Geschäftsverteilungsplan 2012
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D. Vors. der 13. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 27. Kammer und bei<br />
Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 9. Kammer.<br />
D. Vors. der 27. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 13. Kammer und bei<br />
Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 8. Kammer.<br />
Ist auch d. jeweils zweite Vertr. verhindert, erfolgt die Vertretung durch d. verbleibende(n)<br />
Vors..<br />
Ist über die Ablehnung d. Vors. einer Kammer zu entscheiden, obliegt diese Entscheidung d.<br />
2. Vertr..<br />
Ist d. Vors. einer Aalener Kammer länger als 3 Wochen dienstunfähig, obliegt die Vertretung<br />
den Vorsitzenden der anderen Kammern im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit der<br />
numerisch folgenden Kammer (usw.). Dies gilt nicht, wenn diesen in der betreffenden Woche<br />
bereits eine reguläre Vertretung obliegt und d. weitere Kammervorsitzende in dieser Zeit<br />
keine Vertretungsaufgaben hat. Auf den Vertretungsturnus hat dies keinen Einfluss.<br />
2.3 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Ludwigsburg<br />
2.3.1 Die Vorsitzenden der Kammern 10 und 20 sowie 12 und 26 vertreten sich gegenseitig.<br />
2.3.2 Bei Verhinderung d. etatmäßigen Vertr. und im Fall der Entscheidung über ein<br />
Ablehnungsgesuch gelten die für die Stuttgarter Kammern getroffenen Regelungen<br />
entsprechend.<br />
2.4 Verhinderung aller Vorsitzenden<br />
Sind sämtliche Vorsitzenden bei den Außenkammern Aalen oder Ludwigsburg verhindert,<br />
obliegt die Vertretung d. Vors. der in der Zahlenfolge auf die letzte Vertretungskammer vor<br />
Ort folgenden Stuttgarter Kammer.<br />
Sind sämtliche Vorsitzenden beim Stammgericht verhindert, obliegt die Vertretung d. Vors.<br />
der numerisch auf die originär zuständige Stuttgarter Kammer folgenden Außenkammer<br />
Aalen. Für die Entscheidung über ein alle Stuttgarter Kammervorsitzenden betreffendes<br />
Ablehnungsgesuch ist d. Vors. der numerisch nächsten Aalener Kammer zuständig.<br />
2.5 Zuständigkeit für Klagen von Angestellten des Gerichts gegen das<br />
Land<br />
Für Klagen, die in Stuttgart tätige Angestellte des Arbeitsgerichts Stuttgart gegen das Land<br />
BW, endvertreten durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts, erheben, ist die auf die<br />
eigentlich zuständige Kammer numerisch folgende bei den Außenkammern Aalen zuständig.<br />
Für Klagen von in Aalen und in Ludwigsburg tätigen Gerichtsangestellten ist die<br />
Zuständigkeit der auf die eigentlich zuständige Kammer numerisch folgenden Kammer des<br />
Stammgerichts gegeben.