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Geschäftsverteilungsplan 2012

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Arbeitsgericht Stuttgart Das Präsidium<br />

1 Vorsitz in den Kammern<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> <strong>2012</strong><br />

Beschluss vom 12.12.2011<br />

Kammer 1 Präsident des Arbeitsgerichts Gneiting<br />

Kammer 2 Richterin am Arbeitsgericht Jentsch<br />

Kammer 3 Richterin Dr. Robrecht<br />

Kammer 4 Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hofherr<br />

Kammer 5 Präsident des Arbeitsgerichts Gneiting<br />

Kammer 6 Richterin am Arbeitsgericht Masuhr<br />

Kammer 7 Richter am Arbeitsgericht (w.a.R.) Haßel<br />

Kammer 8 Richter am Arbeitsgericht Amann-Schindler - Kn. Aalen -<br />

Kammer 9 Richter Yalçin - Kn. Aalen -<br />

Kammer 10 Richter am Arbeitsgericht Rodehau - Kn. Ludwigsburg -<br />

Kammer 11 Richter am Arbeitsgericht Weidling<br />

Kammer 12 Richter am Arbeitsgericht Dr. Kammerer - Kn. Ludwigsburg -<br />

Kammer 13 Richterin am Arbeitsgericht Görke - Kn. Aalen -<br />

Kammer 14 Richter am Arbeitsgericht Lips<br />

Kammer 15 Richter am Landgericht Wendling<br />

Kammer 16 Richter am Arbeitsgericht Sänger<br />

Kammer 17 Richter Dr. Giesing<br />

Kammer 18 Richterin am Arbeitsgericht Scholl<br />

Kammer 19 Richter am Arbeitsgericht Dr. Geiger<br />

Kammer 20 Richter am Arbeitsgericht Stöbe - Kn. Ludwigsburg -<br />

Kammer 21 Vizepräsident des Arbeitsgerichts Büchele<br />

Kammer 22 Richter am Arbeitsgericht Dr. Funk<br />

Kammer 23 Richter am Arbeitsgericht Dr. Hrubesch<br />

Kammer 24 Richter Dr. Bader<br />

Kammer 25 Richterin am Arbeitsgericht Lang<br />

Kammer 26 Richter Dr. Nimmerjahn - Kn. Ludwigsburg -<br />

Kammer 27 Richter am Arbeitsgericht Neukirch - Kn. Aalen -<br />

Kammer 28 Richter am Arbeitsgericht Meyer<br />

Kammer 29 Richterin am Arbeitsgericht Schräjahr-Nüßle<br />

Kammer 30 Richter am Arbeitsgericht Oesterle<br />

Kammer 31 Richterin am Arbeitsgericht Knapp<br />

Kammer 32 Richter Dr. Wörl<br />

Kammer 33 Vizepräsident des Arbeitsgerichts Büchele


2 Vertretung der Richter/-innen<br />

- 2 -<br />

2.1 Vertretung der Vorsitzenden der Stuttgarter Kammern<br />

Es vertreten sich gegenseitig in der Ausübung der richterlichen Dienstgeschäfte die<br />

Vorsitzenden der Stuttgarter Kammern<br />

1 und 21 11 und 22<br />

2 und 31 15 und 23<br />

4 und 29 16 und 32<br />

6 und 30 17 und 24<br />

7 und 14 18 und 25<br />

19 und 28<br />

Der Vorsitzende der 3. und der 33. Kammer wird vom Vorsitzenden der 1. Kammer<br />

vertreten.<br />

Der Vorsitzende der 5. Kammer wird vom Vorsitzenden der 21. Kammer vertreten.<br />

Ist bei den Vertretern der anderen Stuttgarter Kammern d. etatmäßige Vertreter(in)<br />

verhindert oder ist über die Ablehnung d. Vorsitzenden einer Kammer zu entscheiden,<br />

obliegt die Vertretung d. Vorsitzenden der in der Zahlenfolge nächsten Kammer, beginnend<br />

mit der Kammer d. etatmäßigen Vertreter/-in. Dies gilt nicht, wenn und so lange der/dem<br />

betreffenden Kammervorsitzenden bereits eine reguläre Vertretung obliegt. Dann ist die/der<br />

nächste vertretungsfreie Vorsitzende zur Vertretung berufen. Die Kammern 3, 5, und 33<br />

werden dabei übersprungen.<br />

Bei den Stuttgarter Kammern werden bei einer mehr als dreiwöchigen ununterbrochenen<br />

Ausfallzeit der/des Kammervorsitzenden in Folge nicht erholungsurlaubsbedingter Gründe<br />

ab der 4. Woche für die weitere Dauer der Vertretung bis einschließlich der 8. Woche für<br />

jede volle Woche der Vertretung der Vertretungskammer bei der für die rollierende<br />

Zuständigkeit nach Ziffer 3.1.4 ermittelten Belastung sechs Ca-Verfahren hinzugerechnet.<br />

Handelt es sich bei der vertretenen Kammer um eine Kammer mit einem geringeren als<br />

einem vollem Deputat, so ist dies bei der Anrechnung durch eine entsprechende<br />

Herabsetzung der fiktiven Eingänge zu berücksichtigen. Hat eine Kammer mit einem<br />

geringeren als einem vollen Deputat eine volle Kammer zu vertreten, werden die fiktiven<br />

Eingänge entsprechend erhöht. Die Anrechnung erfolgt jeweils Donnerstags für die in der<br />

Vorwoche geleistete Vertretung (das heißt erstmals am Donnerstag der 5.<br />

Vertretungswoche).<br />

Für die Vertretung einer eingangsfrei gestellten Kammer gibt es keinen Bonus.<br />

2.2 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Aalen<br />

D. Vors. der 8. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 9. Kammer und bei Verhinderung<br />

d. Vertr. durch d. Vors. der 27. Kammer.<br />

D. Vors. der 9. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 8. Kammer und bei Verhinderung<br />

d. Vertr. durch d. Vors. der 13. Kammer.


- 3 -<br />

D. Vors. der 13. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 27. Kammer und bei<br />

Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 9. Kammer.<br />

D. Vors. der 27. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 13. Kammer und bei<br />

Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 8. Kammer.<br />

Ist auch d. jeweils zweite Vertr. verhindert, erfolgt die Vertretung durch d. verbleibende(n)<br />

Vors..<br />

Ist über die Ablehnung d. Vors. einer Kammer zu entscheiden, obliegt diese Entscheidung d.<br />

2. Vertr..<br />

Ist d. Vors. einer Aalener Kammer länger als 3 Wochen dienstunfähig, obliegt die Vertretung<br />

den Vorsitzenden der anderen Kammern im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit der<br />

numerisch folgenden Kammer (usw.). Dies gilt nicht, wenn diesen in der betreffenden Woche<br />

bereits eine reguläre Vertretung obliegt und d. weitere Kammervorsitzende in dieser Zeit<br />

keine Vertretungsaufgaben hat. Auf den Vertretungsturnus hat dies keinen Einfluss.<br />

2.3 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Ludwigsburg<br />

2.3.1 Die Vorsitzenden der Kammern 10 und 20 sowie 12 und 26 vertreten sich gegenseitig.<br />

2.3.2 Bei Verhinderung d. etatmäßigen Vertr. und im Fall der Entscheidung über ein<br />

Ablehnungsgesuch gelten die für die Stuttgarter Kammern getroffenen Regelungen<br />

entsprechend.<br />

2.4 Verhinderung aller Vorsitzenden<br />

Sind sämtliche Vorsitzenden bei den Außenkammern Aalen oder Ludwigsburg verhindert,<br />

obliegt die Vertretung d. Vors. der in der Zahlenfolge auf die letzte Vertretungskammer vor<br />

Ort folgenden Stuttgarter Kammer.<br />

Sind sämtliche Vorsitzenden beim Stammgericht verhindert, obliegt die Vertretung d. Vors.<br />

der numerisch auf die originär zuständige Stuttgarter Kammer folgenden Außenkammer<br />

Aalen. Für die Entscheidung über ein alle Stuttgarter Kammervorsitzenden betreffendes<br />

Ablehnungsgesuch ist d. Vors. der numerisch nächsten Aalener Kammer zuständig.<br />

2.5 Zuständigkeit für Klagen von Angestellten des Gerichts gegen das<br />

Land<br />

Für Klagen, die in Stuttgart tätige Angestellte des Arbeitsgerichts Stuttgart gegen das Land<br />

BW, endvertreten durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts, erheben, ist die auf die<br />

eigentlich zuständige Kammer numerisch folgende bei den Außenkammern Aalen zuständig.<br />

Für Klagen von in Aalen und in Ludwigsburg tätigen Gerichtsangestellten ist die<br />

Zuständigkeit der auf die eigentlich zuständige Kammer numerisch folgenden Kammer des<br />

Stammgerichts gegeben.


- 4 -<br />

3 Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern<br />

Für die Verteilung der Verfahren zwischen den Stuttgarter, Aalenern und Ludwigsburger<br />

Kammern gelten die nachfolgenden Regelungen für die Stuttgarter Kammern.<br />

3.1 Stuttgarter Kammern<br />

3.1.1 Tätigkeit der Verteilungsstelle<br />

3.1.1.1 Die Verteilung der eingegangenen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich der<br />

Stuttgarter Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag durch die Verteilungsstelle. Es<br />

werden alle Verfahren verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen<br />

Tages beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen sind, für die die Stuttgarter Kammern<br />

zuständig sind und die der Verteilungsstelle bis spätestens 10.00 Uhr vorliegen.<br />

Abweichend hiervon werden Einstweilige Verfügungen, Arreste und Verfahren gem.<br />

§ 98 ArbGG unverzüglich und vorrangig jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />

verteilt.<br />

3.1.1.2 Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren getrennt nach folgenden<br />

Verfahrensarten:<br />

3.1.1.2.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen<br />

Vollstreckungsbescheid und selbständige PKH-Verfahren (Ca-Verfahren).<br />

3.1.1.2.2 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens inkl. PKH (BV-Verfahren)<br />

3.1.1.2.3 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten inkl. PKH<br />

(Ga-Verfahren).<br />

3.1.1.2.4 Arreste u. Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren inkl. PKH (BVGa-<br />

Verfahren).<br />

3.1.1.2.5 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit.<br />

3.1.1.2.6 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren)<br />

3.1.1.3 Danach ermittelt die Verteilungsstelle, ob für das Verfahren eine fachliche (Ziff.<br />

3.1.2.1), eine räumliche (Ziff. 3.1.2.2) oder eine räumliche und buchstabenmäßige<br />

Zuständigkeit (Ziff.3.1.2.5) gegeben ist und vermerkt dies auf dem Verfahren.<br />

3.1.1.4 Anschließend ordnet die Verteilungsstelle die zu verteilenden Verfahren in der<br />

alphabetischen Reihenfolge des Beklagten-/Antragsgegnerrubrums. Sie kennzeichnet<br />

Masseverfahren (Ziff. 3.1.5)<br />

3.1.1.5 Den vorstehend geordneten Verfahren werden, beginnend mit der niedrigsten<br />

Eingangsnummer, nunmehr die für den fachlichen Bereich oder die für die Buchstaben<br />

zuständigen Kammern zugeordnet.<br />

3.1.1.6 Besteht eine solche feste Zuständigkeit gemäß Ziff. 3.1.1.5 nicht, werden die übrigen<br />

Verfahren im rollierenden System (Ziff.3.1.4) verteilt.<br />

3.1.2 Art der Zuständigkeiten<br />

3.1.2.1 Fachliche Zuständigkeiten bestehen soweit nichts anderes bestimmt ist, für das<br />

gesamte Arbeitsgericht Stuttgart für:


- 5 -<br />

3.1.2.1.1 Verfahren zwischen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte und der<br />

Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die USA und für Verfahren anderer<br />

Beteiligter, die den Tarifvertrag der Arbeitnehmer in den Stationierungsstreitkräften<br />

anwenden,<br />

3.1.2.1.2 Verfahren mit dem Streitgegenstand Betriebsrente, die sich gegen Beklagte mit den<br />

Anfangsbuchstaben IBM richten<br />

3.1.2.1.3 Verfahren des deutschen Öffentlichen Dienstes<br />

Zum Öffentlichen Dienst gehören alle Rechtsstreitigkeiten in denen die<br />

Eingruppierung nach dem TVÖD, TV-L, BAT oder einem sonstigen Tarifvertrag, der<br />

von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber oder einer<br />

Tarifgemeinschaft von solchen Arbeitgebern abgeschlossen wurde oder einer<br />

kirchlichen AVR im Streit steht.<br />

Bei den Stuttgarter Kammern gehören zum Öffentlichen Dienst zudem alle<br />

Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, an denen eine juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts) als Arbeitgeber beteiligt ist oder die zwischen Arbeitnehmern eines solchen<br />

Arbeitgebers geführt werden.<br />

3.1.2.1.4 Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten (§ 2<br />

Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ArbGG), Verfahren nach den §§ 101-110 ArbGG und Verfahren<br />

gem. § 2a Abs. 1 Ziff. 3 bis 4 ArbGG.<br />

3.1.2.2 In den räumlichen Zuständigkeitsbereich fallen alle Verfahren, in denen der<br />

Arbeitgeber, auch wenn er (Insolvenz-)Schuldner oder Rechtsvorgänger ist, den für<br />

den Arbeitnehmer zuständigen Beschäftigungsbetrieb hat oder hatte.<br />

Beschäftigungsbetrieb ist weder der häusliche Arbeitsplatz, noch bei<br />

Reinigungsunternehmen das zu reinigende Objekt und bei Bewachungsunternehmen<br />

das zu bewachende Objekt.<br />

Besteht kein Beschäftigungsbetrieb im räumlichen Zuständigkeitsbereich des<br />

Arbeitsgerichts Stuttgart, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Gerichtsbezirk<br />

befindlichen Sitz, hilfsweise der Niederlassung des Arbeitgebers.<br />

Ergibt sich auch hieraus kein Ergebnis, ist die räumliche Zuständigkeit nach dem<br />

Wohnort des Beklagten (Antragsgegners), hilfsweise nach dem Wohnort des Klägers<br />

(Antragstellers) zu bestimmen. Ergibt sich auch hieraus keine räumliche Zuständigkeit,<br />

ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers, hilfsweise der vom Kläger (Antragsteller)<br />

behauptete Erfüllungsort maßgebend; falls kein Erfüllungsort behauptet wird, ist eine<br />

der in Ziff. 3.1.4.1 genannten Kammern zuständig.<br />

In Beschlussverfahren gilt § 82 Abs. 1 ArbGG entsprechend. Ist darüber keine<br />

Zuordnung möglich, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des/der<br />

Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise nach dem regelmäßigen Arbeitsort des/der<br />

Betriebsratsvorsitzenden.<br />

3.1.2.3 Anknüpfungspunkt bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter<br />

Handlung ist der gemeinsame Beschäftigungsbetrieb, hilfsweise der Ort der<br />

unerlaubten Handlung.<br />

3.1.2.4 Für AR-Sachen gemäß § 362 ZPO gilt abweichend davon Folgendes:<br />

3.1.2.4.1 Die Verteilung zwischen den Stuttgarter Kammern und den Aalener und<br />

Ludwigsburger Kammern bestimmt sich grundsätzlich nach Ziff. 3.1.2.2. Sofern sich<br />

danach die Zuständigkeit auch nicht nach der Niederlassung des Arbeitgebers


- 6 -<br />

ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Beweisbeschluss des<br />

ersuchenden Gerichts angegebenen Wohnort des Zeugen. Handelt es sich um 2<br />

oder mehr Zeugen, ist die Zuständigkeit einer Ludwigsburger oder Aalener<br />

Kammer gegeben, wenn diese nach ihrer festen Zuständigkeit für beide oder die<br />

Mehrzahl der Zeugen zuständig ist. Lässt sich keine Mehrzahl von Zeugen<br />

feststellen, entscheidet der Wohnort des Zeugen, dessen Nachname im Alphabet<br />

an erster Stelle steht.<br />

3.1.2.4.2 Die danach in die Zuständigkeit der Stuttgarter Kammern fallenden Verfahren<br />

werden unter Berücksichtigung anderer AR-Verfahren rollierend nach Ziff. 3.1.4<br />

verteilt.<br />

3.1.2.5 Buchstabenzuständigkeiten bestehen für die Stadt Stuttgart und den Landkreis<br />

Böblingen (mit Ausnahme der fest zugewiesenen Städte und Gemeinden).<br />

3.1.2.6 Diese Zuständigkeit wird näher bestimmt durch den Anfangsbuchstaben des ersten in<br />

der Firma enthaltenen unabgekürzten Nachnamens des beteiligten Arbeitgebers (bzw.<br />

des Beklagten in den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ArbGG und in anderen Fällen, in<br />

denen ein Arbeitgeber nicht beteiligt ist) und, wenn die Firma juristischer Personen<br />

keinen unabgekürzten Nachnamen enthält, durch den Anfangsbuchstaben des ersten<br />

Haupt- oder Eigenschaftswortes, einer Phantasiebezeichnung oder eines Kürzels der<br />

im Handelsregister eingetragenen Firma. Insoweit sind zuständigkeitsbegründende<br />

Buchstabenkombinationen (z.B. St) unmaßgeblich. Weist die Firma in ihrem Namen<br />

eine Zahlenfolge auf (z.B. 1,2,3 Auspuffservice GmbH) wird die Zuständigkeit durch<br />

den Anfangsbuchstaben des nachfolgenden Namens, Haupt- oder Eigenschaftsworts,<br />

Kürzels o.a. bestimmt.<br />

Die Anfangsbuchstaben von Titeln und Präpositionen wie z.B. von und de sind für die<br />

Zuständigkeitsregelung ohne Bedeutung, wohl aber die Anfangsbuchstaben von<br />

Abkürzungen ungeachtet ihrer inhaltlichen Bedeutung (s.o.). In jedem Fall ist die im<br />

Handelsregister eingetragene Firma maßgebend. Weicht bei Einzelfirmen die<br />

Firmenbezeichnung vom Nachnamen des Inhabers ab, so richtet sich die Zuständigkeit<br />

nach dem Nachnamen des Inhabers. Im Falle der Insolvenz wird die Zuständigkeit<br />

durch den maßgeblichen Buchstaben des Insolvenzschuldners bestimmt. Bei der<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer<br />

GmbH aus unerlaubter Handlung (z.B. Insolvenzverschleppung) richtet sich die<br />

Zuständigkeit nach dessen Nachnamen.<br />

Ist bei Beschlussverfahren kein Arbeitgeber (gem. § 83 Abs. 3 ArbGG) beteiligt, so tritt<br />

an dessen Stelle der erste in der Antragsschrift genannte Antragsteller.<br />

3.1.2.7 Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit bei subjektiver Klagenhäufung<br />

(mehrere Kläger oder Beklagte) auf den Anfangsbuchstaben oder den Sitz (Wohnsitz)<br />

dieser Mehrzahl von Personen an, ist die Zuständigkeit nach der Regelung in Ziff.<br />

3.1.4.1 zu bestimmen. Kommt es für die Zuständigkeit nach Maßgabe der Regelungen<br />

in Ziff. 3.2.3 und 3.3.4 auf den Anfangsbuchstaben der Mehrzahl von Personen an,<br />

erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung abweichend von Satz 1 nach Ziff. 3.2.4<br />

bzw.3.3.5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern nach Ziff. 3.1.3 eine einheitliche feste<br />

Zuständigkeit für alle maßgeblichen Personen vorliegt. Ist eine BGB-Gesellschaft<br />

(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt, ist die sog. Poolzuständigkeit gegeben.<br />

Diese bleibt auch im Falle des nachträglichen Ausscheidens einer Partei aus dem<br />

Verfahren bestehen.


- 7 -<br />

3.1.3 Feste Zuständigkeiten und fachliche Zuständigkeit für Betriebsrenten IBM<br />

3.1.3.1 Für die Stuttgarter Kammern bestehen folgende feste Zuständigkeiten:<br />

Kammer 1 Stationierungsstreitkräfte, O, Bempflingen, Hemmingen, Rutesheim,<br />

Welzheim<br />

Kammer 2 U, Leonberg, Rudersberg<br />

Kammer 3 zurzeit eingangsfrei<br />

Kammer 4 C, Q, Altenriet, Kaisersbach, Oppenweiler, Renningen, Wolfschlugen<br />

Kammer 5 zurzeit eingangsfrei<br />

Kammer 6 F, J Fellbach<br />

Kammer 7 Aichelberg, Aichwald, Albershausen, Altbach, Baltmannsweiler, Boll,<br />

Deizisau, Ebersbach, Hochdorf, Lichtenwald, Mühlhausen,<br />

Plochingen, Reichenbach, Schlierbach, Wiesensteig, Wernau, Zell<br />

Kammer 11 G, Ostfildern<br />

Kammer 14 S, Gerlingen<br />

Kammer 15 V, W, Neckartenzlingen<br />

Kammer 16 Verfahren aus dem Kreis Göppingen, soweit nicht die Zuständigkeit<br />

der Kammer 7 oder der Außenkammern Aalen besteht<br />

Kammer 17 Stadt Esslingen<br />

Kammer 18 X, Y, Althütte, Backnang Sulzbach<br />

Kammer 19 I, R<br />

Kammer 21 P , Kernen<br />

Kammer 22* Öffentlicher Dienst , Berglen, Schorndorf<br />

Kammer 23 K, St, Auenwald<br />

Kammer 24 M, Altdorf (Kr. Esslingen), Korntal-Münchingen, Weissach im Tal<br />

Kammer 25 Filderstadt, Neckartailfingen, Schlaitdorf, Weil im Schönbuch<br />

Kammer 28 B, N, Aichtal<br />

Kammer 29* Öffentlicher Dienst, Großerlach<br />

Kammer 30 A, L und Verfahren gem. Ziff. 3.1.2.1.4<br />

Kammer 31 E, Murrhardt, Spiegelberg<br />

Kammer 32 Allmersbach, Korb, Remshalden, Waiblingen, Weinstadt,<br />

Winnenden, Winterbach<br />

Kammer 33 zurzeit eingangsfrei<br />

*. Die Verfahren des öffentlichen Dienstes werden den Kammern 22 und 29 abwechselnd,<br />

beginnend mit der Kammer 22 zugewiesen.<br />

3.1.3.2 Alle Verfahren nach Ziff. 3.1.2.1.2 (Betriebsrenten IBM) werden in einer<br />

Zuweisungsliste B erfasst.<br />

Jeweils 5 Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs derjenigen Kammer des<br />

Arbeitsgerichts Stuttgart (einschließlich der Kammern Aalen und Ludwigsburg)<br />

zugewiesen, die am letzten Arbeitstag in diesen Verfahren am geringsten belastet ist,<br />

bei gleicher Belastung an die mit der geringsten Ordnungszahl.<br />

Bei der Errechnung der Belastung werden die Teilzeitkammern und aus anderen<br />

Gründen entlasteten Kammern im jeweiligen Umfang berücksichtigt.


- 8 -<br />

Die Zuweisungsliste wird am 01.01.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011 gegebenen<br />

Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen eröffnet. Dabei<br />

wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten Kammer in Abzug<br />

gebracht.<br />

3.1.4 Rollierende Zuständigkeiten:<br />

3.1.4.1 Besteht weder eine feste oder fachliche Zuständigkeit (Ziff. 3.1.3) noch in Ca-Verfahren<br />

eine Zuständigkeit des Ausgleichspools (Ziff. 3.1.4.5), werden die Verfahren über einen<br />

Pool (Stuttgarter Pool) den Stuttgarter Kammern zugeordnet. Diese Poolzuständigkeit<br />

erfasst derzeit für Ca-Verfahren die Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen D, H,<br />

Sch, T, Z sowie die Gemeinden Ditzingen und Leinfelden-Echterdingen, hinsichtlich<br />

aller anderen Verfahrensarten zusätzlich auch die dem Ausgleichspool (Ziff 3.1.4.5)<br />

zugewiesenen Städte und Gemeinden. Bei der Zuweisung durch den Pool werden<br />

jeweils bis zu fünf Ca-Verfahren bzw. ein sonstiges Verfahren in der Reihenfolge der<br />

Eingangsnummer derjenigen Stuttgarter Kammer zugeordnet, die am letzten Arbeitstag<br />

in dieser Verfahrensart am geringsten belastet gewesen ist, bei gleicher geringster<br />

Belastung an die mit der niedrigsten Ordnungszahl. Bei der Errechnung der Belastung<br />

jeder Verfahrensart werden die Teilzeitkammern und aus anderen Gründen entlasteten<br />

Kammern berücksichtigt. Weiter wird berücksichtigt, dass bestimmte fachliche<br />

Zuständigkeiten vielfach gezählt werden. Die Kammern 7, 16, 17 und 32 nehmen in<br />

Bezug auf die Ca-Verfahren an diesem Pool nicht teil. Eingangsfreie Kammern erhalten<br />

keine Verfahrenszuweisungen aus dem Pool.<br />

3.1.4.2 Die Listen für die rollierende Zuständigkeit werden am 1.1.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011<br />

gegebenen Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen<br />

eröffnet. Dabei wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten<br />

Kammer in Abzug gebracht.<br />

Der Bestand der Kammer 17 wird bei der Poolliste bei den BV-Verfahren um 35<br />

Verfahren reduziert. Der Anfangsbestand für den Esslinger Pool dieser Kammer wird<br />

auf den Durchschnitt der Kammern 7 und 16 festgesetzt.<br />

Der Anfangsbestand der Kammer 1 wird bei den Ca-Verfahren auf fünf Verfahren, bei<br />

allen übrigen Verfahrensarten auf ein Verfahren über der am geringsten belasteten<br />

Kammer festgesetzt. Bei der Zuweisungsliste B wird der Anfangsbestand der Kammer<br />

1 entsprechend dem Bestand der Kammer 2 festgesetzt.<br />

3.1.4.3 Die Kammer 1 hat ein drittel, die Kammern 2, 18, 25 und 31 haben je ein halbes, die<br />

Kammer 21 ein 6/10, die Kammern 4 und 29 ein dreiviertel, die Kammer 7 ein 8/10und<br />

Kammern 3, 5, und 33 ein leeres Dezernat.<br />

3.1.4.4 Mit Ausnahme der 3-fach zu zählenden Eingruppierungsstreitigkeiten werden sämtliche<br />

Verfahren aus dem Öffentlichen Dienst inklusive derjenigen mit den<br />

Stationierungsstreitkräften1,5-fach gezählt. Verfahren i. S. von Ziff. 3.1.2.1.4 werden 5fach<br />

gezählt.<br />

3.1.4.5 Ausgleichspool<br />

Die Kammern 7, 16 und 17 sind in Bezug auf die Ca-Verfahren wechselnd zuständig<br />

für die Städte und Gemeinden aus dem Landkreis Esslingen, soweit keine feste


- 9 -<br />

Zuständigkeit einer Kammer besteht.<br />

Die Verfahren aus diesen Orten werden den Kammern 7, 16 und 17entsprechend Ziff.<br />

3.1.4 zugeteilt.<br />

Ist bei Verteilungsbeginn die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 7,<br />

16 und 17 höher als die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 1, 2, 4,<br />

6, 11, 14, 15, 18,19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, und 31 wird die wechselnde<br />

Zuständigkeit für diesen Tag den nach Ziff. 3.1.4 zu verteilenden Verfahren<br />

zugeordnet.<br />

3.1.4.6 Zuteilung der Verfahren gemäß Ziff. 3.1.4 bei einem EDV-Ausfall<br />

Können die für die Zuteilung im rollierenden System maßgeblichen Bestandslisten<br />

wegen eines vorübergehenden Ausfalls oder eines Fehlers in der EDV nicht aktualisiert<br />

bzw. fortgeschrieben werden, sind die Verfahren, für die es keine festen<br />

Zuständigkeiten gibt, auf der Grundlage der letzt verfügbaren Bestandslisten für die<br />

Dauer dessen in der Reihenfolge der Eingangsnummern einzeln zuzuweisen. Den<br />

Kammern 7, 16 und 17 werden dabei ausschließlich Verfahren aus dem<br />

Ausgleichspool und den übrigen Kammern ausschließlich solche gem. Ziff. 3.1.4<br />

zugeteilt. Kammern mit ermäßigtem Deputat werden nur bei jedem zweiten Durchgang<br />

berücksichtigt.<br />

Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.<br />

3.1.5 Masseverfahren<br />

3.1.5.1 Gehenin einem Kalendermonat mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben oder<br />

von demselben Arbeitgeber ein, so werden sie zunächst allesamt voll gezählt und auf<br />

den Turnus angerechnet. Masseverfahren i.S.v. Ziff. 3.1.5.2 werden jeweils nach<br />

Erstellung der monatlichen Hausstatistik bei der Ermittlung der Eingangsbelastung wie<br />

folgt berücksichtigt:<br />

3.1.5.1.1 Sind Streitgegenstand betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen, so werden alle<br />

Verfahren voll gezählt.<br />

3.1.5.1.2 Bei den sonstigen Verfahren i.S.d. § 61a ArbGG werden das 1. bis 20. Verfahren<br />

voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 5 Sachen als 1 Eingang gezählt.<br />

3.1.5.1.3 Bei den übrigen Ca-, den BV- und den BVGa-Verfahren werden das 1. bis 20.<br />

Verfahren voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 10 Sachen als 1<br />

Eingang bewertet.<br />

3.1.5.1.4 Bei den Ga-Verfahren werden das 1. bis 5. Verfahren voll gezählt. Ab dem 6.<br />

Verfahren werden die Streitigkeiten pro jeweils 10 Sachen als 1 Eingang bewertet.<br />

3.1.5.2 Masseverfahren sind solche Verfahren, deren Streitgegenstand im wesentlichen<br />

identisch ist und die denselben Arbeitgeber betreffen.<br />

3.1.5.2.1 Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist nur dann von Identität des<br />

Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Kündigungen aus den gleichen<br />

Gründen ausgesprochen worden sind. Personenbedingte Kündigungen haben<br />

keinen identischen Streitgegenstand.<br />

3.1.5.2.2 Eingruppierungsstreitigkeiten haben dann einen identischen Streitgegenstand,<br />

wenn die betroffenen Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit ausüben und streitig ist, ob


- 10 -<br />

bestimmte tarifliche Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind oder wenn es bei<br />

verschiedenen Tätigkeiten allein um die Frage geht, ob ein Tarifvertrag überhaupt<br />

anwendbar bzw. wie eine bestimmte tarifliche Vorschrift auszulegen ist.<br />

3.1.6 Zusammenhangsverfahren<br />

3.1.6.1 Zusammenhangsverfahren sind:<br />

3.1.6.1.1 Hauptsacheklagen bei vorangegangenem oder am gleichen Tag eingegangenem<br />

Einstweiligen Verfügungsverfahren/Arrestverfahren,<br />

3.1.6.1.2 Einstweilige Verfügungsverfahren/Arrestverfahren bei vorangegangenem Verfahren<br />

mit demselben Streitgegenstand<br />

3.1.6.1.3 Kündigungsschutzklagen nach vorangegangenem Beschlussverfahren über die<br />

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur betreffenden Kündigung und<br />

nach vorangegangenem Verfahren gem. § 126 InsO.<br />

3.1.6.1.4 Verfahren, die nach Klag- oder Antragsrücknahme, nach einer Klagänderung oder<br />

im Lauf des Verfahrens von denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand<br />

nochmals rechtshängig gemacht werden,<br />

3.1.6.1.5 Vollstreckungsgegenklagen in Bezug auf das dem Titel zugrunde liegende<br />

Verfahren.<br />

3.1.6.2 Zusammenhangsverfahren werden unter Anrechnung auf den Turnus der schon mit<br />

der Sache befassten Kammer zugeteilt. Das gleiche gilt bei Verweisung bzw. Abgabe<br />

von Rechtsstreitigkeiten vom Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren und umgekehrt.<br />

3.1.7 Abgabe von Verfahren<br />

3.1.7.1 Ist eine Kammer nach den o.a. Regelungen des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s von<br />

Anbeginn an unzuständig oder ergibt sich im Laufe des Verfahrens die Unzuständigkeit<br />

der bislang mit dem Rechtsstreit befassten Kammer, was z.B. bei Berichtigung der<br />

Parteibezeichnung oder bei gewillkürtem Parteiwechsel der Fall sein kann, so ist die<br />

Sache im Einvernehmen mit deren Vors. an die nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />

zuständige Kammer abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen zwischen den<br />

Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer nicht zustande, so<br />

entscheidet das Präsidium. Bei Abgabe ist die Kammer zuständig, in deren<br />

Zuständigkeit der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrens bei Gericht<br />

gefallen wäre. Ergibt sich eine Pool-Zuständigkeit, wird das Verfahren der Kammer<br />

zugewiesen, die am Eingangstag die erste Zuweisung aus dem Pool bekommen hat.<br />

3.1.7.2 Unabhängig davon ist eine Kammer zuständig, wenn sie das Verfahren nicht<br />

spätestens einen Monat nach durchgeführter Güteverhandlung abgegeben oder<br />

innerhalb dieser Frist ihre mögliche Unzuständigkeit gegenüber d. Vors. der nach<br />

eigenem Dafürhalten zuständigen Kammer oder dem Präsidium gegenüber geltend<br />

gemacht hat. Die Belastung bzw. Entlastung der jeweiligen Kammern durch die<br />

Abgabe erfolgt am Tag nach deren Eintrag im Hauptregister.<br />

3.1.7.3 Nach Weglegen der Akte nach der Aktenordnung neu angerufene Verfahren und<br />

abgetrennte Verfahren werden bei der Belastung der jeweiligen Kammer nicht<br />

berücksichtigt.


- 11 -<br />

3.1.7.4 Wird eine Sache vom Berufungsgericht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, so ist<br />

für die weitere Bearbeitung diejenige Kammer zuständig, von der aus die Sache in die<br />

Berufungsinstanz ging. Die Zurückverweisung wird als Belastung berücksichtigt.<br />

3.1.7.5 Gibt eine Kammer ein Verfahren wegen Unzuständigkeit an den Pool ab, so ist kein<br />

Einvernehmen mit der übernehmenden Kammer erforderlich. In Zweifelsfällen ist zuvor<br />

aber eine Stellungnahme des Präsidiums einzuholen. Für die Verteilung im rollierenden<br />

System ist der Tag maßgebend, an dem das Verfahren bei der Verteilungsstelle<br />

eingeht. Einwendungen der übernehmenden Kammer gegen die Abgabe sind innerhalb<br />

von 2 Wochen nach Zuteilung des Verfahrens gegenüber d. Vors. der abgebenden<br />

Kammer oder gegenüber dem Vorsitzenden des Präsidiums geltend zu machen.<br />

3.1.7.6 In den Fällen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes nach § 41 ZPO oder eines<br />

durch Beschluss für begründet erklärten Befangenheitsantrags wegen<br />

Prozessvertretung durch den Ehepartner oder Lebensgefährten d. Vors. geht das<br />

Verfahren in die Zuständigkeit der Vertretungskammer über. Ziff. 3.1.7.1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

3.1.8 Krankheitsentlastung<br />

Bei einer über 1-wöchigen ununterbrochenen krankheitsbedingten Dienstverhinderung<br />

einer/eines Kammervorsitzenden, die dem Präsidenten des Arbeitsgerichts oder seinem<br />

Vertreter rechtzeitig mitgeteilt worden ist, wird die betreffende Kammer ab dem Beginn der<br />

2. Woche für die Dauer der Dienstverhinderung von Verfahrenseingängen aller Art<br />

freigestellt.<br />

Die der betreffenden Kammer gem. <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zuzuweisenden Verfahren<br />

werden für die weitere Dauer der Krankheit gem. Ziff. 3.1.4 im Pool verteilt.<br />

Bei Wiederaufnahme des Dienstes wird der betreffenden Kammer in Bezug auf die<br />

Poolbeteiligung numerisch die Anzahl an Verfahren gut gebracht, die der<br />

durchschnittlichen Eingangsbelastung der Stuttgarter Kammern vom Beginn der<br />

Freistellung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des/der<br />

Kammervorsitzenden entspricht.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Poolgutschrift sind alle am Pool teilnehmenden Stuttgarter<br />

Kammern unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1.4.3 einzubeziehen. Die Gutschrift ist<br />

demnach entsprechend dem Umfang des bestehenden Kammerdeputates zu berechnen.<br />

Der krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne dieser Regelung stehen die<br />

Dienstverhinderung wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen<br />

Vorsorge und Rehabilitation gleich.<br />

Ergibt sich bereits aus der ersten Krankmeldung, dass die voraussichtliche Dauer der<br />

Dienstunfähigkeit 3 Wochen übersteigen wird, wird die betreffende Kammer schon ab dem<br />

auf den ersten Tag der Dienstunfähigkeit folgenden Arbeitstag nach Maßgabe der<br />

vorstehenden Regelungen eingangsfrei gestellt. Stellt sich die über dreiwöchige Dauer der<br />

Dienstunfähigkeit d. Vors. erst nachträglich heraus, werden der Kammer<br />

ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes für 1 Woche keine Eingänge zugeteilt. Die<br />

Poolgutschrift erfolgt in diesem Fall am ersten Tag der 2. Woche nach Wiederaufnahme<br />

des Dienstes für die Zeit ab Beginn der 2. Woche der Dienstunfähigkeit bis zum Ende der<br />

ersten Woche nach Wiederaufnahme des Dienstes.


3.1.9 Vertretungsentlastung<br />

- 12 -<br />

Wird in Vertretung d. Vorsitzenden der zuständigen Kammer ein Ga-, ein BVGa-Verfahren<br />

oder ein Verfahren nach § 98 ArbGG streitig beschieden oder auf andere Weise während<br />

der Vertretungszeit erledigt, wird der betreffende Eingang bei der Poolzuständigkeit am<br />

Ende der Vertretungszeit der vertretenden statt der zuständigen Kammer gutgeschrieben.<br />

Im Falle eines Widerspruchs erhält auch die vertretene Kammer die Gutschrift.<br />

3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />

Eine Zuständigkeit der Kammer 22 nach Ziff. 3.1.3 oder 3.1.4 besteht nicht, wenn die<br />

klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Dr.<br />

Funk-Rüffert vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />

Zuständigkeit in Ziff. 3.1.4.1 einer anderen Kammer zugewiesen. Dasselbe gilt für die<br />

Zuständigkeit der Kammer 25 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei MWP und für die<br />

Kammer 31 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei Bartl u. Weise.<br />

3.1.11 Heranziehung ehrenamtlicher Richter<br />

Die Verteilung der im Laufe des Geschäftsjahres neu berufenen ehrenamtlichen Richter<br />

auf die einzelnen Kammern wird vom Präsidium beschlossen. Im Übrigen gilt § 31 ArbGG.<br />

3.1.12 Notbereitschaftsdienst<br />

Zu Zeiten eines unmittelbar drohenden Arbeitskampfes sowie im Falle eines aus<br />

anderen Gründen absehbaren Bedarfs ist bzw. wird beim Arbeitsgericht Stuttgart ein<br />

Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungs-<br />

plan für Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten<br />

zuständigen 30. oder der ansonsten zuständigen Kammer bleibt davon unberührt. D.<br />

eigentlich zuständige Vorsitzende wird jedoch im Rahmen der Rufbereitschaft von den<br />

im Beschluss zur Installation des Bereitschaftsdienstes namentlich aufgeführten<br />

Kammervorsitzenden vertreten.<br />

Wer die Rufbereitschaft übernimmt, bekommt dafür in der Ca-Zuweisungsliste an dem auf<br />

das betreffende Wochenende folgenden Montag bei Rufbereitschaft an beiden Tagen 6<br />

Verfahren gut geschrieben (3 Verfahren pro Tag). Diese Gutschrift ist von einer<br />

Inanspruchnahme unabhängig und gilt ohne Rücksicht auf den Umfang des Deputats.<br />

Ist im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ein schriftlicher Eilantrag zu bearbeiten, wird in<br />

der o.a. Liste zusätzlich eine Gutschrift in einer vom Streitgegenstand des Verfahrens<br />

abhängigen Höhe erteilt. Insoweit finden die Ziffern 3.1.4.3 und 3.1.4.4 des<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s Anwendung.<br />

.


3.2 Aalener Kammern<br />

3.2.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />

- 13 -<br />

Die Kammern Aalen sind für den Ostalbkreis und den Landkreis Heidenheim sowie für<br />

die unter 3.2.3 und 3.2.4 aufgelisteten Städte und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises<br />

und des Landkreises Göppingen zuständig.<br />

3.2.2 fachliche Zuständigkeiten<br />

Es gilt Ziffer 3.1.2.1.<br />

3.2.3 feste Zuständigkeiten:<br />

Kammer 8 Schwäbisch Gmünd. Aus dem Rems- Murr-Kreis:<br />

Plüderhausenund Urbach<br />

Kammer 9 Heidenheim: Buchstaben A-M. Aus dem Landkreis Göppingen:<br />

Adelberg, Birenbach, Donzdorf, Eislingen, Salach, Süßen<br />

Kammer 13 Aalen: Buchstaben A - W aus dem Ostalbkreis: Ellwangen,<br />

Essingen und Neresheim<br />

Kammer 27 Aus dem Landkreis Heidenheim: Gerstetten, Königsbronn und<br />

Nattheim. Aus dem Landkreis Göppingen: Böhmenkirch,<br />

Geislingen, Hattenhofen, Lauterstein, Ottenbach und<br />

Rechberghausen.<br />

3.2.4 rollierende Zuständigkeiten<br />

Die eingehenden neuen Rechtssachen aus der Gemeinde Alfdorf, aus den Städten Aalen<br />

Buchstaben X-Z, Heidenheim Buchstaben N-Z, sowie aus den anderen Städten und<br />

Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich (Ziff. 3.2.1), für die keine besondere<br />

Zuständigkeit nach der vorstehenden Regelung gegeben ist, werden im Turnus den<br />

Kammern 8, 9, 13 und 27 wie folgt zugewiesen:<br />

3.2.4.1 An jedem Arbeitstag werden alle Verfahren zugewiesen, die bis spätestens<br />

24.00 Uhr des vorangegangenen Tages in Aalen eingegangen sind. Wird eine in den<br />

Zuständigkeitsbereich der Kammern Aalen fallende Klage oder Antragsschrift in<br />

Stuttgart oder Ludwigsburg eingereicht, so gilt sie für das Verteilungsverfahren als an<br />

dem Tag eingegangen, an dem sie der zuständigen Verteilstelle zugeht; gleiches gilt<br />

für die Abgabe von Verfahren durch Kammern in Stuttgart und Ludwigsburg und durch<br />

die Aalener Kammern untereinander.<br />

Der Tag an dem das Verfahren bei der Verteilstelle eingeht, ist von der zuständigen<br />

Mitarbeiterin in der Akte zu vermerken.<br />

Werden Mahnsachen nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder durch<br />

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid in das streitige Verfahren übergeleitet,<br />

so gilt die Angelegenheit zum Zwecke der Zuweisung des Verfahrens an die<br />

zuständige Kammer als an dem Tag eingegangen, an dem der Widerspruch bzw.<br />

Einspruch eingegangen, im Falle des Widerspruchs auch Antrag auf mündliche<br />

Verhandlung gestellt ist und daraufhin die Akte der für die Zuweisung der Verfahren an<br />

die Kammern zuständigen Mitarbeiterin der Verteilstelle vorgelegt wird. Der Tag ist von


- 14 -<br />

dieser in der Akte zu vermerken.<br />

Eilsachen (Ga- und BV-Ga-Verfahren) werden unmittelbar nach dem Eingang der<br />

Antragsschrift zugewiesen. (Beim Eingang sollte zusätzlich zum Tagesstempel die<br />

Uhrzeit der Brieföffnung bzw. der Entnahme aus dem Faxgerät vermerkt werden).<br />

3.2.4.2 Die Verteilstelle stellt für die Zuweisung der Verfahren an die Kammern täglich<br />

zunächst diejenigen Rechtsstreitigkeiten fest, für die eine besondere Kammerzuständigkeit<br />

gemäß der vorangehenden Ziff. 3.2.3 besteht. Danach werden die<br />

übrigen Rechtsstreitigkeiten in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der an<br />

den Verfahren beteiligten Arbeitgeber sortiert.<br />

Bei mehreren Verfahren mit demselben Arbeitgeber bestimmt sich die Reihenfolge<br />

nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens, hilfsweise des Vornamens des<br />

Arbeitnehmers. Ist kein Arbeitgeber am Verfahren beteiligt, so wird auf den Namen des<br />

in der Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben.<br />

Sind an einem Verfahren auf derselben Seite mehrere Arbeitgeber beteiligt, ist der<br />

Name des in der Klage- bzw. Antragsschrift an erster Stelle genannten Arbeitgebers<br />

maßgebend. Ist kein Arbeitgeber beteiligt, so wird auf den Namen des in der<br />

Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben. Bei Beschlussverfahren, an<br />

denen kein Arbeitgeber beteiligt ist, ist der Name des Arbeitgebers, aus dessen Betrieb<br />

das Verfahren kommt, maßgebend.<br />

3.2.4.3 Die Verteilstelle führt Listen über die Zuweisung der Verfahren an die Kammern. In<br />

diese trägt sie zuerst diejenigen Verfahren ein, für die gemäß Ziffer 3.2.3 (feste<br />

Zuständigkeit) oder Ziffer 3.2.8 (Zusammenhangsklagen) eine besondere<br />

Kammerzuständigkeit gegeben ist.<br />

Die übrigen Verfahren werden gemäß der erfolgten alphabetischen Sortierung mit<br />

laufenden Zuteilungsziffern versehen und in deren Reihenfolge einzeln den Kammern<br />

zugewiesen. Dabei bleiben die Kammern, die auf Grund ihrer besonderen<br />

Zuständigkeit bereits Verfahren vorab erhalten haben, solange unberücksichtigt, bis ein<br />

zahlenmäßiger Ausgleich zwischen allen Kammern erreicht ist.<br />

Für die Zuweisung im Rahmen der rollierenden Zuständigkeit werden zwei Pools<br />

gebildet. Zum Pool 1, an dem nur die Kammern 9, 13 und 27 teilnehmen, gehören die<br />

Verfahren aus der Stadt Aalen Buchstaben X-Z, aus der Stadt Heidenheim Buchstaben<br />

N-Z, aus dem Kreis Heidenheim mit Ausnahme der Gemeinden Gerstetten,<br />

Königsbronn und Nattheim) sowie aus dem Ostalbkreis mit Ausnahme der Gemeinden<br />

Ellwangen, Essingen und Neresheim sowie der dem Pool 2 zugeordneten Gemeinden<br />

Alfdorf, Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach,<br />

Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Ruppertshofen,<br />

Schechingen, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten. Am Pool 2 sind alle Kammern<br />

beteiligt.<br />

3.2.4.4 Die im Turnus zugewiesenen Verfahren werden vor der Kammer 8 mit Beisitzern aus<br />

der Beisitzerliste Schwäbisch Gmünd und vor den anderen Aalener Kammern mit<br />

Beisitzern aus der Beisitzerliste Aalen verhandelt.


- 15 -<br />

3.2.4.5 Wird an einem Tag nicht für alle Kammern ein zahlenmäßiger Ausgleich erreicht, so<br />

wird die Zuweisung am folgenden Arbeitstag an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />

Vortage endete.<br />

3.2.4.6 Bei der Berechnung der Belastung für die Poolzuweisung wird berücksichtigt, dass die<br />

Kammer 8 ein Deputat von 0,6 hat.<br />

3.2.5 Getrennte Verteilung nach Verfahrensarten<br />

Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren auf die Kammern gemäß der in<br />

Ziff.3.2.1 bis 3.2.11 beschriebenen Weise mit jeweils eigenen Zuweisungslisten getrennt<br />

nach folgenden Verfahrensarten:<br />

3.2.5.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen<br />

Vollstreckungsbescheid (Ca-Verfahren).<br />

3.2.5.2 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ga-<br />

Verfahren)<br />

3.2.5.3 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens (BV-Verfahren), Arreste und<br />

Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren (BVGa-Verfahren).<br />

3.2.5.4 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit besteht.<br />

3.2.5.5 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren)<br />

3.2.6 Masseverfahren und öffentlicher Dienst<br />

Ziffer 3.1.5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur hinsichtlich der<br />

Zuweisungsliste jeweils am 10. des Folgemonats erfolgt. Für die Kammern, die von dem<br />

Masseverfahren nicht betroffen sind, werden in der Liste entsprechend der Massezählung<br />

fiktive Eingänge gutgeschrieben.<br />

Sämtliche Verfahren aus dem öffentlichen Dienst werden 1,5-fach gezählt.<br />

Eine Korrektur hinsichtlich der Zuweisungsliste erfolgt jeweils am 10. des Folgemonats.<br />

3.2.7 Die Abtrennung von Verfahren bleibt ohne Einfluss auf den Turnus bei der Zuweisung.<br />

Das Neuanrufen von Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt waren, verspätete<br />

Einsprüche gegen Versäumnisurteil sowie Verfahren der Vergleichsanfechtung bzw. des<br />

Rücktritts vom Vergleich bleiben ebenfalls ohne Einfluss auf den Turnus.<br />

3.2.8 Zusammenhangsklagen<br />

Es gilt 3.1.6<br />

3.2.9 Abgabe an eine andere Kammer<br />

Es gilt 3.1.7 mit Ausnahme von 3.1.7.2 Satz 2.<br />

3.2.10 Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.


- 16 -<br />

3.2.11 Die Verteilungslisten werden am 01.01.<strong>2012</strong> an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />

31.12.2011 beendet worden sind. Ziff. 3.1.4.2 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

3.2.12 Generalklausel<br />

Sofern unter 3.2.1 bis 3.2.11 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern (Ziff. 3.1) im Sinne eines<br />

Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.


3.3 Ludwigsburger Kammern<br />

3.3.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />

- 17 -<br />

3.3.1.1 Die Ludwigsburger Kammern sind für die Gemeinden Aspach, Burgstetten,<br />

Leutenbach, Kirchberg, Schwaikheim, sowie für die Stadt und den Landkreis<br />

Ludwigsburg zuständig, soweit nicht gemäß Ziff. 3.1.3 und 3.1.4die Zuständigkeit der<br />

Stuttgarter Kammern gegeben ist.<br />

3.3.1.2 Der räumliche Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger Kammern ist im Übrigen in<br />

gleicher Weise definiert wie derjenige der Stuttgarter Kammern. Ziff. 3.1.2.2 gilt<br />

entsprechend.<br />

3.3.2 Buchstabenzuständigkeit innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs<br />

Die Buchstabenzuständigkeit der Ludwigsburger Kammern bestimmt sich nach den für<br />

die Stuttgarter Kammern geltenden Regeln (Ziff. 3.1.2.3).<br />

3.3.3 Tätigkeit der Verteilungsstelle<br />

3.3.3.1 Die Verteilung der Sachen aus dem Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger<br />

Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag ab 9.00 Uhr durch die Verteilungsstelle. Es<br />

werden alle Sachen verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen Tages<br />

eingegangen sind und die der Verteilungsstelle um 9.00 Uhr vorliegen. Einstweilige<br />

Verfügungen und Arreste werden abweichend davon unverzüglich verteilt bzw.<br />

zugewiesen.<br />

3.3.3.2 Die Verteilstelle weist zunächst diejenigen Verfahren zu, für die eine feste<br />

Kammerzuständigkeit besteht. Sodann ordnet sie die übrigen Verfahren zunächst<br />

alphabetisch nach dem gemäß Ziff. 3.1.2.3 maßgebenden beteiligten Arbeitgeber. Bei<br />

subjektiver Klaghäufung gilt Ziff. 3.1.2.2 letzter Absatz. Sodann erhält jedes Verfahren<br />

eine Eingangsnummer, die der später nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zuzuteilenden Geschäftsnummer entspricht.<br />

3.3.3.3 Ziff. 3.1.1.2 gilt für die Verteilung der Verfahren entsprechend.<br />

3.3.4 Feste Zuständigkeiten<br />

Kammer 10 S (ohne St),K, N<br />

Kammer 12 A, D, PWa-Wi<br />

Kammer 20 C, G, R, T<br />

Kammer 26 E, F, H, I, J,<br />

3.3.5 rollierende Zuständigkeit<br />

3.3.5.1 Nach Zuweisung der (Ca-)Verfahren mit fester Kammerzuständigkeit vergleicht die<br />

Verteilungsstelle die Eingangszahlen der Kammern. Der Kammer mit den geringsten<br />

Eingangszahlen werden so viele Verfahren zugewiesen, bis die nächste ganze durch<br />

10 teilbare Zahl erreicht ist. Anschließend werden in gleicher Weise die Kammern mit<br />

den nächst niedrigsten Eingangszahlen bedacht. Bei gleichen Eingangszahlen<br />

entscheidet die numerische Abfolge der Kammern.


- 18 -<br />

3.3.5.2 Gehen an demselben Tag mehrere Klagen oder Anträge von oder gegen denselben<br />

Arbeitgeber ein, erfolgt keine von Ziff. 3.3.6.1 und 3.3.6.2 abweichende Zuweisung.<br />

3.3.6 Anrechnung auf den Turnus<br />

3.3.6.1 Die gemäß Ziff. 3.3.4 zugewiesenen Verfahren werden vorab auf den Turnus<br />

(fortlaufend) angerechnet. Erforderlichenfalls erfolgt diese Anrechnung bei einer<br />

nachfolgenden Verteilung.<br />

3.3.6.2 Bei Masseverfahren (vgl. dazu Ziff. 3.1.5.2 ) wird in Bezug auf den Turnus wie bei den<br />

Stuttgarter Kammern verfahren (vgl. Ziff. 3.1.5.1).<br />

3.3.6.3 Nach Weglage der Akten nach der Aktenordnung neu angerufene und abgetrennte<br />

Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet.<br />

3.3.6.4 Verfahren, die infolge Prozessverbindung auf eine andere Kammer übergehen, werden<br />

zu Gunsten der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet.<br />

Bei Masseverfahren gilt dies nur für die ersten 20 Verfahren.<br />

3.3.7 Zusammenhangsklagen<br />

Die für die Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.6 getroffene Regelung gilt auch für die<br />

Ludwigsburger Kammern.<br />

3.3.8 Abgabe an eine andere Kammer<br />

Eine Abgabe zugewiesener Verfahren an eine andere Kammer ist unter den für die<br />

Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.7 festgelegten Voraussetzungen möglich.<br />

3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />

Eine Zuständigkeit der Kammer 12 nach Ziff. 3.3.4 oder 3.3.5 besteht nicht, wenn die<br />

klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Fuchs-<br />

Kammerer u. Traeger vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />

Zuständigkeit in Ziff. 3.3.5 einer anderen Kammer zugewiesen.<br />

3.3.9 Generalklausel<br />

Sofern unter Ziff. 3.3.1 bis 3.3.8 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern Ziff. 3.1 im Sinne eines<br />

Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.<br />

Amann-Schindler Büchele Dr. Funk Gneiting Haßel Dr. Hofherr Lang

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