Geschäftsverteilungsplan 2012
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dieser in der Akte zu vermerken.<br />
Eilsachen (Ga- und BV-Ga-Verfahren) werden unmittelbar nach dem Eingang der<br />
Antragsschrift zugewiesen. (Beim Eingang sollte zusätzlich zum Tagesstempel die<br />
Uhrzeit der Brieföffnung bzw. der Entnahme aus dem Faxgerät vermerkt werden).<br />
3.2.4.2 Die Verteilstelle stellt für die Zuweisung der Verfahren an die Kammern täglich<br />
zunächst diejenigen Rechtsstreitigkeiten fest, für die eine besondere Kammerzuständigkeit<br />
gemäß der vorangehenden Ziff. 3.2.3 besteht. Danach werden die<br />
übrigen Rechtsstreitigkeiten in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der an<br />
den Verfahren beteiligten Arbeitgeber sortiert.<br />
Bei mehreren Verfahren mit demselben Arbeitgeber bestimmt sich die Reihenfolge<br />
nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens, hilfsweise des Vornamens des<br />
Arbeitnehmers. Ist kein Arbeitgeber am Verfahren beteiligt, so wird auf den Namen des<br />
in der Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben.<br />
Sind an einem Verfahren auf derselben Seite mehrere Arbeitgeber beteiligt, ist der<br />
Name des in der Klage- bzw. Antragsschrift an erster Stelle genannten Arbeitgebers<br />
maßgebend. Ist kein Arbeitgeber beteiligt, so wird auf den Namen des in der<br />
Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben. Bei Beschlussverfahren, an<br />
denen kein Arbeitgeber beteiligt ist, ist der Name des Arbeitgebers, aus dessen Betrieb<br />
das Verfahren kommt, maßgebend.<br />
3.2.4.3 Die Verteilstelle führt Listen über die Zuweisung der Verfahren an die Kammern. In<br />
diese trägt sie zuerst diejenigen Verfahren ein, für die gemäß Ziffer 3.2.3 (feste<br />
Zuständigkeit) oder Ziffer 3.2.8 (Zusammenhangsklagen) eine besondere<br />
Kammerzuständigkeit gegeben ist.<br />
Die übrigen Verfahren werden gemäß der erfolgten alphabetischen Sortierung mit<br />
laufenden Zuteilungsziffern versehen und in deren Reihenfolge einzeln den Kammern<br />
zugewiesen. Dabei bleiben die Kammern, die auf Grund ihrer besonderen<br />
Zuständigkeit bereits Verfahren vorab erhalten haben, solange unberücksichtigt, bis ein<br />
zahlenmäßiger Ausgleich zwischen allen Kammern erreicht ist.<br />
Für die Zuweisung im Rahmen der rollierenden Zuständigkeit werden zwei Pools<br />
gebildet. Zum Pool 1, an dem nur die Kammern 9, 13 und 27 teilnehmen, gehören die<br />
Verfahren aus der Stadt Aalen Buchstaben X-Z, aus der Stadt Heidenheim Buchstaben<br />
N-Z, aus dem Kreis Heidenheim mit Ausnahme der Gemeinden Gerstetten,<br />
Königsbronn und Nattheim) sowie aus dem Ostalbkreis mit Ausnahme der Gemeinden<br />
Ellwangen, Essingen und Neresheim sowie der dem Pool 2 zugeordneten Gemeinden<br />
Alfdorf, Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach,<br />
Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Ruppertshofen,<br />
Schechingen, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten. Am Pool 2 sind alle Kammern<br />
beteiligt.<br />
3.2.4.4 Die im Turnus zugewiesenen Verfahren werden vor der Kammer 8 mit Beisitzern aus<br />
der Beisitzerliste Schwäbisch Gmünd und vor den anderen Aalener Kammern mit<br />
Beisitzern aus der Beisitzerliste Aalen verhandelt.