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Geschäftsverteilungsplan 2012

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D. Vors. der 13. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 27. Kammer und bei<br />

Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 9. Kammer.<br />

D. Vors. der 27. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 13. Kammer und bei<br />

Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 8. Kammer.<br />

Ist auch d. jeweils zweite Vertr. verhindert, erfolgt die Vertretung durch d. verbleibende(n)<br />

Vors..<br />

Ist über die Ablehnung d. Vors. einer Kammer zu entscheiden, obliegt diese Entscheidung d.<br />

2. Vertr..<br />

Ist d. Vors. einer Aalener Kammer länger als 3 Wochen dienstunfähig, obliegt die Vertretung<br />

den Vorsitzenden der anderen Kammern im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit der<br />

numerisch folgenden Kammer (usw.). Dies gilt nicht, wenn diesen in der betreffenden Woche<br />

bereits eine reguläre Vertretung obliegt und d. weitere Kammervorsitzende in dieser Zeit<br />

keine Vertretungsaufgaben hat. Auf den Vertretungsturnus hat dies keinen Einfluss.<br />

2.3 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Ludwigsburg<br />

2.3.1 Die Vorsitzenden der Kammern 10 und 20 sowie 12 und 26 vertreten sich gegenseitig.<br />

2.3.2 Bei Verhinderung d. etatmäßigen Vertr. und im Fall der Entscheidung über ein<br />

Ablehnungsgesuch gelten die für die Stuttgarter Kammern getroffenen Regelungen<br />

entsprechend.<br />

2.4 Verhinderung aller Vorsitzenden<br />

Sind sämtliche Vorsitzenden bei den Außenkammern Aalen oder Ludwigsburg verhindert,<br />

obliegt die Vertretung d. Vors. der in der Zahlenfolge auf die letzte Vertretungskammer vor<br />

Ort folgenden Stuttgarter Kammer.<br />

Sind sämtliche Vorsitzenden beim Stammgericht verhindert, obliegt die Vertretung d. Vors.<br />

der numerisch auf die originär zuständige Stuttgarter Kammer folgenden Außenkammer<br />

Aalen. Für die Entscheidung über ein alle Stuttgarter Kammervorsitzenden betreffendes<br />

Ablehnungsgesuch ist d. Vors. der numerisch nächsten Aalener Kammer zuständig.<br />

2.5 Zuständigkeit für Klagen von Angestellten des Gerichts gegen das<br />

Land<br />

Für Klagen, die in Stuttgart tätige Angestellte des Arbeitsgerichts Stuttgart gegen das Land<br />

BW, endvertreten durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts, erheben, ist die auf die<br />

eigentlich zuständige Kammer numerisch folgende bei den Außenkammern Aalen zuständig.<br />

Für Klagen von in Aalen und in Ludwigsburg tätigen Gerichtsangestellten ist die<br />

Zuständigkeit der auf die eigentlich zuständige Kammer numerisch folgenden Kammer des<br />

Stammgerichts gegeben.

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