Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China
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Kapitel 4. Jo<strong>in</strong>t Venture<br />
Abschnitt 4.3. Gründungsverfahren<br />
Consult<strong>in</strong>g-Dienstleistungen anbieten und nicht auch Produktion o<strong>der</strong> Handel betreiben.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstandes<br />
von großer Bedeutung.<br />
4.3. Gründungsverfahren<br />
Sowohl die Gründung e<strong>in</strong>es Equity Jo<strong>in</strong>t Ventures als auch e<strong>in</strong>es Cooperative Jo<strong>in</strong>t Ventures<br />
vollzieht sich <strong>in</strong> mehreren Stufen. Die zukünftigen Partner schließen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zunächst<br />
e<strong>in</strong>en Letter of Intent ab. Anschließend muss die Firma des geplanten Jo<strong>in</strong>t Ventures<br />
bei <strong>der</strong> zuständigen Adm<strong>in</strong>istration for Industry and Commerce vorregistriert werden.<br />
Im nächsten Schritt muss das Projekt durch die zuständige Development and Reform<br />
Commission verifiziert werden. Danach müssen Durchführbarkeitsstudie, Jo<strong>in</strong>t-Venture-<br />
Vertrag, Satzung sowie weitere Unterlagen bei <strong>der</strong> zuständigen Genehmigungsbehörde<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde stellt zunächst e<strong>in</strong>en Approval<br />
Letter für die Durchführbarkeitsstudie, den Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrag und die Satzung, danach<br />
e<strong>in</strong> Approval Certificate für das Jo<strong>in</strong>t Venture aus. Innerhalb von 30 Tagen nach<br />
Erhalt des Approval Certificates muss das Jo<strong>in</strong>t Venture bei <strong>der</strong> zuständigen Adm<strong>in</strong>istration<br />
for Industry and Commerce registriert und die Ausstellung e<strong>in</strong>er Geschäftslizenz<br />
beantragt werden. Erst mit dem Datum <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Geschäftslizenz ist die Gesellschaft<br />
gegründet. E<strong>in</strong>e Vor-GmbH o<strong>der</strong> Vorgründungs-Gesellschaft ist dem ch<strong>in</strong>esischen<br />
Recht, an<strong>der</strong>s als dem deutschen Recht, nicht bekannt.<br />
Zuständige Genehmigungsbehörden s<strong>in</strong>d die Handelsbehörden. Die konkrete Genehmigungszuständigkeit<br />
richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme sowie danach,<br />
<strong>in</strong> welche Kategorie des Guidel<strong>in</strong>e Catalogue das konkrete Projekt fällt. Nach dem<br />
<strong>der</strong>zeit geltenden Circular on Issues concern<strong>in</strong>g the Delegation of the Exam<strong>in</strong>ation and<br />
Approval Authority of Foreign Investment to Lower Levels des M<strong>in</strong>istry of Commerce vom<br />
10. Juni 2010 ist das M<strong>in</strong>istry of Commerce zuständig für die Genehmigung von geför<strong>der</strong>ten<br />
und erlaubten Projekten mit e<strong>in</strong>er Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme von 300 Mio. USD<br />
o<strong>der</strong> darüber. Ferner ist das M<strong>in</strong>istry of Commerce zuständig für die Genehmigung von<br />
beschränkt zulässigen Projekten mit e<strong>in</strong>er Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme von 50 Mio. USD<br />
o<strong>der</strong> darüber.<br />
Investitionsvorhaben, die <strong>in</strong> die Kategorie <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erlaubten Projekte<br />
fallen und e<strong>in</strong>e Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme von weniger als 300 Mio. USD haben, unterliegen<br />
<strong>der</strong> Genehmigungszuständigkeit <strong>der</strong> Handelsbehörden auf Prov<strong>in</strong>zebene. Das gleiche<br />
gilt für Investitionsvorhaben, die <strong>in</strong> den beschränkt zulässigen Bereich fallen und e<strong>in</strong>e<br />
Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme von unter 50 Mio. USD haben.<br />
Bei geför<strong>der</strong>ten und erlaubten Projekten können die Handelsbehörden auf Prov<strong>in</strong>zebene<br />
die Genehmigungszuständigkeit weiter an die lokalen Behörden delegieren. Die entsprechenden<br />
Genehmigungszuständigkeiten variieren je nach Prov<strong>in</strong>z. Z.B. wurde die Genehmigungszuständigkeit<br />
<strong>in</strong> Shanghai für geför<strong>der</strong>te und erlaubte Projekte mit e<strong>in</strong>er Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme<br />
von bis zu 100 Mio. USD und für beschränkt zulässige Projekte mit<br />
Glück 19