Geschäftsverteilungsplan 2012
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3.1.9 Vertretungsentlastung<br />
- 12 -<br />
Wird in Vertretung d. Vorsitzenden der zuständigen Kammer ein Ga-, ein BVGa-Verfahren<br />
oder ein Verfahren nach § 98 ArbGG streitig beschieden oder auf andere Weise während<br />
der Vertretungszeit erledigt, wird der betreffende Eingang bei der Poolzuständigkeit am<br />
Ende der Vertretungszeit der vertretenden statt der zuständigen Kammer gutgeschrieben.<br />
Im Falle eines Widerspruchs erhält auch die vertretene Kammer die Gutschrift.<br />
3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />
Eine Zuständigkeit der Kammer 22 nach Ziff. 3.1.3 oder 3.1.4 besteht nicht, wenn die<br />
klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Dr.<br />
Funk-Rüffert vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />
Zuständigkeit in Ziff. 3.1.4.1 einer anderen Kammer zugewiesen. Dasselbe gilt für die<br />
Zuständigkeit der Kammer 25 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei MWP und für die<br />
Kammer 31 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei Bartl u. Weise.<br />
3.1.11 Heranziehung ehrenamtlicher Richter<br />
Die Verteilung der im Laufe des Geschäftsjahres neu berufenen ehrenamtlichen Richter<br />
auf die einzelnen Kammern wird vom Präsidium beschlossen. Im Übrigen gilt § 31 ArbGG.<br />
3.1.12 Notbereitschaftsdienst<br />
Zu Zeiten eines unmittelbar drohenden Arbeitskampfes sowie im Falle eines aus<br />
anderen Gründen absehbaren Bedarfs ist bzw. wird beim Arbeitsgericht Stuttgart ein<br />
Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungs-<br />
plan für Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten<br />
zuständigen 30. oder der ansonsten zuständigen Kammer bleibt davon unberührt. D.<br />
eigentlich zuständige Vorsitzende wird jedoch im Rahmen der Rufbereitschaft von den<br />
im Beschluss zur Installation des Bereitschaftsdienstes namentlich aufgeführten<br />
Kammervorsitzenden vertreten.<br />
Wer die Rufbereitschaft übernimmt, bekommt dafür in der Ca-Zuweisungsliste an dem auf<br />
das betreffende Wochenende folgenden Montag bei Rufbereitschaft an beiden Tagen 6<br />
Verfahren gut geschrieben (3 Verfahren pro Tag). Diese Gutschrift ist von einer<br />
Inanspruchnahme unabhängig und gilt ohne Rücksicht auf den Umfang des Deputats.<br />
Ist im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ein schriftlicher Eilantrag zu bearbeiten, wird in<br />
der o.a. Liste zusätzlich eine Gutschrift in einer vom Streitgegenstand des Verfahrens<br />
abhängigen Höhe erteilt. Insoweit finden die Ziffern 3.1.4.3 und 3.1.4.4 des<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s Anwendung.<br />
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