15.02.2013 Aufrufe

Geschäftsverteilungsplan 2012

Geschäftsverteilungsplan 2012

Geschäftsverteilungsplan 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 11 -<br />

3.1.7.4 Wird eine Sache vom Berufungsgericht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, so ist<br />

für die weitere Bearbeitung diejenige Kammer zuständig, von der aus die Sache in die<br />

Berufungsinstanz ging. Die Zurückverweisung wird als Belastung berücksichtigt.<br />

3.1.7.5 Gibt eine Kammer ein Verfahren wegen Unzuständigkeit an den Pool ab, so ist kein<br />

Einvernehmen mit der übernehmenden Kammer erforderlich. In Zweifelsfällen ist zuvor<br />

aber eine Stellungnahme des Präsidiums einzuholen. Für die Verteilung im rollierenden<br />

System ist der Tag maßgebend, an dem das Verfahren bei der Verteilungsstelle<br />

eingeht. Einwendungen der übernehmenden Kammer gegen die Abgabe sind innerhalb<br />

von 2 Wochen nach Zuteilung des Verfahrens gegenüber d. Vors. der abgebenden<br />

Kammer oder gegenüber dem Vorsitzenden des Präsidiums geltend zu machen.<br />

3.1.7.6 In den Fällen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes nach § 41 ZPO oder eines<br />

durch Beschluss für begründet erklärten Befangenheitsantrags wegen<br />

Prozessvertretung durch den Ehepartner oder Lebensgefährten d. Vors. geht das<br />

Verfahren in die Zuständigkeit der Vertretungskammer über. Ziff. 3.1.7.1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

3.1.8 Krankheitsentlastung<br />

Bei einer über 1-wöchigen ununterbrochenen krankheitsbedingten Dienstverhinderung<br />

einer/eines Kammervorsitzenden, die dem Präsidenten des Arbeitsgerichts oder seinem<br />

Vertreter rechtzeitig mitgeteilt worden ist, wird die betreffende Kammer ab dem Beginn der<br />

2. Woche für die Dauer der Dienstverhinderung von Verfahrenseingängen aller Art<br />

freigestellt.<br />

Die der betreffenden Kammer gem. <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zuzuweisenden Verfahren<br />

werden für die weitere Dauer der Krankheit gem. Ziff. 3.1.4 im Pool verteilt.<br />

Bei Wiederaufnahme des Dienstes wird der betreffenden Kammer in Bezug auf die<br />

Poolbeteiligung numerisch die Anzahl an Verfahren gut gebracht, die der<br />

durchschnittlichen Eingangsbelastung der Stuttgarter Kammern vom Beginn der<br />

Freistellung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des/der<br />

Kammervorsitzenden entspricht.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Poolgutschrift sind alle am Pool teilnehmenden Stuttgarter<br />

Kammern unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1.4.3 einzubeziehen. Die Gutschrift ist<br />

demnach entsprechend dem Umfang des bestehenden Kammerdeputates zu berechnen.<br />

Der krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne dieser Regelung stehen die<br />

Dienstverhinderung wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen<br />

Vorsorge und Rehabilitation gleich.<br />

Ergibt sich bereits aus der ersten Krankmeldung, dass die voraussichtliche Dauer der<br />

Dienstunfähigkeit 3 Wochen übersteigen wird, wird die betreffende Kammer schon ab dem<br />

auf den ersten Tag der Dienstunfähigkeit folgenden Arbeitstag nach Maßgabe der<br />

vorstehenden Regelungen eingangsfrei gestellt. Stellt sich die über dreiwöchige Dauer der<br />

Dienstunfähigkeit d. Vors. erst nachträglich heraus, werden der Kammer<br />

ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes für 1 Woche keine Eingänge zugeteilt. Die<br />

Poolgutschrift erfolgt in diesem Fall am ersten Tag der 2. Woche nach Wiederaufnahme<br />

des Dienstes für die Zeit ab Beginn der 2. Woche der Dienstunfähigkeit bis zum Ende der<br />

ersten Woche nach Wiederaufnahme des Dienstes.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!