Geschäftsverteilungsplan 2012
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3.2 Aalener Kammern<br />
3.2.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />
- 13 -<br />
Die Kammern Aalen sind für den Ostalbkreis und den Landkreis Heidenheim sowie für<br />
die unter 3.2.3 und 3.2.4 aufgelisteten Städte und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises<br />
und des Landkreises Göppingen zuständig.<br />
3.2.2 fachliche Zuständigkeiten<br />
Es gilt Ziffer 3.1.2.1.<br />
3.2.3 feste Zuständigkeiten:<br />
Kammer 8 Schwäbisch Gmünd. Aus dem Rems- Murr-Kreis:<br />
Plüderhausenund Urbach<br />
Kammer 9 Heidenheim: Buchstaben A-M. Aus dem Landkreis Göppingen:<br />
Adelberg, Birenbach, Donzdorf, Eislingen, Salach, Süßen<br />
Kammer 13 Aalen: Buchstaben A - W aus dem Ostalbkreis: Ellwangen,<br />
Essingen und Neresheim<br />
Kammer 27 Aus dem Landkreis Heidenheim: Gerstetten, Königsbronn und<br />
Nattheim. Aus dem Landkreis Göppingen: Böhmenkirch,<br />
Geislingen, Hattenhofen, Lauterstein, Ottenbach und<br />
Rechberghausen.<br />
3.2.4 rollierende Zuständigkeiten<br />
Die eingehenden neuen Rechtssachen aus der Gemeinde Alfdorf, aus den Städten Aalen<br />
Buchstaben X-Z, Heidenheim Buchstaben N-Z, sowie aus den anderen Städten und<br />
Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich (Ziff. 3.2.1), für die keine besondere<br />
Zuständigkeit nach der vorstehenden Regelung gegeben ist, werden im Turnus den<br />
Kammern 8, 9, 13 und 27 wie folgt zugewiesen:<br />
3.2.4.1 An jedem Arbeitstag werden alle Verfahren zugewiesen, die bis spätestens<br />
24.00 Uhr des vorangegangenen Tages in Aalen eingegangen sind. Wird eine in den<br />
Zuständigkeitsbereich der Kammern Aalen fallende Klage oder Antragsschrift in<br />
Stuttgart oder Ludwigsburg eingereicht, so gilt sie für das Verteilungsverfahren als an<br />
dem Tag eingegangen, an dem sie der zuständigen Verteilstelle zugeht; gleiches gilt<br />
für die Abgabe von Verfahren durch Kammern in Stuttgart und Ludwigsburg und durch<br />
die Aalener Kammern untereinander.<br />
Der Tag an dem das Verfahren bei der Verteilstelle eingeht, ist von der zuständigen<br />
Mitarbeiterin in der Akte zu vermerken.<br />
Werden Mahnsachen nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder durch<br />
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid in das streitige Verfahren übergeleitet,<br />
so gilt die Angelegenheit zum Zwecke der Zuweisung des Verfahrens an die<br />
zuständige Kammer als an dem Tag eingegangen, an dem der Widerspruch bzw.<br />
Einspruch eingegangen, im Falle des Widerspruchs auch Antrag auf mündliche<br />
Verhandlung gestellt ist und daraufhin die Akte der für die Zuweisung der Verfahren an<br />
die Kammern zuständigen Mitarbeiterin der Verteilstelle vorgelegt wird. Der Tag ist von