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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 5. Wholly foreign-owned Enterprises<br />

Abschnitt 5.2. Gründungsverfahren<br />

Gesellschaft. Für Entscheidungen über diese Fragen ist e<strong>in</strong>e Zweidrittelmehrheit aller auf<br />

e<strong>in</strong>er Boardsitzung anwesenden Direktoren erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Executive Op<strong>in</strong>ions verlangen nun für nach dem 01.01.2006 errichtete WFOEs die<br />

E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Aufsichtsrates.<br />

Die maximal zulässige Laufzeit e<strong>in</strong>es WFOE beträgt 50 Jahre.<br />

5.2. Gründungsverfahren<br />

Auch die Errichtung e<strong>in</strong>es WFOE unterliegt <strong>der</strong> Genehmigung und Registrierung durch<br />

die zuständigen ch<strong>in</strong>esischen Behörden. Genehmigungsbehörde ist wie<strong>der</strong> die zuständige<br />

Handelsbehörde. Für die Bestimmung <strong>der</strong> Zuständigkeit s<strong>in</strong>d wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Industriebereich<br />

und die Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme maßgebend. Hier gelten die gleichen Grundsätze<br />

wie bei Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen.<br />

Auch die Gründung e<strong>in</strong>es WFOE vollzieht sich grundsätzlich <strong>in</strong> vier Stufen. Nach den e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Vorschriften soll e<strong>in</strong> ausländischer Investor die Antragsdokumente nicht selbst<br />

bei den Behörden e<strong>in</strong>reichen, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>en speziell lizenzierten ch<strong>in</strong>esischen Agenten,<br />

den so genannten Sponsor, e<strong>in</strong>schalten. Ob die E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es solchen Sponsors<br />

zw<strong>in</strong>gend ist, hängt von <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> für das Projekt zuständigen Genehmigungsbehörde<br />

ab.<br />

(a) Als erstes muss die Firma des geplanten WFOE bei <strong>der</strong> zuständigen Adm<strong>in</strong>istration<br />

for Industry and Commerce vorregistriert werden. Zuständig ist die Behörde am Sitz<br />

des geplanten WFOE. In <strong>der</strong> Regel müssen folgende Dokumente <strong>in</strong> ch<strong>in</strong>esischer<br />

Sprache bzw. ch<strong>in</strong>esischer Übersetzung e<strong>in</strong>gereicht werden:<br />

• Standardformular, das bei <strong>der</strong> Behörde o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Behörde erhältlich<br />

ist;<br />

• Kopie des Handelsregisterauszugs des ausländischen Gesellschafters und Kopie<br />

<strong>der</strong> Geschäftslizenz des ch<strong>in</strong>esischen Gesellschafters.<br />

Nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften muss die Behörde <strong>in</strong>nerhalb von zehn Tagen<br />

über den Antrag entscheiden. Wird die Vorregistrierung des Firmennamens genehmigt,<br />

stellt die Behörde e<strong>in</strong>e so genannte Notice of Prelim<strong>in</strong>ary Verification of Enterprise<br />

Name aus. Die Firma ist damit für sechs Monate für das WFOE reserviert.<br />

(b) Danach muss e<strong>in</strong> Projektantragsreport bei <strong>der</strong> zuständigen Development and Reform<br />

Commission gestellt werden. Erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d folgende Unterlagen:<br />

(1) e<strong>in</strong> Antragsschreiben;<br />

(2) e<strong>in</strong> Projektantragsreport;<br />

(3) Kopie des Handelsregisterauszugs des Gesellschafters;<br />

Glück 29

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