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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 6. Handelsgesellschaften<br />

Abschnitt 6.3. Beson<strong>der</strong>heiten <strong>in</strong> bestimmten Industriezweigen<br />

ties to Exam<strong>in</strong>e and Approve Foreign Invested Commerical Enterprises, das vom M<strong>in</strong>istry<br />

of Commerce am 09.12.2005 erlassen wurde und das am 01.03.2006 <strong>in</strong> Kraft trat, wurde<br />

die Zuständigkeit für die Genehmigung von E<strong>in</strong>zel- und Großhandelsunternehmen<br />

sowie die Erweitung des Unternehmensgegenstandes von Produktionsunternehmen mit<br />

ausländischer Kapitalbeteiligung auf Handelstätigkeit aber weitgehend auf die Handelsbehörden<br />

auf Prov<strong>in</strong>zebene delegiert. In <strong>der</strong> Zwischenzeit wurde <strong>in</strong> den meisten Prov<strong>in</strong>zen<br />

die Genehmigungszuständigkeit für Handelsgesellschaften sogar an die lokalen Handelsbehörden<br />

delegiert. Ausgenommen s<strong>in</strong>d, d. h. weiterh<strong>in</strong> <strong>der</strong> Genehmigungszuständigkeit<br />

des M<strong>in</strong>istry of Commerce unterliegen, Handel über Telefon, Fernsehen, Internet o<strong>der</strong><br />

Mail-Or<strong>der</strong>, Handel mit Schlüsselrohstoffen wie Stahl, Edelmetalle, Öl etc. sowie die Errichtung<br />

von E<strong>in</strong>zelhandelsunternehmen, die e<strong>in</strong>e gewisse Größe übersteigen.<br />

Glück 35

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