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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 2. Ausländische Investitionen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a - Grundsätze<br />

Abschnitt 2.3. Überblick über Investitionsformen<br />

gewähren den geför<strong>der</strong>ten Status nur noch, wenn <strong>der</strong> gesamte Unternehmensgegenstand<br />

<strong>in</strong> den geför<strong>der</strong>ten Bereich fällt. An<strong>der</strong>e Genehmigungsbehörden gewähren den<br />

Status anteilsmäßig, wenn nur e<strong>in</strong> Teil des Unternehmensgegenstandes <strong>in</strong> den geför<strong>der</strong>ten<br />

Bereich fällt. Generell s<strong>in</strong>d Genehmigungsbehörden auf lokaler Ebene <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

kooperativer als solche auf Prov<strong>in</strong>zebene o<strong>der</strong> das M<strong>in</strong>istry of Commerce.<br />

2.3. Überblick über Investitionsformen<br />

Ausländischen Investoren, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> VR Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong>vestieren wollen, stehen verschiedene<br />

Investitionsvehikel zur Verfügung. Die gängigsten Investitionsvehikel s<strong>in</strong>d folgende:<br />

• Repräsentanzbüro<br />

• Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen<br />

• Wholly foreign-owned Enterprises (WFOEs)<br />

• Hold<strong>in</strong>g-Gesellschaften<br />

• Filialen, d.h. Branches<br />

• Foreign-Invested Partnerships (FIPs)<br />

Sowohl Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen als auch WFOEs werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel als ch<strong>in</strong>esische<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. E<strong>in</strong>e Alternative wäre<br />

die Gründung e<strong>in</strong>er ch<strong>in</strong>esischen Aktiengesellschaft (Company Limited by Shares). Sie<br />

wird jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von ausländischen Investoren nicht gewählt. Die Gründung e<strong>in</strong>er<br />

ch<strong>in</strong>esischen Aktiengesellschaft erfor<strong>der</strong>t m<strong>in</strong>destens zwei so genannte Sponsoren,<br />

von denen m<strong>in</strong>destens die Hälfte ch<strong>in</strong>esische natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen se<strong>in</strong><br />

müssen.<br />

Im Ergebnis bedeutet dies, dass man bei e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft immer ch<strong>in</strong>esische Gesellschafter<br />

hat. Die Aktiengesellschaft bietet gegenüber <strong>der</strong> GmbH ke<strong>in</strong>e Steuervorteile.<br />

E<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft ist dann von Interesse, wenn e<strong>in</strong> Börsengang geplant ist. E<strong>in</strong>e<br />

Börsennotierung von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung an ch<strong>in</strong>esischen<br />

Börsen ist seit Mitte Mai 2001 gesetzlich zulässig. In <strong>der</strong> Praxis gibt es bisher<br />

jedoch nur wenige Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, die diesen Schritt<br />

gemacht haben. Soll für e<strong>in</strong>en späteren Zeitpunkt tatsächlich e<strong>in</strong> Börsengang geplant<br />

werden, kann die GmbH immer noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e AG umgewandelt werden. In <strong>der</strong> Staatsrats-<br />

Policy vom April 2010 wird angekündigt, dass Börsengänge ausländisch <strong>in</strong>vestierter Unternehmen<br />

geför<strong>der</strong>t werden sollen. Nähere Ausführungsbestimmungen dazu fehlen bisher<br />

noch.<br />

Glück 5

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