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Geschäftsverteilungsplan 2012

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3.2 Aalener Kammern<br />

3.2.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />

- 13 -<br />

Die Kammern Aalen sind für den Ostalbkreis und den Landkreis Heidenheim sowie für<br />

die unter 3.2.3 und 3.2.4 aufgelisteten Städte und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises<br />

und des Landkreises Göppingen zuständig.<br />

3.2.2 fachliche Zuständigkeiten<br />

Es gilt Ziffer 3.1.2.1.<br />

3.2.3 feste Zuständigkeiten:<br />

Kammer 8 Schwäbisch Gmünd. Aus dem Rems- Murr-Kreis:<br />

Plüderhausenund Urbach<br />

Kammer 9 Heidenheim: Buchstaben A-M. Aus dem Landkreis Göppingen:<br />

Adelberg, Birenbach, Donzdorf, Eislingen, Salach, Süßen<br />

Kammer 13 Aalen: Buchstaben A - W aus dem Ostalbkreis: Ellwangen,<br />

Essingen und Neresheim<br />

Kammer 27 Aus dem Landkreis Heidenheim: Gerstetten, Königsbronn und<br />

Nattheim. Aus dem Landkreis Göppingen: Böhmenkirch,<br />

Geislingen, Hattenhofen, Lauterstein, Ottenbach und<br />

Rechberghausen.<br />

3.2.4 rollierende Zuständigkeiten<br />

Die eingehenden neuen Rechtssachen aus der Gemeinde Alfdorf, aus den Städten Aalen<br />

Buchstaben X-Z, Heidenheim Buchstaben N-Z, sowie aus den anderen Städten und<br />

Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich (Ziff. 3.2.1), für die keine besondere<br />

Zuständigkeit nach der vorstehenden Regelung gegeben ist, werden im Turnus den<br />

Kammern 8, 9, 13 und 27 wie folgt zugewiesen:<br />

3.2.4.1 An jedem Arbeitstag werden alle Verfahren zugewiesen, die bis spätestens<br />

24.00 Uhr des vorangegangenen Tages in Aalen eingegangen sind. Wird eine in den<br />

Zuständigkeitsbereich der Kammern Aalen fallende Klage oder Antragsschrift in<br />

Stuttgart oder Ludwigsburg eingereicht, so gilt sie für das Verteilungsverfahren als an<br />

dem Tag eingegangen, an dem sie der zuständigen Verteilstelle zugeht; gleiches gilt<br />

für die Abgabe von Verfahren durch Kammern in Stuttgart und Ludwigsburg und durch<br />

die Aalener Kammern untereinander.<br />

Der Tag an dem das Verfahren bei der Verteilstelle eingeht, ist von der zuständigen<br />

Mitarbeiterin in der Akte zu vermerken.<br />

Werden Mahnsachen nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder durch<br />

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid in das streitige Verfahren übergeleitet,<br />

so gilt die Angelegenheit zum Zwecke der Zuweisung des Verfahrens an die<br />

zuständige Kammer als an dem Tag eingegangen, an dem der Widerspruch bzw.<br />

Einspruch eingegangen, im Falle des Widerspruchs auch Antrag auf mündliche<br />

Verhandlung gestellt ist und daraufhin die Akte der für die Zuweisung der Verfahren an<br />

die Kammern zuständigen Mitarbeiterin der Verteilstelle vorgelegt wird. Der Tag ist von

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