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LEHRBERUFE IN ÖSTERREICH – AUSBILDUNGEN MIT ZUKUNFT

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müssen Sie dies der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes (➔ Adressenverzeichnis) ohne unnötigen<br />

Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen mitteilen.<br />

WAs mACHe ICH, WeNN ICH NACH ABLAuF Der prOBezeIT<br />

DeN LeHrVerTrAG LÖseN mÖCHTe?<br />

Nach Ablauf der probezeit ist eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus schwerwiegenden,<br />

im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründen möglich. Solche Gründe sind z. B.<br />

gegeben, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren<br />

Handlung schuldig macht. Überdies besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen<br />

Auflösung (Ausbildungsübertritt gem. § 15a BAG) am Ende des 12. Monats bzw. bei drei- und<br />

mehrjährigen Lehrberufen auch am Ende des 24. Monats der Lehrzeit. Sowohl der Lehrberechtigte<br />

als auch der Lehrling können dieses Mittel in Anspruch nehmen. Zu beachten ist jedoch die<br />

Einhaltung eines genauen Verfahrens- und Fristenlaufs und eine damit verbundene verpflichtende<br />

mediation. Der Lehrberechtigte muss dieses Verfahrens jedenfalls volle drei Monate vor dem möglichen<br />

Auflösungszeitpunkt einleiten.<br />

WAs muss ICH BeI Der BesCHäFTIGuNG VON JuGeNDLICHeN BeACHTeN?<br />

Werden Jugendliche beschäftigt, sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes<br />

einzuhalten. Beachten müssen Sie weiters die Bestimmungen in Bezug auf den Besuch der<br />

Berufsschule. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

anzurechnen. Genaue Informationen über die Bestimmungen zur Beschäftigung von Jugendlichen<br />

entnehmen Sie bitte der Ausbildungsmappe für Lehrbetriebe (➔ Nützliche Publikationen).<br />

WeLCHe F<strong>IN</strong>ANzIeLLeN uNTersTÜTzuNGeN uND FÖrDeruNGeN<br />

GIBT es FÜr DIe LeHrL<strong>IN</strong>GsAusBILDuNG?<br />

Für Lehrbetriebe besteht im Rahmen der „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“<br />

eine Reihe von Fördermöglichkeiten. Mit der „Basisförderung“ wird jedes Lehrverhältnis, das über<br />

das ganze Lehrjahr aufrecht war, gefördert. Die Förderung erfolgt gestaffelt nach Lehrjahren und<br />

orientiert sich an der Lehrlingsentschädigung im jeweiligen Lehrberuf (im 1. Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen,<br />

im 2. Lehrjahr zwei, im 3. und 4. Lehrjahr je eine Lehrlingsentschädigung).<br />

Die Förderprogramme zur Lehrstellenförderung legen verstärktes Augenmerk auf die Förderung von<br />

qualitätssteigernden Maßnahmen in der Lehrlingsausbildung:<br />

■ Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen und berufsbezogener Zusatzausbildungen<br />

■ Förderung der Weiterbildung der Ausbilder/innen<br />

■ Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen<br />

■ Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten<br />

■ Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und Männern<br />

zu den verschiedenen Lehrberufen<br />

Darüber hinaus entfallen im ersten und zweiten Lehrjahr die Beiträge zur Krankenkasse. Für Lehrlinge ist in der gesamten<br />

Lehrzeit auch kein Beitrag zur unfallversicherung zu leisten.<br />

Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe: Seit 1. Juli 2012 werden in einem Pilotprojekt in den Bundesländern<br />

Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien Lehrlinge und Lehrbetriebe durch Coaching und Beratungsleistungen unterstützt, um<br />

die Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zu erhöhen und Unternehmen verstärkt zur Lehrlingsausbildung zu motivieren.<br />

Das Pilotprojekt ist vorerst bis 31. Dezember 2013 begrenzt und soll dann in ganz Österreich ausgebaut werden.<br />

Alle wichtigen Informationen, Kontaktadressen und Formulare zur „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“ und zu<br />

„Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe“ finden Sie auf www.lehre-foerdern.at.<br />

ausbildungen mit zukunft<br />

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