br />
3.1.5.1.4 Bei den Ga-Verfahren werden das 1. bis 5. Verfahren voll gezählt. Ab dem 6.<br />
Verfahren werden die Streitigkeiten pro jeweils 10 Sachen als 1 Eingang bewertet.<br />
3.1.5.2 Masseverfahren sind solche Verfahren, deren Streitgegenstand im wesentlichen<br />
identisch ist und die denselben Arbeitgeber betreffen.<br />
3.1.5.2.1 Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist nur dann von Identität des<br />
Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Kündigungen aus den gleichen<br />
Gründen ausgesprochen worden sind. Personenbedingte Kündigungen haben<br />
keinen identischen Streitgegenstand.<br />
3.1.5.2.2 Eingruppierungsstreitigkeiten haben dann einen identischen Streitgegenstand,<br />
wenn die betroffenen Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit ausüben und streitig ist, ob