Geschäftsverteilungsplan 2012

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- 6 - ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Beweisbeschluss des ersuchenden Gerichts angegebenen Wohnort des Zeugen. Handelt es sich um 2 oder mehr Zeugen, ist die Zuständigkeit einer Ludwigsburger oder Aalener Kammer gegeben, wenn diese nach ihrer festen Zuständigkeit für beide oder die Mehrzahl der Zeugen zuständig ist. Lässt sich keine Mehrzahl von Zeugen feststellen, entscheidet der Wohnort des Zeugen, dessen Nachname im Alphabet an erster Stelle steht. 3.1.2.4.2 Die danach in die Zuständigkeit der Stuttgarter Kammern fallenden Verfahren werden unter Berücksichtigung anderer AR-Verfahren rollierend nach Ziff. 3.1.4 verteilt. 3.1.2.5 Buchstabenzuständigkeiten bestehen für die Stadt Stuttgart und den Landkreis Böblingen (mit Ausnahme der fest zugewiesenen Städte und Gemeinden). 3.1.2.6 Diese Zuständigkeit wird näher bestimmt durch den Anfangsbuchstaben des ersten in der Firma enthaltenen unabgekürzten Nachnamens des beteiligten Arbeitgebers (bzw. des Beklagten in den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ArbGG und in anderen Fällen, in denen ein Arbeitgeber nicht beteiligt ist) und, wenn die Firma juristischer Personen keinen unabgekürzten Nachnamen enthält, durch den Anfangsbuchstaben des ersten Haupt- oder Eigenschaftswortes, einer Phantasiebezeichnung oder eines Kürzels der im Handelsregister eingetragenen Firma. Insoweit sind zuständigkeitsbegründende Buchstabenkombinationen (z.B. St) unmaßgeblich. Weist die Firma in ihrem Namen eine Zahlenfolge auf (z.B. 1,2,3 Auspuffservice GmbH) wird die Zuständigkeit durch den Anfangsbuchstaben des nachfolgenden Namens, Haupt- oder Eigenschaftsworts, Kürzels o.a. bestimmt. Die Anfangsbuchstaben von Titeln und Präpositionen wie z.B. von und de sind für die Zuständigkeitsregelung ohne Bedeutung, wohl aber die Anfangsbuchstaben von Abkürzungen ungeachtet ihrer inhaltlichen Bedeutung (s.o.). In jedem Fall ist die im Handelsregister eingetragene Firma maßgebend. Weicht bei Einzelfirmen die Firmenbezeichnung vom Nachnamen des Inhabers ab, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Inhabers. Im Falle der Insolvenz wird die Zuständigkeit durch den maßgeblichen Buchstaben des Insolvenzschuldners bestimmt. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus unerlaubter Handlung (z.B. Insolvenzverschleppung) richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Nachnamen. Ist bei Beschlussverfahren kein Arbeitgeber (gem. § 83 Abs. 3 ArbGG) beteiligt, so tritt an dessen Stelle der erste in der Antragsschrift genannte Antragsteller. 3.1.2.7 Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit bei subjektiver Klagenhäufung (mehrere Kläger oder Beklagte) auf den Anfangsbuchstaben oder den Sitz (Wohnsitz) dieser Mehrzahl von Personen an, ist die Zuständigkeit nach der Regelung in Ziff. 3.1.4.1 zu bestimmen. Kommt es für die Zuständigkeit nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 3.2.3 und 3.3.4 auf den Anfangsbuchstaben der Mehrzahl von Personen an, erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung abweichend von Satz 1 nach Ziff. 3.2.4 bzw.3.3.5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern nach Ziff. 3.1.3 eine einheitliche feste Zuständigkeit für alle maßgeblichen Personen vorliegt. Ist eine BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt, ist die sog. Poolzuständigkeit gegeben. Diese bleibt auch im Falle des nachträglichen Ausscheidens einer Partei aus dem Verfahren bestehen.

- 7 - 3.1.3 Feste Zuständigkeiten und fachliche Zuständigkeit für Betriebsrenten IBM 3.1.3.1 Für die Stuttgarter Kammern bestehen folgende feste Zuständigkeiten: Kammer 1 Stationierungsstreitkräfte, O, Bempflingen, Hemmingen, Rutesheim, Welzheim Kammer 2 U, Leonberg, Rudersberg Kammer 3 zurzeit eingangsfrei Kammer 4 C, Q, Altenriet, Kaisersbach, Oppenweiler, Renningen, Wolfschlugen Kammer 5 zurzeit eingangsfrei Kammer 6 F, J Fellbach Kammer 7 Aichelberg, Aichwald, Albershausen, Altbach, Baltmannsweiler, Boll, Deizisau, Ebersbach, Hochdorf, Lichtenwald, Mühlhausen, Plochingen, Reichenbach, Schlierbach, Wiesensteig, Wernau, Zell Kammer 11 G, Ostfildern Kammer 14 S, Gerlingen Kammer 15 V, W, Neckartenzlingen Kammer 16 Verfahren aus dem Kreis Göppingen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer 7 oder der Außenkammern Aalen besteht Kammer 17 Stadt Esslingen Kammer 18 X, Y, Althütte, Backnang Sulzbach Kammer 19 I, R Kammer 21 P , Kernen Kammer 22* Öffentlicher Dienst , Berglen, Schorndorf Kammer 23 K, St, Auenwald Kammer 24 M, Altdorf (Kr. Esslingen), Korntal-Münchingen, Weissach im Tal Kammer 25 Filderstadt, Neckartailfingen, Schlaitdorf, Weil im Schönbuch Kammer 28 B, N, Aichtal Kammer 29* Öffentlicher Dienst, Großerlach Kammer 30 A, L und Verfahren gem. Ziff. 3.1.2.1.4 Kammer 31 E, Murrhardt, Spiegelberg Kammer 32 Allmersbach, Korb, Remshalden, Waiblingen, Weinstadt, Winnenden, Winterbach Kammer 33 zurzeit eingangsfrei *. Die Verfahren des öffentlichen Dienstes werden den Kammern 22 und 29 abwechselnd, beginnend mit der Kammer 22 zugewiesen. 3.1.3.2 Alle Verfahren nach Ziff. 3.1.2.1.2 (Betriebsrenten IBM) werden in einer Zuweisungsliste B erfasst. Jeweils 5 Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs derjenigen Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart (einschließlich der Kammern Aalen und Ludwigsburg) zugewiesen, die am letzten Arbeitstag in diesen Verfahren am geringsten belastet ist, bei gleicher Belastung an die mit der geringsten Ordnungszahl. Bei der Errechnung der Belastung werden die Teilzeitkammern und aus anderen Gründen entlasteten Kammern im jeweiligen Umfang berücksichtigt.

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ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Beweisbeschluss des<br />

ersuchenden Gerichts angegebenen Wohnort des Zeugen. Handelt es sich um 2<br />

oder mehr Zeugen, ist die Zuständigkeit einer Ludwigsburger oder Aalener<br />

Kammer gegeben, wenn diese nach ihrer festen Zuständigkeit für beide oder die<br />

Mehrzahl der Zeugen zuständig ist. Lässt sich keine Mehrzahl von Zeugen<br />

feststellen, entscheidet der Wohnort des Zeugen, dessen Nachname im Alphabet<br />

an erster Stelle steht.<br />

3.1.2.4.2 Die danach in die Zuständigkeit der Stuttgarter Kammern fallenden Verfahren<br />

werden unter Berücksichtigung anderer AR-Verfahren rollierend nach Ziff. 3.1.4<br />

verteilt.<br />

3.1.2.5 Buchstabenzuständigkeiten bestehen für die Stadt Stuttgart und den Landkreis<br />

Böblingen (mit Ausnahme der fest zugewiesenen Städte und Gemeinden).<br />

3.1.2.6 Diese Zuständigkeit wird näher bestimmt durch den Anfangsbuchstaben des ersten in<br />

der Firma enthaltenen unabgekürzten Nachnamens des beteiligten Arbeitgebers (bzw.<br />

des Beklagten in den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ArbGG und in anderen Fällen, in<br />

denen ein Arbeitgeber nicht beteiligt ist) und, wenn die Firma juristischer Personen<br />

keinen unabgekürzten Nachnamen enthält, durch den Anfangsbuchstaben des ersten<br />

Haupt- oder Eigenschaftswortes, einer Phantasiebezeichnung oder eines Kürzels der<br />

im Handelsregister eingetragenen Firma. Insoweit sind zuständigkeitsbegründende<br />

Buchstabenkombinationen (z.B. St) unmaßgeblich. Weist die Firma in ihrem Namen<br />

eine Zahlenfolge auf (z.B. 1,2,3 Auspuffservice GmbH) wird die Zuständigkeit durch<br />

den Anfangsbuchstaben des nachfolgenden Namens, Haupt- oder Eigenschaftsworts,<br />

Kürzels o.a. bestimmt.<br />

Die Anfangsbuchstaben von Titeln und Präpositionen wie z.B. von und de sind für die<br />

Zuständigkeitsregelung ohne Bedeutung, wohl aber die Anfangsbuchstaben von<br />

Abkürzungen ungeachtet ihrer inhaltlichen Bedeutung (s.o.). In jedem Fall ist die im<br />

Handelsregister eingetragene Firma maßgebend. Weicht bei Einzelfirmen die<br />

Firmenbezeichnung vom Nachnamen des Inhabers ab, so richtet sich die Zuständigkeit<br />

nach dem Nachnamen des Inhabers. Im Falle der Insolvenz wird die Zuständigkeit<br />

durch den maßgeblichen Buchstaben des Insolvenzschuldners bestimmt. Bei der<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer<br />

GmbH aus unerlaubter Handlung (z.B. Insolvenzverschleppung) richtet sich die<br />

Zuständigkeit nach dessen Nachnamen.<br />

Ist bei Beschlussverfahren kein Arbeitgeber (gem. § 83 Abs. 3 ArbGG) beteiligt, so tritt<br />

an dessen Stelle der erste in der Antragsschrift genannte Antragsteller.<br />

3.1.2.7 Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit bei subjektiver Klagenhäufung<br />

(mehrere Kläger oder Beklagte) auf den Anfangsbuchstaben oder den Sitz (Wohnsitz)<br />

dieser Mehrzahl von Personen an, ist die Zuständigkeit nach der Regelung in Ziff.<br />

3.1.4.1 zu bestimmen. Kommt es für die Zuständigkeit nach Maßgabe der Regelungen<br />

in Ziff. 3.2.3 und 3.3.4 auf den Anfangsbuchstaben der Mehrzahl von Personen an,<br />

erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung abweichend von Satz 1 nach Ziff. 3.2.4<br />

bzw.3.3.5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern nach Ziff. 3.1.3 eine einheitliche feste<br />

Zuständigkeit für alle maßgeblichen Personen vorliegt. Ist eine BGB-Gesellschaft<br />

(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt, ist die sog. Poolzuständigkeit gegeben.<br />

Diese bleibt auch im Falle des nachträglichen Ausscheidens einer Partei aus dem<br />

Verfahren bestehen.

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