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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 5. Wholly foreign-owned Enterprises<br />

Abschnitt 5.3. Steuern<br />

- des zukünftigen gesetzlichen Vertreters des WFOE, d. h. des Vorsitzenden<br />

des Board of Directors,<br />

- gegebenenfalls <strong>der</strong> übrigen Mitglie<strong>der</strong> des Board of Directors und des Aufsichtsrates,<br />

- gegebenenfalls des General Managers.<br />

(12) Diverse Standardformulare, wie z. B. e<strong>in</strong>e Application Form for Registration of<br />

Foreign Investment Enterprises, Ernennungsformulare für die Mitglie<strong>der</strong> des Board<br />

of Directors, des Aufsichtsrates und den General Manager, etc. Diese Standardformulare<br />

s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Behörde o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Behörde erhältlich;<br />

(13) Empfangsvollmacht e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ansässigen Vertreters.<br />

In <strong>der</strong> Regel nimmt die Ausstellung <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess License ca. zwei bis drei Wochen <strong>in</strong><br />

Anspruch. Nach den e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Vorschriften ist das WFOE mit dem<br />

Datum <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess License als juristische Person gegründet.<br />

(e) Nach Erhalt <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess License muss das WFOE ferner bei weiteren Behörden<br />

registriert werden, wie z. B. <strong>der</strong> Devisenkontrollbehörde, <strong>der</strong> Steuerbehörde, <strong>der</strong> Zollbehörde<br />

und <strong>der</strong> Arbeitsbehörde, bevor es operativ tätig werden kann.<br />

(f) In Bezug auf die bei den Behörden e<strong>in</strong>zureichenden Dokumente gilt ferner folgen<strong>der</strong><br />

Vorbehalt: Die oben aufgeführten Dokumente beschreiben den generellen Standard.<br />

Jede Behörde hat jedoch ihre eigene Praxis. Bei jedem Projekt ist es daher erfor<strong>der</strong>lich,<br />

sich bei <strong>der</strong> konkret zuständigen Behörde nach ihrer konkreten Praxis zu<br />

erkundigen.<br />

5.3. Steuern<br />

Die <strong>in</strong> Kapitel 3 dargestellten Steuerarten für Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen gelten auch für<br />

WFOE.<br />

5.4. Zusammenfassung<br />

Nach dem Beitritt <strong>der</strong> VR Ch<strong>in</strong>a zur WTO kann <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> den meisten Industriebereichen<br />

e<strong>in</strong> WFOE gegründet werden. WFOEs sollen als Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung errichtet werden. E<strong>in</strong>-Mann-Gesellschaften s<strong>in</strong>d zulässig. Bei e<strong>in</strong>em WFOE gibt<br />

es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel weniger Reibungsverluste im Management. Ferner ermöglichen WFOEs<br />

e<strong>in</strong>en effektiveren Schutz <strong>der</strong> Technologie. Daher ziehen die meisten ausländischen Investoren<br />

e<strong>in</strong> WFOE gegenüber e<strong>in</strong>em Jo<strong>in</strong>t Venture vor.<br />

Glück 32

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