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Geschäftsverteilungsplan 2012

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3.1.9 Vertretungsentlastung<br />

- 12 -<br />

Wird in Vertretung d. Vorsitzenden der zuständigen Kammer ein Ga-, ein BVGa-Verfahren<br />

oder ein Verfahren nach § 98 ArbGG streitig beschieden oder auf andere Weise während<br />

der Vertretungszeit erledigt, wird der betreffende Eingang bei der Poolzuständigkeit am<br />

Ende der Vertretungszeit der vertretenden statt der zuständigen Kammer gutgeschrieben.<br />

Im Falle eines Widerspruchs erhält auch die vertretene Kammer die Gutschrift.<br />

3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />

Eine Zuständigkeit der Kammer 22 nach Ziff. 3.1.3 oder 3.1.4 besteht nicht, wenn die<br />

klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Dr.<br />

Funk-Rüffert vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />

Zuständigkeit in Ziff. 3.1.4.1 einer anderen Kammer zugewiesen. Dasselbe gilt für die<br />

Zuständigkeit der Kammer 25 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei MWP und für die<br />

Kammer 31 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei Bartl u. Weise.<br />

3.1.11 Heranziehung ehrenamtlicher Richter<br />

Die Verteilung der im Laufe des Geschäftsjahres neu berufenen ehrenamtlichen Richter<br />

auf die einzelnen Kammern wird vom Präsidium beschlossen. Im Übrigen gilt § 31 ArbGG.<br />

3.1.12 Notbereitschaftsdienst<br />

Zu Zeiten eines unmittelbar drohenden Arbeitskampfes sowie im Falle eines aus<br />

anderen Gründen absehbaren Bedarfs ist bzw. wird beim Arbeitsgericht Stuttgart ein<br />

Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungs-<br />

plan für Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten<br />

zuständigen 30. oder der ansonsten zuständigen Kammer bleibt davon unberührt. D.<br />

eigentlich zuständige Vorsitzende wird jedoch im Rahmen der Rufbereitschaft von den<br />

im Beschluss zur Installation des Bereitschaftsdienstes namentlich aufgeführten<br />

Kammervorsitzenden vertreten.<br />

Wer die Rufbereitschaft übernimmt, bekommt dafür in der Ca-Zuweisungsliste an dem auf<br />

das betreffende Wochenende folgenden Montag bei Rufbereitschaft an beiden Tagen 6<br />

Verfahren gut geschrieben (3 Verfahren pro Tag). Diese Gutschrift ist von einer<br />

Inanspruchnahme unabhängig und gilt ohne Rücksicht auf den Umfang des Deputats.<br />

Ist im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ein schriftlicher Eilantrag zu bearbeiten, wird in<br />

der o.a. Liste zusätzlich eine Gutschrift in einer vom Streitgegenstand des Verfahrens<br />

abhängigen Höhe erteilt. Insoweit finden die Ziffern 3.1.4.3 und 3.1.4.4 des<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s Anwendung.<br />

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