15.02.2013 Aufrufe

Geschäftsverteilungsplan 2012

Geschäftsverteilungsplan 2012

Geschäftsverteilungsplan 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 18 -<br />

3.3.5.2 Gehen an demselben Tag mehrere Klagen oder Anträge von oder gegen denselben<br />

Arbeitgeber ein, erfolgt keine von Ziff. 3.3.6.1 und 3.3.6.2 abweichende Zuweisung.<br />

3.3.6 Anrechnung auf den Turnus<br />

3.3.6.1 Die gemäß Ziff. 3.3.4 zugewiesenen Verfahren werden vorab auf den Turnus<br />

(fortlaufend) angerechnet. Erforderlichenfalls erfolgt diese Anrechnung bei einer<br />

nachfolgenden Verteilung.<br />

3.3.6.2 Bei Masseverfahren (vgl. dazu Ziff. 3.1.5.2 ) wird in Bezug auf den Turnus wie bei den<br />

Stuttgarter Kammern verfahren (vgl. Ziff. 3.1.5.1).<br />

3.3.6.3 Nach Weglage der Akten nach der Aktenordnung neu angerufene und abgetrennte<br />

Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet.<br />

3.3.6.4 Verfahren, die infolge Prozessverbindung auf eine andere Kammer übergehen, werden<br />

zu Gunsten der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet.<br />

Bei Masseverfahren gilt dies nur für die ersten 20 Verfahren.<br />

3.3.7 Zusammenhangsklagen<br />

Die für die Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.6 getroffene Regelung gilt auch für die<br />

Ludwigsburger Kammern.<br />

3.3.8 Abgabe an eine andere Kammer<br />

Eine Abgabe zugewiesener Verfahren an eine andere Kammer ist unter den für die<br />

Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.7 festgelegten Voraussetzungen möglich.<br />

3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />

Eine Zuständigkeit der Kammer 12 nach Ziff. 3.3.4 oder 3.3.5 besteht nicht, wenn die<br />

klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Fuchs-<br />

Kammerer u. Traeger vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />

Zuständigkeit in Ziff. 3.3.5 einer anderen Kammer zugewiesen.<br />

3.3.9 Generalklausel<br />

Sofern unter Ziff. 3.3.1 bis 3.3.8 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern Ziff. 3.1 im Sinne eines<br />

Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.<br />

Amann-Schindler Büchele Dr. Funk Gneiting Haßel Dr. Hofherr Lang

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!