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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 4. Jo<strong>in</strong>t Venture<br />

Abschnitt 4.6. Zusammenfassung<br />

Steuerbehörde gekauft und auf das Dokument aufgeklebt werden. Der Steuersatz<br />

variiert je nach Art des Dokuments bzw. des Vertrags zwischen 0,05 % und 1 %.<br />

Steuersubjekt s<strong>in</strong>d jeweils beide Vertragspartner.<br />

(d) Rechtsgrundlage für die Grun<strong>der</strong>werbsteuer s<strong>in</strong>d die PRC Interim Regulations for<br />

Deed Tax vom 01.10.1997 und die Detailed Rules for Implement<strong>in</strong>g the PRC Interim<br />

Regulations for Deed Tax vom 01.10.1997. Grun<strong>der</strong>werbsteuer fällt auf den Erwerb<br />

von Landnutzungsrechten und Gebäuden an. Der Steuersatz wird von <strong>der</strong> Regierung<br />

auf Prov<strong>in</strong>zebene bestimmt und schwankt lokal unterschiedlich zwischen 3 % und<br />

5 % des Vertragswertes.<br />

(e) Nach <strong>der</strong> Steuerreform von 2008 s<strong>in</strong>d Rechtsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

das PRC Corporate Income Tax Law und die PRC Implement<strong>in</strong>g Rules of the Corporate<br />

Income Tax Law, beide vom 1. Januar 2008. An<strong>der</strong>s als vor <strong>der</strong> Reform gibt es<br />

nun e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Körperschaftsteuersatz von 25%, <strong>der</strong> sowohl für lokale ch<strong>in</strong>esische<br />

Unternehmen gilt als auch für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung.<br />

Die früher für Produktionsunternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung<br />

geltenden Steuervorteile s<strong>in</strong>d weg gefallen. Inzwischen werden Steuervorteile an die<br />

Verwendung von neuer Technologie o<strong>der</strong> Hochtechnologie geknüpft.<br />

4.6. Zusammenfassung<br />

Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen können als Equity Jo<strong>in</strong>t Venture o<strong>der</strong> als Cooperative Jo<strong>in</strong>t<br />

Venture errichtet werden. E<strong>in</strong> Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture kann flexibler ausgestaltet werden<br />

als e<strong>in</strong> Equity Jo<strong>in</strong>t Venture. Die Gründung unterliegt <strong>in</strong> beiden Fällen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

und <strong>der</strong> Registrierung durch die zuständigen ch<strong>in</strong>esischen Behörden. Die meisten<br />

Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen werden als ch<strong>in</strong>esische Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung gegründet. An<strong>der</strong>s als bei e<strong>in</strong>er GmbH nach deutschem Recht ist <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

nicht automatisch gesetzlicher Vertreter <strong>der</strong> Gesellschaft. Steuerliche Vorteile auf<br />

Grund e<strong>in</strong>er ausländischen Kapitalbeteiligung werden seit dem 01.01.2008 nicht mehr<br />

gewährt.<br />

Glück 26

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