LEHRBERUFE IN ÖSTERREICH – AUSBILDUNGEN MIT ZUKUNFT
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müssen Sie dies der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes (➔ Adressenverzeichnis) ohne unnötigen<br />
Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen mitteilen.<br />
WAs mACHe ICH, WeNN ICH NACH ABLAuF Der prOBezeIT<br />
DeN LeHrVerTrAG LÖseN mÖCHTe?<br />
Nach Ablauf der probezeit ist eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus schwerwiegenden,<br />
im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründen möglich. Solche Gründe sind z. B.<br />
gegeben, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren<br />
Handlung schuldig macht. Überdies besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen<br />
Auflösung (Ausbildungsübertritt gem. § 15a BAG) am Ende des 12. Monats bzw. bei drei- und<br />
mehrjährigen Lehrberufen auch am Ende des 24. Monats der Lehrzeit. Sowohl der Lehrberechtigte<br />
als auch der Lehrling können dieses Mittel in Anspruch nehmen. Zu beachten ist jedoch die<br />
Einhaltung eines genauen Verfahrens- und Fristenlaufs und eine damit verbundene verpflichtende<br />
mediation. Der Lehrberechtigte muss dieses Verfahrens jedenfalls volle drei Monate vor dem möglichen<br />
Auflösungszeitpunkt einleiten.<br />
WAs muss ICH BeI Der BesCHäFTIGuNG VON JuGeNDLICHeN BeACHTeN?<br />
Werden Jugendliche beschäftigt, sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes<br />
einzuhalten. Beachten müssen Sie weiters die Bestimmungen in Bezug auf den Besuch der<br />
Berufsschule. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
anzurechnen. Genaue Informationen über die Bestimmungen zur Beschäftigung von Jugendlichen<br />
entnehmen Sie bitte der Ausbildungsmappe für Lehrbetriebe (➔ Nützliche Publikationen).<br />
WeLCHe F<strong>IN</strong>ANzIeLLeN uNTersTÜTzuNGeN uND FÖrDeruNGeN<br />
GIBT es FÜr DIe LeHrL<strong>IN</strong>GsAusBILDuNG?<br />
Für Lehrbetriebe besteht im Rahmen der „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“<br />
eine Reihe von Fördermöglichkeiten. Mit der „Basisförderung“ wird jedes Lehrverhältnis, das über<br />
das ganze Lehrjahr aufrecht war, gefördert. Die Förderung erfolgt gestaffelt nach Lehrjahren und<br />
orientiert sich an der Lehrlingsentschädigung im jeweiligen Lehrberuf (im 1. Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen,<br />
im 2. Lehrjahr zwei, im 3. und 4. Lehrjahr je eine Lehrlingsentschädigung).<br />
Die Förderprogramme zur Lehrstellenförderung legen verstärktes Augenmerk auf die Förderung von<br />
qualitätssteigernden Maßnahmen in der Lehrlingsausbildung:<br />
■ Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen und berufsbezogener Zusatzausbildungen<br />
■ Förderung der Weiterbildung der Ausbilder/innen<br />
■ Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen<br />
■ Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten<br />
■ Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und Männern<br />
zu den verschiedenen Lehrberufen<br />
Darüber hinaus entfallen im ersten und zweiten Lehrjahr die Beiträge zur Krankenkasse. Für Lehrlinge ist in der gesamten<br />
Lehrzeit auch kein Beitrag zur unfallversicherung zu leisten.<br />
Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe: Seit 1. Juli 2012 werden in einem Pilotprojekt in den Bundesländern<br />
Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien Lehrlinge und Lehrbetriebe durch Coaching und Beratungsleistungen unterstützt, um<br />
die Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zu erhöhen und Unternehmen verstärkt zur Lehrlingsausbildung zu motivieren.<br />
Das Pilotprojekt ist vorerst bis 31. Dezember 2013 begrenzt und soll dann in ganz Österreich ausgebaut werden.<br />
Alle wichtigen Informationen, Kontaktadressen und Formulare zur „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“ und zu<br />
„Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe“ finden Sie auf www.lehre-foerdern.at.<br />
ausbildungen mit zukunft<br />
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