Geschäftsverteilungsplan 2012

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- 16 - 3.2.11 Die Verteilungslisten werden am 01.01.2012 an der Stelle fortgesetzt, an der sie am 31.12.2011 beendet worden sind. Ziff. 3.1.4.2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3.2.12 Generalklausel Sofern unter 3.2.1 bis 3.2.11 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der Geschäftsverteilungsplan für die Stuttgarter Kammern (Ziff. 3.1) im Sinne eines Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.

3.3 Ludwigsburger Kammern 3.3.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich - 17 - 3.3.1.1 Die Ludwigsburger Kammern sind für die Gemeinden Aspach, Burgstetten, Leutenbach, Kirchberg, Schwaikheim, sowie für die Stadt und den Landkreis Ludwigsburg zuständig, soweit nicht gemäß Ziff. 3.1.3 und 3.1.4die Zuständigkeit der Stuttgarter Kammern gegeben ist. 3.3.1.2 Der räumliche Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger Kammern ist im Übrigen in gleicher Weise definiert wie derjenige der Stuttgarter Kammern. Ziff. 3.1.2.2 gilt entsprechend. 3.3.2 Buchstabenzuständigkeit innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs Die Buchstabenzuständigkeit der Ludwigsburger Kammern bestimmt sich nach den für die Stuttgarter Kammern geltenden Regeln (Ziff. 3.1.2.3). 3.3.3 Tätigkeit der Verteilungsstelle 3.3.3.1 Die Verteilung der Sachen aus dem Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag ab 9.00 Uhr durch die Verteilungsstelle. Es werden alle Sachen verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen Tages eingegangen sind und die der Verteilungsstelle um 9.00 Uhr vorliegen. Einstweilige Verfügungen und Arreste werden abweichend davon unverzüglich verteilt bzw. zugewiesen. 3.3.3.2 Die Verteilstelle weist zunächst diejenigen Verfahren zu, für die eine feste Kammerzuständigkeit besteht. Sodann ordnet sie die übrigen Verfahren zunächst alphabetisch nach dem gemäß Ziff. 3.1.2.3 maßgebenden beteiligten Arbeitgeber. Bei subjektiver Klaghäufung gilt Ziff. 3.1.2.2 letzter Absatz. Sodann erhält jedes Verfahren eine Eingangsnummer, die der später nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuteilenden Geschäftsnummer entspricht. 3.3.3.3 Ziff. 3.1.1.2 gilt für die Verteilung der Verfahren entsprechend. 3.3.4 Feste Zuständigkeiten Kammer 10 S (ohne St),K, N Kammer 12 A, D, PWa-Wi Kammer 20 C, G, R, T Kammer 26 E, F, H, I, J, 3.3.5 rollierende Zuständigkeit 3.3.5.1 Nach Zuweisung der (Ca-)Verfahren mit fester Kammerzuständigkeit vergleicht die Verteilungsstelle die Eingangszahlen der Kammern. Der Kammer mit den geringsten Eingangszahlen werden so viele Verfahren zugewiesen, bis die nächste ganze durch 10 teilbare Zahl erreicht ist. Anschließend werden in gleicher Weise die Kammern mit den nächst niedrigsten Eingangszahlen bedacht. Bei gleichen Eingangszahlen entscheidet die numerische Abfolge der Kammern.

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3.2.11 Die Verteilungslisten werden am 01.01.<strong>2012</strong> an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />

31.12.2011 beendet worden sind. Ziff. 3.1.4.2 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

3.2.12 Generalklausel<br />

Sofern unter 3.2.1 bis 3.2.11 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern (Ziff. 3.1) im Sinne eines<br />

Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.

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