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Geschäftsverteilungsplan 2012

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bestimmte tarifliche Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind oder wenn es bei<br />

verschiedenen Tätigkeiten allein um die Frage geht, ob ein Tarifvertrag überhaupt<br />

anwendbar bzw. wie eine bestimmte tarifliche Vorschrift auszulegen ist.<br />

3.1.6 Zusammenhangsverfahren<br />

3.1.6.1 Zusammenhangsverfahren sind:<br />

3.1.6.1.1 Hauptsacheklagen bei vorangegangenem oder am gleichen Tag eingegangenem<br />

Einstweiligen Verfügungsverfahren/Arrestverfahren,<br />

3.1.6.1.2 Einstweilige Verfügungsverfahren/Arrestverfahren bei vorangegangenem Verfahren<br />

mit demselben Streitgegenstand<br />

3.1.6.1.3 Kündigungsschutzklagen nach vorangegangenem Beschlussverfahren über die<br />

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur betreffenden Kündigung und<br />

nach vorangegangenem Verfahren gem. § 126 InsO.<br />

3.1.6.1.4 Verfahren, die nach Klag- oder Antragsrücknahme, nach einer Klagänderung oder<br />

im Lauf des Verfahrens von denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand<br />

nochmals rechtshängig gemacht werden,<br />

3.1.6.1.5 Vollstreckungsgegenklagen in Bezug auf das dem Titel zugrunde liegende<br />

Verfahren.<br />

3.1.6.2 Zusammenhangsverfahren werden unter Anrechnung auf den Turnus der schon mit<br />

der Sache befassten Kammer zugeteilt. Das gleiche gilt bei Verweisung bzw. Abgabe<br />

von Rechtsstreitigkeiten vom Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren und umgekehrt.<br />

3.1.7 Abgabe von Verfahren<br />

3.1.7.1 Ist eine Kammer nach den o.a. Regelungen des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s von<br />

Anbeginn an unzuständig oder ergibt sich im Laufe des Verfahrens die Unzuständigkeit<br />

der bislang mit dem Rechtsstreit befassten Kammer, was z.B. bei Berichtigung der<br />

Parteibezeichnung oder bei gewillkürtem Parteiwechsel der Fall sein kann, so ist die<br />

Sache im Einvernehmen mit deren Vors. an die nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />

zuständige Kammer abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen zwischen den<br />

Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer nicht zustande, so<br />

entscheidet das Präsidium. Bei Abgabe ist die Kammer zuständig, in deren<br />

Zuständigkeit der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrens bei Gericht<br />

gefallen wäre. Ergibt sich eine Pool-Zuständigkeit, wird das Verfahren der Kammer<br />

zugewiesen, die am Eingangstag die erste Zuweisung aus dem Pool bekommen hat.<br />

3.1.7.2 Unabhängig davon ist eine Kammer zuständig, wenn sie das Verfahren nicht<br />

spätestens einen Monat nach durchgeführter Güteverhandlung abgegeben oder<br />

innerhalb dieser Frist ihre mögliche Unzuständigkeit gegenüber d. Vors. der nach<br />

eigenem Dafürhalten zuständigen Kammer oder dem Präsidium gegenüber geltend<br />

gemacht hat. Die Belastung bzw. Entlastung der jeweiligen Kammern durch die<br />

Abgabe erfolgt am Tag nach deren Eintrag im Hauptregister.<br />

3.1.7.3 Nach Weglegen der Akte nach der Aktenordnung neu angerufene Verfahren und<br />

abgetrennte Verfahren werden bei der Belastung der jeweiligen Kammer nicht<br />

berücksichtigt.

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