Geschäftsverteilungsplan 2012
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3.1.7.4 Wird eine Sache vom Berufungsgericht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, so ist<br />
für die weitere Bearbeitung diejenige Kammer zuständig, von der aus die Sache in die<br />
Berufungsinstanz ging. Die Zurückverweisung wird als Belastung berücksichtigt.<br />
3.1.7.5 Gibt eine Kammer ein Verfahren wegen Unzuständigkeit an den Pool ab, so ist kein<br />
Einvernehmen mit der übernehmenden Kammer erforderlich. In Zweifelsfällen ist zuvor<br />
aber eine Stellungnahme des Präsidiums einzuholen. Für die Verteilung im rollierenden<br />
System ist der Tag maßgebend, an dem das Verfahren bei der Verteilungsstelle<br />
eingeht. Einwendungen der übernehmenden Kammer gegen die Abgabe sind innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Zuteilung des Verfahrens gegenüber d. Vors. der abgebenden<br />
Kammer oder gegenüber dem Vorsitzenden des Präsidiums geltend zu machen.<br />
3.1.7.6 In den Fällen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes nach § 41 ZPO oder eines<br />
durch Beschluss für begründet erklärten Befangenheitsantrags wegen<br />
Prozessvertretung durch den Ehepartner oder Lebensgefährten d. Vors. geht das<br />
Verfahren in die Zuständigkeit der Vertretungskammer über. Ziff. 3.1.7.1 Satz 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
3.1.8 Krankheitsentlastung<br />
Bei einer über 1-wöchigen ununterbrochenen krankheitsbedingten Dienstverhinderung<br />
einer/eines Kammervorsitzenden, die dem Präsidenten des Arbeitsgerichts oder seinem<br />
Vertreter rechtzeitig mitgeteilt worden ist, wird die betreffende Kammer ab dem Beginn der<br />
2. Woche für die Dauer der Dienstverhinderung von Verfahrenseingängen aller Art<br />
freigestellt.<br />
Die der betreffenden Kammer gem. <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zuzuweisenden Verfahren<br />
werden für die weitere Dauer der Krankheit gem. Ziff. 3.1.4 im Pool verteilt.<br />
Bei Wiederaufnahme des Dienstes wird der betreffenden Kammer in Bezug auf die<br />
Poolbeteiligung numerisch die Anzahl an Verfahren gut gebracht, die der<br />
durchschnittlichen Eingangsbelastung der Stuttgarter Kammern vom Beginn der<br />
Freistellung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des/der<br />
Kammervorsitzenden entspricht.<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Poolgutschrift sind alle am Pool teilnehmenden Stuttgarter<br />
Kammern unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1.4.3 einzubeziehen. Die Gutschrift ist<br />
demnach entsprechend dem Umfang des bestehenden Kammerdeputates zu berechnen.<br />
Der krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne dieser Regelung stehen die<br />
Dienstverhinderung wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen<br />
Vorsorge und Rehabilitation gleich.<br />
Ergibt sich bereits aus der ersten Krankmeldung, dass die voraussichtliche Dauer der<br />
Dienstunfähigkeit 3 Wochen übersteigen wird, wird die betreffende Kammer schon ab dem<br />
auf den ersten Tag der Dienstunfähigkeit folgenden Arbeitstag nach Maßgabe der<br />
vorstehenden Regelungen eingangsfrei gestellt. Stellt sich die über dreiwöchige Dauer der<br />
Dienstunfähigkeit d. Vors. erst nachträglich heraus, werden der Kammer<br />
ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes für 1 Woche keine Eingänge zugeteilt. Die<br />
Poolgutschrift erfolgt in diesem Fall am ersten Tag der 2. Woche nach Wiederaufnahme<br />
des Dienstes für die Zeit ab Beginn der 2. Woche der Dienstunfähigkeit bis zum Ende der<br />
ersten Woche nach Wiederaufnahme des Dienstes.