Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China
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<strong>Gesellschaftsrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Volksrepublik</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
Stand: März 2011<br />
6. Handelsgesellschaften<br />
Vor dem WTO-Beitritt <strong>der</strong> VR Ch<strong>in</strong>a waren ausländische Investitionen im Handelssektor<br />
stark beschränkt. Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung durften<br />
nur von ihnen selbst hergestellte Produkte auf dem ch<strong>in</strong>esischen Markt vertreiben und exportieren.<br />
E<strong>in</strong>zel- und Großhandelsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung waren<br />
zulässig. Sie mussten jedoch als Jo<strong>in</strong>t Venture mit ch<strong>in</strong>esischer Mehrheitsbeteiligung<br />
gegründet werden und unterlagen hohen Kapitalanfor<strong>der</strong>ungen. Handelsgesellschaften<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es WFOE konnten nur <strong>in</strong> Freihandelszonen errichtet werden.<br />
Beim WTO-Beitritt im Dezember 2001 verpflichtete sich die VR Ch<strong>in</strong>a, die Handelsrechte<br />
von Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung schrittweise auszudehnen.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Groß- und E<strong>in</strong>zelhandelsunternehmen wurde die stufenweise<br />
Zulassung von Mehrheitsbeteiligungen <strong>in</strong> Aussicht gestellt. In den Jahren 2002 und 2003<br />
verlief die Öffnung sehr schleppend. Am 16.04.2004 erließ dann aber das M<strong>in</strong>istry of<br />
Commerce die Adm<strong>in</strong>istration Rules on Foreign Investment <strong>in</strong> the Commercial Sector.<br />
Die neue Regelung trat zum 01.06.2004 <strong>in</strong> Kraft und brachte die lang erhoffte Öffnung<br />
des Handelssektors für ausländische Investitionen.<br />
6.1. Ausbau e<strong>in</strong>es Produktionsunternehmens zu e<strong>in</strong>er<br />
Handelsgesellschaft<br />
Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können nun ihren Unternehmensgegenstand<br />
auf E<strong>in</strong>zelhandel, Großhandel, Handelsvertretung und Franchis<strong>in</strong>g<br />
erweitern. Die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes unterliegt e<strong>in</strong>em mehrstufigen<br />
Verfahren. Die Satzung, <strong>der</strong> Feasibility Study Report und soweit vorhanden, <strong>der</strong><br />
Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrag, müssen geän<strong>der</strong>t und den Genehmigungsbehörden zur Genehmigung<br />
vorgelegt und die Antragsunterlagen bei <strong>der</strong> Handelsbehörde auf Prov<strong>in</strong>zebene<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden. Nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung muss die Än<strong>der</strong>ung des Unternehmensgegenstandes<br />
bei <strong>der</strong> lokal zuständigen Adm<strong>in</strong>istration for Industry and Commerce<br />
registriert werden.<br />
Nach <strong>der</strong> Genehmigungspraxis <strong>der</strong> Behörden kann <strong>der</strong> Unternehmensgegenstand von<br />
Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung nur auf den Handel mit<br />
solchen Produkten erweitert werden, die im Zusammenhang mit den selbst hergestellten<br />
Produkten des Produktionsunternehmens stehen. E<strong>in</strong>e weiter gehende Ausdehnung<br />
bedarf e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Begründung.<br />
Glück 33