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Geschäftsverteilungsplan 2012

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3.2.4.5 Wird an einem Tag nicht für alle Kammern ein zahlenmäßiger Ausgleich erreicht, so<br />

wird die Zuweisung am folgenden Arbeitstag an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />

Vortage endete.<br />

3.2.4.6 Bei der Berechnung der Belastung für die Poolzuweisung wird berücksichtigt, dass die<br />

Kammer 8 ein Deputat von 0,6 hat.<br />

3.2.5 Getrennte Verteilung nach Verfahrensarten<br />

Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren auf die Kammern gemäß der in<br />

Ziff.3.2.1 bis 3.2.11 beschriebenen Weise mit jeweils eigenen Zuweisungslisten getrennt<br />

nach folgenden Verfahrensarten:<br />

3.2.5.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen<br />

Vollstreckungsbescheid (Ca-Verfahren).<br />

3.2.5.2 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ga-<br />

Verfahren)<br />

3.2.5.3 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens (BV-Verfahren), Arreste und<br />

Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren (BVGa-Verfahren).<br />

3.2.5.4 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit besteht.<br />

3.2.5.5 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren)<br />

3.2.6 Masseverfahren und öffentlicher Dienst<br />

Ziffer 3.1.5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur hinsichtlich der<br />

Zuweisungsliste jeweils am 10. des Folgemonats erfolgt. Für die Kammern, die von dem<br />

Masseverfahren nicht betroffen sind, werden in der Liste entsprechend der Massezählung<br />

fiktive Eingänge gutgeschrieben.<br />

Sämtliche Verfahren aus dem öffentlichen Dienst werden 1,5-fach gezählt.<br />

Eine Korrektur hinsichtlich der Zuweisungsliste erfolgt jeweils am 10. des Folgemonats.<br />

3.2.7 Die Abtrennung von Verfahren bleibt ohne Einfluss auf den Turnus bei der Zuweisung.<br />

Das Neuanrufen von Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt waren, verspätete<br />

Einsprüche gegen Versäumnisurteil sowie Verfahren der Vergleichsanfechtung bzw. des<br />

Rücktritts vom Vergleich bleiben ebenfalls ohne Einfluss auf den Turnus.<br />

3.2.8 Zusammenhangsklagen<br />

Es gilt 3.1.6<br />

3.2.9 Abgabe an eine andere Kammer<br />

Es gilt 3.1.7 mit Ausnahme von 3.1.7.2 Satz 2.<br />

3.2.10 Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.

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