Geschäftsverteilungsplan 2012
Geschäftsverteilungsplan 2012
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Arbeitsgericht Stuttgart Das Präsidium<br />
1 Vorsitz in den Kammern<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> <strong>2012</strong><br />
Beschluss vom 12.12.2011<br />
Kammer 1 Präsident des Arbeitsgerichts Gneiting<br />
Kammer 2 Richterin am Arbeitsgericht Jentsch<br />
Kammer 3 Richterin Dr. Robrecht<br />
Kammer 4 Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hofherr<br />
Kammer 5 Präsident des Arbeitsgerichts Gneiting<br />
Kammer 6 Richterin am Arbeitsgericht Masuhr<br />
Kammer 7 Richter am Arbeitsgericht (w.a.R.) Haßel<br />
Kammer 8 Richter am Arbeitsgericht Amann-Schindler - Kn. Aalen -<br />
Kammer 9 Richter Yalçin - Kn. Aalen -<br />
Kammer 10 Richter am Arbeitsgericht Rodehau - Kn. Ludwigsburg -<br />
Kammer 11 Richter am Arbeitsgericht Weidling<br />
Kammer 12 Richter am Arbeitsgericht Dr. Kammerer - Kn. Ludwigsburg -<br />
Kammer 13 Richterin am Arbeitsgericht Görke - Kn. Aalen -<br />
Kammer 14 Richter am Arbeitsgericht Lips<br />
Kammer 15 Richter am Landgericht Wendling<br />
Kammer 16 Richter am Arbeitsgericht Sänger<br />
Kammer 17 Richter Dr. Giesing<br />
Kammer 18 Richterin am Arbeitsgericht Scholl<br />
Kammer 19 Richter am Arbeitsgericht Dr. Geiger<br />
Kammer 20 Richter am Arbeitsgericht Stöbe - Kn. Ludwigsburg -<br />
Kammer 21 Vizepräsident des Arbeitsgerichts Büchele<br />
Kammer 22 Richter am Arbeitsgericht Dr. Funk<br />
Kammer 23 Richter am Arbeitsgericht Dr. Hrubesch<br />
Kammer 24 Richter Dr. Bader<br />
Kammer 25 Richterin am Arbeitsgericht Lang<br />
Kammer 26 Richter Dr. Nimmerjahn - Kn. Ludwigsburg -<br />
Kammer 27 Richter am Arbeitsgericht Neukirch - Kn. Aalen -<br />
Kammer 28 Richter am Arbeitsgericht Meyer<br />
Kammer 29 Richterin am Arbeitsgericht Schräjahr-Nüßle<br />
Kammer 30 Richter am Arbeitsgericht Oesterle<br />
Kammer 31 Richterin am Arbeitsgericht Knapp<br />
Kammer 32 Richter Dr. Wörl<br />
Kammer 33 Vizepräsident des Arbeitsgerichts Büchele
2 Vertretung der Richter/-innen<br />
- 2 -<br />
2.1 Vertretung der Vorsitzenden der Stuttgarter Kammern<br />
Es vertreten sich gegenseitig in der Ausübung der richterlichen Dienstgeschäfte die<br />
Vorsitzenden der Stuttgarter Kammern<br />
1 und 21 11 und 22<br />
2 und 31 15 und 23<br />
4 und 29 16 und 32<br />
6 und 30 17 und 24<br />
7 und 14 18 und 25<br />
19 und 28<br />
Der Vorsitzende der 3. und der 33. Kammer wird vom Vorsitzenden der 1. Kammer<br />
vertreten.<br />
Der Vorsitzende der 5. Kammer wird vom Vorsitzenden der 21. Kammer vertreten.<br />
Ist bei den Vertretern der anderen Stuttgarter Kammern d. etatmäßige Vertreter(in)<br />
verhindert oder ist über die Ablehnung d. Vorsitzenden einer Kammer zu entscheiden,<br />
obliegt die Vertretung d. Vorsitzenden der in der Zahlenfolge nächsten Kammer, beginnend<br />
mit der Kammer d. etatmäßigen Vertreter/-in. Dies gilt nicht, wenn und so lange der/dem<br />
betreffenden Kammervorsitzenden bereits eine reguläre Vertretung obliegt. Dann ist die/der<br />
nächste vertretungsfreie Vorsitzende zur Vertretung berufen. Die Kammern 3, 5, und 33<br />
werden dabei übersprungen.<br />
Bei den Stuttgarter Kammern werden bei einer mehr als dreiwöchigen ununterbrochenen<br />
Ausfallzeit der/des Kammervorsitzenden in Folge nicht erholungsurlaubsbedingter Gründe<br />
ab der 4. Woche für die weitere Dauer der Vertretung bis einschließlich der 8. Woche für<br />
jede volle Woche der Vertretung der Vertretungskammer bei der für die rollierende<br />
Zuständigkeit nach Ziffer 3.1.4 ermittelten Belastung sechs Ca-Verfahren hinzugerechnet.<br />
Handelt es sich bei der vertretenen Kammer um eine Kammer mit einem geringeren als<br />
einem vollem Deputat, so ist dies bei der Anrechnung durch eine entsprechende<br />
Herabsetzung der fiktiven Eingänge zu berücksichtigen. Hat eine Kammer mit einem<br />
geringeren als einem vollen Deputat eine volle Kammer zu vertreten, werden die fiktiven<br />
Eingänge entsprechend erhöht. Die Anrechnung erfolgt jeweils Donnerstags für die in der<br />
Vorwoche geleistete Vertretung (das heißt erstmals am Donnerstag der 5.<br />
Vertretungswoche).<br />
Für die Vertretung einer eingangsfrei gestellten Kammer gibt es keinen Bonus.<br />
2.2 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Aalen<br />
D. Vors. der 8. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 9. Kammer und bei Verhinderung<br />
d. Vertr. durch d. Vors. der 27. Kammer.<br />
D. Vors. der 9. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 8. Kammer und bei Verhinderung<br />
d. Vertr. durch d. Vors. der 13. Kammer.
- 3 -<br />
D. Vors. der 13. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 27. Kammer und bei<br />
Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 9. Kammer.<br />
D. Vors. der 27. Kammer wird vertreten durch d. Vors. der 13. Kammer und bei<br />
Verhinderung d. Vertr. durch d. Vors. der 8. Kammer.<br />
Ist auch d. jeweils zweite Vertr. verhindert, erfolgt die Vertretung durch d. verbleibende(n)<br />
Vors..<br />
Ist über die Ablehnung d. Vors. einer Kammer zu entscheiden, obliegt diese Entscheidung d.<br />
2. Vertr..<br />
Ist d. Vors. einer Aalener Kammer länger als 3 Wochen dienstunfähig, obliegt die Vertretung<br />
den Vorsitzenden der anderen Kammern im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit der<br />
numerisch folgenden Kammer (usw.). Dies gilt nicht, wenn diesen in der betreffenden Woche<br />
bereits eine reguläre Vertretung obliegt und d. weitere Kammervorsitzende in dieser Zeit<br />
keine Vertretungsaufgaben hat. Auf den Vertretungsturnus hat dies keinen Einfluss.<br />
2.3 Vertretung der Vorsitzenden der Außenkammern Ludwigsburg<br />
2.3.1 Die Vorsitzenden der Kammern 10 und 20 sowie 12 und 26 vertreten sich gegenseitig.<br />
2.3.2 Bei Verhinderung d. etatmäßigen Vertr. und im Fall der Entscheidung über ein<br />
Ablehnungsgesuch gelten die für die Stuttgarter Kammern getroffenen Regelungen<br />
entsprechend.<br />
2.4 Verhinderung aller Vorsitzenden<br />
Sind sämtliche Vorsitzenden bei den Außenkammern Aalen oder Ludwigsburg verhindert,<br />
obliegt die Vertretung d. Vors. der in der Zahlenfolge auf die letzte Vertretungskammer vor<br />
Ort folgenden Stuttgarter Kammer.<br />
Sind sämtliche Vorsitzenden beim Stammgericht verhindert, obliegt die Vertretung d. Vors.<br />
der numerisch auf die originär zuständige Stuttgarter Kammer folgenden Außenkammer<br />
Aalen. Für die Entscheidung über ein alle Stuttgarter Kammervorsitzenden betreffendes<br />
Ablehnungsgesuch ist d. Vors. der numerisch nächsten Aalener Kammer zuständig.<br />
2.5 Zuständigkeit für Klagen von Angestellten des Gerichts gegen das<br />
Land<br />
Für Klagen, die in Stuttgart tätige Angestellte des Arbeitsgerichts Stuttgart gegen das Land<br />
BW, endvertreten durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts, erheben, ist die auf die<br />
eigentlich zuständige Kammer numerisch folgende bei den Außenkammern Aalen zuständig.<br />
Für Klagen von in Aalen und in Ludwigsburg tätigen Gerichtsangestellten ist die<br />
Zuständigkeit der auf die eigentlich zuständige Kammer numerisch folgenden Kammer des<br />
Stammgerichts gegeben.
- 4 -<br />
3 Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern<br />
Für die Verteilung der Verfahren zwischen den Stuttgarter, Aalenern und Ludwigsburger<br />
Kammern gelten die nachfolgenden Regelungen für die Stuttgarter Kammern.<br />
3.1 Stuttgarter Kammern<br />
3.1.1 Tätigkeit der Verteilungsstelle<br />
3.1.1.1 Die Verteilung der eingegangenen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich der<br />
Stuttgarter Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag durch die Verteilungsstelle. Es<br />
werden alle Verfahren verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen<br />
Tages beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen sind, für die die Stuttgarter Kammern<br />
zuständig sind und die der Verteilungsstelle bis spätestens 10.00 Uhr vorliegen.<br />
Abweichend hiervon werden Einstweilige Verfügungen, Arreste und Verfahren gem.<br />
§ 98 ArbGG unverzüglich und vorrangig jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />
verteilt.<br />
3.1.1.2 Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren getrennt nach folgenden<br />
Verfahrensarten:<br />
3.1.1.2.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen<br />
Vollstreckungsbescheid und selbständige PKH-Verfahren (Ca-Verfahren).<br />
3.1.1.2.2 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens inkl. PKH (BV-Verfahren)<br />
3.1.1.2.3 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten inkl. PKH<br />
(Ga-Verfahren).<br />
3.1.1.2.4 Arreste u. Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren inkl. PKH (BVGa-<br />
Verfahren).<br />
3.1.1.2.5 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit.<br />
3.1.1.2.6 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren)<br />
3.1.1.3 Danach ermittelt die Verteilungsstelle, ob für das Verfahren eine fachliche (Ziff.<br />
3.1.2.1), eine räumliche (Ziff. 3.1.2.2) oder eine räumliche und buchstabenmäßige<br />
Zuständigkeit (Ziff.3.1.2.5) gegeben ist und vermerkt dies auf dem Verfahren.<br />
3.1.1.4 Anschließend ordnet die Verteilungsstelle die zu verteilenden Verfahren in der<br />
alphabetischen Reihenfolge des Beklagten-/Antragsgegnerrubrums. Sie kennzeichnet<br />
Masseverfahren (Ziff. 3.1.5)<br />
3.1.1.5 Den vorstehend geordneten Verfahren werden, beginnend mit der niedrigsten<br />
Eingangsnummer, nunmehr die für den fachlichen Bereich oder die für die Buchstaben<br />
zuständigen Kammern zugeordnet.<br />
3.1.1.6 Besteht eine solche feste Zuständigkeit gemäß Ziff. 3.1.1.5 nicht, werden die übrigen<br />
Verfahren im rollierenden System (Ziff.3.1.4) verteilt.<br />
3.1.2 Art der Zuständigkeiten<br />
3.1.2.1 Fachliche Zuständigkeiten bestehen soweit nichts anderes bestimmt ist, für das<br />
gesamte Arbeitsgericht Stuttgart für:
- 5 -<br />
3.1.2.1.1 Verfahren zwischen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte und der<br />
Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die USA und für Verfahren anderer<br />
Beteiligter, die den Tarifvertrag der Arbeitnehmer in den Stationierungsstreitkräften<br />
anwenden,<br />
3.1.2.1.2 Verfahren mit dem Streitgegenstand Betriebsrente, die sich gegen Beklagte mit den<br />
Anfangsbuchstaben IBM richten<br />
3.1.2.1.3 Verfahren des deutschen Öffentlichen Dienstes<br />
Zum Öffentlichen Dienst gehören alle Rechtsstreitigkeiten in denen die<br />
Eingruppierung nach dem TVÖD, TV-L, BAT oder einem sonstigen Tarifvertrag, der<br />
von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber oder einer<br />
Tarifgemeinschaft von solchen Arbeitgebern abgeschlossen wurde oder einer<br />
kirchlichen AVR im Streit steht.<br />
Bei den Stuttgarter Kammern gehören zum Öffentlichen Dienst zudem alle<br />
Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, an denen eine juristische Person des<br />
öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts) als Arbeitgeber beteiligt ist oder die zwischen Arbeitnehmern eines solchen<br />
Arbeitgebers geführt werden.<br />
3.1.2.1.4 Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten (§ 2<br />
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ArbGG), Verfahren nach den §§ 101-110 ArbGG und Verfahren<br />
gem. § 2a Abs. 1 Ziff. 3 bis 4 ArbGG.<br />
3.1.2.2 In den räumlichen Zuständigkeitsbereich fallen alle Verfahren, in denen der<br />
Arbeitgeber, auch wenn er (Insolvenz-)Schuldner oder Rechtsvorgänger ist, den für<br />
den Arbeitnehmer zuständigen Beschäftigungsbetrieb hat oder hatte.<br />
Beschäftigungsbetrieb ist weder der häusliche Arbeitsplatz, noch bei<br />
Reinigungsunternehmen das zu reinigende Objekt und bei Bewachungsunternehmen<br />
das zu bewachende Objekt.<br />
Besteht kein Beschäftigungsbetrieb im räumlichen Zuständigkeitsbereich des<br />
Arbeitsgerichts Stuttgart, richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Gerichtsbezirk<br />
befindlichen Sitz, hilfsweise der Niederlassung des Arbeitgebers.<br />
Ergibt sich auch hieraus kein Ergebnis, ist die räumliche Zuständigkeit nach dem<br />
Wohnort des Beklagten (Antragsgegners), hilfsweise nach dem Wohnort des Klägers<br />
(Antragstellers) zu bestimmen. Ergibt sich auch hieraus keine räumliche Zuständigkeit,<br />
ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers, hilfsweise der vom Kläger (Antragsteller)<br />
behauptete Erfüllungsort maßgebend; falls kein Erfüllungsort behauptet wird, ist eine<br />
der in Ziff. 3.1.4.1 genannten Kammern zuständig.<br />
In Beschlussverfahren gilt § 82 Abs. 1 ArbGG entsprechend. Ist darüber keine<br />
Zuordnung möglich, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des/der<br />
Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise nach dem regelmäßigen Arbeitsort des/der<br />
Betriebsratsvorsitzenden.<br />
3.1.2.3 Anknüpfungspunkt bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter<br />
Handlung ist der gemeinsame Beschäftigungsbetrieb, hilfsweise der Ort der<br />
unerlaubten Handlung.<br />
3.1.2.4 Für AR-Sachen gemäß § 362 ZPO gilt abweichend davon Folgendes:<br />
3.1.2.4.1 Die Verteilung zwischen den Stuttgarter Kammern und den Aalener und<br />
Ludwigsburger Kammern bestimmt sich grundsätzlich nach Ziff. 3.1.2.2. Sofern sich<br />
danach die Zuständigkeit auch nicht nach der Niederlassung des Arbeitgebers
- 6 -<br />
ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Beweisbeschluss des<br />
ersuchenden Gerichts angegebenen Wohnort des Zeugen. Handelt es sich um 2<br />
oder mehr Zeugen, ist die Zuständigkeit einer Ludwigsburger oder Aalener<br />
Kammer gegeben, wenn diese nach ihrer festen Zuständigkeit für beide oder die<br />
Mehrzahl der Zeugen zuständig ist. Lässt sich keine Mehrzahl von Zeugen<br />
feststellen, entscheidet der Wohnort des Zeugen, dessen Nachname im Alphabet<br />
an erster Stelle steht.<br />
3.1.2.4.2 Die danach in die Zuständigkeit der Stuttgarter Kammern fallenden Verfahren<br />
werden unter Berücksichtigung anderer AR-Verfahren rollierend nach Ziff. 3.1.4<br />
verteilt.<br />
3.1.2.5 Buchstabenzuständigkeiten bestehen für die Stadt Stuttgart und den Landkreis<br />
Böblingen (mit Ausnahme der fest zugewiesenen Städte und Gemeinden).<br />
3.1.2.6 Diese Zuständigkeit wird näher bestimmt durch den Anfangsbuchstaben des ersten in<br />
der Firma enthaltenen unabgekürzten Nachnamens des beteiligten Arbeitgebers (bzw.<br />
des Beklagten in den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ArbGG und in anderen Fällen, in<br />
denen ein Arbeitgeber nicht beteiligt ist) und, wenn die Firma juristischer Personen<br />
keinen unabgekürzten Nachnamen enthält, durch den Anfangsbuchstaben des ersten<br />
Haupt- oder Eigenschaftswortes, einer Phantasiebezeichnung oder eines Kürzels der<br />
im Handelsregister eingetragenen Firma. Insoweit sind zuständigkeitsbegründende<br />
Buchstabenkombinationen (z.B. St) unmaßgeblich. Weist die Firma in ihrem Namen<br />
eine Zahlenfolge auf (z.B. 1,2,3 Auspuffservice GmbH) wird die Zuständigkeit durch<br />
den Anfangsbuchstaben des nachfolgenden Namens, Haupt- oder Eigenschaftsworts,<br />
Kürzels o.a. bestimmt.<br />
Die Anfangsbuchstaben von Titeln und Präpositionen wie z.B. von und de sind für die<br />
Zuständigkeitsregelung ohne Bedeutung, wohl aber die Anfangsbuchstaben von<br />
Abkürzungen ungeachtet ihrer inhaltlichen Bedeutung (s.o.). In jedem Fall ist die im<br />
Handelsregister eingetragene Firma maßgebend. Weicht bei Einzelfirmen die<br />
Firmenbezeichnung vom Nachnamen des Inhabers ab, so richtet sich die Zuständigkeit<br />
nach dem Nachnamen des Inhabers. Im Falle der Insolvenz wird die Zuständigkeit<br />
durch den maßgeblichen Buchstaben des Insolvenzschuldners bestimmt. Bei der<br />
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer<br />
GmbH aus unerlaubter Handlung (z.B. Insolvenzverschleppung) richtet sich die<br />
Zuständigkeit nach dessen Nachnamen.<br />
Ist bei Beschlussverfahren kein Arbeitgeber (gem. § 83 Abs. 3 ArbGG) beteiligt, so tritt<br />
an dessen Stelle der erste in der Antragsschrift genannte Antragsteller.<br />
3.1.2.7 Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit bei subjektiver Klagenhäufung<br />
(mehrere Kläger oder Beklagte) auf den Anfangsbuchstaben oder den Sitz (Wohnsitz)<br />
dieser Mehrzahl von Personen an, ist die Zuständigkeit nach der Regelung in Ziff.<br />
3.1.4.1 zu bestimmen. Kommt es für die Zuständigkeit nach Maßgabe der Regelungen<br />
in Ziff. 3.2.3 und 3.3.4 auf den Anfangsbuchstaben der Mehrzahl von Personen an,<br />
erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung abweichend von Satz 1 nach Ziff. 3.2.4<br />
bzw.3.3.5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern nach Ziff. 3.1.3 eine einheitliche feste<br />
Zuständigkeit für alle maßgeblichen Personen vorliegt. Ist eine BGB-Gesellschaft<br />
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt, ist die sog. Poolzuständigkeit gegeben.<br />
Diese bleibt auch im Falle des nachträglichen Ausscheidens einer Partei aus dem<br />
Verfahren bestehen.
- 7 -<br />
3.1.3 Feste Zuständigkeiten und fachliche Zuständigkeit für Betriebsrenten IBM<br />
3.1.3.1 Für die Stuttgarter Kammern bestehen folgende feste Zuständigkeiten:<br />
Kammer 1 Stationierungsstreitkräfte, O, Bempflingen, Hemmingen, Rutesheim,<br />
Welzheim<br />
Kammer 2 U, Leonberg, Rudersberg<br />
Kammer 3 zurzeit eingangsfrei<br />
Kammer 4 C, Q, Altenriet, Kaisersbach, Oppenweiler, Renningen, Wolfschlugen<br />
Kammer 5 zurzeit eingangsfrei<br />
Kammer 6 F, J Fellbach<br />
Kammer 7 Aichelberg, Aichwald, Albershausen, Altbach, Baltmannsweiler, Boll,<br />
Deizisau, Ebersbach, Hochdorf, Lichtenwald, Mühlhausen,<br />
Plochingen, Reichenbach, Schlierbach, Wiesensteig, Wernau, Zell<br />
Kammer 11 G, Ostfildern<br />
Kammer 14 S, Gerlingen<br />
Kammer 15 V, W, Neckartenzlingen<br />
Kammer 16 Verfahren aus dem Kreis Göppingen, soweit nicht die Zuständigkeit<br />
der Kammer 7 oder der Außenkammern Aalen besteht<br />
Kammer 17 Stadt Esslingen<br />
Kammer 18 X, Y, Althütte, Backnang Sulzbach<br />
Kammer 19 I, R<br />
Kammer 21 P , Kernen<br />
Kammer 22* Öffentlicher Dienst , Berglen, Schorndorf<br />
Kammer 23 K, St, Auenwald<br />
Kammer 24 M, Altdorf (Kr. Esslingen), Korntal-Münchingen, Weissach im Tal<br />
Kammer 25 Filderstadt, Neckartailfingen, Schlaitdorf, Weil im Schönbuch<br />
Kammer 28 B, N, Aichtal<br />
Kammer 29* Öffentlicher Dienst, Großerlach<br />
Kammer 30 A, L und Verfahren gem. Ziff. 3.1.2.1.4<br />
Kammer 31 E, Murrhardt, Spiegelberg<br />
Kammer 32 Allmersbach, Korb, Remshalden, Waiblingen, Weinstadt,<br />
Winnenden, Winterbach<br />
Kammer 33 zurzeit eingangsfrei<br />
*. Die Verfahren des öffentlichen Dienstes werden den Kammern 22 und 29 abwechselnd,<br />
beginnend mit der Kammer 22 zugewiesen.<br />
3.1.3.2 Alle Verfahren nach Ziff. 3.1.2.1.2 (Betriebsrenten IBM) werden in einer<br />
Zuweisungsliste B erfasst.<br />
Jeweils 5 Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs derjenigen Kammer des<br />
Arbeitsgerichts Stuttgart (einschließlich der Kammern Aalen und Ludwigsburg)<br />
zugewiesen, die am letzten Arbeitstag in diesen Verfahren am geringsten belastet ist,<br />
bei gleicher Belastung an die mit der geringsten Ordnungszahl.<br />
Bei der Errechnung der Belastung werden die Teilzeitkammern und aus anderen<br />
Gründen entlasteten Kammern im jeweiligen Umfang berücksichtigt.
- 8 -<br />
Die Zuweisungsliste wird am 01.01.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011 gegebenen<br />
Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen eröffnet. Dabei<br />
wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten Kammer in Abzug<br />
gebracht.<br />
3.1.4 Rollierende Zuständigkeiten:<br />
3.1.4.1 Besteht weder eine feste oder fachliche Zuständigkeit (Ziff. 3.1.3) noch in Ca-Verfahren<br />
eine Zuständigkeit des Ausgleichspools (Ziff. 3.1.4.5), werden die Verfahren über einen<br />
Pool (Stuttgarter Pool) den Stuttgarter Kammern zugeordnet. Diese Poolzuständigkeit<br />
erfasst derzeit für Ca-Verfahren die Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen D, H,<br />
Sch, T, Z sowie die Gemeinden Ditzingen und Leinfelden-Echterdingen, hinsichtlich<br />
aller anderen Verfahrensarten zusätzlich auch die dem Ausgleichspool (Ziff 3.1.4.5)<br />
zugewiesenen Städte und Gemeinden. Bei der Zuweisung durch den Pool werden<br />
jeweils bis zu fünf Ca-Verfahren bzw. ein sonstiges Verfahren in der Reihenfolge der<br />
Eingangsnummer derjenigen Stuttgarter Kammer zugeordnet, die am letzten Arbeitstag<br />
in dieser Verfahrensart am geringsten belastet gewesen ist, bei gleicher geringster<br />
Belastung an die mit der niedrigsten Ordnungszahl. Bei der Errechnung der Belastung<br />
jeder Verfahrensart werden die Teilzeitkammern und aus anderen Gründen entlasteten<br />
Kammern berücksichtigt. Weiter wird berücksichtigt, dass bestimmte fachliche<br />
Zuständigkeiten vielfach gezählt werden. Die Kammern 7, 16, 17 und 32 nehmen in<br />
Bezug auf die Ca-Verfahren an diesem Pool nicht teil. Eingangsfreie Kammern erhalten<br />
keine Verfahrenszuweisungen aus dem Pool.<br />
3.1.4.2 Die Listen für die rollierende Zuständigkeit werden am 1.1.<strong>2012</strong> mit der am 31.12.2011<br />
gegebenen Reihenfolge unter Fortschreibung der bisher angefallenen Belastungen<br />
eröffnet. Dabei wird bei allen Kammern die Belastung der am geringsten belasteten<br />
Kammer in Abzug gebracht.<br />
Der Bestand der Kammer 17 wird bei der Poolliste bei den BV-Verfahren um 35<br />
Verfahren reduziert. Der Anfangsbestand für den Esslinger Pool dieser Kammer wird<br />
auf den Durchschnitt der Kammern 7 und 16 festgesetzt.<br />
Der Anfangsbestand der Kammer 1 wird bei den Ca-Verfahren auf fünf Verfahren, bei<br />
allen übrigen Verfahrensarten auf ein Verfahren über der am geringsten belasteten<br />
Kammer festgesetzt. Bei der Zuweisungsliste B wird der Anfangsbestand der Kammer<br />
1 entsprechend dem Bestand der Kammer 2 festgesetzt.<br />
3.1.4.3 Die Kammer 1 hat ein drittel, die Kammern 2, 18, 25 und 31 haben je ein halbes, die<br />
Kammer 21 ein 6/10, die Kammern 4 und 29 ein dreiviertel, die Kammer 7 ein 8/10und<br />
Kammern 3, 5, und 33 ein leeres Dezernat.<br />
3.1.4.4 Mit Ausnahme der 3-fach zu zählenden Eingruppierungsstreitigkeiten werden sämtliche<br />
Verfahren aus dem Öffentlichen Dienst inklusive derjenigen mit den<br />
Stationierungsstreitkräften1,5-fach gezählt. Verfahren i. S. von Ziff. 3.1.2.1.4 werden 5fach<br />
gezählt.<br />
3.1.4.5 Ausgleichspool<br />
Die Kammern 7, 16 und 17 sind in Bezug auf die Ca-Verfahren wechselnd zuständig<br />
für die Städte und Gemeinden aus dem Landkreis Esslingen, soweit keine feste
- 9 -<br />
Zuständigkeit einer Kammer besteht.<br />
Die Verfahren aus diesen Orten werden den Kammern 7, 16 und 17entsprechend Ziff.<br />
3.1.4 zugeteilt.<br />
Ist bei Verteilungsbeginn die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 7,<br />
16 und 17 höher als die Belastung der geringst belasteten unter den Kammern 1, 2, 4,<br />
6, 11, 14, 15, 18,19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, und 31 wird die wechselnde<br />
Zuständigkeit für diesen Tag den nach Ziff. 3.1.4 zu verteilenden Verfahren<br />
zugeordnet.<br />
3.1.4.6 Zuteilung der Verfahren gemäß Ziff. 3.1.4 bei einem EDV-Ausfall<br />
Können die für die Zuteilung im rollierenden System maßgeblichen Bestandslisten<br />
wegen eines vorübergehenden Ausfalls oder eines Fehlers in der EDV nicht aktualisiert<br />
bzw. fortgeschrieben werden, sind die Verfahren, für die es keine festen<br />
Zuständigkeiten gibt, auf der Grundlage der letzt verfügbaren Bestandslisten für die<br />
Dauer dessen in der Reihenfolge der Eingangsnummern einzeln zuzuweisen. Den<br />
Kammern 7, 16 und 17 werden dabei ausschließlich Verfahren aus dem<br />
Ausgleichspool und den übrigen Kammern ausschließlich solche gem. Ziff. 3.1.4<br />
zugeteilt. Kammern mit ermäßigtem Deputat werden nur bei jedem zweiten Durchgang<br />
berücksichtigt.<br />
Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.<br />
3.1.5 Masseverfahren<br />
3.1.5.1 Gehenin einem Kalendermonat mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben oder<br />
von demselben Arbeitgeber ein, so werden sie zunächst allesamt voll gezählt und auf<br />
den Turnus angerechnet. Masseverfahren i.S.v. Ziff. 3.1.5.2 werden jeweils nach<br />
Erstellung der monatlichen Hausstatistik bei der Ermittlung der Eingangsbelastung wie<br />
folgt berücksichtigt:<br />
3.1.5.1.1 Sind Streitgegenstand betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen, so werden alle<br />
Verfahren voll gezählt.<br />
3.1.5.1.2 Bei den sonstigen Verfahren i.S.d. § 61a ArbGG werden das 1. bis 20. Verfahren<br />
voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 5 Sachen als 1 Eingang gezählt.<br />
3.1.5.1.3 Bei den übrigen Ca-, den BV- und den BVGa-Verfahren werden das 1. bis 20.<br />
Verfahren voll gezählt. Ab dem 21. Verfahren werden jeweils 10 Sachen als 1<br />
Eingang bewertet.<br />
3.1.5.1.4 Bei den Ga-Verfahren werden das 1. bis 5. Verfahren voll gezählt. Ab dem 6.<br />
Verfahren werden die Streitigkeiten pro jeweils 10 Sachen als 1 Eingang bewertet.<br />
3.1.5.2 Masseverfahren sind solche Verfahren, deren Streitgegenstand im wesentlichen<br />
identisch ist und die denselben Arbeitgeber betreffen.<br />
3.1.5.2.1 Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist nur dann von Identität des<br />
Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Kündigungen aus den gleichen<br />
Gründen ausgesprochen worden sind. Personenbedingte Kündigungen haben<br />
keinen identischen Streitgegenstand.<br />
3.1.5.2.2 Eingruppierungsstreitigkeiten haben dann einen identischen Streitgegenstand,<br />
wenn die betroffenen Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit ausüben und streitig ist, ob
- 10 -<br />
bestimmte tarifliche Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind oder wenn es bei<br />
verschiedenen Tätigkeiten allein um die Frage geht, ob ein Tarifvertrag überhaupt<br />
anwendbar bzw. wie eine bestimmte tarifliche Vorschrift auszulegen ist.<br />
3.1.6 Zusammenhangsverfahren<br />
3.1.6.1 Zusammenhangsverfahren sind:<br />
3.1.6.1.1 Hauptsacheklagen bei vorangegangenem oder am gleichen Tag eingegangenem<br />
Einstweiligen Verfügungsverfahren/Arrestverfahren,<br />
3.1.6.1.2 Einstweilige Verfügungsverfahren/Arrestverfahren bei vorangegangenem Verfahren<br />
mit demselben Streitgegenstand<br />
3.1.6.1.3 Kündigungsschutzklagen nach vorangegangenem Beschlussverfahren über die<br />
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur betreffenden Kündigung und<br />
nach vorangegangenem Verfahren gem. § 126 InsO.<br />
3.1.6.1.4 Verfahren, die nach Klag- oder Antragsrücknahme, nach einer Klagänderung oder<br />
im Lauf des Verfahrens von denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand<br />
nochmals rechtshängig gemacht werden,<br />
3.1.6.1.5 Vollstreckungsgegenklagen in Bezug auf das dem Titel zugrunde liegende<br />
Verfahren.<br />
3.1.6.2 Zusammenhangsverfahren werden unter Anrechnung auf den Turnus der schon mit<br />
der Sache befassten Kammer zugeteilt. Das gleiche gilt bei Verweisung bzw. Abgabe<br />
von Rechtsstreitigkeiten vom Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren und umgekehrt.<br />
3.1.7 Abgabe von Verfahren<br />
3.1.7.1 Ist eine Kammer nach den o.a. Regelungen des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s von<br />
Anbeginn an unzuständig oder ergibt sich im Laufe des Verfahrens die Unzuständigkeit<br />
der bislang mit dem Rechtsstreit befassten Kammer, was z.B. bei Berichtigung der<br />
Parteibezeichnung oder bei gewillkürtem Parteiwechsel der Fall sein kann, so ist die<br />
Sache im Einvernehmen mit deren Vors. an die nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />
zuständige Kammer abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen zwischen den<br />
Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer nicht zustande, so<br />
entscheidet das Präsidium. Bei Abgabe ist die Kammer zuständig, in deren<br />
Zuständigkeit der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrens bei Gericht<br />
gefallen wäre. Ergibt sich eine Pool-Zuständigkeit, wird das Verfahren der Kammer<br />
zugewiesen, die am Eingangstag die erste Zuweisung aus dem Pool bekommen hat.<br />
3.1.7.2 Unabhängig davon ist eine Kammer zuständig, wenn sie das Verfahren nicht<br />
spätestens einen Monat nach durchgeführter Güteverhandlung abgegeben oder<br />
innerhalb dieser Frist ihre mögliche Unzuständigkeit gegenüber d. Vors. der nach<br />
eigenem Dafürhalten zuständigen Kammer oder dem Präsidium gegenüber geltend<br />
gemacht hat. Die Belastung bzw. Entlastung der jeweiligen Kammern durch die<br />
Abgabe erfolgt am Tag nach deren Eintrag im Hauptregister.<br />
3.1.7.3 Nach Weglegen der Akte nach der Aktenordnung neu angerufene Verfahren und<br />
abgetrennte Verfahren werden bei der Belastung der jeweiligen Kammer nicht<br />
berücksichtigt.
- 11 -<br />
3.1.7.4 Wird eine Sache vom Berufungsgericht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, so ist<br />
für die weitere Bearbeitung diejenige Kammer zuständig, von der aus die Sache in die<br />
Berufungsinstanz ging. Die Zurückverweisung wird als Belastung berücksichtigt.<br />
3.1.7.5 Gibt eine Kammer ein Verfahren wegen Unzuständigkeit an den Pool ab, so ist kein<br />
Einvernehmen mit der übernehmenden Kammer erforderlich. In Zweifelsfällen ist zuvor<br />
aber eine Stellungnahme des Präsidiums einzuholen. Für die Verteilung im rollierenden<br />
System ist der Tag maßgebend, an dem das Verfahren bei der Verteilungsstelle<br />
eingeht. Einwendungen der übernehmenden Kammer gegen die Abgabe sind innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Zuteilung des Verfahrens gegenüber d. Vors. der abgebenden<br />
Kammer oder gegenüber dem Vorsitzenden des Präsidiums geltend zu machen.<br />
3.1.7.6 In den Fällen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes nach § 41 ZPO oder eines<br />
durch Beschluss für begründet erklärten Befangenheitsantrags wegen<br />
Prozessvertretung durch den Ehepartner oder Lebensgefährten d. Vors. geht das<br />
Verfahren in die Zuständigkeit der Vertretungskammer über. Ziff. 3.1.7.1 Satz 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
3.1.8 Krankheitsentlastung<br />
Bei einer über 1-wöchigen ununterbrochenen krankheitsbedingten Dienstverhinderung<br />
einer/eines Kammervorsitzenden, die dem Präsidenten des Arbeitsgerichts oder seinem<br />
Vertreter rechtzeitig mitgeteilt worden ist, wird die betreffende Kammer ab dem Beginn der<br />
2. Woche für die Dauer der Dienstverhinderung von Verfahrenseingängen aller Art<br />
freigestellt.<br />
Die der betreffenden Kammer gem. <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zuzuweisenden Verfahren<br />
werden für die weitere Dauer der Krankheit gem. Ziff. 3.1.4 im Pool verteilt.<br />
Bei Wiederaufnahme des Dienstes wird der betreffenden Kammer in Bezug auf die<br />
Poolbeteiligung numerisch die Anzahl an Verfahren gut gebracht, die der<br />
durchschnittlichen Eingangsbelastung der Stuttgarter Kammern vom Beginn der<br />
Freistellung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte des/der<br />
Kammervorsitzenden entspricht.<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Poolgutschrift sind alle am Pool teilnehmenden Stuttgarter<br />
Kammern unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1.4.3 einzubeziehen. Die Gutschrift ist<br />
demnach entsprechend dem Umfang des bestehenden Kammerdeputates zu berechnen.<br />
Der krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne dieser Regelung stehen die<br />
Dienstverhinderung wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen<br />
Vorsorge und Rehabilitation gleich.<br />
Ergibt sich bereits aus der ersten Krankmeldung, dass die voraussichtliche Dauer der<br />
Dienstunfähigkeit 3 Wochen übersteigen wird, wird die betreffende Kammer schon ab dem<br />
auf den ersten Tag der Dienstunfähigkeit folgenden Arbeitstag nach Maßgabe der<br />
vorstehenden Regelungen eingangsfrei gestellt. Stellt sich die über dreiwöchige Dauer der<br />
Dienstunfähigkeit d. Vors. erst nachträglich heraus, werden der Kammer<br />
ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes für 1 Woche keine Eingänge zugeteilt. Die<br />
Poolgutschrift erfolgt in diesem Fall am ersten Tag der 2. Woche nach Wiederaufnahme<br />
des Dienstes für die Zeit ab Beginn der 2. Woche der Dienstunfähigkeit bis zum Ende der<br />
ersten Woche nach Wiederaufnahme des Dienstes.
3.1.9 Vertretungsentlastung<br />
- 12 -<br />
Wird in Vertretung d. Vorsitzenden der zuständigen Kammer ein Ga-, ein BVGa-Verfahren<br />
oder ein Verfahren nach § 98 ArbGG streitig beschieden oder auf andere Weise während<br />
der Vertretungszeit erledigt, wird der betreffende Eingang bei der Poolzuständigkeit am<br />
Ende der Vertretungszeit der vertretenden statt der zuständigen Kammer gutgeschrieben.<br />
Im Falle eines Widerspruchs erhält auch die vertretene Kammer die Gutschrift.<br />
3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />
Eine Zuständigkeit der Kammer 22 nach Ziff. 3.1.3 oder 3.1.4 besteht nicht, wenn die<br />
klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Dr.<br />
Funk-Rüffert vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />
Zuständigkeit in Ziff. 3.1.4.1 einer anderen Kammer zugewiesen. Dasselbe gilt für die<br />
Zuständigkeit der Kammer 25 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei MWP und für die<br />
Kammer 31 im Falle einer Vertretung durch die Kanzlei Bartl u. Weise.<br />
3.1.11 Heranziehung ehrenamtlicher Richter<br />
Die Verteilung der im Laufe des Geschäftsjahres neu berufenen ehrenamtlichen Richter<br />
auf die einzelnen Kammern wird vom Präsidium beschlossen. Im Übrigen gilt § 31 ArbGG.<br />
3.1.12 Notbereitschaftsdienst<br />
Zu Zeiten eines unmittelbar drohenden Arbeitskampfes sowie im Falle eines aus<br />
anderen Gründen absehbaren Bedarfs ist bzw. wird beim Arbeitsgericht Stuttgart ein<br />
Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungs-<br />
plan für Verfahren zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten<br />
zuständigen 30. oder der ansonsten zuständigen Kammer bleibt davon unberührt. D.<br />
eigentlich zuständige Vorsitzende wird jedoch im Rahmen der Rufbereitschaft von den<br />
im Beschluss zur Installation des Bereitschaftsdienstes namentlich aufgeführten<br />
Kammervorsitzenden vertreten.<br />
Wer die Rufbereitschaft übernimmt, bekommt dafür in der Ca-Zuweisungsliste an dem auf<br />
das betreffende Wochenende folgenden Montag bei Rufbereitschaft an beiden Tagen 6<br />
Verfahren gut geschrieben (3 Verfahren pro Tag). Diese Gutschrift ist von einer<br />
Inanspruchnahme unabhängig und gilt ohne Rücksicht auf den Umfang des Deputats.<br />
Ist im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ein schriftlicher Eilantrag zu bearbeiten, wird in<br />
der o.a. Liste zusätzlich eine Gutschrift in einer vom Streitgegenstand des Verfahrens<br />
abhängigen Höhe erteilt. Insoweit finden die Ziffern 3.1.4.3 und 3.1.4.4 des<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s Anwendung.<br />
.
3.2 Aalener Kammern<br />
3.2.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />
- 13 -<br />
Die Kammern Aalen sind für den Ostalbkreis und den Landkreis Heidenheim sowie für<br />
die unter 3.2.3 und 3.2.4 aufgelisteten Städte und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises<br />
und des Landkreises Göppingen zuständig.<br />
3.2.2 fachliche Zuständigkeiten<br />
Es gilt Ziffer 3.1.2.1.<br />
3.2.3 feste Zuständigkeiten:<br />
Kammer 8 Schwäbisch Gmünd. Aus dem Rems- Murr-Kreis:<br />
Plüderhausenund Urbach<br />
Kammer 9 Heidenheim: Buchstaben A-M. Aus dem Landkreis Göppingen:<br />
Adelberg, Birenbach, Donzdorf, Eislingen, Salach, Süßen<br />
Kammer 13 Aalen: Buchstaben A - W aus dem Ostalbkreis: Ellwangen,<br />
Essingen und Neresheim<br />
Kammer 27 Aus dem Landkreis Heidenheim: Gerstetten, Königsbronn und<br />
Nattheim. Aus dem Landkreis Göppingen: Böhmenkirch,<br />
Geislingen, Hattenhofen, Lauterstein, Ottenbach und<br />
Rechberghausen.<br />
3.2.4 rollierende Zuständigkeiten<br />
Die eingehenden neuen Rechtssachen aus der Gemeinde Alfdorf, aus den Städten Aalen<br />
Buchstaben X-Z, Heidenheim Buchstaben N-Z, sowie aus den anderen Städten und<br />
Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich (Ziff. 3.2.1), für die keine besondere<br />
Zuständigkeit nach der vorstehenden Regelung gegeben ist, werden im Turnus den<br />
Kammern 8, 9, 13 und 27 wie folgt zugewiesen:<br />
3.2.4.1 An jedem Arbeitstag werden alle Verfahren zugewiesen, die bis spätestens<br />
24.00 Uhr des vorangegangenen Tages in Aalen eingegangen sind. Wird eine in den<br />
Zuständigkeitsbereich der Kammern Aalen fallende Klage oder Antragsschrift in<br />
Stuttgart oder Ludwigsburg eingereicht, so gilt sie für das Verteilungsverfahren als an<br />
dem Tag eingegangen, an dem sie der zuständigen Verteilstelle zugeht; gleiches gilt<br />
für die Abgabe von Verfahren durch Kammern in Stuttgart und Ludwigsburg und durch<br />
die Aalener Kammern untereinander.<br />
Der Tag an dem das Verfahren bei der Verteilstelle eingeht, ist von der zuständigen<br />
Mitarbeiterin in der Akte zu vermerken.<br />
Werden Mahnsachen nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder durch<br />
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid in das streitige Verfahren übergeleitet,<br />
so gilt die Angelegenheit zum Zwecke der Zuweisung des Verfahrens an die<br />
zuständige Kammer als an dem Tag eingegangen, an dem der Widerspruch bzw.<br />
Einspruch eingegangen, im Falle des Widerspruchs auch Antrag auf mündliche<br />
Verhandlung gestellt ist und daraufhin die Akte der für die Zuweisung der Verfahren an<br />
die Kammern zuständigen Mitarbeiterin der Verteilstelle vorgelegt wird. Der Tag ist von
- 14 -<br />
dieser in der Akte zu vermerken.<br />
Eilsachen (Ga- und BV-Ga-Verfahren) werden unmittelbar nach dem Eingang der<br />
Antragsschrift zugewiesen. (Beim Eingang sollte zusätzlich zum Tagesstempel die<br />
Uhrzeit der Brieföffnung bzw. der Entnahme aus dem Faxgerät vermerkt werden).<br />
3.2.4.2 Die Verteilstelle stellt für die Zuweisung der Verfahren an die Kammern täglich<br />
zunächst diejenigen Rechtsstreitigkeiten fest, für die eine besondere Kammerzuständigkeit<br />
gemäß der vorangehenden Ziff. 3.2.3 besteht. Danach werden die<br />
übrigen Rechtsstreitigkeiten in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der an<br />
den Verfahren beteiligten Arbeitgeber sortiert.<br />
Bei mehreren Verfahren mit demselben Arbeitgeber bestimmt sich die Reihenfolge<br />
nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens, hilfsweise des Vornamens des<br />
Arbeitnehmers. Ist kein Arbeitgeber am Verfahren beteiligt, so wird auf den Namen des<br />
in der Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben.<br />
Sind an einem Verfahren auf derselben Seite mehrere Arbeitgeber beteiligt, ist der<br />
Name des in der Klage- bzw. Antragsschrift an erster Stelle genannten Arbeitgebers<br />
maßgebend. Ist kein Arbeitgeber beteiligt, so wird auf den Namen des in der<br />
Klageschrift benannten ersten Beklagten abgehoben. Bei Beschlussverfahren, an<br />
denen kein Arbeitgeber beteiligt ist, ist der Name des Arbeitgebers, aus dessen Betrieb<br />
das Verfahren kommt, maßgebend.<br />
3.2.4.3 Die Verteilstelle führt Listen über die Zuweisung der Verfahren an die Kammern. In<br />
diese trägt sie zuerst diejenigen Verfahren ein, für die gemäß Ziffer 3.2.3 (feste<br />
Zuständigkeit) oder Ziffer 3.2.8 (Zusammenhangsklagen) eine besondere<br />
Kammerzuständigkeit gegeben ist.<br />
Die übrigen Verfahren werden gemäß der erfolgten alphabetischen Sortierung mit<br />
laufenden Zuteilungsziffern versehen und in deren Reihenfolge einzeln den Kammern<br />
zugewiesen. Dabei bleiben die Kammern, die auf Grund ihrer besonderen<br />
Zuständigkeit bereits Verfahren vorab erhalten haben, solange unberücksichtigt, bis ein<br />
zahlenmäßiger Ausgleich zwischen allen Kammern erreicht ist.<br />
Für die Zuweisung im Rahmen der rollierenden Zuständigkeit werden zwei Pools<br />
gebildet. Zum Pool 1, an dem nur die Kammern 9, 13 und 27 teilnehmen, gehören die<br />
Verfahren aus der Stadt Aalen Buchstaben X-Z, aus der Stadt Heidenheim Buchstaben<br />
N-Z, aus dem Kreis Heidenheim mit Ausnahme der Gemeinden Gerstetten,<br />
Königsbronn und Nattheim) sowie aus dem Ostalbkreis mit Ausnahme der Gemeinden<br />
Ellwangen, Essingen und Neresheim sowie der dem Pool 2 zugeordneten Gemeinden<br />
Alfdorf, Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach,<br />
Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Ruppertshofen,<br />
Schechingen, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten. Am Pool 2 sind alle Kammern<br />
beteiligt.<br />
3.2.4.4 Die im Turnus zugewiesenen Verfahren werden vor der Kammer 8 mit Beisitzern aus<br />
der Beisitzerliste Schwäbisch Gmünd und vor den anderen Aalener Kammern mit<br />
Beisitzern aus der Beisitzerliste Aalen verhandelt.
- 15 -<br />
3.2.4.5 Wird an einem Tag nicht für alle Kammern ein zahlenmäßiger Ausgleich erreicht, so<br />
wird die Zuweisung am folgenden Arbeitstag an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />
Vortage endete.<br />
3.2.4.6 Bei der Berechnung der Belastung für die Poolzuweisung wird berücksichtigt, dass die<br />
Kammer 8 ein Deputat von 0,6 hat.<br />
3.2.5 Getrennte Verteilung nach Verfahrensarten<br />
Die Verteilungsstelle verteilt die eingegangenen Verfahren auf die Kammern gemäß der in<br />
Ziff.3.2.1 bis 3.2.11 beschriebenen Weise mit jeweils eigenen Zuweisungslisten getrennt<br />
nach folgenden Verfahrensarten:<br />
3.2.5.1 Klagen; Mahnverfahren nach Eingang des Widerspruchs oder bei Einspruch gegen<br />
Vollstreckungsbescheid (Ca-Verfahren).<br />
3.2.5.2 Arreste und Einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ga-<br />
Verfahren)<br />
3.2.5.3 Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens (BV-Verfahren), Arreste und<br />
Einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren (BVGa-Verfahren).<br />
3.2.5.4 Allgemeines Register (AR-Verfahren), soweit richterliche Zuständigkeit besteht.<br />
3.2.5.5 Befristete Erinnerungen und Beschwerden in Mahnsachen (Ba-Verfahren)<br />
3.2.6 Masseverfahren und öffentlicher Dienst<br />
Ziffer 3.1.5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur hinsichtlich der<br />
Zuweisungsliste jeweils am 10. des Folgemonats erfolgt. Für die Kammern, die von dem<br />
Masseverfahren nicht betroffen sind, werden in der Liste entsprechend der Massezählung<br />
fiktive Eingänge gutgeschrieben.<br />
Sämtliche Verfahren aus dem öffentlichen Dienst werden 1,5-fach gezählt.<br />
Eine Korrektur hinsichtlich der Zuweisungsliste erfolgt jeweils am 10. des Folgemonats.<br />
3.2.7 Die Abtrennung von Verfahren bleibt ohne Einfluss auf den Turnus bei der Zuweisung.<br />
Das Neuanrufen von Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt waren, verspätete<br />
Einsprüche gegen Versäumnisurteil sowie Verfahren der Vergleichsanfechtung bzw. des<br />
Rücktritts vom Vergleich bleiben ebenfalls ohne Einfluss auf den Turnus.<br />
3.2.8 Zusammenhangsklagen<br />
Es gilt 3.1.6<br />
3.2.9 Abgabe an eine andere Kammer<br />
Es gilt 3.1.7 mit Ausnahme von 3.1.7.2 Satz 2.<br />
3.2.10 Ein Irrtum in der Zuweisungsliste berührt den Turnus nicht.
- 16 -<br />
3.2.11 Die Verteilungslisten werden am 01.01.<strong>2012</strong> an der Stelle fortgesetzt, an der sie am<br />
31.12.2011 beendet worden sind. Ziff. 3.1.4.2 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
3.2.12 Generalklausel<br />
Sofern unter 3.2.1 bis 3.2.11 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern (Ziff. 3.1) im Sinne eines<br />
Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.
3.3 Ludwigsburger Kammern<br />
3.3.1 räumlicher Zuständigkeitsbereich<br />
- 17 -<br />
3.3.1.1 Die Ludwigsburger Kammern sind für die Gemeinden Aspach, Burgstetten,<br />
Leutenbach, Kirchberg, Schwaikheim, sowie für die Stadt und den Landkreis<br />
Ludwigsburg zuständig, soweit nicht gemäß Ziff. 3.1.3 und 3.1.4die Zuständigkeit der<br />
Stuttgarter Kammern gegeben ist.<br />
3.3.1.2 Der räumliche Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger Kammern ist im Übrigen in<br />
gleicher Weise definiert wie derjenige der Stuttgarter Kammern. Ziff. 3.1.2.2 gilt<br />
entsprechend.<br />
3.3.2 Buchstabenzuständigkeit innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs<br />
Die Buchstabenzuständigkeit der Ludwigsburger Kammern bestimmt sich nach den für<br />
die Stuttgarter Kammern geltenden Regeln (Ziff. 3.1.2.3).<br />
3.3.3 Tätigkeit der Verteilungsstelle<br />
3.3.3.1 Die Verteilung der Sachen aus dem Zuständigkeitsbereich der Ludwigsburger<br />
Kammern erfolgt an jedem Arbeitstag ab 9.00 Uhr durch die Verteilungsstelle. Es<br />
werden alle Sachen verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen Tages<br />
eingegangen sind und die der Verteilungsstelle um 9.00 Uhr vorliegen. Einstweilige<br />
Verfügungen und Arreste werden abweichend davon unverzüglich verteilt bzw.<br />
zugewiesen.<br />
3.3.3.2 Die Verteilstelle weist zunächst diejenigen Verfahren zu, für die eine feste<br />
Kammerzuständigkeit besteht. Sodann ordnet sie die übrigen Verfahren zunächst<br />
alphabetisch nach dem gemäß Ziff. 3.1.2.3 maßgebenden beteiligten Arbeitgeber. Bei<br />
subjektiver Klaghäufung gilt Ziff. 3.1.2.2 letzter Absatz. Sodann erhält jedes Verfahren<br />
eine Eingangsnummer, die der später nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zuzuteilenden Geschäftsnummer entspricht.<br />
3.3.3.3 Ziff. 3.1.1.2 gilt für die Verteilung der Verfahren entsprechend.<br />
3.3.4 Feste Zuständigkeiten<br />
Kammer 10 S (ohne St),K, N<br />
Kammer 12 A, D, PWa-Wi<br />
Kammer 20 C, G, R, T<br />
Kammer 26 E, F, H, I, J,<br />
3.3.5 rollierende Zuständigkeit<br />
3.3.5.1 Nach Zuweisung der (Ca-)Verfahren mit fester Kammerzuständigkeit vergleicht die<br />
Verteilungsstelle die Eingangszahlen der Kammern. Der Kammer mit den geringsten<br />
Eingangszahlen werden so viele Verfahren zugewiesen, bis die nächste ganze durch<br />
10 teilbare Zahl erreicht ist. Anschließend werden in gleicher Weise die Kammern mit<br />
den nächst niedrigsten Eingangszahlen bedacht. Bei gleichen Eingangszahlen<br />
entscheidet die numerische Abfolge der Kammern.
- 18 -<br />
3.3.5.2 Gehen an demselben Tag mehrere Klagen oder Anträge von oder gegen denselben<br />
Arbeitgeber ein, erfolgt keine von Ziff. 3.3.6.1 und 3.3.6.2 abweichende Zuweisung.<br />
3.3.6 Anrechnung auf den Turnus<br />
3.3.6.1 Die gemäß Ziff. 3.3.4 zugewiesenen Verfahren werden vorab auf den Turnus<br />
(fortlaufend) angerechnet. Erforderlichenfalls erfolgt diese Anrechnung bei einer<br />
nachfolgenden Verteilung.<br />
3.3.6.2 Bei Masseverfahren (vgl. dazu Ziff. 3.1.5.2 ) wird in Bezug auf den Turnus wie bei den<br />
Stuttgarter Kammern verfahren (vgl. Ziff. 3.1.5.1).<br />
3.3.6.3 Nach Weglage der Akten nach der Aktenordnung neu angerufene und abgetrennte<br />
Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet.<br />
3.3.6.4 Verfahren, die infolge Prozessverbindung auf eine andere Kammer übergehen, werden<br />
zu Gunsten der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet.<br />
Bei Masseverfahren gilt dies nur für die ersten 20 Verfahren.<br />
3.3.7 Zusammenhangsklagen<br />
Die für die Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.6 getroffene Regelung gilt auch für die<br />
Ludwigsburger Kammern.<br />
3.3.8 Abgabe an eine andere Kammer<br />
Eine Abgabe zugewiesener Verfahren an eine andere Kammer ist unter den für die<br />
Stuttgarter Kammern in Ziff. 3.1.7 festgelegten Voraussetzungen möglich.<br />
3.1.10 Eingeschränkte Zuständigkeit<br />
Eine Zuständigkeit der Kammer 12 nach Ziff. 3.3.4 oder 3.3.5 besteht nicht, wenn die<br />
klagende bzw. antragstellende Partei bei Eingang des Verfahrens von der Kanzlei Fuchs-<br />
Kammerer u. Traeger vertreten wird. In diesem Fall wird das Verfahren über die rollierende<br />
Zuständigkeit in Ziff. 3.3.5 einer anderen Kammer zugewiesen.<br />
3.3.9 Generalklausel<br />
Sofern unter Ziff. 3.3.1 bis 3.3.8 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist der<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für die Stuttgarter Kammern Ziff. 3.1 im Sinne eines<br />
Auffangtatbestandes ergänzend anzuwenden.<br />
Amann-Schindler Büchele Dr. Funk Gneiting Haßel Dr. Hofherr Lang