Geschäftsverteilungsplan 2012

Geschäftsverteilungsplan 2012 Geschäftsverteilungsplan 2012

lag.baden.wuerttemberg.de
von lag.baden.wuerttemberg.de Mehr von diesem Publisher
15.02.2013 Aufrufe

- 4 - 3 Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern Für die Verteilung der Verfahren zwischen den Stuttgarter, Aalenern und Ludwigsburger Kammern gelten die nachfolgenden Regelungen für die Stuttgarter Kammern. 3.1 Stuttgarter Kammern 3.1.1 Tätigkeit der Verteilungsstelle 3.1.1.1 Die Verteilung der eingegangenen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich der Stuttgarter Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag durch die Verteilungsstelle. Es werden alle Verfahren verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen Tages beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen sind, für die die Stuttgarter Kammern zuständig sind und die der Verteilungsstelle bis spätestens 10.00 Uhr vorliegen. Abweichend hiervon werden Einstweilige Verfügungen, Arreste und Verfahren gem. § 98 ArbGG unverzüglich und vorrangig jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt. 3.1.1.2 Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren getrennt nach folgenden Verfahrensarten: 3.1.1.2.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid und selbständige PKH-Verfahren (Ca-Verfahren). 3.1.1.2.2 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens inkl. PKH (BV-Verfahren) 3.1.1.2.3 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten inkl. PKH (Ga-Verfahren). 3.1.1.2.4 Arreste u. Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren inkl. PKH (BVGa- Verfahren). 3.1.1.2.5 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit. 3.1.1.2.6 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren) 3.1.1.3 Danach ermittelt die Verteilungsstelle, ob für das Verfahren eine fachliche (Ziff. 3.1.2.1), eine räumliche (Ziff. 3.1.2.2) oder eine räumliche und buchstabenmäßige Zuständigkeit (Ziff.3.1.2.5) gegeben ist und vermerkt dies auf dem Verfahren. 3.1.1.4 Anschließend ordnet die Verteilungsstelle die zu verteilenden Verfahren in der alphabetischen Reihenfolge des Beklagten-/Antragsgegnerrubrums. Sie kennzeichnet Masseverfahren (Ziff. 3.1.5) 3.1.1.5 Den vorstehend geordneten Verfahren werden, beginnend mit der niedrigsten Eingangsnummer, nunmehr die für den fachlichen Bereich oder die für die Buchstaben zuständigen Kammern zugeordnet. 3.1.1.6 Besteht eine solche feste Zuständigkeit gemäß Ziff. 3.1.1.5 nicht, werden die übrigen Verfahren im rollierenden System (Ziff.3.1.4) verteilt. 3.1.2 Art der Zuständigkeiten 3.1.2.1 Fachliche Zuständigkeiten bestehen soweit nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Arbeitsgericht Stuttgart für:

- 5 - 3.1.2.1.1 Verfahren zwischen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte und der Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die USA und für Verfahren anderer Beteiligter, die den Tarifvertrag der Arbeitnehmer in den Stationierungsstreitkräften anwenden, 3.1.2.1.2 Verfahren mit dem Streitgegenstand Betriebsrente, die sich gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben IBM richten 3.1.2.1.3 Verfahren des deutschen Öffentlichen Dienstes Zum Öffentlichen Dienst gehören alle Rechtsstreitigkeiten in denen die Eingruppierung nach dem TVÖD, TV-L, BAT oder einem sonstigen Tarifvertrag, der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber oder einer Tarifgemeinschaft von solchen Arbeitgebern abgeschlossen wurde oder einer kirchlichen AVR im Streit steht. Bei den Stuttgarter Kammern gehören zum Öffentlichen Dienst zudem alle Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) als Arbeitgeber beteiligt ist oder die zwischen Arbeitnehmern eines solchen Arbeitgebers geführt werden. 3.1.2.1.4 Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ArbGG), Verfahren nach den §§ 101-110 ArbGG und Verfahren gem. § 2a Abs. 1 Ziff. 3 bis 4 ArbGG. 3.1.2.2 In den räumlichen Zuständigkeitsbereich fallen alle Verfahren, in denen der Arbeitgeber, auch wenn er (Insolvenz-)Schuldner oder Rechtsvorgänger ist, den für den Arbeitnehmer zuständigen Beschäftigungsbetrieb hat oder hatte. Beschäftigungsbetrieb ist weder der häusliche Arbeitsplatz, noch bei Reinigungsunternehmen das zu reinigende Objekt und bei Bewachungsunternehmen das zu bewachende Objekt. Besteht kein Beschäftigungsbetrieb im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Stuttgart, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Gerichtsbezirk befindlichen Sitz, hilfsweise der Niederlassung des Arbeitgebers. Ergibt sich auch hieraus kein Ergebnis, ist die räumliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Beklagten (Antragsgegners), hilfsweise nach dem Wohnort des Klägers (Antragstellers) zu bestimmen. Ergibt sich auch hieraus keine räumliche Zuständigkeit, ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers, hilfsweise der vom Kläger (Antragsteller) behauptete Erfüllungsort maßgebend; falls kein Erfüllungsort behauptet wird, ist eine der in Ziff. 3.1.4.1 genannten Kammern zuständig. In Beschlussverfahren gilt § 82 Abs. 1 ArbGG entsprechend. Ist darüber keine Zuordnung möglich, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des/der Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise nach dem regelmäßigen Arbeitsort des/der Betriebsratsvorsitzenden. 3.1.2.3 Anknüpfungspunkt bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung ist der gemeinsame Beschäftigungsbetrieb, hilfsweise der Ort der unerlaubten Handlung. 3.1.2.4 Für AR-Sachen gemäß § 362 ZPO gilt abweichend davon Folgendes: 3.1.2.4.1 Die Verteilung zwischen den Stuttgarter Kammern und den Aalener und Ludwigsburger Kammern bestimmt sich grundsätzlich nach Ziff. 3.1.2.2. Sofern sich danach die Zuständigkeit auch nicht nach der Niederlassung des Arbeitgebers

- 5 -<br />

3.1.2.1.1 Verfahren zwischen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte und der<br />

Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die USA und für Verfahren anderer<br />

Beteiligter, die den Tarifvertrag der Arbeitnehmer in den Stationierungsstreitkräften<br />

anwenden,<br />

3.1.2.1.2 Verfahren mit dem Streitgegenstand Betriebsrente, die sich gegen Beklagte mit den<br />

Anfangsbuchstaben IBM richten<br />

3.1.2.1.3 Verfahren des deutschen Öffentlichen Dienstes<br />

Zum Öffentlichen Dienst gehören alle Rechtsstreitigkeiten in denen die<br />

Eingruppierung nach dem TVÖD, TV-L, BAT oder einem sonstigen Tarifvertrag, der<br />

von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber oder einer<br />

Tarifgemeinschaft von solchen Arbeitgebern abgeschlossen wurde oder einer<br />

kirchlichen AVR im Streit steht.<br />

Bei den Stuttgarter Kammern gehören zum Öffentlichen Dienst zudem alle<br />

Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, an denen eine juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts) als Arbeitgeber beteiligt ist oder die zwischen Arbeitnehmern eines solchen<br />

Arbeitgebers geführt werden.<br />

3.1.2.1.4 Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten (§ 2<br />

Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ArbGG), Verfahren nach den §§ 101-110 ArbGG und Verfahren<br />

gem. § 2a Abs. 1 Ziff. 3 bis 4 ArbGG.<br />

3.1.2.2 In den räumlichen Zuständigkeitsbereich fallen alle Verfahren, in denen der<br />

Arbeitgeber, auch wenn er (Insolvenz-)Schuldner oder Rechtsvorgänger ist, den für<br />

den Arbeitnehmer zuständigen Beschäftigungsbetrieb hat oder hatte.<br />

Beschäftigungsbetrieb ist weder der häusliche Arbeitsplatz, noch bei<br />

Reinigungsunternehmen das zu reinigende Objekt und bei Bewachungsunternehmen<br />

das zu bewachende Objekt.<br />

Besteht kein Beschäftigungsbetrieb im räumlichen Zuständigkeitsbereich des<br />

Arbeitsgerichts Stuttgart, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Gerichtsbezirk<br />

befindlichen Sitz, hilfsweise der Niederlassung des Arbeitgebers.<br />

Ergibt sich auch hieraus kein Ergebnis, ist die räumliche Zuständigkeit nach dem<br />

Wohnort des Beklagten (Antragsgegners), hilfsweise nach dem Wohnort des Klägers<br />

(Antragstellers) zu bestimmen. Ergibt sich auch hieraus keine räumliche Zuständigkeit,<br />

ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers, hilfsweise der vom Kläger (Antragsteller)<br />

behauptete Erfüllungsort maßgebend; falls kein Erfüllungsort behauptet wird, ist eine<br />

der in Ziff. 3.1.4.1 genannten Kammern zuständig.<br />

In Beschlussverfahren gilt § 82 Abs. 1 ArbGG entsprechend. Ist darüber keine<br />

Zuordnung möglich, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des/der<br />

Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise nach dem regelmäßigen Arbeitsort des/der<br />

Betriebsratsvorsitzenden.<br />

3.1.2.3 Anknüpfungspunkt bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter<br />

Handlung ist der gemeinsame Beschäftigungsbetrieb, hilfsweise der Ort der<br />

unerlaubten Handlung.<br />

3.1.2.4 Für AR-Sachen gemäß § 362 ZPO gilt abweichend davon Folgendes:<br />

3.1.2.4.1 Die Verteilung zwischen den Stuttgarter Kammern und den Aalener und<br />

Ludwigsburger Kammern bestimmt sich grundsätzlich nach Ziff. 3.1.2.2. Sofern sich<br />

danach die Zuständigkeit auch nicht nach der Niederlassung des Arbeitgebers

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!