Geschäftsverteilungsplan 2012

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- 8 - Die Zuweisungsliste wird am 01.01.2012 mit der am 31.12.2011 gegebenen Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen eröffnet. Dabei wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten Kammer in Abzug gebracht. 3.1.4 Rollierende Zuständigkeiten: 3.1.4.1 Besteht weder eine feste oder fachliche Zuständigkeit (Ziff. 3.1.3) noch in Ca-Verfahren eine Zuständigkeit des Ausgleichspools (Ziff. 3.1.4.5), werden die Verfahren über einen Pool (Stuttgarter Pool) den Stuttgarter Kammern zugeordnet. Diese Poolzuständigkeit erfasst derzeit für Ca-Verfahren die Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen D, H, Sch, T, Z sowie die Gemeinden Ditzingen und Leinfelden-Echterdingen, hinsichtlich aller anderen Verfahrensarten zusätzlich auch die dem Ausgleichspool (Ziff 3.1.4.5) zugewiesenen Städte und Gemeinden. Bei der Zuweisung durch den Pool werden jeweils bis zu fünf Ca-Verfahren bzw. ein sonstiges Verfahren in der Reihenfolge der Eingangsnummer derjenigen Stuttgarter Kammer zugeordnet, die am letzten Arbeitstag in dieser Verfahrensart am geringsten belastet gewesen ist, bei gleicher geringster Belastung an die mit der niedrigsten Ordnungszahl. Bei der Errechnung der Belastung jeder Verfahrensart werden die Teilzeitkammern und aus anderen Gründen entlasteten Kammern berücksichtigt. Weiter wird berücksichtigt, dass bestimmte fachliche Zuständigkeiten vielfach gezählt werden. Die Kammern 7, 16, 17 und 32 nehmen in Bezug auf die Ca-Verfahren an diesem Pool nicht teil. Eingangsfreie Kammern erhalten keine Verfahrenszuweisungen aus dem Pool. 3.1.4.2 Die Listen für die rollierende Zuständigkeit werden am 1.1.2012 mit der am 31.12.2011 gegebenen Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen eröffnet. Dabei wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten Kammer in Abzug gebracht. Der Bestand der Kammer 17 wird bei der Poolliste bei den BV-Verfahren um 35 Verfahren reduziert. Der Anfangsbestand für den Esslinger Pool dieser Kammer wird auf den Durchschnitt der Kammern 7 und 16 festgesetzt. Der Anfangsbestand der Kammer 1 wird bei den Ca-Verfahren auf fünf Verfahren, bei allen übrigen Verfahrensarten auf ein Verfahren über der am geringsten belasteten Kammer festgesetzt. Bei der Zuweisungsliste B wird der Anfangsbestand der Kammer 1 entsprechend dem Bestand der Kammer 2 festgesetzt. 3.1.4.3 Die Kammer 1 hat ein drittel, die Kammern 2, 18, 25 und 31 haben je ein halbes, die Kammer 21 ein 6/10, die Kammern 4 und 29 ein dreiviertel, die Kammer 7 ein 8/10und Kammern 3, 5, und 33 ein leeres Dezernat. 3.1.4.4 Mit Ausnahme der 3-fach zu zählenden Eingruppierungsstreitigkeiten werden sämtliche Verfahren aus dem Öffentlichen Dienst inklusive derjenigen mit den Stationierungsstreitkräften1,5-fach gezählt. Verfahren i. S. von Ziff. 3.1.2.1.4 werden 5fach gezählt. 3.1.4.5 Ausgleichspool Die Kammern 7, 16 und 17 sind in Bezug auf die Ca-Verfahren wechselnd zuständig für die Städte und Gemeinden aus dem Landkreis Esslingen, soweit keine feste

- 9 - Zuständigkeit einer Kammer besteht. Die Verfahren aus diesen Orten werden den Kammern 7, 16 und 17entsprechend Ziff. 3.1.4 zugeteilt. Ist bei Verteilungsbeginn die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 7, 16 und 17 höher als die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 1, 2, 4, 6, 11, 14, 15, 18,19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, und 31 wird die wechselnde Zuständigkeit für diesen Tag den nach Ziff. 3.1.4 zu verteilenden Verfahren zugeordnet. 3.1.4.6 Zuteilung der Verfahren gemäß Ziff. 3.1.4 bei einem EDV-Ausfall Können die für die Zuteilung im rollierenden System maßgeblichen Bestandslisten wegen eines vorübergehenden Ausfalls oder eines Fehlers in der EDV nicht aktualisiert bzw. fortgeschrieben werden, sind die Verfahren, für die es keine festen Zuständigkeiten gibt, auf der Grundlage der letzt verfügbaren Bestandslisten für die Dauer dessen in der Reihenfolge der Eingangsnummern einzeln zuzuweisen. Den Kammern 7, 16 und 17 werden dabei ausschließlich Verfahren aus dem Ausgleichspool und den übrigen Kammern ausschließlich solche gem. Ziff. 3.1.4 zugeteilt. Kammern mit ermäßigtem Deputat werden nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt. Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht. 3.1.5 Masseverfahren 3.1.5.1 Gehenin einem Kalendermonat mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben oder von demselben Arbeitgeber ein, so werden sie zunächst allesamt voll gezählt und auf den Turnus angerechnet. Masseverfahren i.S.v. Ziff. 3.1.5.2 werden jeweils nach Erstellung der monatlichen Hausstatistik bei der Ermittlung der Eingangsbelastung wie folgt berücksichtigt: 3.1.5.1.1 Sind Streitgegenstand betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen, so werden alle Verfahren voll gezählt. 3.1.5.1.2 Bei den sonstigen Verfahren i.S.d. § 61a ArbGG werden das 1. bis 20. Verfahren voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 5 Sachen als 1 Eingang gezählt. 3.1.5.1.3 Bei den übrigen Ca-, den BV- und den BVGa-Verfahren werden das 1. bis 20. Verfahren voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 10 Sachen als 1 Eingang bewertet. 3.1.5.1.4 Bei den Ga-Verfahren werden das 1. bis 5. Verfahren voll gezählt. Ab dem 6. Verfahren werden die Streitigkeiten pro jeweils 10 Sachen als 1 Eingang bewertet. 3.1.5.2 Masseverfahren sind solche Verfahren, deren Streitgegenstand im wesentlichen identisch ist und die denselben Arbeitgeber betreffen. 3.1.5.2.1 Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist nur dann von Identität des Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Kündigungen aus den gleichen Gründen ausgesprochen worden sind. Personenbedingte Kündigungen haben keinen identischen Streitgegenstand. 3.1.5.2.2 Eingruppierungsstreitigkeiten haben dann einen identischen Streitgegenstand, wenn die betroffenen Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit ausüben und streitig ist, ob

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Die Zuweisungsliste wird am 01.01.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011 gegebenen<br />

Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen eröffnet. Dabei<br />

wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten Kammer in Abzug<br />

gebracht.<br />

3.1.4 Rollierende Zuständigkeiten:<br />

3.1.4.1 Besteht weder eine feste oder fachliche Zuständigkeit (Ziff. 3.1.3) noch in Ca-Verfahren<br />

eine Zuständigkeit des Ausgleichspools (Ziff. 3.1.4.5), werden die Verfahren über einen<br />

Pool (Stuttgarter Pool) den Stuttgarter Kammern zugeordnet. Diese Poolzuständigkeit<br />

erfasst derzeit für Ca-Verfahren die Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen D, H,<br />

Sch, T, Z sowie die Gemeinden Ditzingen und Leinfelden-Echterdingen, hinsichtlich<br />

aller anderen Verfahrensarten zusätzlich auch die dem Ausgleichspool (Ziff 3.1.4.5)<br />

zugewiesenen Städte und Gemeinden. Bei der Zuweisung durch den Pool werden<br />

jeweils bis zu fünf Ca-Verfahren bzw. ein sonstiges Verfahren in der Reihenfolge der<br />

Eingangsnummer derjenigen Stuttgarter Kammer zugeordnet, die am letzten Arbeitstag<br />

in dieser Verfahrensart am geringsten belastet gewesen ist, bei gleicher geringster<br />

Belastung an die mit der niedrigsten Ordnungszahl. Bei der Errechnung der Belastung<br />

jeder Verfahrensart werden die Teilzeitkammern und aus anderen Gründen entlasteten<br />

Kammern berücksichtigt. Weiter wird berücksichtigt, dass bestimmte fachliche<br />

Zuständigkeiten vielfach gezählt werden. Die Kammern 7, 16, 17 und 32 nehmen in<br />

Bezug auf die Ca-Verfahren an diesem Pool nicht teil. Eingangsfreie Kammern erhalten<br />

keine Verfahrenszuweisungen aus dem Pool.<br />

3.1.4.2 Die Listen für die rollierende Zuständigkeit werden am 1.1.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011<br />

gegebenen Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen<br />

eröffnet. Dabei wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten<br />

Kammer in Abzug gebracht.<br />

Der Bestand der Kammer 17 wird bei der Poolliste bei den BV-Verfahren um 35<br />

Verfahren reduziert. Der Anfangsbestand für den Esslinger Pool dieser Kammer wird<br />

auf den Durchschnitt der Kammern 7 und 16 festgesetzt.<br />

Der Anfangsbestand der Kammer 1 wird bei den Ca-Verfahren auf fünf Verfahren, bei<br />

allen übrigen Verfahrensarten auf ein Verfahren über der am geringsten belasteten<br />

Kammer festgesetzt. Bei der Zuweisungsliste B wird der Anfangsbestand der Kammer<br />

1 entsprechend dem Bestand der Kammer 2 festgesetzt.<br />

3.1.4.3 Die Kammer 1 hat ein drittel, die Kammern 2, 18, 25 und 31 haben je ein halbes, die<br />

Kammer 21 ein 6/10, die Kammern 4 und 29 ein dreiviertel, die Kammer 7 ein 8/10und<br />

Kammern 3, 5, und 33 ein leeres Dezernat.<br />

3.1.4.4 Mit Ausnahme der 3-fach zu zählenden Eingruppierungsstreitigkeiten werden sämtliche<br />

Verfahren aus dem Öffentlichen Dienst inklusive derjenigen mit den<br />

Stationierungsstreitkräften1,5-fach gezählt. Verfahren i. S. von Ziff. 3.1.2.1.4 werden 5fach<br />

gezählt.<br />

3.1.4.5 Ausgleichspool<br />

Die Kammern 7, 16 und 17 sind in Bezug auf die Ca-Verfahren wechselnd zuständig<br />

für die Städte und Gemeinden aus dem Landkreis Esslingen, soweit keine feste

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